hier: Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt:
1. den anliegenden Wirtschaftsplan der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für
das
Wirtschaftsjahr 2021 und
2.
die Vorabführung eines Betrages in Höhe von 760.141,00 € an die Stadt Emmerich
am
Rhein im Rahmen der
Eigenkapitalverzinsung gemäß § 26 Abs. 2 EigVO.
Sachdarstellung :
Gemäß § 14 Abs. 1 der EigVO hat die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
„Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein“ (KBE) jeweils zu Beginn eines jeden Jahres
einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte
Entwurf des Wirtschaftsplans für das Jahr 2021 ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen
erstellt worden und spiegelt gleichzeitig die erwartete Entwicklung des
laufenden Wirtschaftsjahres 2020 wieder.
Aus diesem Grund sind auch die nach derzeitigem Kenntnisstand sich abzeichnenden
voraussichtlichen Ergebnisse für das Jahr 2020 neben den eigentlichen Planzahlen
für das kommende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine
Aktualisierung des laufenden Wirtschaftsjahres und sind im anliegenden
Zahlenwerk als Nachtrag (NT 2020) gekennzeichnet. Darüber hinaus sind aus
Vergleichszwecken die Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2019 aufgeführt.
Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2021 soll in der Sitzung des
Betriebsausschusses am 02.12.2020 insoweit beraten werden, dass er umgehend als
Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein weitergeleitet
werden kann. Stimmen die Mitglieder des Ausschusses dem Entwurf mehrheitlich
zu, kann die endgültige Beschlussfassung im Rat der Stadt Emmerich am Rhein am
15.12.2020 erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss eine Sondersitzung
noch vor der Ratssitzung stattfinden.
Verbunden ist der Entwurf des Wirtschaftsplans 2021 mit mehreren
Gebührenanpassungen in den Betriebszweigen Abwasser, Abfall, Straßenreinigung
und Friedhöfe. Die Einzelheiten der Kalkulation werden in der Sitzung des
Betriebsausschusses vorgestellt werden. Die vorliegenden Planzahlen setzen
voraus, dass die von der Betriebsleitung vorgeschlagenen Gebührensätze auch
mehrheitlich so beschlossen werden.
Zu 1.:
Auskunft über die Effektivität des
Eigenbetriebes gibt in erster Linie der Erfolgsplan. Zu
Vergleichszwecken sind neben den Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2019 auch
die sich nach derzeitigem Kenntnisstand abzeichnenden voraussichtlichen
Ergebnisse für das laufende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit
eine Aktualisierung der Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2020 und sind im
Folgenden als Nachtrag (NT 2020) gekennzeichnet. Der Erfolgsplan ist das
Gesamtergebnis verschiedener Betriebszweige.
Nach dem Regelwerk des Kommunalen Abgabegesetzes NRW ( = KAG
NRW ) sind Überschüsse aus kostenrechnenden Einrichtungen binnen eines
Zeitraumes von 4 Jahren wieder dem Gebührenhaushalt zu zuführen und auf diese
Weise gebührenmindernd einzusetzen; d.h. schließt ein Gebührenhaushalt in der
Nachkalkulation nach dem KAG mit einem positiven Ergebnis ab, ist zu prüfen, ob
diese unerwartete Mehreinnahme zurück zu zahlen ist oder zum Ausgleich einer
negativen Gebührenausgleichsrücklage verwendet werden darf.
Im Jahresabschluss der KBE zum 31.12.2013
wurden die Veränderungen in der Gebührenausgleichsrücklage (= GBA) erstmalig in
die kaufmännische Buchhaltung mit übernommen und als Umsatzerlöse ausgewiesen.
Es ist daher sinnvoll und stimmig diese Darstellungsweise auch in den folgenden
Wirtschaftsplänen zu übernehmen.
Das laufende Geschäftsjahr 2020 wird im
Rahmen der ursprünglichen Planung abschließen. Für 2021 wird das Gesamtergebnis
vorraussichtlich etwas besser ausfallen als in 2020. Ursächlich hierfür ist in
erster Linie die Abwassersparte. Die Auszahlung der gewünschten Eigenkapitalverzinsung
ist somit wirtschaftlich vertretbar.
In dem spartenübergreifenden Bereich der
allgemeinen Verwaltung wird
von einem ausgeglichenen Gesamtbudget ausgegangen.
Das Gesamtjahresergebnis des
Wirtschaftsplanes der KBE wird in erster Linie geprägt durch den Betriebszweig Abwasser. Nur in diesem Bereich
werden nennenswerte bilanzielle Überschüsse erwirtschaftet, die die KBE in die
Lage versetzen, an die Stadt Emmerich am Rhein überhaupt die gesetzlich
vorgesehene und in der Höhe gewünschte Eigenkapitalverzinsung zu zahlen.
Auf der
Einnahmeseite besteht kalkulatorisch hinsichtlich der Gebührenhöhe eine starke
Abhängigkeit vom Einleitungsverhalten eines Großeinleiters. Dieser unternimmt
seit 2013 erhebliche Anstrengungen seine Abwassermenge zu reduzieren. Diese
zeigen nun in 2020 erste Wirkung bei der Reduzierung der Schmutzfrachten. Für
2021 wird davon ausgegangen, dass die Vorbehandlungsanlage volle Wirkung zeigt.
Da die
Abwassereinleitungen des Großeinleiters ca. 30 % der Schmutzfrachten ausmachen,
wird bei einer Verringerung der Abwassereinleitungen bei gleichbleibender
Kostenstruktur klar, dass derartige Mengenveränderungen Auswirkungen auf die
Gebührenhöhe haben.
Die vorgesehene Gebührenerhöhung im Abwasserbereich
um 4,6 % für 2021 verändert die Erlösseite nur unwesentlich. Durch einen
Ausgleich aus der Gebührenausgleichsrücklage kann die Gebühr in 2021 und 2022
jedoch noch gepuffert werden. Das Betriebsführungsentgelt für die TWE bleibt
unverändert. Da eine verstärkte Bautätigkeit weiter erforderlich ist, werden
die Abschreibung und die Verzinsung steigen. Im Ergebnis wird die GBA noch einmal steigen. In 2021 wird die GBA
allerdings in großen Teilen zur Gebührendämpfung eingesetzt.
Im Betriebszweig Kläranlage
reichen die erzielten Überschüsse und der Rückgriff auf die GBA lediglich aus
um einen Teil der gestiegenen Kosten aufzufangen. Eine Gebührenanpassung ist
daher für 2021 bei der Kläranlagennutzungsgebühr notwendig.
Die oben genannten
Überschüsse sind in erster Linie im Betriebszweig Kanal
angefallen. Hier konnte daher auch eine leichte Gebührensenkung umgesetzt
werden.
2020wurde im Betriebszweig Fäkalienabfuhr die Gebühr auf 23,90 €/cbm erhöht. Für das Jahr 2021 wird
diese Gebühr abermals erhöht auf 25,20 €/cbm, da die Rücklagen in der
GBA in 2020 aufgebraucht sind.
Infolge der milden Winter in den letzten
Jahren war in der zugehörigen Gebührenausgleichsrücklage für den Betriebszweig Straßenreinigung ein Überschuss
entstanden, der nach den Regularien des KAG zwangsläufig ab 2016 zu einer
gravierenden Gebührensenkung führte. Aufgrund dieser Überschüsse wurden für
2016 die Gebührensätze für die Straßenreinigung und für den Winterdienst
erheblich gesenkt und blieben lange unverändert. In 2019 war dieser Überschuss
vollständig aufgezehrt und die Gebührenausgleichsrücklage wies in diesem
Bereich ein Defizit von rd. 61 T€ auf. Für 2020 wurde bereits eine
Gebührenanpassung sowohl für die Straßenreinigung als auch für den Winterdienst
vorgenommen. Dennoch wird sich das
Defizit trotz dieser Gebührenerhöhung um ca. 54 T€ auf 115 T€ erhöhen.
Insbesondere haben lange Krankheitsvertretungen zu einer nicht einkalkulierten
Erhöhung der Personalkosten in diesem Bereich geführt. Hinzu kamen einige
unerwartete Reparaturkosten. Eine erneute Gebührenerhöhung ist daher
unumgänglich.
Die Winterdienstgebühr steigt ab 01.01.2021
auf 1,04 € pro Meter Straßenlänge, die Straßenreinigungsgebühr steigt auf 3,01
€ pro Meter Straßenlänge (einfacher Gebührensatz). Für ein Mustergrundstück mit
20 m Straßenlänge steigt dadurch die Belastung zwischen 11,80 €/a und 23,60 €/a
je nach satzungsmäßigem Reinigungsintervall.
Im Betriebszweig Abfallentsorgung sind in den letzten
Jahren die Abfallgebühren sehr konstant geblieben, da auf Rücklagen in der GBA
zurückgegriffen werden konnte. In den Jahren
2019 und 2020 wurde mit Blick auf die Ausschreibung der Abfallentsorgung auf
eine Gebührenanpassung verzichtet, obwohl schon ab 2019 ein Defizit entstanden
ist. Die Gebühren für 2021 sind anzupassen, da das Minus in der GBA inzwischen
auf gut 245 T€ angestiegen ist und auf Grund der erfolgten Ausschreibung die
neuen Vertragskonditionen zu berücksichtigen sind. Im Rahmen des neuen
Vertrages steigt die Personengrundgebühr
für Restabfall von 25,50 € pro Jahr auf 32,40 € pro Jahr, die Grundgebühr für
Bioabfall steigt von 29,70 € pro Jahr auf 30,70 € pro Jahr. Die Gewichtsgebühr
für Restabfall steigt um 0,01 € auf 0,21 €/kg und die Gewichtsgebühr für
Bioabfall sinkt von 0,16 €/t auf 0,13 €/t.
Die Kosten eines Musterhaushaltes erhöhen sich um 23,23 €/a im
Abfallbereich auf eine jährliche Summe von 283,89 € und liegen damit immer noch
unterhalb des Niveaus des Jahres 2000 von 295,87 €.
Im Betriebszweig Friedhöfe
waren im Jahr 2018 die Fallzahlen - und damit die Einnahmen hinter den
Erwartungen zurückgeblieben. Daher wurden die Friedhofsgebühren für 2019
erhöht. Die dabei unterstellten Annahmen an Bestattungsfällen für die
Gebührenprognose 2019 wurden jedoch ebenfalls nicht erreicht, so das für 2020
eine erneute Gebührenerhöhung erforderlich war.
In diesem Zusammenhang hatte der Rat der Stadt Emmerich beschlossen, das
bis zum 31.12.2019 angefallende Defizit in der Gebührenausgleichsrücklage im
Bereich Friedhöfe durch allgemeine Haushaltsmittel an die KBE auszugleichen.
Weiterhin wurde eine Gebührenerhöhung um 8,5 % beschlossen. Die sich hieraus
ergebene Unterdeckung aus dem Soll-Ist Abgleich zum Ende 2020 soll ebenfalls
durch allgemeine Haushaltsmittel gedeckt werden.
Für die Prognose 2020 waren 219 Beisetzungen kalkuliert, laut Hochrechnung
2020 werden warscheinlich 236 Beisetzungen anfallen. Dieser Wert wird auch für
2021 übernommen.
Trotz der gestiegenen Fälle ist es notwendig die Friedhofsgebühren ein
weiteres Mal zu erhöhen, da sonst wieder ein Defizit in der Gebührenausgleichsrücklage
entstehen wird.
Für die nicht aus Gebühren finanzierten
Betriebszweige Straßen- und Grünflächenunterhaltung
(zusammengefasst: Bauhof) ist
der jährliche Zuschuss der Stadt Emmerich am Rhein in 2020 auf 3.800 T€
angestiegen. Die zur Anpassung an die allgemeine
Teuerungsrate mit der Kämmerei ab 2012 vereinbarte Regelung bezüglich eines
jährlichen Anstiegs dieses Budgets um 30 T€ (ca. + 1 % der Gesamtkosten) gilt weiterhin. Zusätzlich sind im
Stellenplan die Stellen für einen Straßenbegeher und einen Baumkontrolleur
eingeplant worden. Insgesamt erhöht sich der notwendige städtische Zuschuss
damit auf 3.930 T€ für das Jahr 2021.
In der Tat wurde in der Vergangenheit nach
Feststellung des Jahresergebnisses stets zwischen der Kämmerei und der KBE ein
Ausgleich hergestellt, so dass im Jahresabschluss diese Betriebszeige stets
ausgeglichen war. Insoweit gilt der Budgetansatz stets als Richtschnur.
Neben dem obigen Ansatz sind weiterhin
Sondermaßnahmen vorgesehen, die nicht aus dem üblichen Mitteln der Straßen- und
Grünflächenunterhaltung gedeckt werden können.
Für 2020 waren hier insgesamt 470 T€
vorgesehen, diese beinhalten die Überwachung des Breitbandausbaus, die
Sanierung der Spyker Brücke, die Straße Am Bollwerk, die Straßenentwässerung
Bergerweg, sowie die geplante Erfassung des Straßenzustandes mit
Eagle-Eye-Technik. Die Maßnahmen konnten nur teilweise in 2020 umgesetzt
werden. Bei der Spyker Brücker hat sich zusätzlich eine Kostensteigerung
ergeben. Hinzu kommt noch eine Maßnahme zur Verbesserung der Entwässerung des
Dorfplatzes in Vrasselt (40 T€). Insgesamt werden für 2020 ca. 118 T€ anfallen
und für 2021 ca. 490 T€.
Kleine Unwägbarkeiten bestehen in diesen
Betriebszweigen hinsichtlich der Kalkulation der Personalausgaben, da sich das
Personal für den Winterdienst ausschließlich aus diesem Bereich rekrutiert. In
den letzten fünf Jahren hat der "Winter quasi nicht stattgefunden".
Die Kosten verblieben also in diesen Sparten.
Der Vermögensplan besteht gem.
§ 16 EigVo NRW aus dem Investitionsplan
und dem Finanzplan. Wie
bereits oben erwähnt wird der Investitionsplan in einem gesonderten
Investitionsplan detailliert im nicht öffentlichen Teil des WP vorgestellt. Er
unterliegt der Beschlussfassung des Betriebsausschusses.
Den Abschluss des Wirtschaftsplanes bildet
der Stellenplan mit der
Stellenübersicht nach Betriebszweigen.
Die im letzten Jahr schon geschaffene zusätzliche Stelle im
Verwaltungsbereich wird im Laufe des Jahres 2021 besetzt werden. Hier ist
vorgesehen, eine Auszubildene zu übernehmen.
In 2021 ist es notwendig im Straßenunterhaltungs- und im
Grünpflegebereich jeweils eine zusätzliche Stelle zu schaffen, um insbesondere
den Aufgaben der Verkehrssicherungspflichten (Straßenkontrollen,
Baumkontrollen) geregelt nachkommen zu können.
Die Arbeitsverträge für die vier Mitarbeiter, welche nach § 16i SGB II
gefördert werden und als „Mülleinsatzkomando“ eingesetzt werden, enden in 2021.
Es ist vorgesehen die Befristung um weitere drei Jahre zu verlängern. Die
anfallenden Personalkosten werden im dritten Jahr zu 90% gefördert, im vierten
zu 80% und im fünften zu 70 %. Da es sich um befristete Stellen handelt, werden
diese nicht im Stellenplan geführt.
Die Förderung für einen Mitarbeiter, der nach §16e SGB II gefördert wird
und die Sperrgutannahme betreibt, wird in 2021 ebenfalls auslaufen. Die
Förderung ist nicht verlängerbar. Hier soll eine Übernahme erfolgen. Eine
entsprechende Stelle ist vorhanden.
Zu 2.
Mit der seinerzeitigen Gründung der
Abwasserwerke hat die Stadt Emmerich am Rhein Eigenkapital in Form von
Abwasseranlagen in den Eigenbetrieb eingebracht. Die KBE hat mit ihrer Gründung
im Jahr 2004 diese Mittel übernommen. Es besteht daher ein Anspruch auf Zahlung
einer angemessenen Verzinsung. Dabei orientierte sich die Höhe stets an dem
nach Verwaltungsrecht entsprechend entwickelten Zinssatz für die kalkulatorische
Verzinsung von Vermögenswerten. Jahrelang durfte aufgrund eines Urteils aus dem
Jahr 1994 ein Nominalzinssatz bis zu einer Höhe von 7 % angewendet werden.
Diese Rechtsprechung ist in den letzten Jahren jedoch abgeändert worden. So hat
das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.11.2015 die Länge der
Zinsreihen an die Abschreibungsdauer der Anlagenwerte gebunden und einen
Zeitraum von 50 Jahren angesetzt. In Anpassung an die neuere Rechtsprechung des VG
Düsseldorfs und OVG Münster sinkt der Prozentsatz von derzeit 5,56 % auf 5,42 %
(= -19,6 T€) mit weiter fallender Tendenz.
Die Abführung in Höhe von 760.141 € (2020: 779.775 €) an den städtischen Haushalt ist aufgrund des
erwarteten Ergebnisses des KBE wirtschaftlich vertretbar.
Die Vorabauszahlung der Eigenkapitalverzinsung ist im Umkehrschluss von
§ 10 EigVO NRW zulässig. Dies ist für 2021 der Fall. Die Vorabauszahlung bedarf
jedoch gemäß § 26 Abs. 2 der EigVO NRW einer gesonderten Beschlussfassung
des Rates der Stadt Emmerich am Rhein und ist nach Vorlage des geprüften
Jahresabschlusses für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem Hintergrund des
dann feststehenden Jahresergebnisses nochmals mit Blick auf die wirtschaftliche
Vertretbarkeit hin zu bestätigen oder abzuändern.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsjahr vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Antoni
Betriebsleiter