Betreff
Eintragung eines ortsfesten Bodendenkmals in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein; hier: Eisenzeitliche bis neuzeitliche Siedlung Blouswardt
Vorlage
05 - 17 0139/2021/1
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das ortsfeste Bodendenkmal „Eisenzeitliche bis neuzeitliche Wurt Blouswardt“ die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag als ortsfestes Bodendenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem vorläufigen Gutachten des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland.

 

Sachdarstellung:

 

Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege hat mit Schreiben und archäologischem Gutachten die Denkmaleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW für ein ortsfestes Bodendenkmal festgestellt. Es handelt sich hierbei um einen eisenzeitlichen bis neuzeitlichen Siedlungsplatz auf den Flächen der Grundstücke Gemarkung Praest, Flur 1, Flurstücke 77, 124, 141, 164 und Gemarkung Praest, Flur 2, Flurstück 1.

 

Aufgrund eines genehmigten Bauvorhabens auf den o.g. Grundstücken wurde im Dezember 2020 die vorläufige Unterschutzstellung für den betroffenen Teilbereich des ortsfesten Bodendenkmals gegenüber den Betroffenen angeordnet.

 

Da zum Zeitpunkt der vorläufigen Unterschutzstellung der konkrete Schutzbereich des ortsfesten Bodendenkmals durch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland noch nicht ermittelt werden konnte, finden derzeit begleitend zum Bauvorhaben archäologische Sachverhaltsermittlungen durch das Fachamt in der Örtlichkeit statt. Im Zuge dieser Sachverhaltsermittlungen soll der endgültige Schutzumfang des ortsfesten Bodendenkmals geklärt werden. Hierbei kann sich der bisher ermittelte Schutzumfang verringern oder erweitern.

 

Die Denkmaleigenschaft im Sinne des § 2 DSchG NRW für die betroffenen Flächen ist bereits ohne die derzeitig stattfindende Sachverhaltsermittlung zweifelsfrei gegeben und bedarf keiner weiteren Ermittlungen seitens des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland mehr.

 

Das Denkmalblatt der vorläufigen Unterschutzstellung aus Dezember 2020 sowie das archäologische Gutachten des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.

 

Aus diesen gehen die Einzelheiten zur Denkmalbeschreibung, historischen Grundlagen, zur archäologischen Situation und Befunderwartung, zur denkmalrechtlichen Begründung und zur Lage des Schutzbereiches hervor.

 

Dem beigefügten vorläufigen Denkmalblatt sowie dem archäologischen Gutachten des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen nach § 2 DSchG NRW zum Eintrag als ortsfestes Bodendenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und dass an der Unterschutzstellung ein öffentliches Interesse besteht.

 

Aufgrund dieser Feststellung ist die Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals gemäß § 3 Abs. 2 DSchG NRW in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein zur gesetzlichen Verpflichtung geworden.

 

Entsprechend § 7 Abs. 3 Buchstabe d) der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein entscheidet der Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein über die Eintragung von ortsfesten Bodendenkmälern in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Die Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sind verwaltungsseitig aufgrund der vorangegangenen vorläufigen Unterschutzstellung über die geplante Unterschutzstellung der betroffenen Grundstücke informiert worden. Die weiteren Beteiligten werden im Rahmen eines Anhörungsverfahrens über die beabsichtigte Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals informiert. Hierbei bestehe für die Betroffen die Möglichkeiten Einwände gegenüber der Unterschutzstellung vorzubringen.

 

Die vorgebrachten Einwände sind im Rahmen des zweistufigen Eintragungsverfahren bei künftigen Vorhaben im Bereich des Bodendenkmals zur berücksichtigen und entsprechend durch die zuständigen Ämter und Dienststellen abzuwägen.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild:

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter