hier: a) Dienstanweisung Finanzbuchhaltung und Zahlungsabwicklung der Stadt Emmerich am
Rhein
b) Runderlass des Innenministeriums "Kommunales Haushaltsrecht; Anlage von Kapitel
durch Gemeindeverbände (Kommunale Kapitalanlagen)"
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Begleitausschuss nimmt die beigefügten Anlagen zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Der Ausschussvorsitzende bat um zur Verfügung Stellung der folgenden
Anlagen:
a) Die Dienstanweisung Finanzbuchhaltung und Zahlungsabwicklung der Stadt
Emmerich am Rhein vom 16.12.2008 (Anlage 1) wurde dem Rat in seiner Sitzung
am 12.05.2009 zur Kenntnis gegeben. Im Interesse der
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurde die gesetzliche Regelungsdichte
des neuen kommunalen Finanzrechts Nordrhein-Westfalens mit Einführung der
GemHVO NRW (jetzt KomHVO) gelockert. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Vorgaben bekamen die Kommunen die Kompetenz eingeräumt, die Aufgaben der
inneren Finanzorganisation, der Sicherheitsaspekte und der Finanzaufsicht durch
örtliche Vorschriften verbindlich zu regeln, siehe § 32 KomHVO NRW.
Die Zahlungsabwicklung inkl. v. g. Dienstanweisung wurde im Jahr
2018 durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) geprüft, Beanstandungen
wurden hierbei nicht festgestellt. Darüber hinaus wurde seitens der GPA NRW im
November 2019 eine Muster-Dienstanweisung auf Grundlage der neuen
Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) veröffentlicht, die im Wesentlichen
inhaltsgleich mit der beigefügten Dienstanweisung ist.
b) Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales 34 - 48.01.01/16
– 416/12 v. 11.12.2012, geändert durch Runderlass vom 19. Dezember 2017 (MBl.
NRW. 2017 S. 1057) „Kommunales
Haushaltsrecht; Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände
(Kommunale Kapitalanlagen)“ (Anlage 2)
ist dem Rat auch bereits in seiner Sitzung am 23.03.2021 als Anlage zum
Antrag der BGE-Fraktion Nr. XVIII 2021 vom 09.03.2021 zur Verfügung gestellt
worden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter