Sachdarstellung :
Im Rahmen der
Dringlichkeit wurde gem. § 60 Abs. 3 GO NW am 22.12.2020 die Verteilung der
Eingangsklassen an den Grundschulen der Stadt Emmerich am Rhein gem. der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW entschieden (Anlage).
Die Gründe der
Dringlichkeit sind in der Entscheidung dargelegt. Die politischen
Entscheidungsträger wurden nach Maßgabe des § 8 a Satz 2 der Hauptsatzung der
Stadt Emmerich am Rhein unmittelbar nach der dringlichen Entscheidung durch
Übermittlung des Entscheides (hier: E-Mail vom 23.12.2020 an die Mitglieder des
Schulausschusses) über den Sachverhalt informiert.
Gem. § 60 Abs. 3 GO
NW sind dringliche Entscheidungen dem entscheidungsbefugten Gremium in seiner
nächsten Sitzung zur Genehmigung zuzuleiten.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen für die Haushaltsjahre 2021 ff.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister