hier: 8. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein
1. nimmt
die Begründung zur Änderung in der Entwässerungssatzung zur Kenntnis und
2. beschließt
die als Anlage 1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zur
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Emmerich am Rhein vom
05.04.2017.
Sachdarstellung :
Änderung des §
4 Absatz 7 (Gartenbewässerung)
Die Abwassergebühren werden nach der Menge der Abwässer und dem Grad der Verschmutzung abgerechnet.
Da die häuslichen Schmutzwassermengen nicht durch Messeinrichtungen ermittelt werden, gelten als Abwassermenge, die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweißlich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Dies wird als Frischwassermaßstab bezeichnet. Im Regelfall handelt es sich hierbei um die von den Stadtwerken Emmerich abgerechneten Frischwassermengen.
Die Stadt Emmerich am Rhein ermöglicht Grundstückseigentümern, das auf ihren Grundstücken zur Bewässerung und zur Befüllung von Poolanlagen verwendete Frischwasser der Gebührenabrechnung mitzuteilen, damit für diese Menge keine Abwassergebühren entrichtet werden müssen.
Bereits im letzten Jahr wurde der § 4 Absatz 7 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung dahin gehend konkretisiert, dass der Nachweis durch von der Stadt anerkannte Messvorrichtungen zu erfolgen hat.
In der Praxis hat sich jetzt gezeigt, dass die Regelung im § 4 Absatz 7 hinsichtlich der Meldezeitpunkte nach wie vor nicht konkret genug ist.
Daher sollen im Absatz 7 die Termine zur Erst- und Folgemeldung deutlicher angegeben werden.
Nachfolgend eine Gegenüberstellung von der bisherigen und der zukünftigen Regelung:
Bisher: zukünftig:
(7) Der Abzug der auf dem Grundstück (7) Der Abzug der auf dem Grundstück
verbrauchten und zurückgehaltenen verbrauchten und zurückgehaltenen
Wassermengen des abgelaufenen Wassermengen ist bis zum 31.12.
Kalenderjahres ist innerhalb von des laufenden Jahres geltend zu
3 Monaten nach Beginn des folgenden machen (Ausschlussfrist).
Jahres geltend zu machen Bei erstmaliger Meldung ist der An-
(Ausschlussfrist). Der Nachweis ob- fangszählerstand nachzuweisen. Die
liegt dem Gebührenpflichtigen. nachfolgenden Meldungen müssen
Auf Verlangen der Stadt sind die auf jährlich erfolgen. Sollte es zur Unter-
dem Grundstück verbrauchten und brechung der Meldungen kommen,
zurückgehaltenen Wassermengen sind erneut Anfangs- und End-
durch Messvorrichtungen nachzuweisen. zählerstand nachzuweisen. Der Nach-
Der Gebührenpflichtige hat die Vorrichtung weis obliegt dem Gebührenpflichtigen.
auf seine Kosten zu beschaffen, Auf Verlangen der Stadt sind die auf
einzubauen und zu unterhalten. dem Grundstück verbrauchten und zu
Die Vorrichtungen müssen von der Stadt rückgehaltenen Wassermengen durch
anerkannt sein. Messvorrichtungen nachzuweisen.
Der Gebührenpflichtige hat die Vorrichtung auf seine Kosten zu beschaffen,
einzubauen und zu unterhalten.
Die Vorrichtungen müssen von der Stadt anerkannt
sein.
Die Betriebsleitung schlägt vor, die oben
beschriebenen Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zu der Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich vom 05.04.17 zu beschließen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsplan vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Mark Antoni
Betriebsleiter