Beschlussvorschlag
1.
Der
Jugendhilfeausschuss begrüßt Angebote zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
und erklärt sie im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung als bedarfsgerecht.
Dies gilt auch für künftige Anträge und Kindergartenjahre. Aufgrund der
pauschalen Bedarfsfeststellung und Aufnahme in die Jugendhilfeplanung ist für
die Entscheidung über künftige Anträge insoweit kein weiterer Beschluss des
Jugendhilfeausschusses im Einzelfall erforderlich.
2.
Die
Stadt Emmerich stockt die Fördersumme des Landes für die jeweiligen
Kindergartenjahre um einen 25 % igen Satz gemäß § 48 Abs. 3 KiBiz auf.
3.
Der
maximale Förderbetrag je Arbeitsstunde, die im Rahmen der flexiblen
Angebotsformen im Sinne von § 48 Abs. 1 KiBiz geleistet wird, beträgt im
Kindergartenjahr 2020/2021 insgesamt 46,63 € pro Stunde. Der Betrag wird ab dem
01.08.2021 jährlich anhand der Berechnungssystematik gemäß Ziffer III der
Verwaltungsvorlage unter Berücksichtigung der Fortschreibung der
KGSt-Richtwerte zu den Jahrespersonalkosten angepasst.
4.
Da
eine Budgeterschöpfung für das Kindergartenjahr 2020/2021 nicht absehbar ist,
werden alle Anträge ungeachtet der lokalen Verteilung bis zur maximalen
Förderhöhe bewilligt. Dies gilt auch für kommende Kindergartenjahre.
Sachdarstellung :
Zum 01.08.2020 ist das Gesetz zur
qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung
- Artikel 1 Gesetz zur frühen Förderung von
Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) - in Kraft getreten. Gemäß § 48 KiBiz
wurde ein neuer Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
eingeführt. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten im
Rahmen einer Anteilsfinanzierung einen
pauschalierten Zuschuss. Für das Kindergartenjahr 2020/2021 beträgt dieser
Landeszuschuss an die Stadt Emmerich am Rhein 63.600,00 €. Unter Hinzurechnung der gesetzlich vorgeschriebenen
Kostenbeteiligung der örtlichen Kommune i.H.v. 25 % steht für die
Kindertageseinrichtungen in der Stadt Emmerich am Rhein eine Fördersumme von 79.500 € zur Verfügung.
Voraussetzung
für den Erhalt des Landeszuschusses ist, dass die Stadt Emmerich am Rhein:
Ø
die
Fördersumme um 25% erhöht,
Ø
für
zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung im Sinne des § 48
KiBiz einsetzt und
Ø
den
Zuschuss an Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen weiterleitet.
Gefördert
werden gemäß § 48 Abs. 1 KiBiz insbesondere die nachfolgenden Angebote in der
Kindertagesbetreuung:
Ø
Öffnungszeiten
in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47
Stunden hinausgehen,
Ø
Öffnungszeiten
in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
Ø
Öffnungszeiten
und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
Ø
bis
zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die
nur
15 Öffnungstage
oder weniger jährlich schließen,
Ø
zusätzliche
Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig
erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
Ø
ergänzende
Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.
Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme
der flexiblen Angebotsformen ist den alters-und entwicklungsbezogenen
Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit
sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen
der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen. Zur
Sicherung des Kindeswohls darf das Angebot
insgesamt nicht dazu führen, dass Kinder regelmäßig über 9 Stunden täglich oder
über 45 Stunden wöchentlich in der Kindertageseinrichtung betreut werden. Auch
darf ein solches Angebot nicht dazu führen, dass Kinder 7 Tage in der Woche in der
Kindertageseinrichtung betreut werden. Über den täglichen individuellen
Betreuungsumfang sind Absprachen mit den Sorgeberechtigten zu treffen.
II.
Zuschussfähige Angebote
Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung ist auf der Basis der
örtlichen Bedarfslage zu entscheiden, welche Angebote in die Förderung zur
Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen
Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in
der Kindertagesbetreuung.
Von Seiten der Verwaltung ist zum jetzigen
Zeitpunkt nicht geplant lokale Verteilungskriterien zu erarbeiten, sondern die
vorliegenden und noch eingehenden Anträge als bedarfsgerecht einzustufen und zu
fördern. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die beantragten Förderungen das
Kontingent für das Kindergartenjahr 2020/2021 nicht ausschöpfen werden.
Den Kindertageseinrichtungen bzw. Trägern
sind die ab 01.08.2020 gesetzlich verankerten Förderungsmöglichkeiten (sh.
Sachdarstsellung) bekannt. Die AWO KV Kleve e.V. hat mit Datum vom 24.09.2020
einen entsprechenden Antrag (sh. Anlage 1) gestellt. Mit Anfrage vom 25.09.2020
wurden die Träger und Kita-Leitungen im Zuständigkeitsbereich der Stadt
Emmerich gebeten, mögliche Anträge für das Kindergartenjahr 2020/2021 bis zum
05.10.2020 zu stellen. Die Frist gilt nicht als Ausschlussfirst. Solange das
Kontingent für das jeweilige Kindergartenjahr noch nicht erschöpft ist können
weitere Anträge gestellt und bewilligt werden. Bis zur Erstellung dieser Vorlage
wurden keine weiteren Anträge gestellt.
III.
Maximaler Förderbetrag je förderfähig eingesetzter Stunde
Die maximale Förderung ist nach dem für das
Angebot notwendig entstehenden zusätzlichen
Aufwand zu bemessen. Dieser Aufwand ergibt
sich aus den Kosten für das zulässig einsetzbare Personal einschl. der
Nebenkosten. Hierzu sind vom örtlichen Jugendamt Fördermodalitäten festzulegen.
Das Jugendamt der Stadt Emmerich am Rhein
schlägt vor, die Finanzierungsmodalitäten für Angebote i.R.d. § 48 KiBiz die
das Kreisjugendamt Kleve für die kreisangehörigen Jugendämter festgesetzt hat
zu übernehmen.
Die im Rahmen flexibler Angebotsformen
eingesetzten Personen sollen mindestens
über eine Qualifikation
·
als
Kindertagespflegeperson im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten oder
vergleichbare
pädagogische Kenntnisse verfügen
und sind
mindestens
·
als
Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern mit
staatlicher Anerkennung zu vergüten (§ 48 Abs. 5 KiBiz )*.
*
Dies gilt nur für Verträge durch Kitaträger für Tätigkeiten in einer
Kindertageseinrichtung als Tarifschutz.
Kinderpfleger/innen mit staatlicher
Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erfüllen die Tätigkeitsmerkmale
der Entgeltgruppe S3 des Tarifvertrages des Öffentlichen Dienstes im Sozial-
und Erziehungsdienst (TVöD-SuE). Sofern Kinder unter drei Jahren betroffen sind
und die Betreuung durch bereits in der Kindertageseinrichtung tätige Fachkräfte
erfolgt, erhöht sich die Vergütung. Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung
oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige
Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
eine entsprechende Tätigkeit ausüben, erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der
Entgeltgruppe S8a des Tarifvertrages des TVöD-SuE.
Bei dem Personaleinsatz in trägergeführten
Kindertageseinrichtungen ist der Personaleinsatz entsprechend den Vorgaben der
§§ 28 und 32 KiBiz einzuhalten.
Die Jahrespersonalkosten
für Beschäftige nach der
Entgeltgruppe S8a betragen nach dem
„KGSt®-Bericht
13/2019: Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2019/2020)“ 59.100 €.
Zu den maximalen Kosten je Arbeitsstunde
ergibt sich daraus folgende Berechnung:
Erzieher/Erzieherin
TVöD Anlage C
(SuE-Tarifentgelte), Entgeltgruppe S 8a, Nicht-Büroarbeitsplatz
Personalkosten 59.100,00
€
Sachkostenpauschale (10 %
der Personalkosten)
5.910,00 €
Verwaltungsgemeinkosten (15
% der Personalkosten) 8.865,00 €
Kosten des Arbeitsplatzes
im Jahr 73.875,00
€
Kosten
je Arbeitsstunde
(KGSt-Normalarbeitszeit von
1.584 Arbeitsstunden bei 39 Std./Woche, 46,63 €
Tätigkeitsbereich
Kita/Soziales)
Somit können bei der Förderung im Kindergartenjahr
2020/2021 Kosten pro Fachkraftstunde
in Höhe von bis zu 46,63 € als förderfähig
anerkannt werden. Soweit ein beantragter Zuschuss unterhalb der maximal
möglichen Förderung liegt, wird der Zuschuss zur Flexibilisierung der
Betreuungszeiten in beantragter Höhe gewährt. Anträge oberhalb der maximal
möglichen Förderung werden ausschließlich im Rahmen der maximal möglichen
Förderbeträge bewilligt.
IV.
Erläuterungen zur maximalen Förderhöhe der einzelnen Angebote
Nachfolgend werden die Fördermodalitäten für
die zuschussfähigen Angebote vorgestellt:
1.
Erweiterung der Öffnungszeit über 47 Stunden hinaus
Bisher liegt 1 Antrag der AWO KV Kleve e.V.
vom 24.09.2020 auf Förderung der Öffnungszeiten (7.00 Uhr bis 17.00 Uhr), der
über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgeht vor.
Davon ausgehend, dass zur Sicherstellung der
permanenten Aufsichtspflicht mindestens 2 Fachkräfte eingesetzt werden, beträgt
der abrufbare Maximalzuschuss 93,26 € für jede Stunde, um welche die Öffnungszeit über 47
Wochenstunden hinaus erweitert wird.
Aufgrund des Antrages der AWO KV Kleve e.V.
vom 24.09.2020 (Anlage 1) würde sich folgende maximal Fördersumme ergeben:
Stundenerweiterung von 47 Std./Woche auf 50
Std./Woche = 3 Std./Woche
Förderberechnung: 3 Std./Woche x 52 Wochen x
max. Fördersumme (93,26 € pro Stunde)
= 14.548,56 €.
2.
Erweiterung an Wochenenden und Feiertagen
Anträge von Einrichtungen zur Erweiterung
der Öffnungszeit an Wochenenden oder Feiertagen von Trägern der Kindertageseinrichtungen
in Emmerich am Rhein liegen nicht vor.
Der abrufbare Maximalzuschuss für ein
solches Angebot durch die Träger der Kindertageseinrichtungen in Emmerich läge ebenfalls
bei 93,26 € (insgesamt für 2 Fachkräfte) pro Stunde.
Aktuell werden Betreuungsbedarfe an
Wochenenden und Feiertagen über die Kindertages-pflege abgedeckt, sofern
hierfür ein Bedarf besteht (§ 23 Abs. 1 KiBiz). Die Finanzierung hierzu erfolgt
im Rahmen der „Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung für die
Kindertagespflege der Stadt Emmerich am Rhein (Stand 01.08.2020).
3.
Reduzierung auf 15 oder weniger Schließtage jährlich
Bisher liegt kein entsprechender Antrag
eines Träger von Kindertageseinrichtungen vor. Die Kindertageseinrichtungen
haben derzeit keine reduzierten Schließungstage im förderfähigen Rahmen. Die
Fördermöglichkeit wird hier zukunftsorientiert festgelegt.
Nach der gesetzlichen Vorgabe zur Förderung
Flexibler Öffnungszeiten soll die Anzahl der Schließtage, ohne Wochenend- und
Feiertage, grundsätzlich 20 und darf 27 Öffnungstage nicht überschreiten (§ 27
Abs. 3 KiBiz). Kindertageseinrichtungen mit 15 oder weniger Schließtagen haben
einen erhöhten Personalaufwand. Gefördert werden kann die Differenz zwischen
der Anzahl an jährlichen Schließtagen (15 oder weniger) zu 16 Schließtagen. Die
Gesamtpersonalkraftstundenzahl für Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus der
Anlage zum KiBiz.
Die Berechnung der reduzierten
Schließungstage ergibt sich wie folgt:
Die Förderung wird nach der geforderten
Personalkraftstundenzahl basierend auf den KiBiz-Rechner zum Stand 15.03. (für
das kommende Kindergartenjahr) festgelegt und auf einen Arbeitstag
heruntergerechnet. Anschließend wird dieser Wert mit dem Arbeitsstundensatz von
maximal 46,63 € /Std. multipliziert und dann entsprechend auf die reduzierten
Schließungstage umgerechnet. Diese Berechnung basiert auf Grundlage einer
Gesamtöffnung alle Kita-Gruppe der Einrichtung an den reduzierten
Schließungstagen.
Fiktives Rechenbeispiel*:
*2-gruppige Kita-Einrichtung
mit angenommenen Betreuungsumfängen
Personalkraftstundenzahl für eine 2-gruppige
Einrichtung: 217,55 € Std./Woche
: durch 5 Werktage 43,51 € Std./Tag
x maximalem
Förderungssatz pro Std. (46,63 €)
ergibt pro reduziertem Schließungstag 2.028.87 €
4.
Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr
Es liegt kein Antrag auf Förderung von
Öffnungszeiten und Betreuungsangeboten nach 17 Uhr und vor 7 Uhr der Träger von
Kindertageseinrichtungen vor.
Davon ausgehend, dass zur Sicherstellung der
permanenten Aufsichtspflicht mindestens 2 Fachkräfte eingesetzt werden müssen,
würde der abrufbare Maximalzuschuss
ebenfalls 93,26 € pro Stunde betragen.
Aktuell werden Betreuungszeiten vor und nach
den genannten Öffnungszeiten über die Kindertagespflege abgedeckt, sofern
hierfür ein Bedarf besteht (§ 23 Abs.1 KiBiz). Die Finanzierung hierzu erfolgt
im Rahmen der „Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung für die
Kindertagespflege der Stadt Emmerich am Rhein (Stand 01.08.2020). Hierzu wird
auf Punkt 6 verwiesen.
5.
Zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für
ausnahmsweise
kurzfristig erhöhtem Bedarf der Familien und Notfallangebote
Kinder mit unregelmäßigem Bedarf oder
ausnahmsweise kurzfristig erhöhtem Bedarf, welcher während der Öffnungszeit der
Kindertageseinrichtungen anfällt, werden innerhalb der Kindertageseinrichtungen
versorgt. Dies wird über die Kindpauschalen abgedeckt (Hinweis: temporäre
Änderung der Betreuungsverträge in Absprache mit dem Jugendamt ist hier erforderlich).
Soweit es sich um einen krankheitsbedingten
Betreuungsbedarf handelt, ist vorrangig eine
Haushaltshilfe im Sinne von § 38 SGB V bei
der Krankenkasse zu beantragen, da diese auch die Versorgung von Kindern
beinhaltet. Der Anspruch besteht beispielsweise bei schwerer Krankheit,
stationärer Aufnahme und nach einer Krankenhausbehandlung der Versicherten.
Im Übrigen werden notfallmäßige Bedarfe
derzeit über die Kindertagespflege abgedeckt
(s. Punkt 6 „Ergänzende Kindertagespflege
gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz“).
6.
Ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz:
Kinder mit nachgewiesenen Betreuungsbedarfen
außerhalb der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden ergänzend in
Kindertagespflege („Randzeitenbetreuung“) gefördert.
Soweit die ergänzende Kindertagespflege mit
angestellten Kindertagespflegepersonen angeboten wird, sind die
Kindertagespflegepersonen mindestens als Beschäftigte in der Tätigkeit von
Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung zu vergüten.
Wird die ergänzende Kindertagespflege
selbstständig ausgeübt, erhalten die Kindertagespflegepersonen für die
Betreuung der Kinder ein Entgelt basierend auf den üblichen Vergütungssätzen
nach den Förderrichtlinien der Stadt Emmerich am Rhein.
7.
Grundsätzliche Regelungen für die Kindertagespflege in Bezug auf die
Inanspruchnahme des Landeszuschusses
Der Umfang der gewährten Vergütungsleistung
an die Kindertagespflegeperson im Rahmen der „Richtlinien über die finanzielle
Ausgestaltung für die Kindertagespflege der Stadt am Rhein“, ist die Grundlage
für die Inanspruchnahme des Landeszuschusses. Insofern bedarf es keiner
besonderen Antragstellung. Diese Regelung gilt für die Punkte 1 bis 6
gleichermaßen.
V.
Verfahren:
Träger können Anträge formlos stellen.
Anträge für neue Angebote müssen folgende Angaben/Anlagen enthalten:
1.
Belege
die geeignet sind, einen Bedarf für mindestens ein Kindergartenjahr darzulegen (z.B.
in Form einer Auswertung Elternbefragung)
2.
Konzept
zur personellen und pädagogischen Sicherstellung des Angebotes im Sinne des
Kindeswohls und dem ermittelten Bedarf (z.B. feste Kern- und Abholzeiten, Gruppenstruktur)
3.
Darstellung
des Personaleinsatzes gemäß den Vorgaben der §§ 28, 32 KiBiz.
4.
Darstellung
der Personalkosten inklusive der Qualifikation des eingesetzten Personals
5.
Verwendungsnachweis
nach Ablauf des Kindergartenjahres (Fristen gemäß KiBiz), inklusive Nachweis
über die tatsächliche Inanspruchnahme des Angebotes (z.B. Betreuungsvertrag, Gruppentagebuch,
Belegungslisten)
Förderanträge sind an keinen gesetzlichen
Stichtag gebunden. Sie können auch im Laufe des Kindergartenjahres gestellt und
– soweit das Förderkontingent noch nicht erschöpft ist –bewilligt werden.
Die Förderung wird den Trägern der
Kindertageseinrichtungen durch Zuweisungsbescheid bewilligt. Die Mittel sind
grundsätzlich nicht rücklagefähig und daher bei Nichtverwendung oder nicht
zweckentsprechender Verwendung entweder im Laufe des KGJ auf andere zu
übertragen oder am Ende des KGJ zurückzuzahlen. Die Rückzahlung wird dabei zu
gleichen Anteilen festgesetzt, wie sich die Förderung zusammensetzt hat.
Da bisher nur 1 Antrag vorliegt ist eine
Kontingenterschöpfung in der nächsten Zeit nicht absehbar. Es wird
vorgeschlagen, bei der Förderung bis auf weiteres auf lokale
Verteilungskriterien zu verzichten und alle eingegangenen und noch eingehenden
Anträge nach Maßgabe der vorstehenden Berechnungsmethodik als bedarfsgerecht zu
werten und zu fördern.
Die Förderung setzt die Aufnahme in die
örtliche Jugendhilfeplanung und damit einen entsprechenden Beschluss des Jugendhilfeausschusses
voraus. Dieser kann im Einzelfall oder pauschal, auch für zukünftige Anträge
getroffen werden. Die Verwaltung schlägt eine pauschale Beschlussfassung vor.
Die einzelnen Punkte aus der gesamten Vorlage ergeben sich zusammengefasst aus
dem Beschlussvorschlag der Verwaltung.
Die Einführung der
Regelung nach § 48 KiBiz erfolgte zum 01.08.2020. Die in der Vorlage
festgelegten Modalitäten zur Finanzierung werden nach zukünftigen
Praxiserfahrungen und Entwicklung neuer Konzepte für die Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflege möglicherweise noch angepasst.
Finanz-
und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
- Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?
x Ja 4.3
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
·
Produkt
1.100.06.01.01. Der Landeszuschuss wird jeweils in den Haushaltsjahren 2020 und
2021 zu 50 % gleich 31.800 € gezahlt. Der max. kommunale Zuschuss für das
Kindergartenjahr 2020/2021 berechnet sich auf 15.900 € davon jeweils 7.950,00 €
je Haushaltsjahr 2020 und 2021. Für das Haushaltsjahr 2020 kann die Veränderung
im Budget erfolgen.
·
Für
das Haushaltsjahr 2021 wurden Mittel bei den Haushaltsansätzen
eingerechnet.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3
Peter Hinze
Bürgermeister