hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß den §§ 3
Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Verfahrensbereich nicht durch
eine Einbeziehung weiterer Grundstücke auf der Westseite der Kaßstraße zu
erweitern.
1.2
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Verfahrensweise der Verwaltung bei
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
zur Kenntnis.
1.3
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, für die in das Verfahren
einbezogenen bestehenden Baubereiche mit Ausnahme des Grundstückes der
St.-Aldegundis-Kirche und der ihr zugeordneten Einrichtungen im
Bebauungsplanentwurf weiterhin die Festsetzung als Urbane Gebiete und für den
in das Verfahren einbezogenen Teil des Rheincenters an der Kaßstraße durch
Fremdkörperfestsetzung nach § 1Abs. 10 BauNVO eine ausnahmsweise Zulässigkeit
im Urbanen Gebiet vorzusehen.
1.4
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Belangen der
Kampfmittelbeseitigung durch die Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan
gefolgt wird.
1.5
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Belangen des Artenschutzes
durch die Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt wird.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, und
beauftragt die Verwaltung die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit vom 23.09.2020
bis 23.10.2020 einschl. durchgeführt. Gleichzeitig waren die
Vorentwurfsunterlagen auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde mit Anschreiben/Mail vom 18.09.2020 in Gang gesetzt und
endete mit Abschluss der Offenlagefrist am 23.12.2019.
Bei der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurden nachfolgende
Stellungnahmen abgegeben. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gingen
ebenfalls Stellungnahmen mit Anregungen ein. Der Ausschuss für Stadtentwicklung
hat einen Beschluss herbeizuführen, ob und wie die vorgetragenen Anregungen und
Bedenken im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen. Im
Bebauungsplanentwurf der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht explizit
berücksichtigte Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur abschließenden
Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt
werden.
Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Stellungnahme bzgl. Anregung auf Einbeziehung des Grundstückes
Kaßstraße 38 in das Planverfahren
Der Eigentümer des dem Planteilgebiet MU 4 gegenüberliegenden
Grundstücks Kaßstraße 38 bekundet ein Interesse an einer Umgestaltung der
Innenstadt und fragt an, ob das betroffene Grundstück in die Planung einbezogen
ist. Die Anfrage wird als Anregung einer Einbeziehung der Fläche in das
Planverfahren E 18/16 verstanden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das
Bebauungsplanverfahren E 18/16 bezieht sich auf die Grundstücke auf der
Ostseite der Christoffelstraße / Kaßstraße zwischen Fischerort und Hinter dem
Schinken sowie östlich hieran angrenzende Bereiche. Für das Gebiet auf der
Westseite der Kaßstraße bestehen die gültigen Bebauungspläne E 18/1, E 18/ 2
und E 18/5, für die zu gegebener Zeit ebenfalls eine Anpassung der
unzutreffenden planungsrechtlichen Festsetzung von Kerngebieten an die
bestehende Nutzungsstruktur sowie die Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes
im Rahmen von Änderungsplanungen angegangen werden wird. Im Zusammenhang mit
der Neumarktplanung wurde bereits für einen Teilbereich der betroffenen
Grundstücke ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren durch
Aufstellungsbeschluss eingeleitet, durch welches vor allem eine neue Anbindung
des Neumarktcenters an die Kaßstraße als Hauptgeschäftsstraße vorbereitet
werden soll. Diese Planung soll nach Realisierung der Baumaßnahme am Neumarkt
fortgesetzt werden.
Der Begriff
„Bebauungsplan“ ruft bei Laien häufig die Vorstellung hervor, dass mit der
betroffenen Bauleitplanung eine alsbaldige andersartige Neubebauung des
Plangebietes einhergeht. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes wird jedoch
nur ein städtebaulicher Entwicklungsrahmen vorbereitet. Im vorliegenden Fall
orientiert sich dieser an der bestehenden Bebauungs- und Nutzungssituation ohne
eine grundsätzlich veränderte bauliche Entwicklung des betroffenen Bereiches in
Gang setzen zu wollen. Konkrete Anträge für Neubauten im Verfahrensgebiet
liegen derzeit auch gar nicht vor.
Ursächlich für das
Bebauungsplanverfahren E 18/16 sind insofern keine Umgestaltungsvorstellungen
der Kaßstraße oder der hieran angrenzenden Grundstücke. Vielmehr dient das
Planverfahren E 18/16 hauptsächlich der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes
"Vergnügungsstättensteuerung" sowie der Bereinigung bestehender Gebietsfestsetzungen
im gültigen einfachen Bebauungsplan „Innenstadt“, die von der tatsächlich
ausgeübten Art der baulichen Nutzung im betroffenen Bereich erheblich abweichen
und von daher eine schwebende Unwirksamkeit des betroffenen Bebauungsplanes
begründen.
Die genannten
Planungsziele lassen sich auch auf die Grundstücke an der Westseite der
Kaßstraße in Bezug auf die dortigen Bebauungspläne übertragen. Da derzeit
jedoch kein akuter Planungsbedarf vorliegt, soll eine veränderte Bauleitplanung
für diesen Bereich auch vor dem Hintergrund mangelnder Personalkapazitäten erst
zu einem späteren Zeitpunkt in Angriff genommen werden. Einer Einbeziehung
weiterer Grundstücke an der Kaßstraße in das Planverfahren E 18/16 soll daher
eine Absage erteilt werden.
1.2 Stellungnahme
bzgl. der zeitweisen Unvollständigkeit der Auslegungsunter-
lagen auf der städtischen Homepage
Zu Beginn der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gab es bei der
parallel zum Aushang der Vorentwurfsunterlagen im Rathaus durchgeführten Einstellung
der Planungsunterlagen auf der städtischen Homepage zeitweise ein Problem mit
der Weiterleitung über einen Link zu den städtebaulichen Konzepten zur
Steuerung der Vergnügungsstätten und des Einzelhandels.
Dies hat ein Bürger gerügt und angeregt, die Auslegungsfrist der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung um die Zeit zu verlängern, in der eine
Weiterleitung zu den Konzepten wegen des fehlerhaften Links nicht möglich
gewesen ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dient der
Unterrichtung über die Planungsabsichten der Kommune, bei der die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für
die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, sowie die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich dargelegt werden sollen.
Die Bestimmungen des BauGB geben für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
keine bestimmte Form und im Fall der Unterrichtung durch eine öffentliche Auslegung
von Planungsunterlagen insbesondere auch keinen Zeitraum vor.
Bei
dem betroffenen Planverfahren handelt es sich darüber hinaus um einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung, der nach den Bestimmungen des § 13a
Baugesetzbuch abgewickelt wird und bei dem die in § 13a Abs. 2 BauGB
formulierten Vorschriften der beschleunigten Verfahrensdurchführung anwendet
werden können. Danach kann in diesen Planverfahren sogar auf die Durchführung
der 1. Beteiligungsstufe mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ganz
verzichtet werden. Um jedoch frühzeitig einen Eindruck über die Interessenlage
der von der Planung betroffenen Eigentümer und Bürger zu bekommen und hierauf
bei der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes reagieren zu können, sieht die
Stadt Emmerich in der Regel hiervon ab und führt auch bei Verfahren zur
Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung durch.
Gemäß
ASE-Beschluss vom 23.01.2018 wurde in diesem Verfahren daher eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung in Form der Auslegung der Vorentwurfsunterlagen im
Rathaus bei gleichzeitiger Einstellung auf die Homepage durchgeführt. In der
Beurteilung einer Angemessenheit der Auslegungsfrist orientiert sich die Stadt
Emmerich regelmäßig an der vom BauGB für die 2. Beteiligungsstufe mit der
öffentlichen Auslegung des konkreten Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2
BauGB vorgeschriebenen Monatsfrist, kann aber hiervon auch abweichen, ohne
einen formellen Verfahrensfehler zu begehen.
Während
der in der Zeit vom 23.09. bis 23.10.2020 durchgeführten Beteiligung wurde der
bemängelte fehlerhafte Link auf der Homepage am 29.09.20 beseitigt, so dass
während der ersten 6 Tage der Homepageeinstellung der Unterlagen keine
sofortige Weiterleitung zu den betreffenden städtebaulichen Konzepten erfolgte.
Diese sind zwar Grundlage der Planung, jedoch nicht Bestandteil der
vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und können
auch ohne den entsprechenden Link auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein
eingesehen werden. Darüber hinaus wurde die Beteiligung durch Aushang des
Bebauungsplanvorentwurfes im Rathaus während der gesamten anberaumten
Beteiligungsfrist mit allen ausgedruckten Unterlagen einschließlich der
betreffenden Konzepte durchgeführt. Auch bei den aktuellen coronabedingten
Einschränkungen der persönlichen Einsichtnahmemöglichkeiten sind damit bereits
die Anforderungen an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt. Daher
wurde verwaltungsseitig der Anregung auf Verlängerung der öffentlichen
Auslegung um die Anzahl der Tage, bei denen auf der städtischen Homepage die
Verlinkung auf die Konzepte offensichtlich nicht korrekt funktioniert hat,
nicht gefolgt.
Mit
Ablauf der für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung anberaumten
Auslegungsfrist für die Vorentwurfsunterlagen wird darüber hinaus die
Möglichkeit der Stellungnahme zu der betreffenden Bauleitplanung in den
weiteren Verfahrensabläufen nicht ausgeschlossen. Sie besteht erneut
insbesondere im Rahmen der nachfolgenden öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB.
1.3 Stellungnahme
bzgl. Beibehaltung der Gebietsfestsetzung eines Kerngebietes
Die Betreiberin des
Rheinpark-Centers weist darauf hin, dass sich ihr Einkaufszentrum bis zur
Kaßstraße hin ausdehnt und insofern auch die in das Planverfahren E 18/16
einbezogene Teilfläche des Grundstücks Kaßstraße 43, Gem. Emmerich, Flur 18,
Flst. 279 betrifft. Eigentumsrechtlich sowie von ihrer Nutzung her bildet diese
Flächen eine Einheit mit dem Rheinpark-Center. Da die Planungsabsichten einer
Festsetzung Urbaner Gebiete als der ausgeübten Grundstücksnutzung unzutreffend
erachtet werden, wird angeregt, die bisherige Festsetzung eines Kerngebietes
(MK) im Bebauungsplan „Innenstadt“ für das betroffene Grundstück auch weiterhin
beizubehalten.
Es wird befürchtet,
dass mit einer Festsetzung Urbaner Gebiete eine Verstärkung der Wohnnutzungen
im Umfeld des Einkaufcenters einhergeht und dass in deren Folge entsprechende
Nutzungskonflikte aus dem Betrieb der im Center ansässigen Handelbetriebe in
Bezug auf heranrückende Schutzansprüche entstehen. Daher wird gefordert
sicherzustellen, dass das Rheinpark-Center weiterhin vollumfänglich und ohne
Einschränkungen genutzt werden kann. Darüber hinaus sei auch sicherzustellen,
dass zukünftige Erweiterungen oder Intensivierungen der Nutzungen im Rahmen des
VEP Rheinpark-Center möglich sind, ohne erhöhte Rücksichtnahmepflichten oder
Maßnahmen zum Immissionsschutz auszulösen. Daher wird angeregt, auch für die
bisher dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzurechnenden, an das
Rheinpark-Center angrenzenden Planbereiche auf die Festsetzung Urbaner Gebiete
zu verzichten und stattdessen Kerngebietsfestsetzungen zu treffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der im Jahre 1988
aufgestellte einfache Bebauungsplan „Innenstadt“ für die bis dahin nicht in
Bebauungspläne einbezogenen bebauten Grundstücke an den Hauptgeschäftsstraßen
sowie an der Rheinpromenade setzt einheitlich die Gebietskategorie Kerngebiet
(MK) fest. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von
Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der
Verwaltung und der Kultur. Daher ist ein allgemeines Wohnen in einem Kerngebiet
nur als Ausnahme und nur in einem untergeordneten Umfang zulässig. Die
Nutzungsstruktur der vom Bebauungsplan „Innenstadt“ erfassten Wohn- und
Geschäftshäuser stellt sich hingegen so dar, dass nur im Erdgeschoss eine
gewerbliche Nutzung durch Handelsbetriebe oder andere zentrenrelevanten
gewerbliche Nutzungen stattfindet, während die darüber liegenden i.d.R. zwei
bis drei Geschossebenen mit allgemeiner Wohnnutzung belegt sind. Von daher wird
der größere Anteil der Nutzflächen im betroffenen Bereich kerngebietsuntypisch
mit Wohnen genutzt, so dass für diese Nutzung keine Unterordnung sondern
vielmehr ein Überhang zu erkennen ist. Das OVG NW hat in seinem Urteil vom
26.06.2014 (7 D 68/12.NE) festgestellt, dass Gebiete, in denen allgemein und
nahezu überall gewohnt werden kann, keine Kerngebiete (MK) im Sinne von § 7 BauNVO
sind.
Der Bebauungsplan
„Innenstadt“ weist insofern einen materiellen Mangel auf und ist damit
schwebend unwirksam. Infolge fehlender Verwerfungskompetenz der Verwaltung für
eine Bebauungsplansatzung ist die Bauaufsichtsbehörde im Prinzip dazu
verpflichtet, auch einen als unwirksam erkannten Bebauungsplan im Rahmen der
planungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung ihrer Genehmigungsvorgänge anzuwenden.
Hieraus ergibt sich ein Spannungsfeld bis hin zum amtspflichtwidrigen Handeln. Vor
dem Hintergrund der erforderlichen Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes
soll im Bebauungsplanaufstellungsverfahren E 18/16 für einen Teilbereich der
Innenstadt gleichzeitig eine Bereinigung der planungsrechtlichen Grundlagen
herbeigeführt werden. Dabei bildet von den in der BauNVO definierten
Gebietskategorien allein das Urbane Gebiet den vorhandenen Gebietscharakter der
Mischung von Wohnen und Gewerbe des zentralen Versorgungsbereiches ab.
Der für das an das
Verfahrensgebiet E 18/16 angrenzende Einkaufszentrum aufgestellte Vorhaben- und
Erschließungsplan „VEP Rheinpark-Center“ setzt ein Sondergebiet
„Einkaufszentrum mit Wohnungen“ fest, welches im Erdgeschoss vorwiegend der
Unterbringung von Einzelhandelbetrieben auch oberhalb der Schwellengröße der
Großflächigkeit und Dienstleistungsbetrieben dient. Ferner ist die
Unterbringung von Büro- und Praxisräumen und einem Kino festgesetzt sowie von
Wohnen oberhalb des Erdgeschosses. Für den an die genannten Grundstücke an der
Kaßstraße angrenzenden VEP-Teilbereich b) ist für das Erdgeschoss eine
zulässige Gesamtverkaufsfläche von insgesamt 3.100 qm festgesetzt.
Neben dem von der
Betreiberin als dem Rheinpark-Center zugehörig bezeichneten Grundstücksteil
Kaßstraße 43 (Vorderhaus) ist auch das angrenzende, in das Planverfahren
E 18/16 einbezogene Grundstück Kaßstraße 45 / Hottomannsdeich 10 (Gem.
Emmerich, Flur 18, Flst. 277) als Teil des Einkaufszentrums zu betrachten. Hier
ist u.a. der Zugang von der Kaßstraße zum Center angeordnet. Die Einbeziehung
dieser Grundstücke in das Einkaufszentrum wurde im Rahmen seines Umbaues im
Jahre 2006, der mit der 1. Änderung des VEP Rheinpark-Center vorbereitet wurde,
vorgenommen, ohne dass eine entsprechende Erweiterung des VEP-Geltungsbereiches
stattgefunden hätte.
Auch wenn das
Teilgebiet b) des Centers nach der aktuellen Genehmigungssituation in kleinere
Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe aufgeteilt ist, die jeweils nicht
großflächig sind, könnten sich zukünftig im Falle einer Zusammenlegung
einzelner Lokale unter Einbeziehung der betroffenen Grundstücksflächen im
Verfahrensgebiet E 18/16 großflächige Einzelhandelsbetriebe ergeben, die
sich bis in das festgesetzte Urbane Gebiet MU 4 ausdehnen würden. Eine
allgemeine planungsrechtliche Zulässigkeit solcher Betriebe im MU wäre zu
verneinen, worauf die Betreiberin in ihrer Forderung nach Sicherung zukünftiger
Entwicklungsmöglichkeiten zurecht hinweist. Um dem bestehenden Einkaufszentrum
eine solche Entwicklungsoption zu gewähren, soll im Wege der Fremdkörperfestsetzung
nach § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt werden, dass auf den vorgenannten
Grundstücken im MU 4 (Flurstücke 277 und 279) Erweiterungen, Änderungen und
Erneuerungen von Einrichtungen des im VEP Reinpark-Center festgesetzten
Einkaufszentrum als Ausnahme zulässig sind.
Die im Rahmen der
Aufstellung des VEP und der Genehmigungsplanung getroffenen Regelungen zu den
immissionsschutzrechtlichen Belangen des Centers werden durch die Aufstellung
des Bebauungsplanes E 18/16 nicht angetastet und genießen Bestandsschutz. Von
daher ist eine vollumfängliche Weiternutzung des Centers in seiner jetzigen
Form zulässig. Die geforderte Außerachtlassung von Rücksichtnahmepflichten oder
der Verzicht auf etwaig erforderliche Maßnahmen zum Schutz vorhandener
Wohnbebauung im Falle von Erweiterungen oder Nutzungsintensivierungen innerhalb
des Einkaufcenters kann im Bebauungsplan jedoch nicht geregelt werden. Hierzu
bedarf es jeweils entsprechender Einzelfallprüfungen.
Die Annahme, dass
durch die Festsetzung von Urbanen Gebieten im Umfeld des Einkaufzentrums
Nutzungskonflikte hervorgerufen werden, weil in diesen Bereichen eine Zunahme
von Wohnnutzung eintreten könnte, wird nicht geteilt. Einerseits sind bereits
jetzt zu beachtende Schutzansprüche von bestehenden Wohnungen in der unmittelbaren
Umgebung des Centers zu berücksichtigen. Ein Heranrücken solcher Nutzungen an
das Center wird sich im Vergleich zu der Bestandsbebauung infolge der
Planaufstellung nicht ergeben. Anderseits ist der Schutzanspruch von Wohnungen
im Urbanen Gebiet in Bezug auf Lärmimmissionen im Vergleich zum Wohnen im
Kerngebiet sogar vermindert. Nach TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert im
Urbanen Gebiet für die Tageszeit 63 db(A), im Kerngebiet nur 60 db(A). Die
Richtwerte für die Nachtzeit betragen für beide Gebietsarten 45 db(A).
Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
1.4 Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD),
Schreiben vom 06.10.2020
Bei seiner Luftbildauswertung des Planbereiches gelangt der KBD zu dem
Ergebnis, dass im Zweiten Weltkrieg im betroffenen Bereich vermehrte
Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe stattgefunden haben. Es wird empfohlen
neu zu überbauende Flächen auf Kampfmittel zu überprüfen. Des Weiteren wird vor
Ausführung von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen eine
Sicherheitsdetektion empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg
zuzurechnen ist, werden im Rahmen von Bauleitplanungen zur Information der
Bauherren über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich Hinweise und
Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln bei Erdarbeiten aufgenommen.
Mit der Aufnahme eines Hinweises auf mögliche Kampfmittelablagerungen
und die Handlungsempfehlungen des KBD in den Bebauungsplan werden die Bauherren
auf die betroffenen Umstände hingewiesen. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen des
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens noch die zusätzliche Übergabe des
Merkblattes des KBD. Planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan zum öffentlichen
Belang der Kampfmittelbeseitigung sind nicht zu treffen.
1.5 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB), Schreiben
vom 20.10.2020
Die UNB informiert darüber, dass entgegen den Darlegungen in den Erläuterungen
zum Bebauungsplanvorentwurf im Plangebiet sehr wohl Fortpflanzungsstätten
geschützter Arten (Saatkrähen) bekannt sind und auch Hinweise auf
Fortpflanzungsstätten von Dohlen und Fledermäusen vorliegen.
Die UNB führt aus, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.
1 BNatSchG nicht unmittelbar durch die Aufstellung dieses Bebauungsplans
ausgelöst werden, jedoch bei nachfolgenden baulichen Maßnahmen auftreten
können. Neben dem Abriss von vor allem leerstehenden Gebäuden können sich diese
auch im Zuge der Veränderung bestehender Fassaden ergeben. Von daher seien vor
Umsetzung solcher Maßnahmen im Plangebiet entsprechende Artenschutzprüfungen
bei der UNB vorzulegen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Berücksichtigung der ausgeführten artenschutzrechtlichen Belange im
Bebauungsplanentwurf wird der Stellungnahme der UNB in der Weise entsprochen,
dass die Begründung und die Hinweise auf der Plankarte des Bebauungsplans um
die betreffenden Ausführungen ergänzt werden. Planungsrechtliche Festsetzungen
nach dem abschließenden Katalog des § 9 BauGB sind hierzu nicht möglich.
Die entsprechende Ergänzung des Hinweises im Bebauungsplan zu den
artenschutzrechtlichen Belangen informiert die Bauherren insbesondere bei den
bauordnungsrechtlich ggf. nicht genehmigungspflichtigen Fassadenänderungen über
die artenschutzrechtlichen Verbote des BNatSchG.
Zu 2)
Das Planungsziel des
neuen Bebauungsplanes E 18/16 besteht darin, die im bestehenden
Bebauungsplan „Innenstadt“ getroffenen Gebietsfestsetzungen dem im Plangebiet
vorhandenen typischen Innenstadtnutzungsmix aus Wohnen und Gewerbe anzupassen.
Gleichzeitig dient der Bebauungsplan der Umsetzung des städtischen
Vergnügungsstättenkonzeptes, welches empfiehlt den innerstädtischen zentralen
Versorgungsbereich, dem das Plangebiet zuzurechnen ist, zugunsten anderer
Eignungsbereiche von Betrieben und Einrichtungen, die negative strukturelle
städtebauliche Entwicklungen in Gang setzen können, freizuhalten.
Es handelt sich bei
der Bauleitplanung um einen sogenannten „einfachen Bebauungsplan“ im Sinne des
§ 30 Abs. 3 BauGB, der mit seinen Gebietsfestsetzungen und
Nutzungsbeschränkungen ausschließlich Festsetzungen zur Art der baulichen
Nutzung, nicht jedoch zum Maß der baulichen Nutzung (z.B. überbaubare Flächen,
GRZ/GFZ, Geschossigkeit/Gebäudehöhen u.a.) trifft. Die planungsrechtliche
Zulässigkeit von baulichen Vorhaben im Plangebiet beurteilt sich hinsichtlich
des Maßes der baulichen Nutzung zukünftig nach dem Einfügegrundsatz des § 34
BauGB.
Das Planverfahren
wird als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ nach den Bestimmungen des § 13a
BauGB durchgeführt. Dabei gelten Eingriffe, die aufgrund des Bebauungsplans zu
erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Es
wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die
Erstellung eines Umweltberichtes im Sinne des § 2a BauGB verzichtet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter