Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt den Entwurf des
Gesamtabschlusses 2018 des Konzerns Stadt Emmerich am Rhein zur Kenntnis und
leitet ihn gem. § 116 Abs. 6 GO NRW zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss
weiter. Der Ausschuss bedient sich zur Durchführung der Prüfung der örtlichen
Rechnungsprüfung (§ 116 Abs. 9 GO NRW i.V.m. § 59 Abs. 3 GO NRW i.V.m. § 102
Abs. 11 GO NRW).
Sachdarstellung :
Die Stadt Emmerich
am Rhein hat mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) in
jedem Haushaltsjahr – erstmals zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2010 - einen
Gesamtabschluss aufzustellen (§ 116 Abs. 1 GO NRW a.F. (alte Fassung)). Darin
sind der Jahresabschluss der Stadt Emmerich am Rhein sowie die Jahresabschlüsse
des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgabenbereiche in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren, sofern sie
nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 116 Abs. 2 und 3 GO NRW a.F.).
Der
Gesamtabschluss besteht gemäß § 49 Abs. 1 und 2 GemHVO NRW a.F. aus der
Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen
Gesamtlagebericht und einen Beteiligungsbericht zu ergänzen. Er muss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage des „Konzerns Stadt“ vermitteln
und ist zu erläutern.
Dem Gesamtanhang
ist eine nach den Grundsätzen der Deutschen Rechnungslegungsstandards
Nr. 2 (DRS 2)
aufgestellte Kapitalflussrechnung beizufügen (§ 51 Abs. 3 GemHVO
NRW a.F.). Sie
soll die Gesamtbilanz sowie die Gesamtergebnisrechnung um Informationen
hinsichtlich der
Herkunft und Verwendung der liquiden Mittel des „Konzerns“ ergänzen. Weiterhin
ist im
Gesamtanhang ein Gesamtverbindlichkeitenspiegel darzustellen (§ 49 Abs. 3
GemHVO NRW a.F. i.V.m. § 47 GemHVO NRW a.F.).
Der erste Gesamtabschluss für die Stadt Emmerich am Rhein wurde am
07.05.2013 aufgestellt und dem Rat in seiner Sitzung am 28.05.2013 vorgestellt.
Nach Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung wurde der Gesamtabschluss 2010
durch den Rat am 10.12.2013 festgestellt.
Aufgrund massiv eingetretener Verzögerungen bei den Kommunen zur
Aufstellung der Gesamtabschlüsse bot das „Gesetz zur Beschleunigung der
Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher
Vorschriften“ vom 25.06.2015 die Möglichkeit, die Gesamtabschlüsse 2011-2014
lediglich in der vom Bürgermeister bestätigten Entwurfsfassung ohne weitere
Prüfung dem Gesamtabschluss 2015 der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde nach § 96
Abs. 2 GO NRW beizufügen.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung vom 13.12.2016
einstimmig entschieden, das „Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung
kommunaler Gesamtabschlüsse“ anzuwenden und der Anzeige des Gesamtabschlusses
des Haushaltsjahres 2015 die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2014
in der vom Bürgermeister bestätigten Entwurfsfassung beizufügen.
Der
Gesamtabschluss Stadt Emmerich am Rhein für das Jahr 2015 wurde am 06.11.2018
in den
Rat eingebracht
und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.
Im Zuge des sogenannten 2.
NKF-Weiterentwicklungsgesetz, welches zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist,
wurde auch v. g. Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler
Gesamtabschlüsse ausgeweitet.
Soweit die kommunalen
Gesamtabschlüsse noch nicht der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind, können
nunmehr mit der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2018 (bisher:
2015) die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2017 (bisher: 2011 bis
2014) in ihrer vom Bürgermeister bestätigten Entwurfsfassung beigefügt werden.
Zudem ist die Gültigkeit des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 ausgeweitet
worden. Dies bedeutet, dass die kommunalen Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre
2011 bis 2017 aufzustellen, jedoch nicht zu prüfen sind, wenn der geprüfte und
vom Rat festgestellte Gesamtabschluss 2018 bis zum 31. Dezember 2021 angezeigt
wird. Die Gesamtabschlüsse der Vorjahre sind dieser Anzeige beizufügen.
Der Rat hat der
Wahrnehmung dieser ausgeweiteten Verfahrenserleichterung in seiner Sitzung am
26.02.2019 einstimmig zugestimmt und gleichzeitig den Beschluss vom 06.11.2018
hinsichtlich Verweisung an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung des
Gesamtabschlusses 2015 gem. § 116 Abs. 6 GO NRW aufgehoben.
Das
mit der Aufstellung der Gesamtabschlüsse 2011 bis 2015 sowie der noch
ausstehenden Gesamtabschlüsse 2016 bis 2018 beauftragte Unternehmen hat nunmehr die
Gesamtabschlüsse
des Konzerns Stadt Emmerich am Rhein für die Jahre 2016 bis 2018 erstellt. Die
Gesamtabschlüsse 2011 bis 2017 in der bestätigten Entwurfsfassung werden der
Anzeige des
Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2018 an die Aufsichtsbehörde
entsprechend beigefügt.
Der Rat ist über
diese Anzeige zu unterrichten. Auf ein eigenständiges Verfahren für die
Gesamtabschlüsse
der Haushaltsjahre 2011 bis 2017 kann somit verzichtet werden.
Der am 06.11.2018 eingebrachte
Gesamtabschluss 2015 sowie die aufgestellten Gesamtabschlüsse 2011-2014 wurden
durch die örtliche Rechnungsprüfung im Jahre 2019 intern geprüft. Korrekturen
und Anregungen wurden im direkten Austausch mit dem Wirtschaftsprüfer
besprochen und durch das beauftragte Unternehmen korrigiert bzw. in den
folgenden Gesamtabschlüssen 2016 bis 2018 berücksichtigt.
Gemäß § 41 Abs. 1
j) GO NRW entscheidet der Rat über die Bestätigung des Gesamtabschlusses. Für
die Bestätigung des Gesamtabschlusses gelten die für den Jahresabschluss der
Stadt Emmerich am Rhein anzuwendenden Bestimmungen in großen Teilen
entsprechend.
Die ab dem 01.01.2019 gültige Gemeindeordnung NRW sieht für die Prüfung
des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes keine Entlastung mehr vor.
Der Rat hat den geprüften Gesamtabschluss lediglich durch Beschluss zu
bestätigen.
Zweck des Gesamtabschlusses soll die Schaffung eines Gesamtüberblicks
über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter
Berücksichtigung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung sein. Es wird hierbei eine
„Fiktion der wirtschaftlichen Einheit“ unterstellt. Durch den Gesamtabschluss
entsteht weder eine neue eigenständige Rechtspersönlichkeit, noch hat der
Gesamtabschluss Zahlungsbemessungsfunktion (z. B. für die Berechnung von
Ausschüttungen oder Verlustabdeckungen) oder ist Grundlage für die Zwecke der
Besteuerung.
Der Gesamtabschluss dient ausschließlich der Information über die
wirtschaftliche Gesamtlage, nämlich die Ermöglichung eines vollständigen
Einblicks in die Vermögens-, Schulden,- Ertrags- und Gesamtfinanzlage der
Gemeinde. In dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss sowie
die Jahresabschlüsse aller verselbstständigten Aufgabebereiche in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren, wenn diese
nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Konsolidiert wurden
-
als Konzernmutter die Stadt Emmerich am Rhein
-
die Gesellschaften des EGD-Konzerns
-
die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein (KBE) sowie
-
die Technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH (TWE).
Der Entwurf des
Gesamtabschlusses 2018 der Stadt Emmerich am Rhein, die Gesamtabschlüsse 2016
und 2017 in der bestätigten Entwurfsfassung und der Beteiligungsbericht 2018
sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Für weitere Details wird auf die
beigefügten Dokumente verwiesen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister