Betreff
Finanzielle Zuwendung an fraktionslose Ratsmitglieder
Vorlage
01 - 16 2401/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt, einzelnen Ratsmitgliedern, die keiner Gruppe oder Fraktion angehören, nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW aus Haushaltsmitteln eine finanzielle Zuwendung für die Geschäftsführung in Höhe von jährlich 780 Euro (=65 Euro monatlich) zu gewähren.

Die Höhe der entstandenen Kosten ist gegenüber dem Bürgermeister nachzuweisen.

 

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.

Dabei erhält eine Gruppe mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion (Anm.: gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 mindestens 2 Mitglieder) erhält oder erhalten würde.

 

Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.

 

Einer Fraktion wird gem. § 9 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der Fraktionsarbeit ein jährlicher Grundbetrag in Höhe von 1000 Euro pro Fraktion zuzüglich eines Betrages von 800 Euro jährlich für jedes Mitglied der Fraktion zuteil.

 

Die kleinste Fraktion (Fiktion: zwei Mitglieder) erhielte danach einen jährlichen Zuwendungsbetrag in Höhe von 2.600 Euro; eine Gruppe erhielte somit 90 Prozent von zwei Dritteln dieses Betrages, also 1.560 Euro.

 

Aufwendungen, die den Fraktionen für einen Büroraum samt dazugehöriger Ausstattung zuzurechnen sind (geldwerte Leistungen) sind bei der Bemessung der finanziellen Zuwendung an einzelne Ratsmitglieder nicht zu berücksichtigen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. November 2010, Az. 12 K 3635/09)

 

Ein fraktionsloses Ratsmitglied kann mithin aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen in Höhe von 780 € (½ von 1.560 €) jährlich erhalten.

 

Die Verwaltung schlägt vor, fraktionslosen Ratsmitgliedern aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen in Höhe von 65 € monatlich / 780 Euro jährlich zu gewähren.

 

Zu beachten ist, dass nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dem Bürgermeister jährlich ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Einsprechende Haushaltsmittel stehen im HH 2020 zur Verfügung und sind in den HH 2021 ff zur Verfügung zu stellen

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel &:!

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister