Betreff
Verzicht der Elternbeiträge Schulbetreuung (OGS und Schule Plus incl. Mittagessen) für die Monate Mai und Juni unter Anrechnung des Landesanteils NRW
Vorlage
04 - 17 0229/2021
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt wie folgt:

Aufgrund des pandemiebedingten Aussetzens des Präsenzunterrichts und der regulären Schulbetreuung verzichtet die Stadt Emmerich am Rhein auf den Einzug der Elternbeiträge für die Schulbetreuung in den Monaten Februar bis April 2021.

 

Sachdarstellung :

 

Aufgrund der o. g. Verordnungslage ist neben dem Präsenzunterricht auch die reguläre Schulbetreuung in der Zeit seit dem 11. Januar 2021 untersagt. Die Kinderbetreuung soll aufgrund der Infektionslage nach Möglichkeit zuhause erfolgen.

 

Um die Eltern in der Corona-Krise finanziell zu entlasten, soll auf den Einzug der Elternbeiträge für die Schulbetreuung der o. g. restlichen Monate dieses Schuljahres verzichtet werden. Die Elternbeiträge für die Offene Ganztags- und die Schule plus-Betreuung werden grundsätzlich als Jahresbeiträge berechnet, die dann in zwölf gleichgroßen Teilen monatlich eingefordert werden. Obwohl der Juli 2021 nur zwei Schultage hat, ist ein gleichgroßer Elternbeitrag zu entrichten.

 

Für den Monat Januar 2021 haben sich Land und Kommunen die Ausfälle aus den weggefallenen Elternbeiträgen hälftig geteilt. Die Monate Februar bis April 2021 sind ebenfalls aufgrund eines Dringlichkeitsbeschlusses abgesetzt worden. Die kommunalen Spitzenverbände aus NRW hatten beim Land auch die Regelung aus dem Januar 2021 für die weiteren Monate angefordert. Eine Entscheidung darüber ist bisher nicht getroffen worden.

 

Das Land hat jetzt für die Monate Mai und Juni 2021 eine Regelung zur hälftigen Übernahme der Elternbeiträge den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagen. Diese haben diese Regelung mit der Begründung abgelehnt, dass dieser Vorschlag nicht ausreichend ist, da sie die Monate Februar bis Juli 2021 umfassen müsste und nicht nur zwei dieser insgesamt 6 offenen Monate.

 

Auf Grundlage der Sollstellung für die Monate Mai bis Juli 2021 ist mit einem vorläufigen Minderertrag von insgesamt voraussichtlich 155.340,00 € zu rechnen. Dieser teilt sich wie folgt auf:

 

a)        Offene Ganztagsschule                                                      71.820,00 €

a.        Mai                                                      23.940,00 €

b.        Juni                                                     23.940,00 €

c.        Juli                                                       23.940,00 €

b)        Essensgeld (OGS)                                                               56.760,00 €

a.        Mai                                                      18.920,00 €

b.        Juni                                                     18.920,00 €

c.        Juli                                                       18.920,00 €

c)        Schule Plus                                                                           26.760,00 €

a.        Mai                                                        8.920,00 €

b.        Juni                                                       8.920,00 €

c.        Juli                                                         8.920,00 €

 

 

Das v. g. Essensgeld wird nach Einzug an den Träger des Offenen Ganztags zur Finanzierung der Mittagverpflegung weitergeleitet. Für die v. g. Monate wird diese Weiterleitung nicht erfolgen. Der Verzicht auf den Einzug ist somit kostenneutral.

 

Ohne Kostenübernahme durch das Land belaufen sich die Einnahmeausfälle für die o. g. Monate für die Stadt auf insgesamt 98.580,00 € (Summe a) und c))

 

Es wird nach wie vor erwartet, dass das Land die Hälfte des Beitragsausfalls für die v. g. Monate übernimmt und an die Kommune erstattet. Unter Berücksichtigung dieser Verrechnung würde sich für den städt. Haushalt ein Mindereintrag von insgesamt 49.290,00 €, der sich aus nachfolgenden Teilbeträgen zusammensetzt:

 

a)        Offene Ganztagsschule                                 35.910,00 €

b)        Schule Plus                                                     13.380,00 €

 

Für den Fall einer Aufstellung eines Nachtrags werden diese Mindereinnahmen berücksichtigt.

 

Abweichend vom Verbot der schulischen Nutzung wurden die Schulen aufgefordert, ein schulisches Betreuungsangebot (Notbetreuung) für alle Schülerinnen und Schüler einzurichten, die nach Erklärung der Eltern nicht zuhause betreut werden können (§ 1 Abs. 10 bis 12 CoronaBetrVO).

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat haushaltsrechtlichen Auswirkungen. Die tatsächliche Höhe kann noch nicht beziffert werden, da vom Land eine Kostenzusage zur hälftigen Übernahme der Einnahmeausfälle erwartet wird. Die tatsächlichen Einnahmeausfälle werden im nächsten Nachtragshaushalt berücksichtigt.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister