hier: 4. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt
1.
die Begründung zu den Änderungen der Friedhofsgebührensatzung zur Kenntnis
und
2.
beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 4. Nachtragssatzung zur
Friedhofsgebührensatzung.
Sachdarstellung :
Gebührenkalkulation 2021 zur
Friedhofsgebührensatzung
A) Einleitung
B) Gebühren für die Grabbereitung und die Grabpflege
C) Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes
D) Benutzungsgebühr der Aufbahrungsräume und Friedhofskapellen
E) Sonstige Gebühren
Gebührenkalkulation 2021 zur Friedhofsgebührensatzung
A) Einleitung
Nach positiven Abschlüssen im Jahr 2015 und
2016 wurde für 2017 eine Gebührensenkung vorgenommen.
Das Jahr 2017 schloss daraufhin wegen rückläufiger Fallzahlen mit einem höheren Defizit als erwartet ab. Dieser Trend setzte sich auch für 2018 fort. Trotz einer Gebührenanpassung für 2019 wies die Gebührenausgleichsrücklage Ende des Jahres 2019 ein Defizit von knapp 136 T€ auf. Auch für das Jahr 2020 wurden die Gebühren angepasst. Es wurde auf kostendeckende Gebühren verzichtet. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat nur eine Erhöhung von 8,5 % beschlossen. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass das negative Jahresergebnis der Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2019, sowie das Defizit, dass im Jahr 2020 entstehen wird, aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Stadt Emmerich am Rhein ausgeglichen werden.
Um der fortlaufenden Reduzierung der Reihen- und auch Wahlgrabstätten auf dem neuen Friedhofsteil Rechnung zu tragen wurde der „grünpolitische Wert“, der in Form eines Zuschusses aus dem allgemeinen Haushalt gewährt wird, um 15.000 Euro auf 75.000 Euro angehoben.
Damit stand bereits im letzten Jahr fest, dass auch für 2021 eine Gebührenanpassung erfolgen muss, da die beschlossenen Gebührensätze nach wie vor noch nicht kostendeckend sind.
B. Gebühren für die Grabbereitung und die Grabpflege
Grabbereitung
Die
Personalkosten, die durch den Zeitaufwand für das Öffnen und Schließen der Grabstätte
und den Vorläufer bei der Bestattung entstehen, können der Kostenstelle direkt
zugeordnet werden. Auch die Erstellung der Streifenfundamente für die
Grabsteine, sowie die Bepflanzung der neuen Grabanlagen werden direkt der
Grabbereitung zugerechnet. Die darüber hinaus noch zu berücksichtigenden
sonstigen Aufwendungen und die Verwaltungsumlage werden im gleichen Verhältnis den
einzelnen Kostenstellen zugeordnet, wie die Arbeitsstunden. Die kalkulatorische
Abschreibung sowie die Verzinsung werden nach Anzahl der Grabstätten umgelegt.
Um die Gebührenfestlegung übersichtlicher zu gestalten, wurde auch bei
Abweichungen für Sargbestattungen und für Urnenbestattungen jeweils der gleiche
Betrag festgelegt. Für die Grabbereitung wurden folgende Gebühren berechnet:
Bisher ab 2021
Kindergrab 169,00 € 169,00 €
Familiengrab, Sarg 564,00 € 767,00 €
Urnenwahlgrab 339,00 € 460,00 €
Pflegearmes Wahlgrab, Sarg 564,00 € 767,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 564,00 € 767,00 €
- Urnenbestattung 339,00 € 460,00 €
Aschestreufeld 226,00 € 307,00 €
Grabpflege
Die Personalkosten, die durch die Pflegearbeiten wie z.B. Rasenmähen, Kantenschneiden, Heckenschnitte, Jäten, Wässern usw. entstehen wurden anhand der Flächen der Grabanlagen berechnet. Die Pflegekosten werden für einen Zeitraum von 25 Jahren entrichtet. Es wurden folgende Gebühren berechnet:
Bisher ab 2021
Pflegearmes Wahlgrab 1.750,00 € 2.187,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 1.953,00 € 2.100,00 €
- Urnenbestattung 1.475,00 € 1.312,50 €
Aschestreufeld 407,00 € 437,50 €
C. Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des
Nutzungsrechtes
Derzeit ist nicht abzusehen, wie sich die Anzahl der Bestattungen auf die unterschiedlichen Bestattungsarten zukünftig verteilen wird. Ausgehend von den Bestattungszahlen der letzten 4 Jahre und den Zahlen im laufenden Jahr wurde die Anzahl an Bestattungen hochgerechnet. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen wird davon ausgegangen, dass sich die Bestattungszahlen in den Bereichen der Urnenbeisetzungen zu Lasten der Familiengräber erhöhen werden.
Für die Gebühren der Wahlgräber wurde die Gebühr so gerundet, dass sie durch 25 Jahre teilbar ist. Damit wird bei Nutzungsverlängerungen der Gebührenbescheid für den Bürger übersichtlicher und nachvollziehbarer.
Somit ergeben sich folgende Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes:
Nutzungszeit bisher ab 2021
Kindergrab 20 Jahre 434,00 € 434,00 €
Familiengrab 25 Jahre 1.500,00 € 1.775,00 €
Urnenwahlgrab 25 Jahre 1.100,00 € 1.250,00 €
Pflegearmes Wahlgrab 25 Jahre 1.350,00 € 1.400,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 25 Jahre 1.302,00 € 1.500,00 €
- Urnenbestattung 25 Jahre 1.139,00 € 1.400,00 €
Aschestreufeld 25 Jahre 977,00 € 1.100,00 €
Eine Zusammenstellung aller anfallenden Gebühren im Vergleich zur bisherigen Regelung befindet sich in der Anlage 2.
D. Benutzungsgebühr der Friedhofskapellen und des Aufbahrungsräume
Die Kosten für den Betrieb, die Reinigung, die Pflege und die Instandhaltung der Kapellen und der Aufbahrungszellen werden kalkulatorisch über die Nutzfläche verteilt.
Die Nutzungsgebühr für die Friedhofskapelle muss auf 295 € erhöht werden. Die Nutzungsgebühr für die Aufbahrungszelle kann auf 95 Euro sinken.
E.
Sonstige Benutzungsgebühren und Satzungsrelevante Änderungen
Die Gebühren für Umbettung und Ausgrabung entsprechen dem tatsächlichen Aufwand und der damit verbundenen erheblichen Erschwernis und werden daher nicht verändert:
bisher neu
Umbettung auf denselben Friedhof
Einschließlich Anfertigung eines neuen Grabes
Verstorbene bis 12 Jahre 175,00 175,00
Verstorbene über 12 Jahre 1.180,00 1.180,00
Urnen 590,00 590,00
Ausgrabungen ohne Wiederbeisetzung
Verstorbene bis 12 Jahre 100,00 100,00
Verstorbene über 12 Jahre 390,00 390,00
Urnen 300,00 300,00
Die Gebühr für das Abräumen von Grabstellen bleibt für Sarggrabstellen bei 250,00 Euro und für Urnengrabstellen bei 180,00 Euro.
Bei der Rückgabe einer Grabstelle (ohne Pflegekostenanteil) vor Ablauf der Ruhezeit bleibt die Jahresgebühr bei 120,00 Euro.
Auch die Gebühren für Bestattungen freitagnachmittags und samstags (250,00 €), die Ausstellung der Berechtigungsscheine und für genehmigungspflichtige Grabgestaltungen bleiben unverändert.
Fazit: Durch die Gebührenanpassung liegen die Gebührensätze durchschnittlich 13,8 % höher als im Vorjahr. Der Vergleich zu den benachbarten Kommunen Kleve und Rees zeigt, dass auch dort höhere Gebühren vereinnahmt werden.
Die Betriebsleitung empfiehlt den Ausführungen in der Begründung zu folgen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 4. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 16.12.2020 zu beschließen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsjahr vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Antoni
Betriebsleiter