Betreff
Förderung von Angeboten zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 KiBiz n.F.
Vorlage
04 - 17 0047/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1.    Der Jugendhilfeausschuss begrüßt Angebote zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten und erklärt sie im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung als bedarfsgerecht. Dies gilt auch für künftige Anträge und Kindergartenjahre. Aufgrund der pauschalen Bedarfsfeststellung und Aufnahme in die Jugendhilfeplanung ist für die Entscheidung über künftige Anträge insoweit kein weiterer Beschluss des Jugendhilfeausschusses im Einzelfall erforderlich.

 

2.    Die Stadt Emmerich stockt die Fördersumme des Landes für die jeweiligen Kindergartenjahre um einen 25 % igen Satz gemäß § 48 Abs. 3 KiBiz auf.

 

3.    Der maximale Förderbetrag je Arbeitsstunde, die im Rahmen der flexiblen Angebotsformen im Sinne von § 48 Abs. 1 KiBiz geleistet wird, beträgt im Kindergartenjahr 2020/2021 insgesamt 46,63 € pro Stunde. Der Betrag wird ab dem 01.08.2021 jährlich anhand der Berechnungssystematik gemäß Ziffer III der Verwaltungsvorlage unter Berücksichtigung der Fortschreibung der KGSt-Richtwerte zu den Jahrespersonalkosten angepasst.

 

4.    Da eine Budgeterschöpfung für das Kindergartenjahr 2020/2021 nicht absehbar ist, werden alle Anträge ungeachtet der lokalen Verteilung bis zur maximalen Förderhöhe bewilligt. Dies gilt auch für kommende Kindergartenjahre.

 

 

Sachdarstellung :

 

Zum 01.08.2020 ist das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung

- Artikel 1 Gesetz zur frühen Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) - in Kraft getreten. Gemäß § 48 KiBiz wurde ein neuer Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten eingeführt. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten im

Rahmen einer Anteilsfinanzierung einen pauschalierten Zuschuss. Für das Kindergartenjahr 2020/2021 beträgt dieser Landeszuschuss an die Stadt Emmerich am Rhein 63.600,00 €. Unter Hinzurechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligung der örtlichen Kommune i.H.v. 25 % steht für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Emmerich am Rhein eine Fördersumme von 79.500 € zur Verfügung.

 

Voraussetzung für den Erhalt des Landeszuschusses ist, dass die Stadt Emmerich am Rhein:

 

Ø  die Fördersumme um 25% erhöht,

Ø  für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung im Sinne des § 48 KiBiz einsetzt und

 

Ø  den Zuschuss an Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen weiterleitet.

 

 

Gefördert werden gemäß § 48 Abs. 1 KiBiz insbesondere die nachfolgenden Angebote in der Kindertagesbetreuung:

 

Ø  Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,

 

Ø  Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,

 

Ø  Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,

 

Ø  bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur

15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,

 

Ø  zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie

 

Ø  ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.

 

Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den alters-und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit

sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen. Zur

Sicherung des Kindeswohls darf das Angebot insgesamt nicht dazu führen, dass Kinder regelmäßig über 9 Stunden täglich oder über 45 Stunden wöchentlich in der Kindertageseinrichtung betreut werden. Auch darf ein solches Angebot nicht dazu führen, dass Kinder 7 Tage in der Woche in der Kindertageseinrichtung betreut werden. Über den täglichen individuellen Betreuungsumfang sind Absprachen mit den Sorgeberechtigten zu treffen.

 

II. Zuschussfähige Angebote

Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung ist auf der Basis der örtlichen Bedarfslage zu entscheiden, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung.

 

Von Seiten der Verwaltung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant lokale Verteilungskriterien zu erarbeiten, sondern die vorliegenden und noch eingehenden Anträge als bedarfsgerecht einzustufen und zu fördern. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die beantragten Förderungen das Kontingent für das Kindergartenjahr 2020/2021 nicht ausschöpfen werden. 

 

Den Kindertageseinrichtungen bzw. Trägern sind die ab 01.08.2020 gesetzlich verankerten Förderungsmöglichkeiten (sh. Sachdarstsellung) bekannt. Die AWO KV Kleve e.V. hat mit Datum vom 24.09.2020 einen entsprechenden Antrag (sh. Anlage 1) gestellt. Mit Anfrage vom 25.09.2020 wurden die Träger und Kita-Leitungen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Emmerich gebeten, mögliche Anträge für das Kindergartenjahr 2020/2021 bis zum 05.10.2020 zu stellen. Die Frist gilt nicht als Ausschlussfirst. Solange das Kontingent für das jeweilige Kindergartenjahr noch nicht erschöpft ist können weitere Anträge gestellt und bewilligt werden. Bis zur Erstellung dieser Vorlage wurden keine weiteren Anträge gestellt.

 

III. Maximaler Förderbetrag je förderfähig eingesetzter Stunde

Die maximale Förderung ist nach dem für das Angebot notwendig entstehenden zusätzlichen

Aufwand zu bemessen. Dieser Aufwand ergibt sich aus den Kosten für das zulässig einsetzbare Personal einschl. der Nebenkosten. Hierzu sind vom örtlichen Jugendamt Fördermodalitäten festzulegen.

 

Das Jugendamt der Stadt Emmerich am Rhein schlägt vor, die Finanzierungsmodalitäten für Angebote i.R.d. § 48 KiBiz die das Kreisjugendamt Kleve für die kreisangehörigen Jugendämter festgesetzt hat zu übernehmen.

 

Die im Rahmen flexibler Angebotsformen eingesetzten Personen sollen mindestens über eine Qualifikation

 

·         als Kindertagespflegeperson im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten oder

vergleichbare pädagogische Kenntnisse verfügen

 

und sind mindestens

 

·         als Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung zu vergüten (§ 48 Abs. 5 KiBiz )*.

* Dies gilt nur für Verträge durch Kitaträger für Tätigkeiten in einer Kindertageseinrichtung als Tarifschutz.

 

 

Kinderpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S3 des Tarifvertrages des Öffentlichen Dienstes im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE). Sofern Kinder unter drei Jahren betroffen sind und die Betreuung durch bereits in der Kindertageseinrichtung tätige Fachkräfte erfolgt, erhöht sich die Vergütung. Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben, erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S8a des Tarifvertrages des TVöD-SuE.

 

Bei dem Personaleinsatz in trägergeführten Kindertageseinrichtungen ist der Personaleinsatz entsprechend den Vorgaben der §§ 28 und 32 KiBiz einzuhalten. 

 

 

Die Jahrespersonalkosten für Beschäftige nach der Entgeltgruppe S8a betragen nach dem

KGSt®-Bericht 13/2019: Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2019/2020)“ 59.100 €.

Zu den maximalen Kosten je Arbeitsstunde ergibt sich daraus folgende Berechnung:

 

 

Erzieher/Erzieherin

TVöD Anlage C (SuE-Tarifentgelte), Entgeltgruppe S 8a, Nicht-Büroarbeitsplatz

 

Personalkosten                                                                         59.100,00 €

Sachkostenpauschale (10 % der Personalkosten)

                                                                                                  5.910,00 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (15 % der Personalkosten)                   8.865,00 €

 

Kosten des Arbeitsplatzes im Jahr                                             73.875,00 €

 

Kosten je Arbeitsstunde

(KGSt-Normalarbeitszeit von 1.584 Arbeitsstunden bei 39 Std./Woche,                   46,63 €                                                                                                 Tätigkeitsbereich Kita/Soziales)

 

 

Somit können bei der Förderung im Kindergartenjahr 2020/2021 Kosten pro Fachkraftstunde

in Höhe von bis zu 46,63 € als förderfähig anerkannt werden. Soweit ein beantragter Zuschuss unterhalb der maximal möglichen Förderung liegt, wird der Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in beantragter Höhe gewährt. Anträge oberhalb der maximal möglichen Förderung werden ausschließlich im Rahmen der maximal möglichen Förderbeträge bewilligt.

 

 

IV. Erläuterungen zur maximalen Förderhöhe der einzelnen Angebote

Nachfolgend werden die Fördermodalitäten für die zuschussfähigen Angebote vorgestellt:

 

1. Erweiterung der Öffnungszeit über 47 Stunden hinaus

Bisher liegt 1 Antrag der AWO KV Kleve e.V. vom 24.09.2020 auf Förderung der Öffnungszeiten (7.00 Uhr bis 17.00 Uhr), der über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgeht vor.  

 

Davon ausgehend, dass zur Sicherstellung der permanenten Aufsichtspflicht mindestens 2 Fachkräfte eingesetzt werden, beträgt der abrufbare Maximalzuschuss 93,26 € für jede Stunde, um welche die Öffnungszeit über 47 Wochenstunden hinaus erweitert wird.

 

Aufgrund des Antrages der AWO KV Kleve e.V. vom 24.09.2020 (Anlage 1) würde sich folgende maximal Fördersumme ergeben:

 

Stundenerweiterung von 47 Std./Woche auf 50 Std./Woche = 3 Std./Woche

 

Förderberechnung: 3 Std./Woche x 52 Wochen x max. Fördersumme (93,26 € pro Stunde)

= 14.548,56 €.

 

 

2. Erweiterung an Wochenenden und Feiertagen

Anträge von Einrichtungen zur Erweiterung der Öffnungszeit an Wochenenden oder Feiertagen von Trägern der Kindertageseinrichtungen in Emmerich am Rhein liegen nicht vor.

 

Der abrufbare Maximalzuschuss für ein solches Angebot durch die Träger der Kindertageseinrichtungen in Emmerich läge ebenfalls bei 93,26 € (insgesamt für 2 Fachkräfte) pro Stunde.

 

Aktuell werden Betreuungsbedarfe an Wochenenden und Feiertagen über die Kindertages-pflege abgedeckt, sofern hierfür ein Bedarf besteht (§ 23 Abs. 1 KiBiz). Die Finanzierung hierzu erfolgt im Rahmen der „Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung für die Kindertagespflege der Stadt Emmerich am Rhein (Stand 01.08.2020).

 

 

 

3. Reduzierung auf 15 oder weniger Schließtage jährlich

Bisher liegt kein entsprechender Antrag eines Träger von Kindertageseinrichtungen vor. Die Kindertageseinrichtungen haben derzeit keine reduzierten Schließungstage im förderfähigen Rahmen. Die Fördermöglichkeit wird hier zukunftsorientiert festgelegt.

 

Nach der gesetzlichen Vorgabe zur Förderung Flexibler Öffnungszeiten soll die Anzahl der Schließtage, ohne Wochenend- und Feiertage, grundsätzlich 20 und darf 27 Öffnungstage nicht überschreiten (§ 27 Abs. 3 KiBiz). Kindertageseinrichtungen mit 15 oder weniger Schließtagen haben einen erhöhten Personalaufwand. Gefördert werden kann die Differenz zwischen der Anzahl an jährlichen Schließtagen (15 oder weniger) zu 16 Schließtagen. Die Gesamtpersonalkraftstundenzahl für Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus der Anlage zum KiBiz.

 

Die Berechnung der reduzierten Schließungstage ergibt sich wie folgt:

 

Die Förderung wird nach der geforderten Personalkraftstundenzahl basierend auf den KiBiz-Rechner zum Stand 15.03. (für das kommende Kindergartenjahr) festgelegt und auf einen Arbeitstag heruntergerechnet. Anschließend wird dieser Wert mit dem Arbeitsstundensatz von maximal 46,63 € /Std. multipliziert und dann entsprechend auf die reduzierten Schließungstage umgerechnet. Diese Berechnung basiert auf Grundlage einer Gesamtöffnung alle Kita-Gruppe der Einrichtung an den reduzierten Schließungstagen.

 

Fiktives Rechenbeispiel*:

 *2-gruppige Kita-Einrichtung mit angenommenen Betreuungsumfängen

 

Personalkraftstundenzahl für eine 2-gruppige Einrichtung:   217,55 Std./Woche

: durch 5 Werktage                                                                               43,51 Std./Tag

x maximalem Förderungssatz pro Std. (46,63 €)                          

   ergibt pro reduziertem Schließungstag                                          2.028.87 €

 

4. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr

Es liegt kein Antrag auf Förderung von Öffnungszeiten und Betreuungsangeboten nach 17 Uhr und vor 7 Uhr der Träger von Kindertageseinrichtungen vor.

 

Davon ausgehend, dass zur Sicherstellung der permanenten Aufsichtspflicht mindestens 2 Fachkräfte eingesetzt werden müssen, würde der abrufbare Maximalzuschuss

ebenfalls 93,26 € pro Stunde betragen.

 

Aktuell werden Betreuungszeiten vor und nach den genannten Öffnungszeiten über die Kindertagespflege abgedeckt, sofern hierfür ein Bedarf besteht (§ 23 Abs.1 KiBiz). Die Finanzierung hierzu erfolgt im Rahmen der „Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung für die Kindertagespflege der Stadt Emmerich am Rhein (Stand 01.08.2020). Hierzu wird auf Punkt 6 verwiesen.  

 

 

5. Zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für

ausnahmsweise kurzfristig erhöhtem Bedarf der Familien und Notfallangebote

Kinder mit unregelmäßigem Bedarf oder ausnahmsweise kurzfristig erhöhtem Bedarf, welcher während der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtungen anfällt, werden innerhalb der Kindertageseinrichtungen versorgt. Dies wird über die Kindpauschalen abgedeckt (Hinweis: temporäre Änderung der Betreuungsverträge in Absprache mit dem Jugendamt ist hier erforderlich).

 

Soweit es sich um einen krankheitsbedingten Betreuungsbedarf handelt, ist vorrangig eine

Haushaltshilfe im Sinne von § 38 SGB V bei der Krankenkasse zu beantragen, da diese auch die Versorgung von Kindern beinhaltet. Der Anspruch besteht beispielsweise bei schwerer Krankheit, stationärer Aufnahme und nach einer Krankenhausbehandlung der Versicherten.

 

Im Übrigen werden notfallmäßige Bedarfe derzeit über die Kindertagespflege abgedeckt

(s. Punkt 6 „Ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz“).

 

 

6. Ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz:

Kinder mit nachgewiesenen Betreuungsbedarfen außerhalb der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden ergänzend in Kindertagespflege („Randzeitenbetreuung“) gefördert.

 

Soweit die ergänzende Kindertagespflege mit angestellten Kindertagespflegepersonen angeboten wird, sind die Kindertagespflegepersonen mindestens als Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung zu vergüten.

 

Wird die ergänzende Kindertagespflege selbstständig ausgeübt, erhalten die Kindertagespflegepersonen für die Betreuung der Kinder ein Entgelt basierend auf den üblichen Vergütungssätzen nach den Förderrichtlinien der Stadt Emmerich am Rhein.

 

7. Grundsätzliche Regelungen für die Kindertagespflege in Bezug auf die Inanspruchnahme des Landeszuschusses  

Der Umfang der gewährten Vergütungsleistung an die Kindertagespflegeperson im Rahmen der „Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung für die Kindertagespflege der Stadt am Rhein“, ist die Grundlage für die Inanspruchnahme des Landeszuschusses. Insofern bedarf es keiner besonderen Antragstellung. Diese Regelung gilt für die Punkte 1 bis 6 gleichermaßen.  

 

 

V. Verfahren:

Träger können Anträge formlos stellen. Anträge für neue Angebote müssen folgende Angaben/Anlagen enthalten:

 

1.    Belege die geeignet sind, einen Bedarf für mindestens ein Kindergartenjahr darzulegen (z.B. in Form einer Auswertung Elternbefragung)

2.    Konzept zur personellen und pädagogischen Sicherstellung des Angebotes im Sinne des Kindeswohls und dem ermittelten Bedarf (z.B. feste Kern- und Abholzeiten, Gruppenstruktur)

3.    Darstellung des Personaleinsatzes gemäß den Vorgaben der §§ 28, 32 KiBiz.

4.    Darstellung der Personalkosten inklusive der Qualifikation des eingesetzten Personals

5.    Verwendungsnachweis nach Ablauf des Kindergartenjahres (Fristen gemäß KiBiz), inklusive Nachweis über die tatsächliche Inanspruchnahme des Angebotes (z.B. Betreuungsvertrag, Gruppentagebuch, Belegungslisten)

 

 

Förderanträge sind an keinen gesetzlichen Stichtag gebunden. Sie können auch im Laufe des Kindergartenjahres gestellt und – soweit das Förderkontingent noch nicht erschöpft ist –bewilligt werden.

 

Die Förderung wird den Trägern der Kindertageseinrichtungen durch Zuweisungsbescheid bewilligt. Die Mittel sind grundsätzlich nicht rücklagefähig und daher bei Nichtverwendung oder nicht zweckentsprechender Verwendung entweder im Laufe des KGJ auf andere zu übertragen oder am Ende des KGJ zurückzuzahlen. Die Rückzahlung wird dabei zu gleichen Anteilen festgesetzt, wie sich die Förderung zusammensetzt hat.

 

Da bisher nur 1 Antrag vorliegt ist eine Kontingenterschöpfung in der nächsten Zeit nicht absehbar. Es wird vorgeschlagen, bei der Förderung bis auf weiteres auf lokale Verteilungskriterien zu verzichten und alle eingegangenen und noch eingehenden Anträge nach Maßgabe der vorstehenden Berechnungsmethodik als bedarfsgerecht zu werten und zu fördern.

 

Die Förderung setzt die Aufnahme in die örtliche Jugendhilfeplanung und damit einen entsprechenden Beschluss des Jugendhilfeausschusses voraus. Dieser kann im Einzelfall oder pauschal, auch für zukünftige Anträge getroffen werden. Die Verwaltung schlägt eine pauschale Beschlussfassung vor. Die einzelnen Punkte aus der gesamten Vorlage ergeben sich zusammengefasst aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung.

 

Die Einführung der Regelung nach § 48 KiBiz erfolgte zum 01.08.2020. Die in der Vorlage festgelegten Modalitäten zur Finanzierung werden nach zukünftigen Praxiserfahrungen und Entwicklung neuer Konzepte für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege möglicherweise noch angepasst.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:

 

  • Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?

x Ja       4.3

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

·         Produkt 1.100.06.01.01. Der Landeszuschuss wird jeweils in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 zu 50 % gleich 31.800 € gezahlt. Der max. kommunale Zuschuss für das Kindergartenjahr 2020/2021 berechnet sich auf 15.900 € davon jeweils 7.950,00 € je Haushaltsjahr 2020 und 2021. Für das Haushaltsjahr 2020 kann die Veränderung im Budget erfolgen.

 

·         Für das Haushaltsjahr 2021 wurden Mittel bei den Haushaltsansätzen eingerechnet. 

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister