Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, einzelnen Ratsmitgliedern, die keiner Gruppe oder
Fraktion angehören, nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW aus
Haushaltsmitteln eine finanzielle Zuwendung für die Geschäftsführung in Höhe
von jährlich 780 Euro (=65 Euro monatlich) zu gewähren.
Die Höhe der entstandenen Kosten ist gegenüber dem Bürgermeister
nachzuweisen.
Sachdarstellung :
Gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW
gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln
Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die
Geschäftsführung.
Dabei erhält eine Gruppe mindestens 90 Prozent einer proportionalen
Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste
Fraktion (Anm.: gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 mindestens 2 Mitglieder) erhält oder
erhalten würde.
Einem Ratsmitglied, das keiner
Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang
Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die
Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein
Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die
Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei
Mitgliedern erhielte.
Einer Fraktion wird gem. § 9 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am
Rhein zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der Fraktionsarbeit ein
jährlicher Grundbetrag in Höhe von 1000 Euro pro Fraktion zuzüglich eines Betrages
von 800 Euro jährlich für jedes Mitglied der Fraktion zuteil.
Die kleinste Fraktion (Fiktion:
zwei Mitglieder) erhielte danach einen jährlichen Zuwendungsbetrag in Höhe von
2.600 Euro; eine Gruppe erhielte somit 90 Prozent von zwei Dritteln dieses Betrages,
also 1.560 Euro.
Aufwendungen, die den
Fraktionen für einen Büroraum samt dazugehöriger Ausstattung zuzurechnen sind
(geldwerte Leistungen) sind bei der Bemessung der finanziellen Zuwendung an
einzelne Ratsmitglieder nicht zu berücksichtigen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom
12. November 2010, Az. 12 K 3635/09)
Ein fraktionsloses Ratsmitglied
kann mithin aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen in Höhe von 780 € (½
von 1.560 €) jährlich erhalten.
Die Verwaltung schlägt vor,
fraktionslosen Ratsmitgliedern aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen in
Höhe von 65 € monatlich / 780 Euro jährlich zu gewähren.
Zu beachten ist, dass nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dem
Bürgermeister jährlich ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Einsprechende Haushaltsmittel stehen im HH 2020 zur Verfügung und sind in den HH 2021 ff zur Verfügung zu stellen
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel &:!
Peter Hinze
Bürgermeister