hier: Errichtung von Windschutzanlagen
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den hausnahen Windschutz
an der
Rheinpromenade 14 zuzulassen, wenn
die seitliche Begrenzung zum Nachbargebäude
Rheinpromenade 15 transparent
hergestellt wird.
2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, den geplanten Windschutz auf der
Rheinpromenade abzulehnen.
Sachdarstellung :
Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 03.03.2020 beschlossen,
eine Außengastronomie in der Sichtachse Christoffeltor zuzulassen und so die
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unbeschadet anderweitiger Rechte und
Gesetze, möglich zu machen.
Durch
diesen Beschluss ist es für das Ladenlokal „Frittenknaller“ an der
Rheinpromenade möglich, entsprechende Außengastronomieflächen an der
Rheinpromenade zu erhalten. Der Betreiber hat zwischenzeitlich Planungen für
drei Flächen vorgelegt.
Zum
einem handelt es sich um die Fläche am Fischerort, welche in der Umgestaltung
der Kaßstraße als Außengastronomiefläche angelegt wurde, da auf der
Rheinpromenade kein Platz zu Verfügung steht. Diese kann dem Ladenlokal ohne
weiteres per Sondernutzungserlaubnis zur Verfügung gestellt werden.
Zu 1)
Der
Betreiber hat ebenfalls einen Antrag gestellt, den vorhandenen Windschutz
abzubrechen und eine neue Windschutzanlage zu errichten. Diese soll sich an der
Tiefe des Windschutzes vom Nachbargebäude Rheinpromenade 15 orientieren. (vgl.
Anlage 1)
Gemäß
dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 28.11.2006 sind für die
hausnahe Gastronomiezone Markisen bis zur Fahrgasse und die Aufstockung des
individuellen Windschutzes bis zur kompletten Schließung zu ermöglichen. Auf
Grundlage der vorgenannten Vorgaben sind die Einzellösungen mit der Verwaltung
zu erarbeiten; die Lösungen sind dem Ausschuss vorzustellen.
Seitens
der Verwaltung ist der Abbruch der alten Windschutzanlage und die Errichtung
der neuen Anlage grundsätzlich genehmigungsfähig. Allerdings ist die Abtrennung
zum Nachbarbetrieb Rheinpromenade 15 ebenfalls transparent herzustellen.
Dementsprechend
schlägt die Verwaltung vor, dass der ASE beschließt, den Windschutz zuzulassen.
Danach wird die Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung der Fläche erteilt
sowie der Gestattungsvertrag für den Einbau von Bauelementen in den Boden
geschlossen.
Gleichzeitig
wird in dem Antrag die Nutzung der Fläche neben dem Haus bis zur
Christophorus-Säule beantragt. Diese Fläche wurde auch in der Vergangenheit
schon als Außengastronomie
genutzt und soll dementsprechend wieder per Sondernutzung genehmigt werden.
Zu 2)
Der Betreiber
beantragt die Nutzung der Freifläche vor dem Christoffeltor, welche ihm durch
Beratung im Rat am 03.03.2020 zugebilligt wurde. Die beantragte Flächengröße
entspricht in etwa dem Ratsbeschluss. (vgl. Anlage 2)
Allerdings wird
nicht nur die reine Nutzung der Fläche für
Außengastronomie beantragt, sondern es soll ein Windschutz errichtet werden.
Dieser soll augenscheinlich mehrfach unterteilt werden, so dass eigene Bereiche
für einzelne Tische entstehen.
Grundsätzlich
hat der Antragsteller bereits die notwendige deichaufsichtliche Genehmigung der
Bezirksregierung Düsseldorf zur Nutzung der Fläche erwirkt. Hierin ist die
Auflage fixiert, dass eventuelle Einbauten (wie die geplanten
Windschutzelemente oder Sonnenschirme) einer weiteren Genehmigung und Prüfung
der Bezirksregierung bzw. des Deichverbands bedürfen. Aus Sicht der Verwaltung
erscheint es unwahrscheinlich, dass eine entsprechende deichaufsichtliche
Genehmigung erteilt werden kann, da der Windschutz unmittelbar an der
Rückverankerung der Hochwasserschutzwand installiert werden soll.
Ebenfalls
ist Zustimmung der Stadt Emmerich am Rhein zur baulichen Nutzung der Fläche im
Rahmen eines Gestattungsvertrages notwendig. Da die derzeitigen Planungen über
die reine Nutzung der Fläche durch Tische, Stühle und ggf. Sonnenschirme hinaus
geht, wird in diesem Rahmen der Ausschuss für Stadtentwicklung in die
Entscheidung zur Zulassung des Windschutzes beteiligt.
Aus
Sicht der Verwaltung stellen die beantragten Windschutzanlagen einen
erheblichen Eingriff in die Gestaltung der Rheinpromenade dar. Die
städtebauliche Bedeutung der Sichtachse zwischen Rheinpromenade und Kaßstraße
im Bereich Christoffeltor wurde in den bisherigen Vorlagen zu dem Thema
ausführlich erläutert. Zudem wird durch den geplanten Windschutz die Qualität
der Wegeführung für Fußgänger und Radfahrer deutlich eingeschränkt. Es entsteht
ein unattraktiver schmaler Gang zwischen dem künstlerisch gestalteten
Fischgeländer und dem geplanten Windschutz.
Dementsprechend
wird vorgeschlagen, die bauliche Anlage nicht zuzulassen. Allenfalls soll die
Bestückung mit Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen erlaubt werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter