Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
a)
mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als
Anlage 1 beigefügte 17. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am
Rhein.
b)
nach 12 Monaten eine Evaluierung der Arbeit und Zuständigkeiten des neu
gebildeten Gremiums vorzunehmen.
Sachdarstellung :
1.
Installation
eines neuen Ausschusses
Im Rahmen der interfraktionellen Gespräche
zur Neubildung der Ausschüsse des Rates der Stadt Emmerich am Rhein wurde auf
Anregung der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Konsens darüber erzielt, ein
neues Gremium einzurichten, das sich speziell der Umwelt- und Klimathematik
annimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine entsprechende Änderung der
Hauptsatzung in der Dezembersitzung des Rates beschließen zu lassen, durch die
Größe und Aufgaben es neuen Ausschusses abgebildet werden.
Vorbehaltlich dieser noch vorzunehmenden
Modifizierung der Hauptsatzung wurde in der konstitutionellen Sitzung des neu
gewählten Rates am 12.11.2020 die personelle Besetzung (Ausschussvorsitz und
Mitglieder) bereits beschlossen.
Die Themenbereiche Umwelt und Klimaschutz
werden vor Ort seit Jahren mit Engagement bearbeitet, um den Folgen des
Klimawandels auch lokal entgegenzuwirken. Mit Installation der Stabsstelle
der/s Klimaschutzbeauftragten wird diese Ausrichtung noch verstärkt. Die Beratung erfolgt in den jeweiligen
Fachgremien wie zum Beispiel dem Ausschuss für Stadtentwicklung
(Klimaschutz(teil)konzepte u.a.), dem Betriebsausschuss der Kommunalbetriebe
Emmerich (z.B. Abfallentsorgung), dem Aufsichtsrat Technische Werke Emmerich
(Stadtentwässerung) sowie den Gremien der EGD GmbH (Wassergewinnungskonzept
u.a.).
Seit 2003 engagiert sich die Stadt Emmerich
am Rhein maßgeblich im Bereich der Energieeinsparung und der Energieeffizienz
sowie der Entwicklung von Klimaschutz(teil)konzepten. Für die im Rahmen des
European Energy Award-Prozess durchgeführten Energie- und
Klimaschutzaktivitäten wurde die Stadt Emmerich am Rhein 2018 erneut mit dem
European Energy Award ausgezeichnet. Als Gründungsmitglied der „Klima.Partner
im Kreis Kleve“ ist die Stadt Emmerich am Rhein eine von 16 Kommunen, die sich
im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit das Ziel gesetzt haben, das
Thema „Klimaschutz“ gemeinschaftlich zu bewältigen.
2.
Rahmenbedingungen
/ Aufgaben / Zuständigkeiten
Die Fragestellung des Aufgabenzuschnitts des
neuen Gremiums –verwaltungsseitig der Name „Ausschuss für Umwelt und
Klimaschutz“ vorgeschlagen- richtet sich zunächst an der sachlichen und
örtlichen Zuständigkeit aus. Der Ausschuss kann mithin nur mit Aufgaben betraut
werden, die auch in die Verantwortung der Stadt Emmerich am Rhein fallen. Somit
sind beispielsweise Landschaftsplanung (Zuständigkeit: Kreis) oder
Regionalplanung (Zuständigkeit: Bezirksregierung) keine Beratungsgegenstände,
derer sich der Ausschuss originär annehmen könnte.
Darüber hinaus gilt es grundsätzlich, die
bestehenden Strukturen zu wahren und die bislang in den einzelnen Fachgremien
geleistete gute Arbeit fortzuführen.
Unstrittig ist vor dem Hintergrund eines
effektiven Verwaltungshandelns auch, dass eine inhaltliche Doppelberatung von
Themen weitestgehend zu vermeiden ist.
Zielführend wäre es, im neu gebildeten
Ausschuss Konzepte zum Schutz der Umwelt und des Klimas (unter Federführung der
Stabsstelle Klimaschutz; unterstützt durch den Fachbereich 5 –Stadtentwicklung)
zu erarbeiten. Nach erfolgter abschließender Beschlussfassung durch den Rat der
Stadt würde es wiederum in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen, Maßnahmen
aus diesen Konzepten abzuleiten und deren Umsetzung zu beschließen.
Die vorstehenden Prämissen aufgreifend,
ließe sich der Aufgabenkatalog des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz wie
folgt abbilden:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz berät
den Rat in folgenden Angelegenheiten:
·
Konzepte
im Bereich Umwelt und Klimaschutz
·
Stellungnahme
zu Landschaftsplänen und Landschafts- sowie Naturschutzverordnungen, soweit
aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates
erforderlich ist
·
Angelegenheiten
auf dem Gebiet des Immissions-, Gewässer- und Bodenschutzes sowie
Altlastenangelegenheiten soweit aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine
Beschlussfassung des Rates erforderlich ist
·
Klimapolitisches
Arbeitsprogramm (European Climate Award)
·
Erlass
oder Änderung oder Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Vorschriften im Bereich Umwelt und Klimaschutz, sofern sie nicht im
Aufgabenbereich der anderen Ausschüsse liegen
Er entscheidet
über:
·
aus
Konzepten erwachsende Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und Umwelt (z. B.
Aufklärungsmaßnahmen zur Stärkung des Umweltbewusstseins in der Bevölkerung
oder Maßnahmen aus Konzepten im Bereich Umwelt und Klimaschutz), soweit nicht
aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates
erforderlich ist
·
Stellungnahme
zu Landschaftsplänen und Landschafts- sowie Naturschutz-verordnungen, soweit
nicht aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates
erforderlich ist.
·
Angelegenheiten
auf dem Gebiet des Immissions-, Gewässer- und Bodenschutzes sowie die Prüfung
der Umweltverträglichkeit von Bauleitplanentwürfen (ggf. Stellungnahme für den
Ausschuss für Stadtentwicklung), soweit nicht aufgrund ihrer besonderen
Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist.
Da
dieser Vorschlag zum Teil Aufgaben beinhaltet, die bislang in die Zuständigkeit
des Ausschusses für Stadtentwicklung (ASE) fallen, lassen sich die Kompetenzen
des ASE künftig wie folgt abbilden:
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung berät den Rat in folgenden Angelegenheiten:
·
Stellungnahme
zu Landschaftsplänen und Landschafts- sowie Naturschutzverordnungen, soweit
aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates
erforderlich ist.
·
Angelegenheiten
auf dem Gebiet des Immissions-, Gewässer- und Bodenschutzes sowie
Altlastenangelegenheiten soweit aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine
Beschlussfassung des Rates erforderlich ist.
·
Erlass oder Änderung oder Aufhebung von Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Umwelt-, Bau-
und Planungsrechtes.
·
bauplanungs- und bauordnungsrechtliche
Angelegenheiten, die eine Entscheidung des Rates erfordern.
·
Benennung und Umbenennung von Straßen.
Er entscheidet über:
· Die Erteilung
von Fällgenehmigungen nach der Baumschutzsatzung.
·
Stellungnahme
zu Landschaftsplänen und Landschafts- sowie Naturschutz-verordnungen, soweit
nicht aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates
erforderlich ist.
·
Angelegenheiten
auf dem Gebiet des Immissions-, Gewässer- und Bodenschutzes sowie die Prüfung
der Umweltverträglichkeit von Bauleitplanentwürfen (ggf. Stellungnahme für den
Ausschuss für Stadtentwicklung), soweit nicht aufgrund ihrer besonderen
Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist.
·
Bauvoranfragen und Bauvorhaben, soweit es sich um
Vorhaben handelt, die die wesentlichen Ziele des Leitbildes betreffen und für
die nicht wegen der besonderen Bedeutung der Rat zuständig ist.
·
Baugestaltung an städtischen Gebäuden im Zuge von
Neubau- und Sanierungsmaßnahmen.
·
Eintragen von Bau- und Bodendenkmälern in die
Denkmalliste.
·
Entgegennahme der Schlussabrechnung des
Umlegungsausschusses.
·
bedeutsame verkehrsordnende und verkehrslenkende
Maßnahmen, soweit nicht wegen der herausragenden Bedeutung der Rat zuständig
ist.
·
Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen.
·
Entscheidungen, die dem Feststellungsbeschluss bei
Flächennutzungsplänen bzw. dem Satzungsbeschluss bei Bebauungsplänen
vorangehen.
1.
Sitzungsturnus
Der Sitzungsterminplan 2021 berücksichtigt
turnusmäßig vier Termine, die den Sitzungen des Ausschusses für
Stadtentwicklung vorlaufen. Darüber hinaus kann die Ausschussvorsitzende
anlassbezogen und unabhängig von der Beratungsfolge ASE – HFA – Rat unterjährig
zu weiteren Sitzungen einladen.
2.
Evaluation
Die Praxis wird zeigen, ob der zu
beschießende Aufgabenkatalog der Zielsetzung entspricht oder der Modifizierung
bedarf. Mithin wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, ein Jahr nach
Konstituierung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz eine Evaluierung
vorzunehmen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister