Betreff
Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Emmerich am Rhein vom 17.12.2019
Vorlage
14 - 17 0023/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die als Anlage 2 beigefügte Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung.

 

Sachdarstellung :

 

Die derzeit geltende Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Emmerich am Rhein vom 17.12.2019, sieht in den §§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 9, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 2, ausdrückliche Entscheidungs- und Unterzeichnungsbefugnisse der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung vor.

 

Mit Wirkung vom 05.11.2019 wurde die ehemalige Leiterin der örtlichen Rechnungsprüfung abberufen und nimmt seitdem die Aufgaben als Kämmerin wahr. Die vom Rat zu bestellende Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ist somit seit einem Jahr unbesetzt. Insofern wird es als notwendig erachtet, die Rechnungsprüfungsordnung an diese besondere Situation anzupassen.

 

§ 3 RPO:

Absatz 1:

Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung und den Prüferinnen und Prüfern.

Absatz 2:

Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung werden vom Rat bestellt und abberufen.

 

Bereits in der Einleitung der Rechnungsprüfungsordnung vom 17.12.2019 wird darauf hingewiesen, dass „in nachfolgendem Text durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst“ werden. „Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche als auch männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.“

 

Im Rahmen dieser Anpassung erfolgt jetzt auch die redaktionelle Korrektur der beiden Absätze.

 

Die Begriffe „Prüferinnen und“ werden gestrichen.

 

§ 7 Abs. 5 RPO:

Die örtliche Rechnungsprüfung ist berechtigt, an den Sitzungen des Rates und aller Ausschüsse teilzunehmen. Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung entscheidet im Einzelfall, ob und welcher Prüfer an einer Sitzung teilnimmt.

 

Die Prüfungen werden in der Regel von einem Prüfer als Einzelprüfung durchgeführt. Sollte es für diese Prüfungen oder im Nachgang zu einer Prüfung notwendig sein, dass die örtliche Rechnungsprüfung an Sitzungen des Rates und/oder eines Ausschusses teilnehmen muss, so sollte hier der Prüfer teilnehmen, der auch die Prüfung durchgeführt hat bzw. durchführen wird. Eine Entscheidung der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung welcher Prüfer im Einzelfall an einer Sitzung teilnimmt, ist hier nicht notwendig. § 7 Abs. 5 Satz 2 RPO wird daher gestrichen. 

 

§ 8 Abs. 3 Satz 3 RPO

Mitteilungspflichtig ist der Leiter(in) der betroffenen Organisationseinheit bzw. bei eigener Betroffenheit (oder Verwicklung) der jeweilige Stellvertreter.

 

siehe Ausführungen zu § 3 RPO.

 

Der Begriff „(in)“ wird gestrichen.

 

§ 8 Abs. 9 RPO:

Die Verwaltungsvorlage zur Prüfung des Jahresabschlusses wird von der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unterschrieben.

 

siehe Ausführungen zu § 10 Abs. 1 RPO.

 

Die Begriffe „der Leitung“ werden gestrichen.

 

§ 9 Abs. 2 RPO:

Werden bei Durchführung von Prüfungen Veruntreuungen, Unterschlagungen, Korruption oder wesentliche Unkorrektheiten festgestellt, so hat die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich den Bürgermeister zu unterrichten. Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

 

Die Unterrichtungspflicht der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung wird auf die stellvertretende Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ausgeweitet.

 

§ 9 Abs. 3 RPO:

Stößt die Prüfung auf Schwierigkeiten, so hat die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung den Bürgermeister um die erforderlichen Maßnahmen zu bitten. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.

 

Im Falle der Abwesenheit der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung muss auch der stellvertretenden Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung diese Möglichkeit eingeräumt werden. 

 

§ 10 Abs. 1 RPO:

Die örtliche Rechnungsprüfung prüft den Jahresabschluss und Gesamtabschluss gemäß § 102 GO NRW, fasst die Prüfungsergebnisse in einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen dem Rechnungsprüfungsausschuss mit Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über seine Versagung gemäß § 102 Abs. 8 GO NRW i. V. m. §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) zur Beratung zu. Der Bericht und der Vermerk sind von der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung zu unterzeichnen.

 

Die §§ 321 und 322 Handelsgesetzbuch legen fest, dass die jeweiligen Abschlussprüfer den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerkt bzw. den Vermerk über seine Versagung unterzeichnen.

 

Daher ist es sachgerecht, dass die Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Emmerich am Rhein den Prüfbericht, den Bestätigungsvermerk und die Verwaltungsvorlage zur Prüfung des Jahresabschlusses unterzeichnen, die auch die Prüfung durchgeführt haben.

 

§ 10 Abs. 1 Satz 2 RPO wird die folgte geändert:

Der Bericht und der Vermerkt sind von allen an der Prüfung beteiligten Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.

 

§ 10 Abs. 2 RPO:

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Diese schriftliche Stellungnahme, Abschluss- und Billigungserklärung des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat wird von der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung als Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss entworfen.

 

Wie bereits zu § 10 Abs. 1 RPO ausgeführt, erfolgt die Prüfung des Jahresabschlusses durch mehrere Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung. Daher wird auch der Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss von der örtlichen Rechnungsprüfung erstellt. Die Worte „der Leitung“ werden gestrichen.

 

§ 11 Abs. 2 RPO:

Bei Zweifeln darüber, was als wesentlich zu bewerten ist, entscheidet die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

Dieser Absatz wird um die Worte „bzw. die stellvertretende Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung“ ergänzt.

 

Die erforderlichen Änderungen gegenüber der bestehenden Rechnungsprüfungsordnung werden in einer Synopse dargestellt und als Anlage 1 beigefügt. Die Änderungen sind in fett markiert.

 

Inkrafttreten:

Die oben angegebenen Änderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister