hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für die bisher als Retentionsfläche vorgehaltene Freifläche nördlich der Budberger Straße einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung N 8/3 - Budberger Straße neu -.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ergibt sich aus der beigefügten Karte.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungsplankonzeptes in der Form der einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung:
Zu 1)
Auf Basis geänderter Planungsbedingungen und des fachgutachterlichen
Nachweises, dass das vorhandene Rückhaltevolumen des privaten Rückhaltebeckens
für eine Regenwasserbewirtschaftung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans N
8/2 - Budberger Straße, Teil 1 - und der Freifläche nördlich der Budberger
Straße grundsätzlich ausreicht, soll für die Fläche nördlich der Budberger
Straße in Anlehnung an die Zielsetzung des Bebauungsplans N 8/2 - Buderberger
Straße, Teil 1 - der Bebauungsplan N 8/3 - Budberger Straße neu - aufgestellt
werden, der die bisher als Retentionsfläche vorgehaltene Fläche ebenfalls als
Gewerbegebiet festsetzt.
Vor dem Hintergrund der vorhandenen Nachfrage nach Flächen für
gewerbliche Nutzungen und der notwendigen Verkleinerung des Geltungsbereiches
des Bebauungsplans N 8/2 - Budberger Straße, Teil 2 - um 5,5 ha aufgrund von
eigentumsrechtlichen Restriktionen und aufgrund von zu berücksichtigenden
gesetzlichen Änderungen des Planungsrechts sowie der Regelungen zur
Berücksichtigung des Arten- und Klimaschutzes, stellt die Festsetzung eines
Gewerbegebietes auf den Flächen des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplans
eine sinnvolle Arrondierung und nachhaltige zumindest teilweise Befriedigung
der Nachfrage nach Gewerbeflächen dar. Zudem werden insbesondere die Belange
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr.
8 lit. c) BauGB berücksichtigt.
Zu 2)
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB sollen sämtliche Belange ermittelt werden. Anschließend müssen je nach
Sachlage Gutachten eingeholt werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild:
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2, Ziel 1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter