Betreff
Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein, Dachziegelwerk Alphons Meyer, Reeser Straße 205, 46446 Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 17 0364/2021
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland für das Baudenkmal „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, für welches die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) vorliegen, zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler der unteren Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am Rhein in Erfüllung der Verfügung des Kreis Kleve – die Landrätin als untere staatliche Verwaltungsbehörde – gem. §§ 122, 123 GO NRW vom 17.08.2021 (AZ: 1.2-15.11.-09/0002-001).

 

Sachdarstellung:

 

A. Sachverhalt

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung tagte erstmalig am 20.04.2021 zum Thema Eintragung des Baudenkmals „Dachziegelwerk Alphons Meyer“. Im Rahmen der Sitzung wurde eingehend das Verfahren zur Unterschutzstellung von Denkmälern erläutert. Da die Ausschussmitglieder unter anderem erhebliche Beschränkungen des Eigentümers des Grundstückes Reeser Straße 205 verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen zu Lasten des Eigentümers anlässlich einer Unterschutzstellung befürchteten, wurde der Tagesordnungspunkt wegen Beratungsbedarf dem Abstimmungsergebnis von 11 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen von der Tagesordnung abgesetzt.

 

In der Sitzung des ASE vom 08.06.2021 wurde der Tagesordnungspunkt zur Unterschutzstellung des Dachziegelwerks Alphons Meyer erneut behandelt. Die Beratung des Tagesordnungspunktes führte zu dem Ergebnis, dass nicht nur eine Abstimmung über den Beschlussvorschlag der Verwaltung,

 

„Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das Baudenkmal „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“,

 

sondern auch eine Abstimmung über den Beschlussvorschlag aus den Reihen des Ausschusses,

 

„Der Ausschuss für Stadtentwicklung lehnt eine Unterschutzstellung des Dachziegelwerks Alphons Meyer, Reeser Straße 205, 46446 Emmerich am Rhein, ab“,

 

erfolgte.

 

 

Für beide Beschlüsse erfolgte jeweils eine getrennte Abstimmung.

Das Abstimmungsergebnis sowohl für den Beschlussvorschlag der Verwaltung als auch für den Beschlussvorschlag aus den Reihen der Ausschussmitglieder lautete jeweils:

 

5 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen sowie 2 Enthaltungen.

 

Gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW zählen Stimmenthaltungen bei der Berechnung von Mehrheiten nicht mit. Zugrunde zu legen ist hier die einfache Stimmenmehrheit, da sich aus den den Beschlüssen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften aus dem Denkmalwesen sowie dem Kommunalverfassungsrecht keine anderen Regelungen ergeben. Es wurde somit bei den jeweiligen Abstimmungen über beide Beschlussvorschläge eine Stimmengleichheit von jeweils 5 Ja- sowie 5 Nein-Stimmen erzielt.

§ 50 Abs. 1 Satz 2 GO NRW regelt für solche Fälle eindeutig, dass bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt und somit beide Beschlüsse als eine Ablehnung der jeweiligen Anträge zu bewerten sind.

 

Mit Vorlage vom 15.06.2021, Vorlage Nr. 05-17 0298/2021 wurde nachfolgend ausführlich begründet, weshalb eine Ablehnung des Beschlussvorschlages der Verwaltung rechtswidrig sei. Da die Denkmaleigenschaft der Dachziegelei Alphons Meyer im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu bejahen sei, bestehe die Verpflichtung, die Anlage unter Denkmalschutz zu stellen und diese in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein einzutragen. Trotz Bejahung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen zur Denkmaleigenschaft und Eintragungsverpflichtung habe der Ausschuss in rechtswidriger Art und Weise diesen Beschluss nicht gefasst, weshalb besagte Entscheidung durch den Bürgermeister gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zu beanstanden gewesen sei. 

 

Da der Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 29.06.2021 den beanstandeten Beschluss nicht aufhob und Beschluss zur Eintragung der Anlage in die Denkmalliste nicht fasste, hatte nachfolgend der Rat der Stadt Emmerich am Rhein über diese Angelegenheit gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW zu entscheiden. Nach weiterer Beratung in öffentlicher Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 29.06.2021 wurde die Angelegenheit durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 29.06.2021 abschließend beschieden. Der Rat folgte dem Vorschlag der Verwaltung, den Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung aufzuheben und stattdessen die Denkmaleigenschaft der Anlage festzustellen und die Unterschutzstellung zu beschließen, nicht.

 

Da § 54 Abs. 2 GO NRW die Beanstandungspflicht des Bürgermeisters in den Fällen begründet, in denen er nach Prüfung eines Beschlusses des Rates zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser einen rechtswidrigen Beschluss gefasst hat, legte dieser nachfolgend den Sachverhalt mit Bericht vom 6.07.2021 sowie den zugehörigen Unterlagen dem Kreis Kleve als zuständige Kommunalaufsicht vor und begründete umfassend seine Rechtsauffassung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen der Verwaltung in der in der Anlage beiliegenden Vorlage Nr. 05-17 0298/2021 vom 15.06.2021 verwiesen.

 

 

B. Entscheidung des Kreis Kleve

 

Rechtswidrig sind Beschlüsse des Rates dann, wenn sie den bestehenden, zwingenden Rechtsvorschriften widersprechen. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren formellen und materiellen Recht.

Zu prüfen war folglich durch den Kreis Kleve als zuständige Kommunalaufsicht, ob die durch den Ausschuss für Stadtentwicklung sowie den Rat der Stadt Emmerich am Rhein in Widerspruch zu zwingend anzuwendendem geltenden Recht gestanden haben.

 

Sachverhalt und Rechtslage wurden in diesem Zusammenhang nicht nur unter Berücksichtigung der kommunalverfassungsrechtlichen Aspekte geprüft, sondern es wurde ebenfalls unter Einbeziehung und Stellungnahme der beim Kreis Kleve angesiedelten oberen Denkmalbehörde unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten umfassend geprüft. Entsprechende Ausführungen in rechtlicher Hinsicht finden sich hierzu in der vorgenannten Verfügung des Kreis Kleve.

 

Mit Verfügung vom 17.08.2021 hob der Kreis Kleve, die Landrätin, als untere staatliche Verwaltungsbehörde zunächst sämtliche Beschlüsse des Ausschuss für Stadtentwicklung sowie des Rates in diesem Zusammenhang gemäß § 122 Abs. 1 S. 2 GO NRW auf und verpflichtete gleichzeitig die Stadt Emmerich am Rhein auf Grundlage des § 123 Abs. 1 GO NRW, dafür Sorge zu tragen, dass die Stadt Emmerich am Rhein ihren gesetzlichen Verpflichtungen gemäß des Denkmalschutzgesetzes bis zum 31.10.2021 nachkomme.

 

Über den in Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung gemäß § 7 Buchstabe d) der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu fassenden Beschluss zur Unterschutzstellung des Baudenkmals Dachziegelwerk Alphons Meyer gem. § 2 DSchG NRW hat die Stadt Emmerich am Rhein der Kommunalaufsicht bis zum 31.10.2021 unverzüglich zu berichten.

 

Für den Fall, dass trotz der durch die Kommunalaufsicht ausgesprochenen Verpflichtung zur Beschlussfassung der Ausschuss für Stadtentwicklung dieser Forderung nicht fristgerecht nachkomme, wurde ebenfalls die Ersatzvornahme gemäß § 123 Abs. 2 GO NRW angedroht.

 

Die gesamte Verfügung Kreis Kleve vom 17.08.2021 liegt der Vorlage in der Anlage bei. Den Mitgliedern des Rats der Stadt Emmerich am Rhein wurde diese Entscheidung bereits am 31.08.2021 auf elektronischem Wege mitgeteilt, da es sich bei der betreffenden Aufhebungsverfügung einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsicht um eine wichtige Angelegenheit handelt, über den der Bürgermeister die zuständigen Gremien gem. § 62 Abs. 4 GO NRW zu unterrichten hat. Formerfordernisse an die Art und Weise der Unterrichtung enthält die Gemeindeordnung nicht. Grundsätzlich sollen die Unterlagen allerdings den Ratsmitgliedern schriftlich vorliegen.

 

 

 

 

C. Konsequenzen der Verfügung vom 17.08.2021

 

Der Kreis Kleve hat gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW mit der o.g. Verfügung die Beschlüsse des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom 29.06.2021, die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 29.06.2021 sowie den Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 8.06.2021 zum Sachverhalt „Eintragung des Baudenkmals Alphons Meyer in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein“ aufgehoben. Diese Beschlüsse sind somit nicht mehr existent.

 

Darüber hinaus wurde die Stadt Emmerich am Rhein mit vorgenannter Verfügung gemäß § 123 Abs. 1 GO NRW verpflichtet, ihre gesetzlichen Verpflichtungen auf Grundlage des Denkmalschutzgesetzes NRW zu erfüllen. Liegen für eine bauliche Anlage die Voraussetzungen eines Baudenkmals im Sinne des § 2 DSchG NRW vor, ist das Baudenkmal unter Schutz zu stellen und das Denkmal in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein einzutragen, § 3 DSchG NRW.

 

Da die Stadt Emmerich am Rhein von ihrem Recht im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW Gebrauch gemacht hat, dem Ausschuss für Stadtentwicklung die Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Baudenkmals und seine Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein zu übertragen (vgl. § 7 Buchstabe d) der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein), bedarf es nunmehr der entsprechenden Beschlussfassung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung.

 

Die Denkmaleigenschaft des Dachziegelwerks Alphons Meyer liegt vor. Dies ergibt sich u.a. aus der gutachterlichen Stellungnahme gem. § 22 Abs. 3 DSchG NRW zum Denkmalwert gem. § 2 Abs. 1 DSchG NRW vom 29.03.2021 des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland sowie seiner Auswertung und Prüfung sowohl durch die untere Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am Rhein als auch die obere Denkmalbehörde des Kreis Kleve. (s. nochmals die beiliegende gutachterliche Stellungnahme sowie die in der Anlage beiliegende Vorlage und die Ausführungen des Kreis Kleve in seiner Verfügung vom 17.08.2021).

 

Das formelle Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung des Baudenkmals und seiner Eintragung in die Denkmalliste wurde durch die untere Denkmalbehörde eingeleitet. Dem Eigentümer des Baudenkmals wurde im Rahmen des Verfahrens die Gelegenheit gegeben, von seinem Anhörungsrecht im Sinne des § 28 VwVfG NRW Gebrauch zu machen. In Wahrnehmung dieses Rechts hat er sich über den von ihm in dieser Angelegenheit beauftragten Rechtsanwalt geäußert. Somit liegen auch die formellen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung und Eintragung des Baudenkmals in die Denkmalliste vor.

 

Folglich ist in Erfüllung des § 3 DSchG NRW, der eine gebundene Rechtsfolge enthält, durch den Ausschuss für Stadtentwicklung zwingend zu fassen. Ihm obliegt infolge der Anweisung des Kreis Kleve gemäß § 123 Abs. 1 GO NRW auch keine eigene Entscheidungskompetenz mehr. Vielmehr ist er verbindlich verpflichtet, die erforderliche Beschlussfassung herbeizuführen.

 

Die Bindungswirkung seiner Verfügung untermauert der Kreis Kleve auch dadurch, dass er für den Fall, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung diesen Beschluss nicht fasst, er die Ersatzvornahme im Sinne des § 123 Abs. 2 GO NRW anordnet. Im Falle der Ersatzvornahme tritt der Kreis Kleve automatisch an die Stelle des eigentlich zuständigen Ausschusses für Stadtentwicklung und fasst stattdessen den Beschluss zur Unterschutzstellung und Eintragung und verpflichtet daraufhin die Stadt Emmerich am Rhein, die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein umgehend zu durchzuführen.

 

 

Diese Vorgehensweise bedarf keinerlei weiteren Beschlusses des Ausschusses oder des Rates mehr. Vielmehr treten diese Rechtsfolgen unmittelbar auf Grundlage der Verfügung des Kreis Kleve vom 17.08.2021 ein.

 

Die Entscheidung, gegenüber der jeweiligen Gemeinde Anordnungen im Sinne des § 123 Abs. 1 GO NRW zu treffen und die Ersatzvornahme gemäß § 123 Abs. 2 GO NRW durchzuführen, steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Der Kreis Kleve hat in seiner Verfügung sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt und ausgeführt, dass in den Fällen, in denen die jeweiligen Beschlussorgane eine rechtswidrige Entscheidung treffen, der Aufsichtsbehörde ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie in diesen Fällen einschreitet und eine der Maßnahmen im Sinne des § 123 Abs. 1 oder Abs. 2 GO NRW trifft. Aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestehe, wie der Kreis Kleve ausführt, im Rahmen des Opportunitätsprinzips nur ein enger Spielraum bei der Ausübung des Ermessens.

 

Da geltendes Recht einzuhalten ist, war die Anordnung, rechtmäßige Zustände herzustellen und die Herstellung dieser rechtmäßigen Zustände auch bei Bedarf selbst herzustellen, geeignet. Diese Entscheidung bezüglich beider Maßnahmen war erforderlich, da kein anderes Mittel angesichts der Sachlage ersichtlich war, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Die Maßnahme des Kreis Kleve war auch angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne, da es Aufgabe der Kommunalaufsicht ist, rechtmäßige Zustände herzustellen und vor allem zwingende Rechtsvorschriften, wie es die hier in Rede stehenden denkmalrechtlichen Vorschriften darstellen, umzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Denkmalrechts für die Allgemeinheit, Kultur, Wissenschaft und Geschichte war dieser Maßnahme ausreichend Bedeutung zuzumessen. Das gilt, wie auch der Kreis Kleve ausführt, umso mehr, als dass diese Angelegenheit großes Interesse in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat und zu erheblichen Diskussionen geführt hat. Diese Maßnahme dient u.a. auch der Klarstellung, dass zwingendes Recht nicht der Diskussion bzw. einer Entscheidung nach Belieben unterliegt. Die Verfügung des Kreises vom 17.08.2021 ist insoweit nicht zu beanstanden gewesen, weshalb sie der unverzüglichen Umsetzung bedarf.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild:

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter