hier: Antrag Nr. L/2021 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und
stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.
Sachdarstellung :
Der Rat hat den
Antrag Nr. L/2021 (Anlage 1) in seiner Sitzung am 16.11.2021 an den Haupt- und
Finanzausschuss verwiesen.
In diesem wird begehrt, „den Schulausschuss um beratende SchülerInnen
und zwar um jeweils zwei SchülerInnen der beiden weiterführenden Schulen“ zu
erweitern.
Die Erweiterung des Gremiums im vorstehend beschriebenen Sinne soll die
aktive und unmittelbare Einbeziehung der SchülerInnen in die Gestaltungs- und
Entscheidungsprozesse im Themenfeld Schule sicherstellen.
Rechtliche Würdigung:
Rechtliche Grundlage der Prüfung bildet § 58 der Gemeindeordnung der
Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW), der die Zusammensetzung der Ausschüsse und
ihr Verfahren abbildet in Verbindung mit § 85 des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG).
Der Schulausschuss wurde nach der Kommunalwahl 2020 nach Maßgabe der
genannten Normen neu gebildet; ihm gehören aktuell 17 stimmberechtigte
Mitglieder sowie 5 beratende Mitglieder (jeweils 1 Vertreter der katholischen
und der evangelischen Kirchengemeinde sowie jeweils 1 Vertreter der Schulformen
Grund-, Gesamtschule und Gymnasium) an.
Grundsätzlich kann der Rat durch entsprechende Beschlussfassung das
Gremium auch im Nachgang um weitere beratende Mitglieder (sachkundige
Einwohner) erweitern. Dies würde einen einstimmigen Ratsbeschluss voraussetzen.
Bei Uneinigkeit wären § 58 Abs. 3, 4 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 GO NW
(Auflösung und Neubildung des Gremiums nach den Grundsätzen der Verhältniswahl)
einschlägig.
§ 58 Abs. 4 GO NW bedingt allerdings die Volljährigkeit der
Ausschussmitglieder. Dieses Kriterium stellt sich bei SchülerInnen als
problematisch dar, da diese in der Regel auch in der Oberstufe noch keine 18
Jahre alt sind.
Mithin wäre das im Antrag formulierte Begehren nach aktueller Rechtslage
nicht umsetzbar; allenfalls wäre die Hinzuziehung der SchülerInnen als
Sachverständige anlassbezogen vorstellbar. Das Begehren wäre mithin als
unzulässig zurückzuweisen.
Ausblick:
Der Entwurf des „Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der
Eigenverantwortung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz); Gesetzentwurf
LRg Drucksache 17/15911 sieht u.a. eine Änderung des § 85 SchulG vor.
Auch der Entwurf der Novellierung verfolgt das Ziel, SchülerInnen
stärker und frühzeitig in politische Entscheidungsprozesse einzubinden; die
Entwurfsbegründung lässt sich an dieser Stelle wie folgt zitieren:
„Die gesetzliche Verankerung der Mitwirkung
von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern in kommunalen Schulausschüssen in
§ 85 SchulG stützt deren Mitwirkungsrechte auf kommunaler Ebene und fördert die
Zusammenarbeit mit den Schulträgern.“
In Umsetzung dieser Zielsetzung ist
angedacht, § 85 SchulG um folgenden Satz zu ergänzen:
„Ebenso können von den Schulpflegschaften nach
§ 72 Abs. 4 sowie von den Schülervertretungen nach § 74 Abs. 8 benannte
Personen mit beratender Stimme berufen werden.“
Der Entwurf des 16.
Schulrechtsänderungsgesetzes befindet sich aktuell noch in der Beratung; er
wurde nach der 1. Lesung an den Ausschuss für Schule und Bildung
–federführend-, an den Wissenschaftsausschuss sowie an den Ausschuss für
Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen überwiesen (Plenarprotokoll 17/15911 vom
15.12.2021).
Vorschlag zur weiteren Verfahrensweise
Verwaltungsseitig wird nach Vorliegen der
rechtlichen Grundlage, die die Erweiterung des Schulausschusses im Sinne des
Petenten zulässt, eine entsprechende Beschlussvorlage formuliert und den
politischen Entscheidungsträgern zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister