Betreff
Partizipation von Jugendlichen im Bereich Schule; Hinzuziehung weiterer beratender Mitglieder im Schulausschuss;
hier: Antrag Nr. L/2021 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
01 - 17 0550/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.

 

Sachdarstellung :

 

Der Rat hat den Antrag Nr. L/2021 (Anlage 1) in seiner Sitzung am 16.11.2021 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.

In diesem wird begehrt, „den Schulausschuss um beratende SchülerInnen und zwar um jeweils zwei SchülerInnen der beiden weiterführenden Schulen“ zu erweitern.

 

Die Erweiterung des Gremiums im vorstehend beschriebenen Sinne soll die aktive und unmittelbare Einbeziehung der SchülerInnen in die Gestaltungs- und Entscheidungsprozesse im Themenfeld Schule sicherstellen.

 

 

Rechtliche Würdigung:

Rechtliche Grundlage der Prüfung bildet § 58 der Gemeindeordnung der Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW), der die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren abbildet in Verbindung mit § 85 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG).

 

Der Schulausschuss wurde nach der Kommunalwahl 2020 nach Maßgabe der genannten Normen neu gebildet; ihm gehören aktuell 17 stimmberechtigte Mitglieder sowie 5 beratende Mitglieder (jeweils 1 Vertreter der katholischen und der evangelischen Kirchengemeinde sowie jeweils 1 Vertreter der Schulformen Grund-, Gesamtschule und Gymnasium) an.

 

Grundsätzlich kann der Rat durch entsprechende Beschlussfassung das Gremium auch im Nachgang um weitere beratende Mitglieder (sachkundige Einwohner) erweitern. Dies würde einen einstimmigen Ratsbeschluss voraussetzen. Bei Uneinigkeit wären § 58 Abs. 3, 4 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 GO NW (Auflösung und Neubildung des Gremiums nach den Grundsätzen der Verhältniswahl) einschlägig.

 

§ 58 Abs. 4 GO NW bedingt allerdings die Volljährigkeit der Ausschussmitglieder. Dieses Kriterium stellt sich bei SchülerInnen als problematisch dar, da diese in der Regel auch in der Oberstufe noch keine 18 Jahre alt sind.

 

Mithin wäre das im Antrag formulierte Begehren nach aktueller Rechtslage nicht umsetzbar; allenfalls wäre die Hinzuziehung der SchülerInnen als Sachverständige anlassbezogen vorstellbar. Das Begehren wäre mithin als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Ausblick:

Der Entwurf des „Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz); Gesetzentwurf LRg Drucksache 17/15911 sieht u.a. eine Änderung des § 85 SchulG vor.

 

Auch der Entwurf der Novellierung verfolgt das Ziel, SchülerInnen stärker und frühzeitig in politische Entscheidungsprozesse einzubinden; die Entwurfsbegründung lässt sich an dieser Stelle wie folgt zitieren:

 

„Die gesetzliche Verankerung der Mitwirkung von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern in kommunalen Schulausschüssen in § 85 SchulG stützt deren Mitwirkungsrechte auf kommunaler Ebene und fördert die Zusammenarbeit mit den Schulträgern.“

 

 

In Umsetzung dieser Zielsetzung ist angedacht, § 85 SchulG um folgenden Satz zu ergänzen:

 

„Ebenso können von den Schulpflegschaften nach § 72 Abs. 4 sowie von den Schülervertretungen nach § 74 Abs. 8 benannte Personen mit beratender Stimme berufen werden.“

 

Der Entwurf des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes befindet sich aktuell noch in der Beratung; er wurde nach der 1. Lesung an den Ausschuss für Schule und Bildung –federführend-, an den Wissenschaftsausschuss sowie an den Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen überwiesen (Plenarprotokoll 17/15911 vom 15.12.2021).

 

 

Vorschlag zur weiteren Verfahrensweise

Verwaltungsseitig wird nach Vorliegen der rechtlichen Grundlage, die die Erweiterung des Schulausschusses im Sinne des Petenten zulässt, eine entsprechende Beschlussvorlage formuliert und den politischen Entscheidungsträgern zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister