Betreff
17. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
01 - 17 0009/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt

 

a)

mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 17. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.

 

b)

nach 12 Monaten eine Evaluierung der Arbeit und Zuständigkeiten des neu gebildeten Gremiums vorzunehmen.

 

 

 

Sachdarstellung :

 

1.                  Installation eines neuen Ausschusses

Im Rahmen der interfraktionellen Gespräche zur Neubildung der Ausschüsse des Rates der Stadt Emmerich am Rhein wurde auf Anregung der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Konsens darüber erzielt, ein neues Gremium einzurichten, das sich speziell der Umwelt- und Klimathematik annimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung in der Dezembersitzung des Rates beschließen zu lassen, durch die Größe und Aufgaben es neuen Ausschusses abgebildet werden.

 

Vorbehaltlich dieser noch vorzunehmenden Modifizierung der Hauptsatzung wurde in der konstitutionellen Sitzung des neu gewählten Rates am 12.11.2020 die personelle Besetzung (Ausschussvorsitz und Mitglieder) bereits beschlossen.

 

Die Themenbereiche Umwelt und Klimaschutz werden vor Ort seit Jahren mit Engagement bearbeitet, um den Folgen des Klimawandels auch lokal entgegenzuwirken. Mit Installation der Stabsstelle der/s Klimaschutzbeauftragten wird diese Ausrichtung noch verstärkt.  Die Beratung erfolgt in den jeweiligen Fachgremien wie zum Beispiel dem Ausschuss für Stadtentwicklung (Klimaschutz(teil)konzepte u.a.), dem Betriebsausschuss der Kommunalbetriebe Emmerich (z.B. Abfallentsorgung), dem Aufsichtsrat Technische Werke Emmerich (Stadtentwässerung) sowie den Gremien der EGD GmbH (Wassergewinnungskonzept u.a.).

Seit 2003 engagiert sich die Stadt Emmerich am Rhein maßgeblich im Bereich der Energieeinsparung und der Energieeffizienz sowie der Entwicklung von Klimaschutz(teil)konzepten. Für die im Rahmen des European Energy Award-Prozess durchgeführten Energie- und Klimaschutzaktivitäten wurde die Stadt Emmerich am Rhein 2018 erneut mit dem European Energy Award ausgezeichnet. Als Gründungsmitglied der „Klima.Partner im Kreis Kleve“ ist die Stadt Emmerich am Rhein eine von 16 Kommunen, die sich im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit das Ziel gesetzt haben, das Thema „Klimaschutz“ gemeinschaftlich zu bewältigen.

 

2.          Rahmenbedingungen / Aufgaben / Zuständigkeiten

Die Fragestellung des Aufgabenzuschnitts des neuen Gremiums –verwaltungsseitig der Name „Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz“ vorgeschlagen- richtet sich zunächst an der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit aus. Der Ausschuss kann mithin nur mit Aufgaben betraut werden, die auch in die Verantwortung der Stadt Emmerich am Rhein fallen. Somit sind beispielsweise Landschaftsplanung (Zuständigkeit: Kreis) oder Regionalplanung (Zuständigkeit: Bezirksregierung) keine Beratungsgegenstände, derer sich der Ausschuss originär annehmen könnte.

 

Darüber hinaus gilt es grundsätzlich, die bestehenden Strukturen zu wahren und die bislang in den einzelnen Fachgremien geleistete gute Arbeit fortzuführen.

 

Unstrittig ist vor dem Hintergrund eines effektiven Verwaltungshandelns auch, dass eine inhaltliche Doppelberatung von Themen weitestgehend zu vermeiden ist.

 

Zielführend wäre es, im neu gebildeten Ausschuss Konzepte zum Schutz der Umwelt und des Klimas (unter Federführung der Stabsstelle Klimaschutz; unterstützt durch den Fachbereich 5 –Stadtentwicklung) zu erarbeiten. Nach erfolgter abschließender Beschlussfassung durch den Rat der Stadt würde es wiederum in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen, Maßnahmen aus diesen Konzepten abzuleiten und deren Umsetzung zu beschließen.

 

 

Die vorstehenden Prämissen aufgreifend, ließe sich der Aufgabenkatalog des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz wie folgt abbilden:

 

 

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz berät den Rat in folgenden Angelegenheiten:

 

·         Konzepte im Bereich Umwelt und Klimaschutz

·         Stellungnahme zu Landschaftsplänen und Landschafts- sowie Naturschutzverordnungen, soweit aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist

·         Angelegenheiten auf dem Gebiet des Immissions-, Gewässer- und Bodenschutzes sowie Altlastenangelegenheiten soweit aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist

·         Klimapolitisches Arbeitsprogramm (European Climate Award)

·         Erlass oder Änderung oder Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften im Bereich Umwelt und Klimaschutz, sofern sie nicht im Aufgabenbereich der anderen Ausschüsse liegen

 

Er entscheidet über:

·         aus Konzepten erwachsende Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und Umwelt (z. B. Aufklärungsmaßnahmen zur Stärkung des Umweltbewusstseins in der Bevölkerung oder Maßnahmen aus Konzepten im Bereich Umwelt und Klimaschutz), soweit nicht aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist

 

·         Stellungnahme zu Landschaftsplänen und Landschafts- sowie Naturschutz-verordnungen, soweit nicht aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist.

·         Angelegenheiten auf dem Gebiet des Immissions-, Gewässer- und Bodenschutzes sowie die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Bauleitplanentwürfen (ggf. Stellungnahme für den Ausschuss für Stadtentwicklung), soweit nicht aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist.

 

 

Da dieser Vorschlag zum Teil Aufgaben beinhaltet, die bislang in die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung (ASE) fallen, lassen sich die Kompetenzen des ASE künftig wie folgt abbilden:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung berät den Rat in folgenden Angelegenheiten:

 

·      Stellungnahme zu Landschaftsplänen und Landschafts- sowie Naturschutzverordnungen, soweit aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist.

·      Angelegenheiten auf dem Gebiet des Immissions-, Gewässer- und Bodenschutzes sowie Altlastenangelegenheiten soweit aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist.

·      Erlass oder Änderung oder Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Umwelt-, Bau- und Planungsrechtes.

·      bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Angelegenheiten, die eine Entscheidung des Rates erfordern.

·      Benennung und Umbenennung von Straßen.

 

 

 

Er entscheidet über:

 

·      Die Erteilung von Fällgenehmigungen nach der Baumschutzsatzung.

·      Stellungnahme zu Landschaftsplänen und Landschafts- sowie Naturschutz-verordnungen, soweit nicht aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist.

·      Angelegenheiten auf dem Gebiet des Immissions-, Gewässer- und Bodenschutzes sowie die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Bauleitplanentwürfen (ggf. Stellungnahme für den Ausschuss für Stadtentwicklung), soweit nicht aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist.

·      Bauvoranfragen und Bauvorhaben, soweit es sich um Vorhaben handelt, die die wesentlichen Ziele des Leitbildes betreffen und für die nicht wegen der besonderen Bedeutung der Rat zuständig ist.

·      Baugestaltung an städtischen Gebäuden im Zuge von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen.

·      Eintragen von Bau- und Bodendenkmälern in die Denkmalliste.

·      Entgegennahme der Schlussabrechnung des Umlegungsausschusses.

·      bedeutsame verkehrsordnende und verkehrslenkende Maßnahmen, soweit nicht wegen der herausragenden Bedeutung der Rat zuständig ist.

·      Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen.

·      Entscheidungen, die dem Feststellungsbeschluss bei Flächennutzungsplänen bzw. dem Satzungsbeschluss bei Bebauungsplänen vorangehen.

 

 

1.            Sitzungsturnus

Der Sitzungsterminplan 2021 berücksichtigt turnusmäßig vier Termine, die den Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung vorlaufen. Darüber hinaus kann die Ausschussvorsitzende anlassbezogen und unabhängig von der Beratungsfolge ASE – HFA – Rat unterjährig zu weiteren Sitzungen einladen.

 

 

2.            Evaluation

Die Praxis wird zeigen, ob der zu beschießende Aufgabenkatalog der Zielsetzung entspricht oder der Modifizierung bedarf. Mithin wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, ein Jahr nach Konstituierung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz eine Evaluierung vorzunehmen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister