Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 47 des Straßen-
und Wegegesetzes vom 23.09.1995 einen Teilbereich der ehemaligen
Rollschuhlaufbahn an der Kettelerstraße (Gemarkung: Hüthum; Flur. 5; Flurstück
603) als Parkplatzfläche auszuweisen. Der restliche Teil der ehemaligen
Rollschuhbahn soll zur Waldfläche umgewandelt werden.
Sachdarstellung :
Die ehemalige Rollschuhbahn an der an der Kettelerstraße (Gemarkung:
Hüthum; Flur. 5; Flurstück 603) soll teilweise zu einem Parkplatz um genutzt
werden. Der restliche Teil der ehemaligen Rollschuhbahn soll zur Waldfläche
umgewandelt werden.
Nach Auskunft der KBE und des Zaunbauers, der vor wenigen Jahren die
bestehende Zaunanlage zwischen der Kettelerstraße und Rollschuhlaufbahn
aufgebaut hat, variiert die Asphaltstärke der Rollschuhlaufbahn stark. Daher
wird der stark abgenutzte Teil der Schwarzdecke (Asphaltdecke) aufgehoben und
durch Wald ersetzt. Der vordere Bereich der Schwarzdecke ist in einer
ausreichenden Stärke vorhanden, sodass dort ein Parkstreifen angelegt werden
kann (siehe Anlage 1).
Eine Umzäunung der Waldfläche bleibt weiter erforderlich, weil dieser
Platz wiederholt dazu genutzt wurde, Abfälle in den städtischen Wald zu
entsorgen. Das Bauvorhaben wir von dem Kommunalbetriebenen Emmerich (KBE)
durchgeführt, dafür wird die vorhandene Umzäunung umgesetzt und im hinteren
Bereich (etwa 350 m²) wird die Schwarzdecke aufgehoben und durch eine
Waldanpflanzung ersetzt. Im vorderen Bereich (etwa 149 m²) bleibt die
Schwarzdecke erhalten und wird als Parkfläche zum einen für die Anwohner als
auch für Besucher des Spielplatzes an der Kettelerstraße ausgewiesen.
Bei der jährlichen Spielplatzbegehung der Spielplatzkommission ist in
den letzten Jahren die starke Frequentierung des Spielplatzes aufgefallen,
sodass zusätzlicher Parkraum die verkehrliche Situation auf der als
Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Straßen- und Wegegesetzes dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße entspannt.
Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Parkfläche gemäß dem Straßen-
und Wegegesetz gewidmet und dem öffentlichen Straßenraum zugesprochen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter