hier: Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag
Der Betriebsausschuss nimmt
den Sachstandsbericht zur Kenntnis und beschließt das in der Vorlage von der
Betriebsleitung vorgeschlagene weitere Vorgehen.
Sachdarstellung :
Die steigenden Gebühren im
Friedhofsbereich haben die Frage aufgeworfen, inwieweit es möglich ist, den
„Neuen Friedhof Hansastraße“ zu schließen, so dass die Pflegekosten für diese
Flächen zukünftig nicht über die Friedhofsgebühr finanziert werden müssen.
Im Jahr 2007 wurde ein
Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Friedhofssituation durch die Firma
PLANRAT aus Kassel erstellt und dem Betriebsausschuss in seiner Sitzung am
31.05.2007 ausführlich erläutert. U.a. wurde festgestellt, dass die Flächen des
„Neuen Friedhofs“ nördlich der Hansastraße zukünftig nicht mehr benötigt
werden.
Aus diesem Grund hat der
Betriebsausschuss dann in der Sitzung vom 30.08.2007 u.a. Folgendes in dieser
Sache beschlossen:
1.
Die
Fläche des „Neuen Friedhofes“ - nördlich der Hansastraße - wird langfristig
nicht mehr benötigt und soll daher auf Dauer einer anderen Nutzung zugeführt
werden.
a)
Auf
dem „Neuen Friedhof“ findet ab sofort keine Neubelegung mehr statt (neue
Grabanlagen). Auf dem „Alten Friedhof“ – südlich der Hansastraße werden
Möglichkeiten für alle Bestattungsformen angeboten. Die verschiedenen
Grabformen werden auf bestimmte Felder verteilt.
b)
Bei
Zweitbelegung einer Gruft (auf dem Neuen Friedhof) soll den Angehörigen eine
kostenlose Umbettung auf den alten Friedhofsteil angeboten werden.
Seitdem werden keine neuen Grabanlagen
(egal welcher Art) mehr auf dem Neuen Friedhof zugelassen.
Dieses Vorgehen wird mit einer
beabsichtigten Schließung des Friedhofs in der Zukunft begründet. In diesem
Fall kann die Neuanlage von Gräbern gem. Satzung verweigert werden.
Satzungsmäßig wurde der Neue Friedhof
allerdings bisher weder geschlossen noch entwidmet.
Reihengräber, Nutzungsrechte nicht
verlängerbar
Für die vorhandenen Reihengräber,
deren Nutzungsrecht nicht verlängert werden kann und in denen nur eine Leiche
bestattet werden darf, bedeutet dies, dass deren Nutzungsrechte sowie die
Ruhefristen nach und nach auslaufen und dass sie anschließend geräumt werden.
Derzeit gibt es noch 329 laufende,
nicht verlängerbare Nutzungsrechte für solche Grabstätten (Stand 11/2020). Das
letzte Nutzungsrecht läuft im Jahr 2033 aus.
Abb. 1: Auslaufen von nicht
verlängerbaren Nutzungsrechten
Wahlgräber, Nutzungsrechte
verlängerbar
Bei allen vorhandenen Wahlgrabanlagen
ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes sowie ein Hinzubestatten im Rahmen
der Satzung nach derzeitigem Vorgehen weiterhin möglich.
Hier gibt es noch 432 laufende,
verlängerbare Nutzungsrechte mit deutlich mehr freien Grabstellen für Sarg- und
Urnenbestattungen (Stand 11/2020).
Abb.
2: Auslaufen verlängerbarer
Nutzungsrechte bei fiktiver Schließung in 2020
Umbettungen
Bei einer gewünschten Hinzubestattung in
ein Wahlgrab auf dem Neuen Friedhof wird den Angehörigen zwar angeboten, eine
Umbettung auf den alten Friedhof durchzuführen, allerdings wurde davon in der
Vergangenheit noch kein großer Gebrauch gemacht.
Leider lässt sich die genaue Zahl nur
mit sehr erheblichem Aufwand ermitteln, da die Friedhofssoftware derzeit keine
Möglichkeit bietet nach diesem Kriterium zu filtern.
Hinzubestattungen
Seit 2007 gab es insgesamt 275
Bestattungen in den Wahlgräbern auf dem Neuen Friedhof.
Allerdings wurden in den letzten drei
Jahren jeweils unter 10 Beisetzungen vorgenommen.
Abb. 3: Beisetzungen auf dem Neuen
Friedhof Hansastraße seit 2007
Rückgabe von Nutzungsrechten
Seit dem Jahr 2007 wurden außerdem
bisher 463 Nutzungsrechte zurückgegeben. Es ist davon auszugehen, dass dies in
den meisten Fällen auch in der Zukunft von vielen Nutzungsberechtigten so
gemacht wird.
Im Jahr 2020 wurden nur 5
Nutzungsrechte zurückgegeben, da auch nur 6 in diesem Jahr ausgelaufen sind.
Abb.4: Anzahl zurückgegebener
Nutzungsrechte (2020 liefen insg. nur 6 Rechte aus)
In der Anlage 2 ist ein
Lageplan des Neuen Friedhofes dargestellt, aus dem hervorgeht, in welchem Jahr
die jeweils letzte Ruhefrist in einem Grabfeld abläuft (Ende Stand 2020). Rot
umrandet sind die Grabfelder mit Reihengräbern, schwarz umrandet sind
diejenigen mit verlängerbaren Wahlgräbern bei fiktiver Schließung in 2020.
Zusammenfassend kann folgendes
festgehalten werden:
1.
Derzeit
gibt es über 760 aktive Nutzungsrechte, rd. 330 nichtverlängerbare und rd. 430
verlängerbare, insgesamt liegen auf dem Friedhof noch rd.1.150 ruhende
Verstorbene.
2.
Es
finden weiterhin, wenn auch wenige, Bestattungen auf dem neuen Friedhof
Hansastraße statt. Jede neue Bestattung verlängert die notwendige Ruhefrist um
25 Jahre.
3.
Von
Umbettungen wird bisher nur wenig gebraucht gemacht
4.
Es
gibt einen Trend zur Rückgabe der Nutzungsrechte
Mögliches weiteres Vorgehen
Auf Wunsch des Betriebsausschusses
wurde schon im Jahr 2020 eine Stellungnahme zur möglichen Vorgehensweise bei
einer satzungsmäßigen Schließung und Entwidmung des neuen Friedhofsteils
eingeholt, über die auch schon mündlich in den Betriebsausschuss-Sitzungen
berichtet wurde.
Diese Stellungnahme wird hier nun
ausführlicher erläutert und ist der Anlage 1 beigefügt.
Grob zusammengefasst ist die
Rechtslage demnach die Folgende:
1.
Die
Entscheidung über die Nutzung von Friedhofsliegenschaften ist Kernbestandteil
der öffentlichen Selbstverwaltung. Voraussetzung für eine Änderung der Nutzung
ist ein entsprechendes erhebliches öffentliches Bedürfnis, z.B. ein
Verkehrsflächenbedarf, überörtliche Planungen, Gesundheitsschutz etc. Über den
Freizug eines Friedhofes entscheidet ausschließlich der Rat.
2.
Gesetzlich
wird zwischen einer Schließung (keine Neubestattungen, vorhandene Grabstellen
bleiben bestehen) und einer Entwidmung (neuer Widmungszweck, Entfernung
sämtlicher Grabbestandteile und Leichenteile) unterschieden.
3.
Ein
Grabnutzungsrecht genießt eine eigentumsähnliche Position. Wird hier
eingegriffen, muss ein Ausgleich gewährt werden. Im Fall einer Entwidmung sind
gleichwertige Grabstätten anzulegen und eine kostenlose Umbettung vorzunehmen.
Dies hat nicht nur nachteilige finanzielle Kosten für den Friedhofträger,
sondern beinhaltet auch erhebliches Konfliktpotential. Einer Entwidmung sollte
daher immer eine Schließung mit anschließendem Auslauf der Grabnutzungsrechte
vorangehen.
Im
Fall von Doppel- oder Wahlgräbern steht aber auch dann den
Grabnutzungsberechtigten grundsätzlich das Recht zu, die Nutzungsdauer zu
verlängern.
Auf
Grundlage einer entsprechend gestalteten Satzung kann der Friedhofsträger die
Verlängerung zwar verweigern, dennoch hat er dann aber wie im obigen Fall einen
entsprechenden Ausgleich zu leisten. Auch hier liegt erhebliches
Konfliktpotential.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass
nur ein Anteil der verlängerbaren Gräber tatsächlich umgebettet werden soll und
man von einer groben Kostenschätzung von rd. 1.500 € pro Umbettung ausgeht
(Umbettung, Abräumen der alten Gräber, Neuaufstellen des Grabsteines und der
Einfassung, Anpassungen an den Einfassungen, Wiederbepflanzung etc.) beliefen
sich die Kosten hierfür schnell auf sehr hohe 6-stellige Summen. Diese Kosten
dürfen auch nicht über Friedhofsgebühren refinanziert werden.
Es muss also ein juristisch
zuverlässiger Weg gefunden werden, auch Hinzubestattungen und
Nutzungsverlängerungen zu unterbinden und gleichzeitig, möglichst nach Ablauf
der Ruhefristen und Nutzungsrechte, wenige, besser keine Ausgleichszahlungen
/Umbettungen leisten zu müssen.
Nach einer ersten Auskunft wäre
es möglicherweise denkbar, eine Satzungsregelung zu finden, in der nur noch ein
bestimmter Personenkreis für ein Hinzubestatten zugelassen wird. Weiterhin
könnte man ein letztmaliges Datum für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes
bzw. einer Hinzubestattung vorsehen. Damit wäre wahrscheinlich gesichert, dass
die Nutzung der vorhandenen Wahlgrabanlage langfristig ausläuft und auch keine
Entschädigungszahlungen mehr für vorhandene Nutzungsrechte bei Schließung
anfallen würden. Dies ist jedoch in jedem Fall noch fachjuristisch genau zu
prüfen und auszuarbeiten.
Sicher ist aber jetzt schon, dass
damit die Entlastung der Friedhofsgebühr, wenn überhaupt, nur langfristig
(25-50 Jahre) durch die Schließung des Friedhofes erfolgen wird.
Aus finanzieller Sicht stellt sich die
Frage, welche Entlastung des Friedhofsgebührenhaushaltes durch die Schließung
des Neuen Friedhofes Hansastraße erreichbar wäre und was eine Parkanlagenfläche
stattdessen kosten würde.
Diese Frage lässt sich zum jetzigen
Zeitpunkt leider nicht exakt beantworten, da die Pflegekosten in der
Vergangenheit für den Neuen Friedhof nicht getrennt ermittelt wurden, sondern
zusammen mit dem alten Teil des Friedhofes kontiert wurden. Ab 2021 werden die
Kosten getrennt erfasst.
Hilfsweise wird hier zunächst eine
Schätzung der Pflegekosten vorgenommen. Abgeleitet aus den Pflegekosten, welche
auf die Grabnutzungsgebühren umgelegt werden ergibt sich in Abhängigkeit der
Flächenverteilung auf den Friedhöfen ein Aufwand von rd. 3,55 €/m². Allerdings
ist hierin schon der Zuschuss für den „Grünpolitischen Wert“ enthalten.
Ausgehend von diesen Werten beläuft
sich der derzeitige Aufwand für die Pflege des Neuen Friedhofe auf 67.500 € pro
Jahr. Dies wäre also derzeit die einsparbare Summe, wenn der Grünpolitische
Wert beibehalten würde. Mit stetigem Freiziehen des Friedhofes und dabei
steigendem Anteil von Freiflächen steigt die Summe dann auf ca. 110.000 € bis
150.000 € pro Jahr.
Diese Summe wäre dann auch mindestens
für die dauerhafte Pflege dieser „neuen Parkanlage“ in den Etat der Grünpflege
einzurechnen.
Eine Überprüfung dieses Ansatzes ist
im Frühjahr nächsten Jahres möglich, wenn die Kosten eines Jahres getrennt nach
Friedhöfen vorliegen.
Aus der Sicht der Betriebsleitung ist
folgendes Vorgehen sinnvoll:
1.
Genaue
Ermittlung der Kosten für die Pflege des Neuen Friedhofes Hansastraße
2.
Klärung
der Frage, mit welchen finanziellen Be- und Entlastungen zu rechnen ist
3.
Grundsätzlicher
Beschluss darüber, ob eine Schließung des „Neue Friedhof Hansa-straße“
vorangetrieben werden soll.
4.
Einschaltung
eines Fachjuristen mit der Bitte um Ausarbeitung einer entsprechenden
Vorgehensweise, bei der möglichst wenig Entschädigungszahlungen notwendig
werden (hierzu ist noch ein Angebot einzuholen).
5.
Klärung
der Frage, was mit dem Gelände des „Neuen Friedhofs“ langfristig passieren soll
(Parklandschaft? Waldfläche?).
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsjahr vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Mark Antoni
Betriebsleiter