Betreff
Einziehung einer Teilfläche der von-Gimborn-Straße
Vorlage
05 - 17 0157/2021/1
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, das Einziehungsverfahren gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW für einen Teilbereich der von-Gimborn-Straße, Gemarkung Emmerich, Flur 15, Teilfläche aus Flurstück 139, wie im abgedruckten Anlageplan dargestellt, durchzuführen. Diese Fläche hat keine öffentliche Verkehrsbedeutung mehr.

 

Sachdarstellung :

 

Bei der von-Gimborn-Straße handelt es sich um eine öffentliche Straße, die ohne Nutzungsbeschränkung als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

 

Die von-Gimborn-Straße besteht aus den Flurstücken 139, 156 und 216. Sie führt von der Reeser Straße in südlicher Richtung und erstreckt sich mit den Flurstücken 139 und 156 nach Osten und Westen vor den Grundstücken von-Gimborn-Straße 2 + 4. Das westliche Flurstück 156 der von-Gimborn-Straße mündet in die Industriestraße während das östliche Flurstück 139 als Sackgasse endet. Die öffentlich-rechtliche Erschließung der Grundstücke von-Gimborn-Straße 2 + 4 erfolgt über das Flurstück 156 und eine Teilfläche des Flurstückes 139.

 

Die östliche Teilfläche des Flurstückes 139 der von-Gimborn-Straße, siehe Darstellung im nachfolgend abgedruckten Lageplan, hat keinen Anschluss an eine andere öffentliche Straße und auch keine Erschließungsfunktion von Baugrundstücken. Öffentlicher Verkehr findet auf dieser Fläche auf Grund seiner Lage schon seit längerer Zeit nicht mehr statt. Eine Verkehrsbedeutung dieser Teilfläche der von-Gimborn-Straße ist nicht mehr vorhanden.

 

Gem. § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen soll die Straßenbaubehörde die Einziehung von Straßen zu verfügen, wenn diese keine Verkehrsbedeutung mehr hat. Daher soll die Teilfläche des Flurstückes 139 der von-Gimborn-Straße, wie im nachfolgend abgedruckten Anlageplan dargestellt, die Eigenschaft der öffentlichen Straße verlieren. Hierfür ist ein Einziehungsverfahren gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW durchzuführen.

 

Die Absicht der Einziehung muss durch die Gemeinde mindestens 3 Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht werden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die daran anschließende Einziehung geschieht durch öffentliche Bekanntmachung.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter