hier: Antrag Nr. VI/2021 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, die Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder
entsprechend § 1 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt ausschließlich als monatliche Pauschale zu zahlen.
Die Zahlung der besonderen Aufwendung für Ausschussvorsitzende wird in der
bisherigen Form beibehalten.
Stellungnahme
der Verwaltung
Mit Antrag vom 14.01.2021 regt die CDU-Ratsfraktion an, das bisherige
Verfahren zur Entschädigung der Ratsmitglieder umzustellen (Anlage).
Als zuständiges Fachgremium hat sich der Haupt- und Finanzausschuss in
seiner Sitzung am 09.02.2021 im Rahmen der Beratung des Budgets 100
-Fachbereich 1 Zentrale Dienste-mit dem Ansinnen befasst. Die dem Gremium
zugeleitete Sachverhaltsprüfung samt Beschlussempfehlung stellt sich wie folgt
dar:
„§ 9 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bestimmt, dass
die Ratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen
Pauschalbetrages (Anm.: gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung über
die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse –Entschädigungsverordnung
– EntschVO- in Höhe von 206,20 Euro) und ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an
Sitzungen (gem. § 1 Abs. 2 b) EntschVO in Höhe von jeweils 21,20 Euro)
erhalten.
Mit o.g. Antrag wird eine Umstellung auf eine monatliche Pauschale (gem.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 a) in Höhe von 313,00 Euro) angeregt.
Verwaltungsseitig wurde Umsetzung der Anregung geprüft und in dem
Zusammenhang eine Vergleichsberechnung auf Grundlage zurückliegender
Haushaltsjahre (hier: 2020 und 2019) aufgestellt. Gleichbleibende oder
verminderte Ausgaben stellen sich ab einer durchschnittlichen jährlichen Anzahl
von 60 Sitzungen je Ratsmitglied ein; im Durchschnitt der letzten Jahre lag
diese bei 48 bzw. 49 Sitzungen pro Jahr.
Im Ergebnis ergibt sich durch die Systemumstellung eine jährliche
Mehrbelastung des städtischen Haushaltes in Höhe von 8.700 Euro; bei
unterjähriger Einführung im Jahr 2021 würde für den Haushalt 2021 eine
anteilige Mehrbelastung in Höhe von 5.800 Euro zu erwarten sein.
Ein verminderter verwaltungsseitiger Aufwand geht mit der Umstellung
nicht einher, da das Erfordernis der Erfassung der Sitzungsteilnehmer –auch vor
dem Hintergrund zu leistender Verdienstausfallentschädigungen u.ä, sowie der
Differenzierung zwischen Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern- bestehen
bleibt.
Die Veränderungsliste zum Haushalt 2021 weist den prognostizierten
anteiligen Mehrbedarf bereits entsprechend aus.
Eine Kompensation bzw. Verminderung der Aufwendungen insgesamt trotz
angeregter Systemumstellung könnte durch die seitens des Gesetzgebers mit
Änderung des § 46 Abs. 2 GO NW neu geschaffene Möglichkeit der Differenzierung
der Entschädigung für Ausschussvorsitzende generiert werden.
Seit dem 01.11.2020 kann die bislang pauschal zu gewährende zusätzliche
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (aktuell 313,00 pro Monat) durch
entsprechende Regelung in der Hauptsatzung durch ein Sitzungsgeld (313,00 Euro
pro Ausschusssitzung) ersetzt werden. Auch kann der Verzicht der Zahlung einer
zusätzlichen Aufwandsentschädigung für einzelne oder alle Ausschüsse durch
Hauptsatzungsregelung nunmehr normkonform bestimmt werden.
Die Umstellung des Systems auf Gewährung eines Sitzungsgeldes in Höhe
der Aufwandsentschädigung pro Sitzung würde bezogen auf den durchschnittlichen
Sitzungsturnus vergangener Jahre zu jährlichen Minderausgaben in Höhe von ca.
18.000 Euro jährlich, ein vollständiger Verzicht auf die Gewährung der
zusätzlichen Pauschale in Konsequenz zur Minderausgaben in Höhe von jährlich
33.804 Euro führen.
Vor dem Hintergrund der sich mit Modifizierung der Gemeindeordnung
ergebenden Möglichkeiten wird verwaltungsseitig eine interfraktionelle
Abstimmung über die künftige Verfahrensweise vor Ort angeregt; etwaige
Änderungen wären ebenfalls in der Hauptsatzung abzubilden.
Daher wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:
1.
Die Verwaltung wird beauftragt eine Änderung der Hauptsatzung
vorzubereiten, die eine Zahlung der monatlichen Aufwandsentschädigungen für
Ratsmitglieder ausschließlich als monatliche Pauschale ausweist.
2.
Die Fraktionen stimmen sich angesichts der sich mit Modifizierung des §
46 Abs. 2 GO NRW ergebenden Möglichkeiten parallel über die künftige
Verfahrensweise hinsichtlich der Zahlbarmachung der Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzende ab, damit ein etwaig daraus resultierender Regelungsbedarf
gleichsam in den Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung einfließen kann.“
Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses am 09.02.2021:
Der verwaltungsseitig formulierte Beschlussvorschlag wurde in der
Sitzung des Fachausschusses nicht zum Antrag erhoben. Stattdessen formulierten
SPD- Fraktion und CDU-Fraktion eigene Beschlussvorschläge, über die nach
Maßgabe der Geschäftsordnung in der Reihenfolge der Antragstellung wie folgt
abgestimmt wurde:
Antrag der SPD-Fraktion:
Der Rat beschließt, das bisherige Abrechnungsverfahren für
Aufwandsentschädigungen beizubehalten und die besondere Aufwendung für
Ausschussvorsitzende nur in den Monaten, in denen die entsprechenden Sitzungen
sind, zu zahlen.
Abstimmungsergebnis:
Stimmen dafür 8, Stimmen dagegen 13, Enthaltungen.0
Antrag der CDU-Fraktion:
Der Rat beschließt, die Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder
entsprechend § 1 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt ausschließlich als monatliche Pauschale zu zahlen.
Die Zahlung der besonderen Aufwendung für Ausschussvorsitzende wird in
der bisherigen Form beibehalten.
Stimmen dafür 13, Stimmen dagegen 8, Enthaltungen.0
Vor dem
Hintergrund vorstehender Beschlusslage bildet die Verwaltungsvorlage nunmehr
den mehrheitlich beschlossenen Auftrag an die Verwaltung als Beschlussvorschlag
ab.
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Anteilige
Mehrkosten in Höhe von 5.800 Euro (Annahme: Umsetzung ab 05/2021) für das HHJ
2021 über Veränderungsliste berücksichtigt; Folgejahre um 8.700 Euro erhöhter
Ansatz Produkt 01.01.01 Sachkonto 54210000 (Aufwendungen für ehrenamtliche
Tätigkeiten.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister