Betreff
Besetzung der Ausschussvorsitze und stellv. Ausschussvorsitze
Vorlage
01 - 16 2394/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1)    Der Rat beschließt folgende Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze

 

 

Ausschuss      

Ausschussvorsitz

Stellvertretender Ausschussvorsitz

 

 

 

 

1.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

2.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

3.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

4.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

5.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

6.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

7.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

8.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

 

2)    Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Fraktionen folgende Ausschussvorsitzende/

stellvertretende Ausschussvorsitzende bestimmt haben:

 

 

 

Ausschuss

Ausschussvorsitze/r

Stellvertretende/r Ausschussvorsitzende/r

 

 

 

 

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

7.

 

 

 

8.

 

 

 

9.

 

 

 

 

Sachdarstellung :

 

1. Allgemeines

Zu Vorsitzenden in den Ausschüssen können nur stimmberechtigte Ratsmitglieder bestellt werden. Das nachstehend unter 2. beschriebene Verfahren über die Verteilung und Zuteilung der Ausschussvorsitze (§ 58 Abs. 5 GO NRW) betrifft die nach der Gemeindeordnung zu bildenden Pflichtausschüsse und die freiwilligen Ausschüsse

 

Ausgenommen von dieser Regelung sind:

- der Haupt- und Finanzausschuss (HFA)

(den Vorsitz im HFA hat der Bürgermeister inne. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter; § 57 Abs. 3 GO RW)

- der Jugendhilfeausschuss (JHA).

(gemäß § 4 Abs. 5 AG KJHG werden der Vorsitzende des JHA und dessen Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören (Ratsmitglieder), gewählt).

 

-der Wahlausschuss

(den Vorsitz hat der Wahlleiter inne).

 

Es verbleiben somit nachfolgend genannte 9* Ausschüsse, auf die das Zugriffverfahren Anwendung findet:

 

  • Ausschuss für Stadtentwicklung
  • Betriebsausschuss KBE
  • Kulturausschuss
  • Rechnungsprüfungsausschuss
  • Schulausschuss
  • Sozialausschuss
  • Vergabeausschuss
  • Wahlprüfungsausschuss
  • Umweltausschuss*

 

Anmerkung*:

Die Bildung und Besetzung des Umweltausschusses und auch die Benennung seines/r Vorsitzenden erfolgt vorbehaltlich der entsprechenden Änderung der Hauptsatzung. Nach Vorberatung im RPA und HFA ist diese für die Sitzung des Rates am 15. Dezember 2020 terminiert.

 

 

2. Verfahren nach § 58 Abs. 5 GO NRW

 

2.1 Verteilung der Ausschussvorsitze nach Einigung

Die Fraktionen können sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen. Am Einigungsverfahren müssen alle Fraktionen des Rates beteiligt sein. Die Einigung ist durch Erklärung der Fraktionsvorsitzenden in der Ratssitzung festzustellen. Falls dieser Einigung nicht von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (hier: mindestens 8 Ratsmitglieder) widersprochen wird, bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder.

 

2.2 Zuteilung der Ausschussvorsitze im Zugriffsverfahren.

Falls eine Einigung nach Ziff. 2.1 nicht zustande kommt oder der Einigung von mindestens 8 Ratsmitgliedern widersprochen wird, sind die Ausschussvorsitze nach dem Zugriffsverfahren zu verteilen.

Den Fraktionen werden die Ausschussvorsitze nach den Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (d‘Hondt).

 

Mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen.

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.

Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder.

 

 

2.3 Stellvertretende Ausschussvorsitze

Für die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gelten die vorstehend beschriebenen Verfahrensregeln entsprechend.

 

Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NW ist es zulässig, dass sich mehrere Fraktionen zusammenschließen. Bei der Durchführung des Zugreifverfahrens ist eine Fraktionsgemeinschaft nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig und unmissverständlich auf einen Zusammenschuss zum Zwecke eines gemeinsamen Zugriffs auf die Ausschussvorsitze bzw. stv. Ausschussvorsitze hingewiesen hat.

 

Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 6 findet das Verfahren auf die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden entsprechende Anwendung. Die durch das Gesetz zwingend vorgeschriebene „entsprechende“ Anwendung bedeutet, dass für stellvertretende Vorsitzende eine eigenständiges Verfahren entsprechend Abs. 5 Satz 1 bis 5 durchzuführen ist. Mithin scheidet die Fortsetzung des Höchstzahlverfahrens aus (vgl. Kommentierung GO NW Rehn/Cronauge/von Lennep zu § 58).

 

Die Reihenfolge der Zugriffe auf die Ausschussvorsitze nach d’Hondt stellt sich wie folgt dar:

 

Verteilung der Ausschussvorsitze nach d'Hondt

 

 

 

(Basis: Sitzverteilung des am 13.09.2020 neu gewählten Rates)

 

 

CDU

SPD

GRÜNE

BGE

FDP

AfD

15

11

4

4

1

1

: 1

15

11

4

4

1

1

: 2

7,5

5,5

2

2

0,5

0,5

: 3

5,00

3,67

1,33

1,33

0,33

0,33

: 4

3,75

2,75

1,00

1,00

0,25

0,25

: 5

3,00

2,20

0,80

0,80

0,20

0,20

: 6

2,50

1,83

0,67

0,67

0,17

0,17

: 7

2,14

1,57

0,57

0,57

0,14

0,14

: 8

1,875

1,375

0,5

0,5

0,125

0,125

: 9

1,67

1,22

0,44

0,44

0,11

0,11

: 10

1,5

1,1

0,4

0,4

0,1

0,1

:11

1,363636364

1

Zugriff Nr.

1

15

CDU

 

2

11

SPD

 

3

7,5

CDU

 

4

5,5

SPD

 

5

5

CDU

 

6

4

Los GRÜNE/BGE

7

4

Los GRÜNE/BGE

8

3,85

CDU

 

9

3,67

SPD

 

 

 

Gemäß § 40 Abs. 2 GO NW hat der Bürgermeister kein Stimmrecht.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

.

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister