Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe zweier verkaufsoffener Sonntage am 27. März 2022 und am 4. Dezember 2022
Vorlage
06 - 17 0594/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung (Anlage 2) zur Freigabe zweier verkaufsoffener Sonntage am 27. März 2022 sowie am 04.12.2022 im Innenstadtbereich der Stadt Emmerich am Rhein

 

Sachdarstellung :

 

Die Emmericher Werbegemeinschaft e.V. hat in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderungs- und Stadtmarketing GmbH am 11.02.2022 den Antrag gestellt, mittels einer ordnungsbehördlichen Verordnung sowohl den 27.03.2022 als auch den 04.12.2022 als verkaufsoffene Sonntage, den Erstgenannten im Zusammenhang mit der Veranstaltung „22. Emmericher Autoshow“ sowie den zweitgenannten Sonntag im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Lichtermarkt in Emmerich am Rhein“, freizugeben (Anlage 1).

 

 

I. Rechtliche Ausgangslage

 

Der in Art. 140 GG i.V.m. Art 139 WRV enthaltene Schutzauftrag an den Gesetzgeber gewährleistet ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes. Er statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die typische werktägliche Geschäftigkeit hat an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Die gesetzgeberische Zulassung von Sonntagsöffnungen kann nur in Abwägung anderer Rechtsgüter mit gleich – oder höherwertigem Verfassungsrang erfolgen. Dem ist der nordrhein-westfälische Gesetzgeber durch das Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) nachgekommen.

 

Gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.

 

Die ein „öffentliches Interesse“ begründenden Sachverhalte werden in § 6 Abs. 1 Satz 2 beispielhaft aufgezählt. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

  1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

 

  1. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,

 

  1. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

 

  1. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient,

 

  1. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Im Rahmen der Entscheidung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW gilt, im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, ob einer der o.a.

Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und ggfs. in Kombination mit anderen Sachgründen die konkrete Ladenöffnung im Einzelfall rechtfertigen kann. Nur ein wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein „Shopping- Interesse“ möglicher Käufer sind hier insoweit nicht ausreichend.

 

 

II. Begründung des öffentlichen Interesses auf Grundlage des Antrages der Emmericher Werbegemeinschaft e.V. auf Festsetzung zweier verkaufsoffener Sonntage am 27. März sowie am 04. Dezember 2022

 

Der Vorstand der EWG e.V. hat in Zusammenarbeit mit der Wifö GmbH die Zulassung zweier verkaufsoffener Sonntage beantragt. In dem beiliegenden Antragsschreiben vom 11.02.2022 (Anlage 1) werden einerseits die Veranstaltungen und andererseits die Situation des stationären Einzelhandels, der Gastronomie und sämtlicher Dienstleister in Emmerich am Rhein, insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, beschrieben.

 

Die Verwaltung begründet auf Grundlage des Antrages sowie zweier weiterführender Gespräche am 25.02. und 03.03.2022 das Vorliegen eines „öffentlichen Interesses“ anhand der unter Ziffer I. enumerativ aufgeführten Merkmale wie folgt:

 

1. Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 LÖG NRW)

 

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LÖG NRW liegt ein die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse vor, wenn die Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs dann vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag stattfindet.

 

a.

 

aa.

Die „Emmericher Autoshow“ wird durch die Emmericher Werbegemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderungs- und Stadtmarketing Gesellschaft Emmerich am Rhein mbH (WFG) in diesem Jahr zum 22. Mal organisiert.

 

Am 27. März wird die gesamte Innenstadt zur Ausstellungsfläche für Autohäuser der Region. Bereits seit 18 Jahren wird diese Veranstaltung jeweils im Frühjahr durchgeführt, was dazu führt, dass sie zu einer Traditionsveranstaltung geworden ist und sowohl bei den Ausstellern als auch bei der Bevölkerung eine Erwartungshaltung diesem Event gegenüber besteht.

 

Seit 9 Jahren wird im Rahmen der Autoshow auch eine Börse für gebrauchte Fahrräder durchgeführt.

 

Als weitere Ergänzung des Programms werden in der Hühnerstraße wieder Oldtimer-Trecker zu sehen sein. Somit wird die gesamte Innenstadt geprägt von den neuen Modellen des motorisierten Verkehrs bzw. von Oldtimern.

 

Die Veranstalter rechnen mit mehr als zehn Autohäusern, die an dem letzten Märzsonntag in der Emmericher Innenstadt ausstellen werden. Neben den Autohäusern werden sich auch Emmericher Vereine und Dienstleistungsunternehmen in der Innenstadt präsentieren. Zudem wird es an mehreren Stellen in der Innenstadt und der Promenade StreetMusic und Ballonkünstler geben.

 

 

bb.

Der „Lichtermarkt in Emmerich am Rhein“ in seiner heutigen Form wurde erstmalig im Jahr 2019 durch die WFG organisiert. Diese noch junge Veranstaltung soll auch zukünftig jährlich am 2. Advent im Dezember stattfinden und zu einer Traditionsveranstaltung werden. Der Emmericher Lichtermarkt wird Bestandteil von Emmerich im Advent sein

 

Auf verschiedenen Plätzen in der Innenstadt, im Bereich Kleiner Löwe bis Geistmarkt, werden themenbezogen große Lichtobjekte, wie zum Beispiel verschiedene Arten von Waldtieren, Gruppen von Weihnachtskugeln oder Gruppen von Schneemännern platziert. Diese Lichtobjekte ziehen sich zudem durch die komplette Innenstadt und entlang der Rheinpromenade. Dort wird der riesige Weihnachtsbaum, wie in jedem Jahr, ein Hingucker sein. Besucherinnen und Besucher werden mittels dieser Lichtobjekte durch die Innenstadt und entlang der Rheinpromenade geführt.

 

Am 2. Adventssonntag werden die Einkaufsstraßen der Innenstadt zur Veranstaltungsfläche für verschiedenste Akteure wie Straßenmusiker, die an verschiedenen Plätzen in der Innenstadt auftreten, Ballonkünstler, Stelzenläufer und Walk-Acts aus der Stadt/Region.

 

Zudem wird die WFG aus dem Bereich Tourismus an diesem Sonntag zwei historische Stadtführungen anbieten, um Touristen, aber auch Bürgern und Besuchern die Stadt Emmerich am Rhein und ihre Geschichte zu präsentieren.

 

Ziel des Lichtermarktes ist es, Erwachsene und Kinder, Einheimische und Gäste mit einem vielfältigen Kultur- und Vereinsangebot außerhalb der werktäglichen Geschäftigkeit zu einem „Bummel“ durch die Innenstadt in vorweihnachtlicher Atmosphäre zu animieren.

 

 

cc.

Die Attraktivität der Veranstaltungen lässt erwarten, dass die deutliche Mehrheit der Besucher wegen der umfang- und abwechslungsreichen Programme, aber auch wegen des gastronomischen Angebots an der Rheinpromenade in die Emmericher Innenstadt kommen werden.

 

Für die prägende Wirkung beider Veranstaltungen spricht auch, dass die Programmgestaltungen alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen ansprechen.

 

2020 konnte die 21. Emmericher Autoshow aufgrund der Coranasituation nicht stattfinden. Da sich in den vergangenen zwei Jahren einiges in der Autobranche getan hat, beispielsweise sei die sehr viel intensiver geführte Diskussion um die Elektromobilität genannt, wird die Veranstaltung primärer Impulsgeber für einen Innenstadtbesuch am 27. März sein. Ähnliches gilt für den „Lichtermarkt“. Nachdem seit 2019 ein publikumsstarker 2. Advent-Weihnachtsmarkt im Stadtgebiet nicht mehr stattfindet, ist es nicht nur das Programm der „Lichtermarktes“ als solches, sondern auch dessen „Vakuumausgleich“, die als Impulsgeber für den adventssonntäglichen Innenstadtbesuch wirken werden.

 

Aus Erfahrungen vergangener Veranstaltungen lässt sich schließen, dass die Mehrzahl der Besucher wegen der Veranstaltung kommt.

 

Zieht man beispielsweise die Befragung und Zählung der Besucher zur Veranstaltung „Autoshow“ aus 2020 heran, die mit einem ähnlich attraktiven Programm in der Innenstadt, das in seiner Vielfalt alle Besuchergruppen ansprach, aufwarten konnte, wird deutlich, dass dem Besuch des Einzelhandels zum Zwecke des Einkaufs eine eher untergeordnete Rolle bzw. dem Einzelhandel eine ergänzende Serviceleistung zukommt (Vgl. Anl. 2).

 

Mithin ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen der eigentlichen Feste und nicht vornehmlich wegen der Sonntagsöffnungen in die Emmericher Innenstadt kommen werden, die Programmvielfalt selbst für die beiden Sonntage prägend sein werden und die Ladenöffnungen lediglich als Annex zur „Autoshow“ / zum „Lichtermarkt“ anzusehen sind.

 

 

b.

Beide Veranstaltungen sind auf den Bereich der Innenstadt, d.h. auf die Straßen innerhalb der „Wälle“ begrenzt. Die Mehrheit der geöffneten Verkaufsstellen befindet sich auf den beiden Haupteinkaufsstraßen Kaßstraße und Steinstraße im Bereich zwischen den Plätzen Kleiner Löwe und Geistmarkt, d.h. im Veranstaltungsgelände. Die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die Veranstaltungen „Emmericher Autoshow“ und „Lichtermarkt in Emmerich am Rhein“ eine dienende Funktion. Insbesondere als Erschließungsanlage für die Besucher, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bzw. von den am Bahnhof und an den Wällen gelegenen Haltestellen des ÖPNV in die Stadt bewegen. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“. Der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehen Bereichs zur Veranstaltungsfläche ist gegeben.

 

 

c.

„Autoshow“ und „Lichtermarkt“ finden jeweils am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt; wesentliche Programmteile werden am 27.03.2022 und auch am 04.12.2022 durchgehend in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr stattfinden

 

Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. S. 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon auszugehen ist, dass das „öffentliche Interesse“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 LÖG NRW bzgl. beider Veranstaltungen gegeben ist.

 

 

2. Erhalt und Stärkung örtlicher Einzelhandelsstrukturen (§ 6 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 LÖG NRW)

 

Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW liegt ein die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse vor, wenn die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient.

 

Grundsätzlich lässt sich eine Innenstadtattraktivität für Besucher bzw. Kunden anhand der sog. Zentralitätskennziffer ablesen. Die Zentralitätskennziffer drückt das Verhältnis aus dem Einzelhandelsumsatz einer Stadt zu der einzelhandelsrelevanten Kaufkraftaus aus. Liegt der Wert unter 100, wird mehr einzelhandelsrelevante Kaufkraft an andere Gebiete abgegeben als gebunden. Mit einem Wert von 90,0 stellt sich die Zentralitätskennziffer der Stadt Emmerich am Rhein als Kennzeichen eines Kaufkraftabflusses dar. Die Abwanderung der Kaufkraft wird forciert durch die Konkurrenz des Internet- und Versandhandels. Darüber hinaus muss sich der Emmericher Einzelhandel gegen die großzügigen Öffnungszeiten und Sonntagsöffnungen in den nahegelegenen niederländischen Grenzstädten behaupten.

 

Um dieser Negativentwicklung entgegenzuwirken hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein zur Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel 2011 sein Einzelhandelskonzept aktualisiert; dessen abermalige Fortschreibung wiederum wurde Ende 2017 beschlossen. Diese letzte Fortschreibung stellt u.a. in Bezug auf den Einzelhandelsbestand der Innenstadt einen deutlichen Rückgang der Betriebsanzahlen fest. Mit dem Ziel, u.a. zu einer Attraktivitätssteigerung der Innenstadt beizutragen, wurde ebenfalls zum Jahresende 2017 das „Integrative Stadtentwicklungskonzept 2025“ verabschiedet. Parallel zur Umsetzung dessen vielgestaltigen Maßnahmenkatalogs, z.B. in Form eines implementierten Citymanagementprozesses“, engagiert sich die Stadt Emmerich aktuell auch über das „Sofortprogramm zur Stärkung der Innenstädte und Zentren NRW“.

 

Darauf aufbauend verfolgen die geplanten Ladenöffnungen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen „Autoshow“ und „Lichtermarkt“ das grundsätzliche Ziel, die Innenstadt zu beleben und ihre Attraktivität zu steigern. Absicht ist es u.a., Immobilienleerständen, Abwanderungen oder Geschäftsaufgaben von Einzelhändlern entgegenzuwirken und somit die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Lebens- und Wohnverhältnisse der örtlichen Bevölkerung, insbesondere einen möglichen „Trading-Down-Effekt“ zu vermeiden.

 

Zudem gilt es zu berücksichtigen: Aufgrund der Corona-Pandemie ist der stationäre Einzelhandel in allen Kommunen in NRW gefährdet. Die Schließung der Ladenlokale während der „Lockdown-Zeiträume“ 2020 und 2021, hat auch in Emmerich am Rhein im Vergleich zu 2019 zu erheblichen Umsatz- und Kundenfrequenzrückgängen geführt (Vgl. dazu „Emmericher Unternehmensbefragung“, Anl. 1, S. 3). Die mit der Aufhebung des letzten „Lockdowns“ verknüpfte Erwartung an eine Belebung des Einzelhandels wurde nicht erreicht. Die Tagestouristen, Teilnehmer von Bustouren und niederländischen Gäste, die bislang den Emmericher Einzelhandel aufsuchten, bleiben aus bzw. konzentrieren sich eingeschränkt auf den Besuch der hiesigen Gastronomie. Der Einzelhandel in Emmerich am Rhein hat einen erheblichen Abfluss der Kaufkraft zu verkraften.

 

Während der „Lockdown-Zeiträume“ wurden in Emmerich 6 Einzelhandelsgeschäfte geschlossen. In internen Gesprächen der WFG mit einigen Unternehmern ist die Finanzlage prekär und es drohen weitere Schließungen aufgrund der weggefallenen bzw. nach Öffnung kaum wachsenden Umsätze. Unter Berücksichtigung dessen, dass 2019 bereits 7 Geschäfte geschlossen wurden, droht eine Verödung der Haupteinkaufsstraßen.

 

Verkaufsoffene Sonntage werden sowohl von Einwohnern als auch von Besuchern genutzt, um den Einzelhandel aufzusuchen. Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit ist die Ladenöffnung an verkaufsoffenen Sonntagen im Einzelhandel mit deutlichen Mehreinnahmen verbunden. Die Ladenöffnung trägt dazu bei, die Wertigkeit des Einzelhandels ins Bewusstsein zu rufen und die Kundenfrequenz zu stabilisieren (Vgl. Anl. 1, S. 3 f.).

 

Die beiden verkaufsoffenen Sonntage sind daher ein wesentlicher Bestandteil zum Erhalt und zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes in Emmerich am Rhein.

 

 

3. Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren (§ 6 Abs. 1 S. 2 Ziff. 4 LÖG NRW)

 

Neben der Stärkung des Einzelhandels kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Ziff. 4 LÖG NRW auch die grundsätzliche Belebung der Innenstadt oder einzelner Ortsteilzentren das öffentliche Interesse an der Festsetzung verkaufsoffener Sonntage begründen.

 

Während des über Wochen dauernden „Lockdowns“ waren nicht nur Einzelhandelsgeschäfte geschlossen. Die Schließung betraf u.a. auch Gaststätten und Dienstleister aller Art. Aufgrund der weiterhin bestehenden Einschränkungen und Auflagen entfällt der „Einkaufsbummel“ der Einwohner und Besucher, der die Innenstadt belebt.

 

Gem. der vom Handelsverband NRW veröffentlichten Daten ist ein erheblicher Rückgang der Passantenfrequenzen in den Innenstädten festzuhalten. Auch die Innenstadt Emmerichs hat nach Wiedereröffnung der Läden nach dem letzten „Lockdown“ Passanten eingebüßt. Neben den unter Ziff. 2 dargestellten Auswirkungen auf den Einzelhandel hat auch die örtliche Gastronomie, die ganz erheblich zur Attraktivität und Lebendigkeit der Innenstadt beiträgt, Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Das aufgrund der Hygienemaßnahmen eingeschränkte Platzangebot geht mit einem Rückgang der Gästezahlen einher. Entsprechend geringer ist die Anzahl der Besucher der Rheinpromenade, die den Besuch für einen Gang durch die Innenstadt und Gelegenheitseinkäufe nutzen.

 

Verkaufsoffene Sonntage locken Einwohner, Tagestouristen und niederländische Gäste in die Innenstadt und tragen in nicht unerheblichem Maße zur Belebung bei. Die erhöhte Passantenfrequenz ist mit der Erwartung verbunden, dass die Wertigkeit des ortsansässigen Handels, der Dienstleister und der Gastronomie erkannt werden und zu einer dauerhaften Stabilisierung sowie Erhöhung der Kunden- und Besucheranzahl führen.

 

 

III. Höchstanzahl / Dauer / Örtliche Beschränkung

 

Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 LÖG NRW darf im Wege der Ordnungsbehördlichen Verordnung bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich maximal acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden gestattet werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 S. 3 LÖG NRW).

 

Die EWG e.V. und Wifö GmbH beantragen die Öffnung der Verkaufsstellen u.a. an einem

Sonntag, der gleichzeitig der zweite Adventssonntag ist, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr. Die Vorgaben des LÖG NRW werden damit eingehalten.

 

Gem. § 6 Abs. 4 S. 5 LÖG NRW ist auf die Zeit der Hauptgottesdienste Rücksicht zu nehmen. Die Hauptgottesdienste der Gemeinden in Emmerich am Rhein beginnen um 10 Uhr bzw. 11:30 Uhr. Die Öffnung der Verkaufsstellen erfolgt nach Abschluss der Gottesdienste.

 

Die Innenstadt stellt den bedeutendsten Einzelhandelsstandort in Emmerich am Rhein dar. Es ist vorgesehen, die Ladenöffnung auf den Innenstadtbereich (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade) zu begrenzen.

 

 

IV. Verhältnismäßigkeit

 

Die Interessen Dritter werden durch die zweimalige sonntägliche Ladenöffnung nicht unangemessen beeinträchtigt.

 

Im Wesentlichen können die Interessen der Kirchen sowie der an den Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmer betroffen sein. Die Sonntagsöffnungszeiten liegen außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten (s.o. III). Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage und stellen keine stillen Tage im Sinne des kirchlichen Verständnisses dar. Die verkaufsoffenen Sonntage beeinträchtigen auch nicht unverhältnismäßig das Familienleben oder die Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Mitarbeiter; im Übrigen gelten für die Beschäftigung der Arbeitnehmer von Verkaufsstellen bei Öffnung an Sonn- und Feiertagen die Schutzvorschriften des § 10 LÖG NRW i.V.m. § 11 Arbeitszeitgesetz. Darüber hinaus tragen die beiden verkaufsoffenen Sonntage zu einer Stärkung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und damit zu einer Erhöhung der Arbeitsplatzsicherheit bei; sie helfen, den ohnehin schon geringen Bestand des Einzelhandels zu bewahren und bestenfalls zu erweitern. Sie dienen dazu, das Interesse an Emmerich als Wohn- und Arbeitsplatzstandort, als Gewerbestandort und als Standort für Tourismus zu steigern

 

Es werden lediglich zwei der gesetzlich möglichen acht verkaufsoffenen Sonntage beantragt. Das stützt das Erfordernis der Ausnahmeregelung. Der bedachte und zurückhaltende Umgang in Bezug auf die Ausschöpfung des gesetzlich Möglichen, trotz der Tatsache, dass in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der Corona-Pandemie alle geplanten und genehmigten verkaufsoffenen Sonntage ausgefallen sind, ist ein weiteres Indiz für den verantwortungsvollen Umgang mit den Bedürfnissen der Beschäftigten, deren Familien und anderer gesellschaftlicher Gruppen.

 

Entsprechend § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW wurde der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, Bezirk Duisburg-Niederrhein (ver.di), der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer (IHK), dem Handelsverband NRW Kreis Kleve e.V., der Handwerkskammer Düsseldorf, der katholischen Kircheingemeinde St. Christophorus sowie der Evangelischen Kirchengemeinde Emmerich Gelegenheit gegeben, zum gemeinsamen Antrag der EWG / WFG Stellung zu nehmen.

 

Die IHK und der Handelsverband NRW haben in ihren Stellungnahmen mitgeteilt, dass gegen die Veranstaltungen keine Bedenken bestünden. Ver.di hat insbesondere auf ihre gewerkschaftsseitige grundsätzliche Haltung gegenüber Sonntagsöffnungen im Einzelhandel verwiesen; die Kirchen haben bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Vorlage keine Stellungnahme abgegeben. (Anlage 3)

 

 

VI. Fazit

 

Nach Prüfung der Verwaltung liegen in Emmerich am Rhein die in diesen Fällen flächendeckend in NRW zutreffenden Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1, 2 und 4 vor. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dem Antrag der EWG und Wifö GmbH vom 11. Februar 2022, zur Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt an den Sonntagen 27.03.2022 und 04.12.2022 durch Erlass der anliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung stattzugeben.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister