Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das ortsfeste
Bodendenkmal „Eisenzeitliche bis neuzeitliche Wurt Blouswardt“ die
Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im
Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag als ortsfestes
Bodendenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt
die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem
vorläufigen Gutachten des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland.
Sachdarstellung:
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege hat mit Schreiben und archäologischem
Gutachten die Denkmaleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW für
ein ortsfestes Bodendenkmal festgestellt. Es handelt sich hierbei um einen
eisenzeitlichen bis neuzeitlichen Siedlungsplatz auf den Flächen der
Grundstücke Gemarkung Praest, Flur 1, Flurstücke 77, 124, 141, 164 und
Gemarkung Praest, Flur 2, Flurstück 1.
Aufgrund eines genehmigten Bauvorhabens auf den o.g. Grundstücken wurde
im Dezember 2020 die vorläufige Unterschutzstellung für den betroffenen
Teilbereich des ortsfesten Bodendenkmals gegenüber den Betroffenen angeordnet.
Da zum Zeitpunkt der vorläufigen Unterschutzstellung der konkrete
Schutzbereich des ortsfesten Bodendenkmals durch das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland noch nicht ermittelt werden konnte, finden
derzeit begleitend zum Bauvorhaben archäologische Sachverhaltsermittlungen
durch das Fachamt in der Örtlichkeit statt. Im Zuge dieser Sachverhaltsermittlungen
soll der endgültige Schutzumfang des ortsfesten Bodendenkmals geklärt werden.
Hierbei kann sich der bisher ermittelte Schutzumfang verringern oder erweitern.
Die Denkmaleigenschaft im Sinne des § 2 DSchG NRW für die betroffenen
Flächen ist bereits ohne die derzeitig stattfindende Sachverhaltsermittlung zweifelsfrei
gegeben und bedarf keiner weiteren Ermittlungen seitens des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege im Rheinland mehr.
Das Denkmalblatt der vorläufigen Unterschutzstellung aus Dezember 2020
sowie das archäologische Gutachten des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im
Rheinland sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.
Aus diesen gehen die Einzelheiten zur Denkmalbeschreibung, historischen
Grundlagen, zur archäologischen Situation und Befunderwartung, zur
denkmalrechtlichen Begründung und zur Lage des Schutzbereiches hervor.
Dem beigefügten vorläufigen Denkmalblatt sowie dem archäologischen
Gutachten des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist zu entnehmen,
dass die Voraussetzungen nach § 2 DSchG NRW zum Eintrag als ortsfestes Bodendenkmal
in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und dass an der
Unterschutzstellung ein öffentliches Interesse besteht.
Aufgrund dieser Feststellung ist die Eintragung des ortsfesten
Bodendenkmals gemäß § 3 Abs. 2 DSchG NRW in die Denkmalliste der Stadt Emmerich
am Rhein zur gesetzlichen Verpflichtung geworden.
Entsprechend § 7 Abs. 3 Buchstabe d) der Hauptsatzung der Stadt Emmerich
am Rhein entscheidet der Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein über die Eintragung von ortsfesten Bodendenkmälern in die
Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein.
Die Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer und
Nutzungsberechtigten sind verwaltungsseitig aufgrund der vorangegangenen
vorläufigen Unterschutzstellung über die geplante Unterschutzstellung der
betroffenen Grundstücke informiert worden. Die weiteren Beteiligten werden im
Rahmen eines Anhörungsverfahrens über die beabsichtigte Eintragung des ortsfesten
Bodendenkmals informiert. Hierbei bestehe für die Betroffen die Möglichkeiten
Einwände gegenüber der Unterschutzstellung vorzubringen.
Die vorgebrachten
Einwände sind im Rahmen des zweistufigen Eintragungsverfahren bei künftigen
Vorhaben im Bereich des Bodendenkmals zur berücksichtigen und entsprechend
durch die zuständigen Ämter und Dienststellen abzuwägen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild:
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter