Beschlussvorschlag
1)
Der Rat beschließt folgende Verteilung der
Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze
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Ausschuss |
Ausschussvorsitz |
Stellvertretender
Ausschussvorsitz |
|
|
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|
1. |
|
…-Fraktion |
…-Fraktion |
2. |
|
…-Fraktion |
…-Fraktion |
3. |
|
…-Fraktion |
…-Fraktion |
4. |
|
…-Fraktion |
…-Fraktion |
5. |
|
…-Fraktion |
…-Fraktion |
6. |
|
…-Fraktion |
…-Fraktion |
7. |
|
…-Fraktion |
…-Fraktion |
8. |
|
…-Fraktion |
…-Fraktion |
2)
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die
Fraktionen folgende Ausschussvorsitzende/
stellvertretende Ausschussvorsitzende bestimmt haben:
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Ausschuss |
Ausschussvorsitze/r |
Stellvertretende/r
Ausschussvorsitzende/r |
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1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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Sachdarstellung :
1. Allgemeines
Zu Vorsitzenden in
den Ausschüssen können nur stimmberechtigte
Ratsmitglieder bestellt werden. Das nachstehend unter 2. beschriebene Verfahren
über die Verteilung und Zuteilung der Ausschussvorsitze (§ 58 Abs. 5 GO NRW)
betrifft die nach der Gemeindeordnung zu bildenden Pflichtausschüsse und die freiwilligen
Ausschüsse
Ausgenommen von
dieser Regelung sind:
- der Haupt- und
Finanzausschuss (HFA)
(den Vorsitz im HFA hat der Bürgermeister inne. Der Ausschuss wählt aus
seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter; § 57 Abs. 3 GO RW)
- der Jugendhilfeausschuss
(JHA).
(gemäß § 4 Abs. 5 AG KJHG werden der Vorsitzende des JHA und dessen
Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den
Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören (Ratsmitglieder),
gewählt).
-der Wahlausschuss
(den Vorsitz hat der Wahlleiter inne).
Es verbleiben
somit nachfolgend genannte 9* Ausschüsse, auf die das
Zugriffverfahren Anwendung findet:
Anmerkung*: Die
Bildung und Besetzung des Umweltausschusses und auch die Benennung seines/r
Vorsitzenden erfolgt vorbehaltlich der entsprechenden Änderung der
Hauptsatzung. Nach Vorberatung im RPA und HFA ist diese für die Sitzung des
Rates am 15. Dezember 2020 terminiert. |
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2. Verfahren nach
§ 58 Abs. 5 GO NRW
2.1 Verteilung der
Ausschussvorsitze nach Einigung
Die Fraktionen
können sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen. Am Einigungsverfahren müssen alle
Fraktionen des Rates beteiligt sein. Die Einigung ist durch Erklärung der
Fraktionsvorsitzenden in der Ratssitzung festzustellen. Falls dieser Einigung
nicht von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (hier:
mindestens 8 Ratsmitglieder) widersprochen wird, bestimmen die Fraktionen die
Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörigen
stimmberechtigten Ratsmitglieder.
2.2 Zuteilung der
Ausschussvorsitze im Zugriffsverfahren.
Falls eine
Einigung nach Ziff. 2.1 nicht zustande kommt oder der Einigung von mindestens 8
Ratsmitgliedern widersprochen wird, sind die Ausschussvorsitze nach dem
Zugriffsverfahren zu verteilen.
Den Fraktionen
werden die Ausschussvorsitze nach den Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch
Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben
(d‘Hondt).
Mehrere Fraktionen
können sich zusammenschließen.
Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.
Die Fraktionen
benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen in der Reihenfolge der
Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen
angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder.
2.3
Stellvertretende Ausschussvorsitze
Für die
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gelten die vorstehend beschriebenen
Verfahrensregeln entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 5
Satz 2 GO NW ist es zulässig, dass sich mehrere Fraktionen zusammenschließen.
Bei der Durchführung des Zugreifverfahrens ist eine Fraktionsgemeinschaft nur
dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig und unmissverständlich auf einen
Zusammenschuss zum Zwecke eines gemeinsamen Zugriffs auf die Ausschussvorsitze
bzw. stv. Ausschussvorsitze hingewiesen hat.
Gemäß § 58 Abs. 5
Satz 6 findet das Verfahren auf die Bestimmung der stellvertretenden
Vorsitzenden entsprechende Anwendung. Die durch das Gesetz zwingend
vorgeschriebene „entsprechende“ Anwendung bedeutet, dass für stellvertretende
Vorsitzende eine eigenständiges Verfahren entsprechend Abs. 5 Satz 1 bis 5
durchzuführen ist. Mithin scheidet die Fortsetzung des Höchstzahlverfahrens aus
(vgl. Kommentierung GO NW Rehn/Cronauge/von Lennep zu § 58).
Die Reihenfolge
der Zugriffe auf die Ausschussvorsitze nach d’Hondt stellt sich wie folgt dar:
Verteilung der Ausschussvorsitze nach d'Hondt |
|
|
|
|||
(Basis: Sitzverteilung des am 13.09.2020 neu gewählten Rates) |
|
|
||||
CDU |
SPD |
GRÜNE |
BGE |
FDP |
AfD |
|
15 |
11 |
4 |
4 |
1 |
1 |
|
:
1 |
15 |
11 |
4 |
4 |
1 |
1 |
:
2 |
7,5 |
5,5 |
2 |
2 |
0,5 |
0,5 |
:
3 |
5,00 |
3,67 |
1,33 |
1,33 |
0,33 |
0,33 |
:
4 |
3,75 |
2,75 |
1,00 |
1,00 |
0,25 |
0,25 |
:
5 |
3,00 |
2,20 |
0,80 |
0,80 |
0,20 |
0,20 |
:
6 |
2,50 |
1,83 |
0,67 |
0,67 |
0,17 |
0,17 |
:
7 |
2,14 |
1,57 |
0,57 |
0,57 |
0,14 |
0,14 |
:
8 |
1,875 |
1,375 |
0,5 |
0,5 |
0,125 |
0,125 |
:
9 |
1,67 |
1,22 |
0,44 |
0,44 |
0,11 |
0,11 |
:
10 |
1,5 |
1,1 |
0,4 |
0,4 |
0,1 |
0,1 |
:11 |
1,363636364 |
1 |
||||
Zugriff
Nr. |
||||||
1 |
15 |
CDU |
|
|||
2 |
11 |
SPD |
|
|||
3 |
7,5 |
CDU |
|
|||
4 |
5,5 |
SPD |
|
|||
5 |
5 |
CDU |
|
|||
6 |
4 |
Los
GRÜNE/BGE |
||||
7 |
4 |
Los
GRÜNE/BGE |
||||
8 |
3,85 |
CDU |
|
|||
9 |
3,67 |
SPD |
|
|||
Gemäß § 40 Abs. 2 GO NW hat der Bürgermeister kein
Stimmrecht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
.
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister