Betreff
Beratung des Wirtschaftsplans der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für das Wirtschaftsjahr 2021;
hier: Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
70 - 17 0020/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt:
1. den anliegenden Wirtschaftsplan der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für das   
    Wirtschaftsjahr 2021 und

2. die Vorabführung eines Betrages in Höhe von 760.141,00 € an die Stadt Emmerich am
    Rhein im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung gemäß § 26 Abs. 2 EigVO.

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 14 Abs. 1 der EigVO hat die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein“ (KBE) jeweils zu Beginn eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Entwurf des Wirtschaftsplans für das Jahr 2021 ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellt worden und spiegelt gleichzeitig die erwartete Entwicklung des laufenden Wirtschaftsjahres 2020 wieder.
Aus diesem Grund sind auch die nach derzeitigem Kenntnisstand sich abzeichnenden voraussichtlichen Ergebnisse für das Jahr 2020 neben den eigentlichen Planzahlen für das kommende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine Aktualisierung des laufenden Wirtschaftsjahres und sind im anliegenden Zahlenwerk als Nachtrag (NT 2020) gekennzeichnet. Darüber hinaus sind aus Vergleichszwecken die Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2019 aufgeführt.

Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2021 soll in der Sitzung des Betriebsausschusses am 02.12.2020 insoweit beraten werden, dass er umgehend als Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein weitergeleitet werden kann. Stimmen die Mitglieder des Ausschusses dem Entwurf mehrheitlich zu, kann die endgültige Beschlussfassung im Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 15.12.2020 erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss eine Sondersitzung noch vor der Ratssitzung stattfinden.

Verbunden ist der Entwurf des Wirtschaftsplans 2021 mit mehreren Gebührenanpassungen in den Betriebszweigen Abwasser, Abfall, Straßenreinigung und Friedhöfe. Die Einzelheiten der Kalkulation werden in der Sitzung des Betriebsausschusses vorgestellt werden. Die vorliegenden Planzahlen setzen voraus, dass die von der Betriebsleitung vorgeschlagenen Gebührensätze auch mehrheitlich so beschlossen werden.

Zu 1.:

Auskunft über die Effektivität des Eigenbetriebes gibt in erster Linie der Erfolgsplan. Zu Vergleichszwecken sind neben den Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2019 auch die sich nach derzeitigem Kenntnisstand abzeichnenden voraussichtlichen Ergebnisse für das laufende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine Aktualisierung der Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2020 und sind im Folgenden als Nachtrag (NT 2020) gekennzeichnet. Der Erfolgsplan ist das Gesamtergebnis verschiedener Betriebszweige.

Nach dem Regelwerk des Kommunalen Abgabegesetzes NRW ( = KAG NRW ) sind Überschüsse aus kostenrechnenden Einrichtungen binnen eines Zeitraumes von 4 Jahren wieder dem Gebührenhaushalt zu zuführen und auf diese Weise gebührenmindernd einzusetzen; d.h. schließt ein Gebührenhaushalt in der Nachkalkulation nach dem KAG mit einem positiven Ergebnis ab, ist zu prüfen, ob diese unerwartete Mehreinnahme zurück zu zahlen ist oder zum Ausgleich einer negativen Gebührenausgleichsrücklage verwendet werden darf.

Im Jahresabschluss der KBE zum 31.12.2013 wurden die Veränderungen in der Gebührenausgleichsrücklage (= GBA) erstmalig in die kaufmännische Buchhaltung mit übernommen und als Umsatzerlöse ausgewiesen. Es ist daher sinnvoll und stimmig diese Darstellungsweise auch in den folgenden Wirtschaftsplänen zu übernehmen.

Das laufende Geschäftsjahr 2020 wird im Rahmen der ursprünglichen Planung abschließen. Für 2021 wird das Gesamtergebnis vorraussichtlich etwas besser ausfallen als in 2020. Ursächlich hierfür ist in erster Linie die Abwassersparte. Die Auszahlung der gewünschten Eigenkapitalverzinsung ist somit wirtschaftlich vertretbar.

In dem spartenübergreifenden Bereich der allgemeinen Verwaltung wird von einem ausgeglichenen Gesamtbudget ausgegangen.

Das Gesamtjahresergebnis des Wirtschaftsplanes der KBE wird in erster Linie geprägt durch den Betriebszweig Abwasser. Nur in diesem Bereich werden nennenswerte bilanzielle Überschüsse erwirtschaftet, die die KBE in die Lage versetzen, an die Stadt Emmerich am Rhein überhaupt die gesetzlich vorgesehene und in der Höhe gewünschte Eigenkapitalverzinsung zu zahlen.

 

Auf der Einnahmeseite besteht kalkulatorisch hinsichtlich der Gebührenhöhe eine starke Abhängigkeit vom Einleitungsverhalten eines Großeinleiters. Dieser unternimmt seit 2013 erhebliche Anstrengungen seine Abwassermenge zu reduzieren. Diese zeigen nun in 2020 erste Wirkung bei der Reduzierung der Schmutzfrachten. Für 2021 wird davon ausgegangen, dass die Vorbehandlungsanlage volle Wirkung zeigt.

Da die Abwassereinleitungen des Großeinleiters ca. 30 % der Schmutzfrachten ausmachen, wird bei einer Verringerung der Abwassereinleitungen bei gleichbleibender Kostenstruktur klar, dass derartige Mengenveränderungen Auswirkungen auf die Gebührenhöhe haben.

Die vorgesehene Gebührenerhöhung im Abwasserbereich um 4,6 % für 2021 verändert die Erlösseite nur unwesentlich. Durch einen Ausgleich aus der Gebührenausgleichsrücklage kann die Gebühr in 2021 und 2022 jedoch noch gepuffert werden. Das Betriebsführungsentgelt für die TWE bleibt unverändert. Da eine verstärkte Bautätigkeit weiter erforderlich ist, werden die Abschreibung und die Verzinsung steigen. Im Ergebnis wird die GBA noch einmal steigen. In 2021 wird die GBA allerdings in großen Teilen zur Gebührendämpfung eingesetzt.

 

Im Betriebszweig Kläranlage reichen die erzielten Überschüsse und der Rückgriff auf die GBA lediglich aus um einen Teil der gestiegenen Kosten aufzufangen. Eine Gebührenanpassung ist daher für 2021 bei der Kläranlagennutzungsgebühr notwendig.

Die oben genannten Überschüsse sind in erster Linie im Betriebszweig Kanal angefallen. Hier konnte daher auch eine leichte Gebührensenkung umgesetzt werden.

 

2020wurde im Betriebszweig Fäkalienabfuhr die Gebühr auf 23,90 €/cbm erhöht. Für das Jahr 2021 wird diese Gebühr abermals erhöht auf 25,20 €/cbm, da die Rücklagen in der GBA in 2020 aufgebraucht sind.

 

Infolge der milden Winter in den letzten Jahren war in der zugehörigen Gebührenausgleichsrücklage für den Betriebszweig Straßenreinigung ein Überschuss entstanden, der nach den Regularien des KAG zwangsläufig ab 2016 zu einer gravierenden Gebührensenkung führte. Aufgrund dieser Überschüsse wurden für 2016 die Gebührensätze für die Straßenreinigung und für den Winterdienst erheblich gesenkt und blieben lange unverändert. In 2019 war dieser Überschuss vollständig aufgezehrt und die Gebührenausgleichsrücklage wies in diesem Bereich ein Defizit von rd. 61 T€ auf. Für 2020 wurde bereits eine Gebührenanpassung sowohl für die Straßenreinigung als auch für den Winterdienst vorgenommen. Dennoch wird sich das Defizit trotz dieser Gebührenerhöhung um ca. 54 T€ auf 115 T€ erhöhen. Insbesondere haben lange Krankheitsvertretungen zu einer nicht einkalkulierten Erhöhung der Personalkosten in diesem Bereich geführt. Hinzu kamen einige unerwartete Reparaturkosten. Eine erneute Gebührenerhöhung ist daher unumgänglich.

 

Die Winterdienstgebühr steigt ab 01.01.2021 auf 1,04 € pro Meter Straßenlänge, die Straßenreinigungsgebühr steigt auf 3,01 € pro Meter Straßenlänge (einfacher Gebührensatz). Für ein Mustergrundstück mit 20 m Straßenlänge steigt dadurch die Belastung zwischen 11,80 €/a und 23,60 €/a je nach satzungsmäßigem Reinigungsintervall.

Im Betriebszweig Abfallentsorgung sind in den letzten Jahren die Abfallgebühren sehr konstant geblieben, da auf Rücklagen in der GBA zurückgegriffen werden konnte. In den Jahren 2019 und 2020 wurde mit Blick auf die Ausschreibung der Abfallentsorgung auf eine Gebührenanpassung verzichtet, obwohl schon ab 2019 ein Defizit entstanden ist. Die Gebühren für 2021 sind anzupassen, da das Minus in der GBA inzwischen auf gut 245 T€ angestiegen ist und auf Grund der erfolgten Ausschreibung die neuen Vertragskonditionen zu berücksichtigen sind. Im Rahmen des neuen Vertrages  steigt die Personengrundgebühr für Restabfall von 25,50 € pro Jahr auf 32,40 € pro Jahr, die Grundgebühr für Bioabfall steigt von 29,70 € pro Jahr auf 30,70 € pro Jahr. Die Gewichtsgebühr für Restabfall steigt um 0,01 € auf 0,21 €/kg und die Gewichtsgebühr für Bioabfall sinkt von 0,16 €/t auf 0,13 €/t.

Die Kosten eines Musterhaushaltes erhöhen sich um 23,23 €/a im Abfallbereich auf eine jährliche Summe von 283,89 € und liegen damit immer noch unterhalb des Niveaus des Jahres 2000 von 295,87 €.

 

Im Betriebszweig Friedhöfe waren im Jahr 2018 die Fallzahlen - und damit die Einnahmen hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Daher wurden die Friedhofsgebühren für 2019 erhöht. Die dabei unterstellten Annahmen an Bestattungsfällen für die Gebührenprognose 2019 wurden jedoch ebenfalls nicht erreicht, so das für 2020 eine erneute Gebührenerhöhung erforderlich war.

In diesem Zusammenhang hatte der Rat der Stadt Emmerich beschlossen, das bis zum 31.12.2019 angefallende Defizit in der Gebührenausgleichsrücklage im Bereich Friedhöfe durch allgemeine Haushaltsmittel an die KBE auszugleichen. Weiterhin wurde eine Gebührenerhöhung um 8,5 % beschlossen. Die sich hieraus ergebene Unterdeckung aus dem Soll-Ist Abgleich zum Ende 2020 soll ebenfalls durch allgemeine Haushaltsmittel gedeckt werden.

Für die Prognose 2020 waren 219 Beisetzungen kalkuliert, laut Hochrechnung 2020 werden warscheinlich 236 Beisetzungen anfallen. Dieser Wert wird auch für 2021 übernommen.

Trotz der gestiegenen Fälle ist es notwendig die Friedhofsgebühren ein weiteres Mal zu erhöhen, da sonst wieder ein Defizit in der Gebührenausgleichsrücklage entstehen wird.

 

Für die nicht aus Gebühren finanzierten Betriebszweige Straßen- und Grünflächenunterhaltung (zusammengefasst: Bauhof) ist der jährliche Zuschuss der Stadt Emmerich am Rhein in 2020 auf 3.800 T€ angestiegen. Die zur Anpassung an die allgemeine Teuerungsrate mit der Kämmerei ab 2012 vereinbarte Regelung bezüglich eines jährlichen Anstiegs dieses Budgets um 30 T€ (ca. + 1 % der Gesamtkosten) gilt weiterhin. Zusätzlich sind im Stellenplan die Stellen für einen Straßenbegeher und einen Baumkontrolleur eingeplant worden. Insgesamt erhöht sich der notwendige städtische Zuschuss damit auf 3.930 T€ für das Jahr 2021.

 

In der Tat wurde in der Vergangenheit nach Feststellung des Jahresergebnisses stets zwischen der Kämmerei und der KBE ein Ausgleich hergestellt, so dass im Jahresabschluss diese Betriebszeige stets ausgeglichen war. Insoweit gilt der Budgetansatz stets als Richtschnur.

Neben dem obigen Ansatz sind weiterhin Sondermaßnahmen vorgesehen, die nicht aus dem üblichen Mitteln der Straßen- und Grünflächenunterhaltung gedeckt werden können.

Für 2020 waren hier insgesamt 470 T€ vorgesehen, diese beinhalten die Überwachung des Breitbandausbaus, die Sanierung der Spyker Brücke, die Straße Am Bollwerk, die Straßenentwässerung Bergerweg, sowie die geplante Erfassung des Straßenzustandes mit Eagle-Eye-Technik. Die Maßnahmen konnten nur teilweise in 2020 umgesetzt werden. Bei der Spyker Brücker hat sich zusätzlich eine Kostensteigerung ergeben. Hinzu kommt noch eine Maßnahme zur Verbesserung der Entwässerung des Dorfplatzes in Vrasselt (40 T€). Insgesamt werden für 2020 ca. 118 T€ anfallen und für 2021 ca. 490 T€.

Kleine Unwägbarkeiten bestehen in diesen Betriebszweigen hinsichtlich der Kalkulation der Personalausgaben, da sich das Personal für den Winterdienst ausschließlich aus diesem Bereich rekrutiert. In den letzten fünf Jahren hat der "Winter quasi nicht stattgefunden". Die Kosten verblieben also in diesen Sparten.

Der Vermögensplan besteht gem. § 16 EigVo NRW aus dem Investitionsplan und dem Finanzplan. Wie bereits oben erwähnt wird der Investitionsplan in einem gesonderten Investitionsplan detailliert im nicht öffentlichen Teil des WP vorgestellt. Er unterliegt der Beschlussfassung des Betriebsausschusses.

Den Abschluss des Wirtschaftsplanes bildet der Stellenplan mit der Stellenübersicht nach Betriebszweigen.

Die im letzten Jahr schon geschaffene zusätzliche Stelle im Verwaltungsbereich wird im Laufe des Jahres 2021 besetzt werden. Hier ist vorgesehen, eine Auszubildene zu übernehmen.

In 2021 ist es notwendig im Straßenunterhaltungs- und im Grünpflegebereich jeweils eine zusätzliche Stelle zu schaffen, um insbesondere den Aufgaben der Verkehrssicherungspflichten (Straßenkontrollen, Baumkontrollen) geregelt nachkommen zu können.

 

Die Arbeitsverträge für die vier Mitarbeiter, welche nach § 16i SGB II gefördert werden und als „Mülleinsatzkomando“ eingesetzt werden, enden in 2021. Es ist vorgesehen die Befristung um weitere drei Jahre zu verlängern. Die anfallenden Personalkosten werden im dritten Jahr zu 90% gefördert, im vierten zu 80% und im fünften zu 70 %. Da es sich um befristete Stellen handelt, werden diese nicht im Stellenplan geführt.

Die Förderung für einen Mitarbeiter, der nach §16e SGB II gefördert wird und die Sperrgutannahme betreibt, wird in 2021 ebenfalls auslaufen. Die Förderung ist nicht verlängerbar. Hier soll eine Übernahme erfolgen. Eine entsprechende Stelle ist vorhanden.

 

 

Zu 2.
Mit der seinerzeitigen Gründung der Abwasserwerke hat die Stadt Emmerich am Rhein Eigenkapital in Form von Abwasseranlagen in den Eigenbetrieb eingebracht. Die KBE hat mit ihrer Gründung im Jahr 2004 diese Mittel übernommen. Es besteht daher ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verzinsung. Dabei orientierte sich die Höhe stets an dem nach Verwaltungsrecht entsprechend entwickelten Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung von Vermögenswerten. Jahrelang durfte aufgrund eines Urteils aus dem Jahr 1994 ein Nominalzinssatz bis zu einer Höhe von 7 % angewendet werden. Diese Rechtsprechung ist in den letzten Jahren jedoch abgeändert worden. So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.11.2015 die Länge der Zinsreihen an die Abschreibungsdauer der Anlagenwerte gebunden und einen Zeitraum von 50 Jahren angesetzt. In Anpassung an die neuere Rechtsprechung des VG Düsseldorfs und OVG Münster sinkt der Prozentsatz von derzeit 5,56 % auf 5,42 % (= -19,6 T€) mit weiter fallender Tendenz.

Die Abführung in Höhe von 760.141 € (2020: 779.775 €) an den städtischen Haushalt ist aufgrund des erwarteten Ergebnisses des KBE wirtschaftlich vertretbar.

Die Vorabauszahlung der Eigenkapitalverzinsung ist im Umkehrschluss von § 10 EigVO NRW zulässig. Dies ist für 2021 der Fall. Die Vorabauszahlung bedarf jedoch gemäß § 26 Abs. 2 der EigVO NRW einer gesonderten Beschlussfassung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein und ist nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem Hintergrund des dann feststehenden Jahresergebnisses nochmals mit Blick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit hin zu bestätigen oder abzuändern.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsjahr vorgesehen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Antoni

Betriebsleiter