Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die als Anlage 2
beigefügte Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung.
Sachdarstellung :
Die derzeit geltende Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Emmerich am
Rhein vom 17.12.2019, sieht in den §§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 9, 9 Abs. 2 und 3, 10
Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 2, ausdrückliche Entscheidungs- und
Unterzeichnungsbefugnisse der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung vor.
Mit Wirkung vom 05.11.2019 wurde die ehemalige Leiterin der örtlichen
Rechnungsprüfung abberufen und nimmt seitdem die Aufgaben als Kämmerin wahr.
Die vom Rat zu bestellende Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ist somit
seit einem Jahr unbesetzt. Insofern wird es als notwendig erachtet, die
Rechnungsprüfungsordnung an diese besondere Situation anzupassen.
§ 3 RPO:
Absatz 1:
Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung und den
Prüferinnen und Prüfern.
Absatz 2:
Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer der örtlichen
Rechnungsprüfung werden vom Rat bestellt und abberufen.
Bereits in der Einleitung der Rechnungsprüfungsordnung vom 17.12.2019
wird darauf hingewiesen, dass „in nachfolgendem Text durchgängig alle Personen,
Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst“ werden.
„Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche als auch
männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.“
Im Rahmen dieser Anpassung erfolgt jetzt auch die redaktionelle
Korrektur der beiden Absätze.
Die Begriffe „Prüferinnen und“ werden gestrichen.
§ 7 Abs. 5 RPO:
Die örtliche Rechnungsprüfung ist berechtigt, an den Sitzungen des Rates
und aller Ausschüsse teilzunehmen. Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung
entscheidet im Einzelfall, ob und welcher Prüfer an einer Sitzung teilnimmt.
Die Prüfungen werden in der Regel von einem Prüfer als Einzelprüfung
durchgeführt. Sollte es für diese Prüfungen oder im Nachgang zu einer Prüfung
notwendig sein, dass die örtliche Rechnungsprüfung an Sitzungen des Rates
und/oder eines Ausschusses teilnehmen muss, so sollte hier der Prüfer
teilnehmen, der auch die Prüfung durchgeführt hat bzw. durchführen wird. Eine
Entscheidung der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung welcher Prüfer im
Einzelfall an einer Sitzung teilnimmt, ist hier nicht notwendig. § 7 Abs. 5
Satz 2 RPO wird daher gestrichen.
§ 8 Abs. 3 Satz 3 RPO
Mitteilungspflichtig ist der Leiter(in) der
betroffenen Organisationseinheit bzw. bei eigener Betroffenheit (oder
Verwicklung) der jeweilige Stellvertreter.
siehe Ausführungen zu § 3 RPO.
Der Begriff „(in)“ wird gestrichen.
§ 8 Abs. 9 RPO:
Die Verwaltungsvorlage zur Prüfung des Jahresabschlusses wird von der
Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unterschrieben.
siehe Ausführungen zu § 10 Abs. 1 RPO.
Die Begriffe „der Leitung“ werden gestrichen.
§ 9 Abs. 2 RPO:
Werden bei Durchführung von Prüfungen Veruntreuungen, Unterschlagungen,
Korruption oder wesentliche Unkorrektheiten festgestellt, so hat die Leitung
der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich den Bürgermeister zu unterrichten.
Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung Bericht
zu erstatten.
Die Unterrichtungspflicht der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung
wird auf die stellvertretende Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung
ausgeweitet.
§ 9 Abs. 3 RPO:
Stößt die Prüfung auf Schwierigkeiten, so hat die Leitung der örtlichen
Rechnungsprüfung den Bürgermeister um die erforderlichen Maßnahmen zu bitten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in
Kenntnis zu setzen.
Im Falle der Abwesenheit der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung muss
auch der stellvertretenden Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung diese
Möglichkeit eingeräumt werden.
§ 10 Abs. 1 RPO:
Die örtliche Rechnungsprüfung prüft den Jahresabschluss und
Gesamtabschluss gemäß § 102 GO NRW, fasst die Prüfungsergebnisse in einem
schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen dem Rechnungsprüfungsausschuss
mit Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über seine Versagung gemäß § 102
Abs. 8 GO NRW i. V. m. §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) zur Beratung zu. Der Bericht und der Vermerk sind
von der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung zu unterzeichnen.
Die §§ 321 und 322 Handelsgesetzbuch legen fest, dass die jeweiligen
Abschlussprüfer den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerkt bzw. den Vermerk
über seine Versagung unterzeichnen.
Daher ist es sachgerecht, dass die Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung
der Stadt Emmerich am Rhein den Prüfbericht, den Bestätigungsvermerk und die
Verwaltungsvorlage zur Prüfung des Jahresabschlusses unterzeichnen, die auch
die Prüfung durchgeführt haben.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 RPO wird die folgte geändert:
Der Bericht und der Vermerkt sind von allen an der Prüfung beteiligten
Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.
§ 10 Abs. 2 RPO:
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zu dem
Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu
nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu
erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu
erheben sind und ob er den vom Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und
Lagebericht billigt. Diese schriftliche Stellungnahme, Abschluss- und
Billigungserklärung des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat wird von der
Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung als Beschlussvorschlag für den
Rechnungsprüfungsausschuss entworfen.
Wie bereits zu § 10 Abs. 1 RPO ausgeführt, erfolgt die Prüfung des
Jahresabschlusses durch mehrere Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung. Daher
wird auch der Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss von der
örtlichen Rechnungsprüfung erstellt. Die Worte „der Leitung“ werden gestrichen.
§ 11 Abs. 2 RPO:
Bei Zweifeln darüber, was als wesentlich zu bewerten ist, entscheidet
die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung.
Dieser Absatz wird um die Worte „bzw. die stellvertretende Leitung der
örtlichen Rechnungsprüfung“ ergänzt.
Die erforderlichen Änderungen gegenüber der bestehenden
Rechnungsprüfungsordnung werden in einer Synopse dargestellt und als Anlage 1
beigefügt. Die Änderungen sind in fett markiert.
Inkrafttreten:
Die oben angegebenen Änderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung
des Rates in Kraft.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister