hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Zu 1)
I. Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
1.1
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung zur Erweiterung
der Wohnbauflächen mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
II. Ergebnisse
der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Zu II.a.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen zur Ausräumung landesplanerischer Bedenken mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen zur Darstellung der Flächennutzungsplanänderung mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregung zur Umweltprüfung und zum Umweltbericht mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.a.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregung zum Hochwasserrisko und Hochwasserschutz mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregung zur Ableitung des Oberflächenwassers vom Grundstück der
Kirche mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.c.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregung zur Beteiligung der Denkmalämter mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.c.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen zum Gewässerschutz mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
Zu
II.d) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen zum Detaillierungsgrad der Umweltprüfung mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.e.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen zum Naturschutz mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
II.e.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zum Artenschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.e.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zum Immissionsschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.f) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregungen zu Telekommunikationsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
II.g) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregungen zum Pumpwerk mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu
IV.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregung zum Hochwasserschutz mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
IV.b.1) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Naturschutz mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.b.2) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Artenschutz mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.c.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregung zur Entwässerung und zur Bedeutung des Pumpwerks mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.c.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregung zum Hochwasserrisiko mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
IV.c.3) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Lagerhalle mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
VI.a.1) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregungen zum Naturschutz mit den Ausführungen
der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu VI.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregungen zur Einhaltung der Immissionswerte mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
Zu VI.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregungen zur Schleuse und der
Fischaufstiegsanlage mit den
Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
VI.b.1) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Entwässerung und zur
Bedeutung des Pumpwerks mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
VI.b.2) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Hochwasserrisiko mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
VII) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt
fest, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
keine Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.
Zu
VIII) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen zur Einhaltung der Immissionswerte mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf der 69. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634) als 69. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich
am Rhein.
Sachdarstellung:
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 04.09.2018 den Aufstellungsbeschluss
zur 69. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehemaliges Pioniergelände in
Dornick - gefasst sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer
Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom
21.11.2018 bis einschließlich zum 21.12.2018 statt.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g.
Aufstellungsverfahrens beteiligt und die landesplanerische Anfrage gem. § 34
Abs. 1 LPlG durchgeführt.
In seiner Sitzung am
07.05.2019 beschloss der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung, die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese fand vom
18.06. - einschließlich 18.07.2019 statt. Im gleichen Zeitraum fand die
Beteiligung der Behören gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die landesplanerische
Abstimmung gem. § 34 Abs. 5 LPlG statt.
Der Rat der Stadt
Emmerich hat in seiner Sitzung vom 24.09.2019 den Feststellungsbeschluss zur
69. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Nach Ausfertigung der Unterlagen
wurde die FNP-Änderung der Bezirksregierung Düsseldorf gem. § 6 Abs. 1 BauGB
zur Genehmigung vorgelegt.
Die 69. Änderung des
Flächennutzungsplans enthält zusätzlich zum ehemaligen Pioniergelände der
Bundeswehr noch einen schmalen Streifen nördlich des Haus-Wenige-Weges, der
ebenfalls einer Wohnbebauung zugeführt werden soll. Da die Änderung des
Flächennutzungsplans parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans D 2/1
–Pioniergelände- erfolgt, wurden gleichzeitig entsprechende Gutachten
angefertigt, hierbei blieb die zusätzliche nördliche Fläche auf
Flächennutzungsplan-Ebene unberücksichtigt.
Dies führt zusammen
mit formalen Fehlern bei der öffentlichen Auslegung dazu, dass die
Bezirksregierung die Genehmigung für die Flächennutzungsplan-Änderung nicht
erteilt.
Um die
Genehmigungsfähigkeit zu erreichen, wurden die Gutachten bezüglich der
nördlichen Fläche erweitert und aktualisiert. Zur Behebung der formalen und
inhaltlichen Fehler hat der Ausschuss der Stadtentwicklung in seiner Sitzung am
20.04.2021 die erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen. Diese fand
vom 07.05.2021 bis einschließlich 08.06.2021 statt. Im gleichen Zeitraum fand
die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die landesplanerische
Abstimmung gem. § 34 Abs. 5 LPIG statt.
Der Kreis Kleve wies in
seiner Stellungnahme vom 28.05.2021 auf einen fehlerhaften Abschnitt der
Summationswirkungen hin. Um den Belangen des Kreises Kleve zu entsprechen, soll
das aktualisierte Fachgutachten der FFH-Vorprüfung vom 12.10.2021 Gegenstand
des Bauleitplanverfahrens werden. Hierfür soll gem. § 4a Abs. 3 BauGB die
Möglichkeit einer beschränkten erneuten Offenlage, die sich nur auf die
geänderten Teile bezieht, genutzt werden. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 wird
somit nur für das genannten Fachgutachten wiederholt.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung gem. § 4
Abs. 2 wird nur der Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des
Artenschutzes beteiligt.
Die erneute Offenlage hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 01.02.2022 gem. § 4a Abs. 3 BauGB
beschlossen.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem
Flurstück 277, Flur 2, Gemarkung Dornick, weitere Wohngebäude zu errichten. Der
Vorentwurf zur FNP-Änderung sehe bereits eine entsprechende Erweiterung der
Wohnbauflächen vor.
Diese sollte nach den Wünschen des
Antragstellers in Verlängerung der südwestlichen Grenze der Wohnbaufläche auf
dem ehem. Pioniergelände ausgewiesen werden. Ziel soll es sein, ein
Baugrundstück in einer Breite von etwa 30 m zu erreichen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die
Wohnbauflächenerweiterung wurde in den Geltungsbereich der 69. Änderung des
Flächennutzungsplans aufgenommen.
II. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Bezirksregierung Düsseldorf, Landesplanerische Anfrage gem. § 34 Abs. 1 LPlG,
Schreiben vom 31.01.2019
Gegen die Flächennutzungsplan-Änderung bestünden nur dann keine
landesplanerischen Bedenken, wenn bis zur Vorlage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG
NW nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1.
Die Ortslage Dornick
und das betroffene Plangebiet des ehemaligen Pionierübungsgeländes sind in der
zeichnerischen Darstellung des Regionalplanes für die Planungsregion Düsseldorf
(RPD) als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFA) dargestellt. Entlang des
südlichen Ortsrandes
/ des Deiches grenzen zudem ein Bereich zum Schutz der Natur (BSN) und der
Überschwemmungsbereich (ÜSG) des Rheins unmittelbar an. Zudem befindet sich das
Plangebiet in einem potentiellen Überflutungsbereich, welcher in der Beikarte
4H (Blatt 1) des RPD dargestellt ist.
Die potentiellen
Überflutungsbereiche haben nach Grundsatz 2 im Kapitel 4.4.4 des RPD die
Wirkung von Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz. In ihnen
soll bei der Festlegung der weiteren räumlichen Nutzung dem Risiko einer
Überflutung ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Mit Blick auf
Grundsatz 3 im Kapitel 4.4.4 in Verbindung mit Erläuterung 13 des Regionalplans
Düsseldorf ist zudem besonders in den Wohnbauflächen, beispielsweise durch
Versickerung des Niederschlagswassers, auf einen Rückhalt und verlangsamten
Abfluss des Wassers zu achten.
In den nicht
dargestellten Ortslagen ist zudem insbesondere nachfolgendes Ziel Z1, Kap.
3.1.1 des RPD „Siedlungsbereiche entwickeln, Freiraum schützen“ des RPD zu
berücksichtigen:
„In den zeichnerisch nicht als Siedlungsraum dargestellten Ortsteilen ist
die städtebauliche Entwicklung auf den Bedarf der ortsansässigen
Bevölkerung und Betriebe auszurichten. Zur Sicherung der
städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene
Entwicklung – insbesondere für Ortsteile, die für andere, noch kleinere
Ortsteile Versorgungsfunktion übernehmen, kann es erforderlich sein,
entsprechende Bauleitpläne aufzustellen.“
Die Erläuterung 1 zu
Z1 führt hierzu ergänzend aus:
„(…) Von dieser Konzentration auf den Siedlungsraum sind die
Entwicklungen in den nicht als Siedlungsbereich dargestellten Ortsteilen
ausgenommen. Hier können Bauflächen und Baugebiete
bauleitplanerisch dargestellt werden, die sich am Bedarf der in diesen
Ortsteilen ansässigen Bevölkerung (natürliche Bevölkerungsentwicklung)
orientieren. Der Wohnraumbedarf der ortsansässigen
Bevölkerung wird damit gewährleistet (Eigenentwicklung). (…) Alle
darüber hinaus gehenden bauleitplanerischen Flächenentwicklungen,
die den Flächenbedarf von zuziehenden Einwohnern decken sollen,
müssen innerhalb der Siedlungsbereiche erfolgen. (…)“
In der
landesplanerischen Ersteinschätzung vom 16.08.2019 wurde ausgeführt, dass gegen
die Realisierung von 10 WE keine landesplanerischen Bedenken bestehen, da es
sich in diesem Fall um eine Konversionsfläche handelt, die in diesem
Teilbereich einer sinnvollen städtebaulichen Arrondierung der Ortslage
zugeführt wird. Der Standort ist aus regionalplanerischer Sicht gut geeignet
und das Vorhaben dient maßgeblich den Umstrukturierungsmaßnahmen in der
Ortslage. Darüber hinaus wurden weitere Hinweise zum Thema Eigenbedarf
angeführt und darum gebeten im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage
entsprechende Ausführungen zu folgenden Aspekten zu ergänzen:
- aktuelle
Anzahl der Baulücken und Verfügbarkeit (ggf. Eigentümerproblematik,
Perspektiven zur Umsetzung),
- Ausführungen
ob die angestrebte Baulandentwicklung dem Eigenbedarf der ortsansässigen
Dorfbevölkerung dient bzw. ob eine entsprechende Nachfrage aus der
Ortslage heraus besteht, die nicht über die bestehenden Reserven gedeckt
werden kann.
Darüber hinaus wurde
in der o.g. Email vom 16.08.2018 ausgeführt, dass gegen eine Nutzung der
bestehenden Lagerhalle und des Bürogebäudes für eine klassische gewerbliche
Nutzung unter der Voraussetzung, dass die vorgesehene Darstellung einer
Gewerblichen Baufläche sich ausschließlich auf bestehende bauliche Anlagen
bezieht und keine baulichen Erweiterungen vorgesehen sind, vorbehaltlich einer
abschließenden landesplanerischen Prüfung ebenfalls keine Bedenken bestehen.
Neben den o.g.
zeichnerischen Zielen des RPD ist für den Kreis Kleve bei einer
Gewerbeflächenentwicklung zudem das Ziel Z1 in Kap. 3.3.3 „Virtueller
Gewerbeflächenpool für das Gebiet des Kreises Kleve“ relevant und zu berücksichtigen.
Die Gewerbeflächenplanung ist mit den Vorgaben vereinbar, da nach Kap. 3.3.3
Ziel 1 für Bauleitplanverfahren zur Umnutzung geeigneter Brachflächen kein
Nachweis für den Bedarf
(Angebots- oder
Investorenplanung) erforderlich ist.
Die vorliegenden
Unterlagen enthielten jedoch bislang keine weiteren Ausführungen zu o.g.
landesplanerischen Zielsetzungen. Eine Konkretisierung bzw. Ergänzung der
Ausführungen zum Thema Eigenbedarf und der vorgesehenen gewerblichen Nutzung
(z.B. Art der
gewerblichen
Nutzung; ob es sich um eine Betriebsverlagerung innerhalb der Ortslage oder des
Gemeindegebietes handelt; Nutzungskonzept) ist bislang nicht erfolgt. Darüber
hinaus fehlt ebenfalls eine konkrete Aussage, ob sich die Nachnutzung der
Lagerhalle nur auf den vorhandenen baulichen Bestand der Lagerhalle beschränkt
oder ggf. Erweiterungsbauten in der zeichnerisch vorgesehenen Gewerblichen
Baufläche geplant sind.
Um eine
abschließende landesplanerische Einschätzung treffen zu können, bitte ich um
Ergänzung der Unterlagen um o.g. Aspekte. Hinsichtlich einer potenziellen
gewerblichen Entwicklung im Bereich der bestehenden Lagerhalle, weise ich in
diesem Zusammenhang auch erneut darauf hin, dass sich das Plangebiet in
unmittelbarer Nähe zu einem Vogelschutzgebiet sowie FFH-Gebieten,
Naturschutzgebieten und Biotopverbundflächen von herausragender Bedeutung
befindet. Die Verträglichkeit mit den angrenzenden Schutzgebieten sollte
überprüft und in der Umweltprüfung zum FNP dargelegt werden.
Hinweise:
In der Plandarstellung
ist die Plangebietsabgrenzung nicht eindeutig ablesbar. Zudem fehlt eine
entsprechende Legende der verwendeten Planzeichen. Darüber hinaus enthalten die
vorliegenden Unterlagen keine Flächenbilanz zur Planung, die die konkret
geplanten Flächengrößen (insbes. für Wohnen und Gewerbe) beinhaltet.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die geforderten
Ergänzungen wurden in die Entwurfsunterlagen zur Offenlage eingearbeitet. Der
Stellungnahme wird somit gefolgt.
1.
Dezernat 35
„Städtebau“
Die Planzeichnungen
des Änderungsentwurfs sind teilweise unklar. Es ist nicht klar ablesbar, welche
Zeichen zum Inhalt des FNPs gehören und welche Zeichen aus der Kartengrundlage
stammen. Da z. B. die vorhandenen Gebäude farbig angelegt sind, könnten sie mit
Bauflächen verwechselt werden.
Die Abgrenzung des
Änderungsbereichs ist nicht genau erkennbar, da das entsprechende Planzeichen
teilweise innerhalb der neu dargestellten Flächen liegt, teilweise auf der
Grenze und teilweise außerhalb der neuen Flächen.
Westlich des
Änderungsbereiches könnte ein zweiter kleiner Änderungsbereich vermutet werden.
Ich nehme jedoch an, dass es sich hier um das Zeichen für die Zweckbestimmung
„Kirche“ der Fläche für Gemeinbedarf aus dem wirksamen FNP handelt, das sehr
undeutlich
gezeichnet ist. Die
grafische Gestaltung ist darum zu verbessern, sodass die Inhalte
des wirksamen FNP
und der geplanten FNP-Änderung klar und eindeutig ablesbar sind.
Die Planzeichen in
dem Änderungsbereich sind in der gleichen Form zu verwenden wie im wirksamen
FNP. In der geplanten Wohnbaufläche ist daher der Buchstabe „W“ zu ergänzen, in
der geplanten Gewerblichen Baufläche der Buchstabe „G“. Die Grünfläche müsste
farblich der Grünfläche im wirksamen FNP angepasst werden (vgl. Grünfläche
„Spielplatz“ nördlich des Änderungsbereichs).
Bevor der
Änderungsentwurf für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verwendet
wird, ist auch eine Planzeichenerklärung zu ergänzen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die geforderten
Änderungen wurden in dem Entwurf zur Offenlage eingearbeitet. Der Stellungnahme
wird somit gefolgt.
2.
Dezernat 51 „Höhere
Naturschutzbehörde“
Die Planung Wohnen
und Obstwiese kann von hier aus mitgetragen werden. Bei der geplanten
Hallennutzung ist die Verträglichkeit mit den angrenzenden naturschutzrechtlich
relevanten Schutzgebieten zu überprüfen und darzulegen.
Die Umweltprüfung
und der Umweltbericht fehlen und sind in der FNP-Planung als
Entscheidungsgrundlage zu ergänzen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Umweltprüfung
und der Umweltbericht wurden in die Entwurfsbegründung zur Offenlage
eingearbeitet. Der Stellungnahme wird somit gefolgt.
3.
Dezernat 54
„Wasserwirtschaft“
ÜSG
Das Vorhaben
befindet sich derzeit in keinem nach § 76 WHG, § 83 LWG ordnungsbehördlich
festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das
besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Das Plangebiet
befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen oder
Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser
(HQ10) überschwemmt werden können. Zum 05.01.2018 sind geänderte Anforderungen
für Risikogebiete im WHG und BauGB in Kraft getreten.
Risikogebiete im
Sinne des § 78b Abs. 1 WHG, d. h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw.
extremen Hochwasserereignis (HQextrem), sind gemäß § 5 Abs. 4a BauGB im
Flächennutzungsplan und gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich
zu
übernehmen. Eine
Berücksichtigung der Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge ist in
Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB vorzunehmen. Gemäß § 78b WHG sind
die Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz
von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher
Sachschäden, in der
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise zum
Hochwasserrisikogebiet wurden in die Planunterlagen eingearbeitet. Der
Stellungnahme wird somit gefolgt.
Die Belange des
Sachgebietes 54.4 sind von dem Vorhaben – hier Stadt Emmerich 69. Änderung des
FNP - Pioniergelände – betroffen. Es bestehen jedoch, wie in meinem Schreiben
vom 22.11.2018 bereits mitgeteilt, keine Bedenken gegen die Änderung des FNP
noch für den B-Plan aus Sicht des Hochwasserschutzes. Für geplante Eingriffe in
den
Deichschutzzonen
(Deichnähe bis 100m), sind gemäß Deichschutzverordnung (DSchVO) Genehmigungen
erforderlich und beim o. g. Sachgebiet zu beantragen.
Das auf dem Gelände
befindliche Pumpwerk ist bei
Hochwasser für die Entlastung der binnenseitigen Entwässerungsgräben
erforderlich. Es ist zu klären, wer
dieses zukünftig unterhält und betreibt. Das Ergebnis ist mitzuteilen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Für die
Abbrucharbeiten wurde die Deichschutzrechliche Genehmigung seitens der
Bezirksregierung erteilt.
In der Zwischenzeit
wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband
eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Die Entwässerung des
Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende
Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf
bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen
Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
Es ist geplant, über
die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie
das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die
Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks
zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des
Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich
verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den
Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach
jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend
Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.
b)
Zentralrendantur der kath. Kirchengemeinden, Schreiben vom 19.12.2018
Die Bauleitplanung
darf nicht zu einer Einschränkung des kirchlichen Grundstücks mit den
derzeitigen Nutzungen „Pfarrheim und Schießstand“ führen.
Das im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Pumpwerk soll erhalten
bleiben, um die tief liegenden Grundstücke im Fall eines Hochwassers weiterhin
zu entwässern.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Die Belange der
umliegenden Bestandsnutzungen sind grundsätzlich in die Abwägung einzustellen.
Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass das kirchliche Grundstück und die
dort ausgeübten Nutzungen durch die geplante Wohnbebauung Einschränkungen
erfahren würde. Das Kirchengrundstück ist bereits heute von Wohnbebauung
umgeben. Konflikte aus dieser Bestandssituation sind der Stadtverwaltung nicht
bekannt.
Bzgl. des Pumpwerks
ist anzumerken, dass dieses nicht primär dem Hochwasserschutz dient, sondern
der Entwässerung des Pioniergeländes.
Die Einleitung des Regen- bzw. Oberflächenwassers vom Grundstück der Kirche
über das Pioniergelände gem. Grunddienstbarkeit ist sichergestellt. Das Wasser
fließt künftig auf die Streuobstwiese und versickert im Regelfall dort. Sollte
das Wasser nicht versickern können, wird es über die bestehenden Überläufe zum
Pumpwerk geleitet. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen Stadt und
Projektentwickler vertraglich gesichert.
c)
Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 07.12.2018
1.
Dez. 35.4 (Denkmalangelegenheiten)
Gegen die Planung
bestehen keine Bedenken. Die Beteiligung des LVR – Amt für Denkmalpflege und
Amt für Bodendenkmalpflege sowie der Unteren Denkmalbehörde wird empfohlen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die genannten
Behörden gehören zur Liste der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange.
Sie wurden bereits mit dem Vorentwurf über die allgemeinen Planungsabsichten
informiert und erhalten im Rahmen des anstehenden Beteiligungsschritts nach § 4
(2) BauGB die Entwurfsunterlagen.
2.
Dez. 54 (Gewässerschutz)
Das Vorhaben liegt
nicht innerhalb eines festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiets.
Das Plangebiet
befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen der
Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQ 10) überschwemmt
werden können. Risikogebiete sind im Flächennutzungsplan nachrichtlich
darzustellen.
Die Belange
Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von Leben und
Gesundheit sowie die Vermeidung von Sachschäden, sind in den Bauleitplänen im
Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Belange des
Sachgebiets 54.4 – Hochwasserschutz Rhein – sind von der 69. FNP-Änderung
betroffen. Es bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Planung.
Für geplante
Eingriffe innerhalb der Deichschutzzonen (bis 100 m) sind Genehmigungen
erforderlich.
Das auf dem Gelände
befindliche Pumpwerk ist bei Hochwasser für die Entlastung der binnenseitigen
Entwässerungsgräben erforderlich. Es ist zu klären, wer dieses zukünftig
unterhält und betreibt. Das Ergebnis ist mitzuteilen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Belange des
Hochwasserschutzes werden zur Entwurfsfassung der Planungsunterlagen im
gebotenen Umfang berücksichtigt. Die Hinweise des Dezernates 54 werden dabei,
insbesondere im Umweltbericht aufgegriffen. Die nachrichtliche Darstellung des
Hochwasserrisikogebiets wurde in die Zeichnung zur 69. FNP-Änderung übernommen.
In der Zwischenzeit
wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband
eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Die Entwässerung des
Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende
Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf
bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen
Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
Es ist geplant, über
die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie
das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die
Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks
zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des
Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich
verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den
Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach
jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend
Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.
d)
Geologischer Dienst, Schreiben vom 06.12.2018
Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und zur Verwendung von
Mutterboden werden folgende Hinweise gegeben:
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Von der Karte der schutzwürdigen Böden ist die 3. Auflage erarbeitet
worden. Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden sind die
betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen,
falls es sich um schutzwürdige Böden handelt. Für die Erstellung des
Umweltberichts sollte die aktuelle Karte aus dem Geoportal NRW herangezogen
werden.
Hinweis zum Mutterboden
Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ist der Oberboden gem. §
202 BauGB i.V.m. DIN 18915 in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung
zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung
zu lagern und später wieder einzubauen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise auf den
Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden aufgenommen und bei
der Verfassung des Umweltberichts berücksichtigt. Die genannten Kartenwerke
bzgl. des Schutzgutes Boden werden zur Informationsbeschaffung herangezogen.
Die Hinweise auf den
Schutz des Mutterbodens werden aufgegriffen und im Umweltbericht im Kapitel
„Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der nachteiligen
Umweltauswirkungen“ aufgeführt.
e) Kreis Kleve, Schreiben vom 17.12.2018
1.
Untere Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz
Gegen die
Wohnbaufläche und die Grünfläche bestehen keine Bedenken. Die Möglichkeiten der
gewerblichen oder sonstigen Nutzung sind durch Verträglichkeitsprüfungen zu
überprüfen. Es wird diesbezüglich auf die Stellungnahme des Artenschutzes
verwiesen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die geforderten
immissionsschutzrechtlichen Gutachten wurden durchgeführt. Ihre Ergebnisse sind
bei der weiteren Ausarbeitung der vorliegenden Bauleitplanung berücksichtigt,
der jeweiligen Planungsstufe entsprechend. Dies bedeutet für die vorbereitende
Bauleitplanung, dass hier die grundsätzliche Verträglichkeit der verschiedenen
Nutzungen thematisiert wird, während auf Bebauungsplanebene ggf. erforderliche
Schutzmaßnahmen festzusetzen würden. Diese sind jedoch aufgrund der
vorliegenden Ergebnisse nicht erforderlich.
2.
Untere Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz
Da erst im weiteren
Verfahren der LBP und Umweltbericht erstellt werden, kann hierzu noch keine
Stellungnahme erfolgen.
Das Plangebiet liegt
in unmittelbarer Nähe von Natura 2000-Gebieten. Im Verfahren sind daher für
folgende Gebiete FFH-Verträglichkeitsprüfungen erforderlich:
- DE-4103-301 Dorniscksche Ward (FFH-Gebiet)
- DE-4405-301
Rhein-Fischzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef (FFH-Gebiet)
- DE-4203-401 VSG
Unterer Niederrhein (Vogelschutzgebiet)
Stellungnahme der
Verwaltung
Die erforderliche
FFH-Vorprüfung wurde durchgeführt.
Im Rahmen dieser
Untersuchung wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine betriebs- und
anlagebedingten Störungen oder Verluste von Habitaten der geschützten Arten
bzw. den FFH-Lebensraumtypen verursacht werden. Zudem sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes und der
FFH-Gebiete durch baubedingte Wirkungen zu erwarten.
Aufgrund der durchgeführten FFH-Vorprüfung ist nicht von einer erheblichen
Beeinträchtigung der Schutzgebiete auszugehen. Das Vorhaben ist mit den
Schutzzwecken bzw. den Erhaltungszielen verträglich.
1.
Untere Immissionsschutzbehörde
Die geplanten
Wohnnutzungen und die angrenzend geplante gewerbliche Nutzung können zu einer
Konfliktsituation v.a. in Bezug auf Lärmimmissionen führen.
Des Weiteren
befinden sich in der näheren Umgebung landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe
mit Tierhaltung, von welchen entsprechende Geruchsemissionen ausgehen.
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob an den geplanten Nutzungen die
zulässigen Immissionen aus Lärm und Geruch eingehalten werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die geforderten
immissionsschutzrechtlichen Gutachten wurden durchgeführt. Ihre Ergebnisse sind
bei der weiteren Ausarbeitung der vorliegenden Bauleitplanung berücksichtigt,
der jeweiligen Planungsstufe entsprechend. Dies bedeutet für die vorbereitende
Bauleitplanung, dass hier die grundsätzliche Verträglichkeit der verschiedenen
Nutzungen thematisiert wird, während auf Bebauungsplanebene ggf. erforderliche
Schutzmaßnahmen festzusetzen würden. Diese sind jedoch aufgrund der
vorliegenden Ergebnisse nicht erforderlich.
f) Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom
22.11.2018
Im Plangebiet
befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Zur Versorgung des
Plangebiets ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.
Es wird um
Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen im Bereich Dorfstraße, Dornicker Straße
und Haus-Wenge-Weg stattfinden werden.
Es wird um Aufnahme
folgender Festsetzung in den Bebauungsplan gebeten:
in allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit
einer Leitungszone in einer Breite von 0,2 m für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Bepflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu
beachten. Es wird darum gebeten, dass durch die Baumbepflanzung der Bau, die
Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht
behindert werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme
richtet sich inhaltlich an Belange der verbindlichen Bauleitplanung. Auf dieser
Ebene wird der Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen.
g) Deichverband Bislich-Landesgrenze, Schreiben
vom 01.08.2018
Der Deichverband
möchte zum Ausdruck bringen, dass die Veräußerung des ehem. Bundeswehrgeländes
aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein besonderes Risiko birgt.
Das Gelände und das
Umfeld sind derart umgestaltet, dass sich die ehemaligen Vorflutverhältnisse
nicht einfach wieder herstellen lassen und so wasserwirtschaftlich,
insbesondere für den Dorfkern Dornick, besondere Beachtung benötigen.
Der derzeitige
Pumpwerk ist untrennbarer Bestandteil des Pioniergeländes und muss
betriebssicher und dauerhaft unterhalten werden. Das Pumpwerk quert die
Hochwasserschutzlinie und ist demnach auch für die Sicherheit in der Region
bedeutend.
Das gesamte Gelände
liegt im qualwassergefährdeten Gebiet. In den letzten Hochwassersituationen kam
es örtlich nicht zu nennenswerten Überflutungen, d.h. bei einem Hochwasser wird
deutlich, wie wichtig das Pumpwerk ist, da sich das Umfeld an die positiven
Verhältnisse angepasst hat. Ein Rückführen zur Ur-Situation führt nicht zum
Entwicklungserfolg.
Aber auch einige
Gebäude des Pioniergeländes ragen bis in den Deich hinein. Auch hier ist der
Eigentümer verpflichtet, die baulichen Anlagen im Sinne eines ordnungsgemäßen
Hochwasserschutzes zu unterhalten.
Eine Übernahme der Lasten (Unterhaltung der baulichen Anlagen im Deich als
auch der Pumpenanlage nebst Nebenanlagen) durch den Deichverband scheidet aus.
Einer Entwicklung des Geländes kann ohne eine grundbuchliche Absicherung nicht
zugestimmt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
In der Zwischenzeit
wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband
eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Die Entwässerung des
Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende
Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf
bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen
Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
Es ist geplant, über
die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie
das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die
Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks
zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des
Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich
verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den
Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach
jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend
Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.
III. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
IV. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a)
Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 18.07.2019
Dez. 54
(Gewässerschutz)
Es bestehen aus
Sicht des Hochwasserschutzes keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung
des FNP. Für geplante Eingriffe in den Deichschutzzonen (Deichnähe bis 100 m)
sind gemäß Deichschutzverordnung Genehmigungen erforderlich und beim Dezernat
zu beantragen.
Die im Süden
liegende Fläche soll als Gewerbliche Baufläche dargestellt werden. Dies wird
als problematisch angesehen. Anpassungen im Bestand sind unproblematisch.
Neuerrichtungen und der Abbruch des Bestandsgebäudes jedoch sind nicht ohne
weiteres möglich, da hier die Deichschutzzonen I und II, aber auch das in der
Hochwasserschutzanlage befindliche Gebäude direkt betroffen sind.
Des Weiteren ist
geplant, das Regenwasser im Bereich des Neubaugebietes zu versickern. Hier ist
laut Gutachten vom 25.04.2019, Hydronik GmbH, die Versickerung jedoch nicht
ohne weiteres möglich. Lediglich die Verwendung von Rigolen oder eine
unterstützende Durchteufung der tonigen Lehmschicht kann diesen Umstand
verbessern. Auf die möglichen hohen Grundwasserverhältnisse bei Hochwasser im
Rhein und somit auf mögliche hydrostatische Überdruckverhältnisse im Baugrund
und mögliches Qualmwasser wird hingewiesen.
Das auf dem Gelände
befindliche Pumpwerk wird laut Email vom 16.05.2019 für die Entwässerung
erhalten. Es ist zu klären, wer dieses zukünftig unterhält und betreibt. Das
Ergebnis ist dem Dezernat mitzuteilen.
HWRM/ÜSG
Das Plangebiet
befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen oder
Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser
(HQ10) überschwemmt werden können.
Im Flächennutzungsplan sind die Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1
WHG, d. h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw. extremen
Hochwasserereignis (HQextrem), gemäß § 5 Abs. 4a BauGB nachrichtlich zu
übernehmen. Die Angabe „gemäß § 5 Abs. 4a BauGB“ ist im textlichen Eintrag des
FNP „Nachrichtliche Übernahme“ zu ergänzen. In der Begründung ist auf die
Betroffenheit ab einem häufigen Hochwasser (HQ10) zu verweisen.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf die
fachgesetzlichen Erfordernisse bei späteren Baugenehmigungen wird auf der Ebene
des Bebauungsplans hingewiesen. Dies gilt insbesondere für die Belange des
Deichschutzes im Zusammenhang mit der Lage innerhalb der Deichschutzzone. Die
Stadt Emmerich am Rhein ist sich der besonderen Lage des Plangebiets und der
damit zusammenhängenden Restriktionen bewusst. Gleichzeitig aber vertritt sie
die Auffassung, dass eine grundsätzliche Vereinbarkeit des städtischen Bedarfs
an gewerblichen Bauflächen mit den deichschutz- und hochwasserbezogenen
Belangen möglich ist. Durch die Genehmigungspflicht aufgrund der Lage in der
Deichschutzzone wird sichergestellt, dass keine Vorhaben realisiert werden, die
dem Deichschutz und der Hochwasservorsorge entgegenstehen.
Die Entwässerung des
Plangebiets wurde auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans abschließend
geregelt. Dabei wurde auf die entsprechenden Untersuchungen und Fachplanungen
zurückgegriffen.
Die
Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und der privaten Flächen
erfordert jeweils separate wasserrechtliche Genehmigungsverfahren im Anschluss
an die Rechtskraft des Bebauungsplans.
HWRM/ÜSG
Die geforderte
Ergänzung im textlichen Eintrag des FNP wird vorgenommen.
Auch das
entsprechende Kapitel in der Begründung wird um die angesprochene Thematik
erweitert.
b)
Kreis Kleve, Schreiben vom 11.07.2019 und 16.07.2019
1.Untere
Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz
Gegen die
Wohnbaufläche und die Grünfläche bestehen keine Bedenken. Die Möglichkeiten der
gewerblichen oder sonstigen Nutzung sind durch Verträglichkeitsprüfungen zu
überprüfen.
In diesem
Zusammenhang wird nochmals auf die Nähe von Natura 2000-Gebieten hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Nähe zu Natura 2000-Gebieten wurde eine
FFH-Vorprüfung durchgeführt. Eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete ist nicht
zu erwarten.
2. Untere
Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz
Die im als Anlage
beigefügten Protokollbogen C der Artenschutzprüfung vom 22.11.2018 aufgeführten
Nebenbestimmungen sind zu übernehmen, da durch die formulierten CEF-Maßnahmen
kein Verstoß gegen § 44 (1) BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst wird.
Die im Kapitel 6
„Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen“ des Fachgutachtens „FFH-Vorprüfung“ vom
19.12.2018 aufgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen. Der Protokollbogen C der
FFH-Verträglichkeitsprüfung ist beigefügt.
Es ist zu beachten,
dass bisher keine FFH-Vorprüfung für die südliche Teilfläche (Gewerbe)
vorgelegt wurde.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Übernahme der genannten
Nebenbestimmungen aus der Artenschutzprüfung erfolgt auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung. Gleiches gilt für die FFH-Prüfung. Die
FFH-Vorprüfung für die südliche Teilfläche wird im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nachgereicht.
Im Rahmen dieser
Untersuchung wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine betriebs- und
anlagebedingten Störungen oder Verluste von Habitaten der geschützten Arten
bzw. den FFH-Lebensraumtypen verursacht werden. Zudem sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes und der
FFH-Gebiete durch baubedingte Wirkungen zu erwarten.
Aufgrund der
durchgeführten FFH-Vorprüfung ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung
der Schutzgebiete auszugehen. Das Vorhaben ist mit den Schutzzwecken bzw. den
Erhaltungszielen verträglich und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht
erforderlich.
c)
Deichverband Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 11.07.2019 und 16.07.2019
1.
Die grundsätzlichen
Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht, die bereits in den Schreiben vom
27.02.2018, 01.08.2018 und 13.12.2018 geäußert wurden, werden aufrechterhalten.
Zu 6 Ver- und Entsorgung
Sowohl im Schreiben
vom 13.12.2018 als auch bei einem Gespräch im Mai 2019 wurden bereits Bedenken
bzgl. der Entwässerung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Regenwassers in
den benachbarten Graben geäußert, da dieser in Hochwasserzeiten reichlich
Wasser führt.
Die Bedeutung des
Pumpwerks für das Pioniergelände und darüber hinaus die Auswirkungen auf den
Dorfkern bleiben auch bei Veränderung der Nutzung des Pioniergeländes weiterhin
gegeben. Es ist daher unerlässlich, belastbare Vereinbarungen für die
Folgenutzung des Pumpwerks über das gesamte Gelände oder gleichwertig zu
vereinbaren, um so einen dauerhaften Betrieb sicherzustellen. Insbesondere bei
Hochwasser ist die Beseitigung von überschüssigem Wasser durch das
flächeneigene Pumpwerk im Bereich des Dorfkerns Dornick in der Vergangenheit
und in der Zukunft erforderlich.
Laut
hydrogeologischer Beurteilung vom 25.04.2019 ist eine Versickerung des
Niederschlagswassers im Bereich der Wohnbauflächen auf den Grundstücken nur
eingeschränkt möglich. Eine Muldenversickerung ist aufgrund der Beschaffenheit
des Untergrundes nicht realisierbar. Die Versickerung durch Rigolen ist
möglich, allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Durchteufen der tonigen
Lehmschicht aufgrund der Lage des Wohngebiets in der Deichschutzzone III von
der Bezirksregierung im Vorfeld zu genehmigen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
In der Zwischenzeit
wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband
eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Die Entwässerung des
Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende
Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf
bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen
Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
Es ist geplant, über
die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie
das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die
Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks
zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des
Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich
verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den
Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach
jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend
Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.
Das Wohnbaugebiet
befindet sich außerhalb der Deichschutzzone III. Somit ist eine Genehmigung für
das Durchteufen der Lehmschicht nicht erforderlich.
2.
Zu 13 Hochwasserschutz und Hochwasserrisiko und
14.2.1.5 Schutzgut Wasser
Ebenso wie der
absolute Schutz gegen Hochwassereinwirkungen kann der absolute Schutz gegen
Qualmwasseraustritt bei Hochwasser nicht gewährleistet werden. Das Auftreten
von Qualmwasser im Bereich Dornick ist ein natürliches Ereignis und nicht zu
vernachlässigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stadt Emmerich
ist sich der Hochwasser- und Qualmwassersituation bewusst. Alle notwendigen
Kennzeichnungen und Erläuterungen zu dem Thema wurden in den Planunterlagen
vorgenommen.
3.
Zu 14.2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Wie bereits in der
E-Mail vom 13.12.2018 angemerkt, ist die sich im südlichen Teil des Gebiets
befindliche Lagerhalle nicht Teil des Deichschutzes. Dem Wortlaut „die in
diesem Bereich befindliche Lagerhalle muss erhalten bleiben, da sie Teil des
Deichschutzes ist“ wird seitens des Deichverbandes nicht zugestimmt. Die
Lagerhalle liegt in der Deichschutzzone und muss entsprechende Beachtung
finden. Ein Rückbau der Halle ist unter Berücksichtigung der
Hochwasserschutzbelange grundsätzlich möglich und sogar wünschenswert.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis bzgl.
der Lagerhalle wird aufgegriffen und die entsprechenden Formulierungen in der
Begründung geändert.
V. Anregungen aus der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
VI. Anregungen aus der erneuten Beteiligung der
Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a)
Kreis Kleve, Schreiben vom 28.05.2021 und 10.06.2021
1. Untere Naturschutzbehörde bzgl.
Artenschutz
Im Kapitel 6
„Einschätzung der Relevanz anderer Pläne und Projekte – Summationswirkungen“
wird ausgeführt:
Es liegen für das Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ sowie die
FFH-Gebiete DE-4104-302 „NSG Bienener Altrhein, Millinger u. Hurler Meer u. NSG
Empeler Meer“, “Dornicksche Ward“ DE-4103-301 und „Rhein-Fischschutzzonen
zwischen Emmerich und Bad Honnef“ DE-4405-301 keine FFH-Verträglichkeitsprüfungen
im Fachinformationssystem des LANUV NRW, bzw. der Gebietsdo-kumentation vor,
welche zeitlich oder räumlich eine kumulative Wirkung (Summation von
Projekt-wirkungen) mit dem Vorhaben entfalten könnten. Ebenso sind keine
weiteren Pläne im Umfeld Dornicks, bzw. Maßnahme im Aufstellungs-, oder
Änderungsverfahren. Eine erhebliche Beeinträch-tigung von Lebensraumtypen nach
Anhang I FFH-RL und deren charakteristischen Arten sowie Arten des Anhangs II
(IV) FFH-RL bzw. der VS-RL durch Wechsel- und Summationswirkungen kann somit
ausgeschlossen werden.
Die für die Schutzgebiete dokumentierten FFH-Verträglichkeitsprüfungen
VP-4405-301-010103, VP-4203-401-010101 und VP-4103-301-010102 sind vollständig
abgeschlossen und wiesen keine, oder nur unerhebliche Beeinträchtigungen der
LRTs bzw. geschützten Arten auf. Die Projekte la-gen vollständig außerhalb des
Wirkraums des derzeitigen Vorhabens, eine kumulative Wirkung kann
ausgeschlossen werden.
Die im als Anlage beigefügten Protokollbogen C
der Artenschutzprüfung vom 22.11.2018 aufgeführten Nebenbestimmungen sind zu
übernehmen, da durch die formulierten CEF-Maßnahmen kein Verstoß gegen § 44 (1)
BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst wird.
Die im Kapitel 6 „Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen“ des Fachgutachtens „FFH-Vorprüfung“ vom 19.12.2018
aufgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen. Der Protokollbogen C der
FFH-Verträglichkeitsprüfung ist beigefügt.
Im Hinblick auf die
Summationsprüfung ist der Abschnitt fehlerhaft. Die Summationsprüfung erfolgt
artbezogen für die gesamte Fläche des VSG und die im Standarddatenbogen
genannten Arten. Zudem gilt als Vorgabe, dass alle Pläne oder Projekte, deren
Prüfung eine nicht erhebliche Beeinträchtigung ergaben, ab dem Stichtag
17.12.2004 für die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das VSG berücksichtigt
werden müssen. Eine Summationsprüfung ist erforderlich.
Im Kapitel 4.2
werden die Arten der VS-RL betrachtet, die in dem Plangebiet in benachbarten
Schutzgebieten vorkommen. In der Tabelle werden die voraussichtlichen
Auswirkungen für die Art Gartenrotschwanz in Bezug auf die im Plangebiet
vorkommenden Exemplare der Art betrachtet. Die Auswirkungen der Brutvögel des Plangebiets
werden in der Artenschutzprüfung berücksichtigt. In der
FFH-Verträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen auf die im VSG vorkommenden
Brutvögel der Art Gartenrotschwanz zu prüfen. Ein mit diesem Inhalt
überarbeitetes und aktualisiertes Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung
ist erneut vorzulegen.
Die Schleuse Dornick
und die dort betriebene Fischaufstiegsanlage liegen im Vorland des
Planänderungsgebietes und erfordern in Zukunft Unterhaltungs- und
Sanierungsarbeiten. Es wird darum gebeten zu prüfen, ob Möglichkeiten einer
dauerhaften Sicherung der Zuwegung zur Schleuse und Fischtreppe bestehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Ein aktualisiertes
und überarbeitetes Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung wird in die
erneute Offenlage eingearbeitet. Der Stellungnahme wird somit gefolgt.
2. Abteilung Gesundheitsangelegenheiten
Im Plangebiet wird ein neues Wohngebiet und
ein neues Gewerbegebiet geplant, so dass eine Lärmbelästigung für die Anwohner
nicht auszuschließen ist. Zudem ist eine Lärmbelastung durch das Plangebiet auf
die umliegende Bebauung nicht auszuschließen. Um einer Beeinträchtigung des
seelischen und sozialen Wohlbefindens entgegenzuwirken, sollte der
Außenmittelungspegel folgende Werte nicht überschreiten:
Allgemeines Wohngebiet:
tags 50 – 55 dB (A)
(außen) 30 –
35 dB( A) (innen)
nachts 35 – 40 dB (A) (außen) 20 – 25 dB (A)
(innen)
Mischgebiet
tags 60 dB (A)
nachts 45 dB (A)
Im weiteren
Verfahrensverlauf ist sicherzustellen, dass die im Untersuchungsgebiet
genannten Rahmenbedingungen für Gewerbegebietsentwicklung berücksichtigt
werden.
Gemäß der
ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung werden die vorgeschriebenen
Immissionswerte in den zwei zusätzlich neu geplanten Grundstücken nördlich vom
Plangebiet, welche als Wohngebiete ausgewiesen werden sollen, geringfügig
überschritten. Da der Bereich der geringfügigen Überschreitung zukünftig
außerhalb der Baugrenzen liegt, ist dies im weiteren Verfahrensverlauf
sicherzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Hinweise auf die
Einhaltung der Immissionswerte werden aufgenommen und im weiteren
Verfahrensschritt berücksichtigt.
3. Ergänzung mit
Schreiben vom 10.06.2021
Zum Schreiben vom
28.05.2021 wird ergänzend vorgetragen, dass die Schleuse Dornick und die dort
betriebenen Fischaufstiegsanlagen im Vorland des Planänderungsgebietes liegen.
Diese Anlagen erforderen in Zukunft Unterhaltungs- bzw. Sanierungsarbeiten.
Derzeit gebe es zwei Zuwegungen zur Schleuse, nämlich eine über die Hoffläche
des benachbarten Landwirtes und eine weitere westlich davon. Es wird seitens
des Kreises Kleve darum gebeten, eine Zuwegung zu Schleuse und Fischtreppe im
Rahmen des Planverfahrens dauerhaft zu sichern.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis des
Kreises zur Zugänglichkeit der Schleuse und der Fischtreppe wird zur Kenntnis
genommen. Im Rahmen der Flächennutzungsplan-Änderung können jedoch keine Zugänglichkeiten
geregelt werden.
Der westliche Zugang
zur Schleuse über den Deich ist nicht allein über das Pioniergelände möglich,
sondern auch von dem östlich anliegenden Landwirt. Insofern ist der
Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung nicht explizit von der
Stellungnahme betroffen.
Zur dauerhaften
Sicherung der Zuwegung sind seitens des Kreises mit den jeweiligen
Grundstückseigentümern entsprechende Wegerechte (dinglich) zu sichern. Die
Darstellung des Flächennutzungsplans steht dem nicht entgegen, auch wenn auf
den ehem. Pioniergelände eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung
getroffen wird.
b)
Deichverband Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 25.05.2021
1.
Die grundsätzlichen
Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht, die bereits in den Schreiben vom
27.02.2018, 01.08.2018 und 13.12.2018 geäußert wurden, werden aufrechterhalten.
Zu 6 Ver- und Entsorgung
Sowohl im Schreiben
vom 13.12.2018 als auch bei einem Gespräch im Mai 2019 wurden bereits Bedenken
bzgl. der Entwässerung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Regenwassers in
den benachbarten Graben geäußert, da dieser in Hochwasserzeiten reichlich
Wasser führt.
Die Bedeutung des
Pumpwerks für das Pioniergelände und darüber hinaus die Auswirkungen auf den
Dorfkern bleiben auch bei Veränderung der Nutzung des Pioniergeländes weiterhin
gegeben. Es ist daher unerlässlich, belastbare Vereinbarungen für die
Folgenutzung des Pumpwerks über das gesamte Gelände oder gleichwertig zu
vereinbaren, um so einen dauerhaften Betrieb sicherzustellen. Insbesondere bei
Hochwasser ist die Beseitigung von überschüssigem Wasser durch das
flächeneigene Pumpwerk im Bereich des Dorfkerns Dornick in der Vergangenheit
und in der Zukunft erforderlich.
Laut
hydrogeologischer Beurteilung vom 25.04.2019 ist eine Versickerung des
Niederschlagswassers im Bereich der Wohnbauflächen auf den Grundstücken nur
eingeschränkt möglich. Eine Muldenversickerung ist aufgrund der Beschaffenheit
des Untergrundes nicht realisierbar. Die Versickerung durch Rigolen ist
möglich, allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Durchteufen der tonigen
Lehmschicht aufgrund der Lage des Wohngebiets in der Deichschutzzone III von
der Bezirksregierung im Vorfeld zu genehmigen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
In der Zwischenzeit
wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband
eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Die Entwässerung des
Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende
Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf
bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen
Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
Es ist geplant, über
die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie
das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die
Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks
zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes.
Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben
und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem
Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon
auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die
zufließenden Wassermengen aufweist.
Das Wohnbaugebiet
befindet sich außerhalb der Deichschutzzone III. Somit ist eine Genehmigung für
das Durchteufen der Lehmschicht nicht erforderlich.
2.
Zu 13 Hochwasserschutz und Hochwasserrisiko und
14.2.1.5 Schutzgut Wasser
Ebenso wie der
absolute Schutz gegen Hochwassereinwirkungen kann der absolute Schutz gegen
Qualmwasseraustritt bei Hochwasser nicht gewährleistet werden. Das Auftreten
von Qualmwasser im Bereich Dornick ist ein natürliches Ereignis und nicht zu
vernachlässigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stadt Emmerich
ist sich der Hochwasser- und Qualmwassersituation bewusst. Alle notwendigen
Kennzeichnungen und Erläuterungen zu dem Thema wurden in den Planunterlagen
vorgenommen.
VII. Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
VIII.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a) Kreis Kleve, Schreiben vom
24.03.2022
Die Bedenken des
Kreises Kleve mit Schreiben vom 28.05.2021 bezüglich der Summationsprüfung
innerhalb der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wurden durch die Überarbeitung
der Untersuchung und die erneute Offenlage gem. Schreiben des Kreises Kleve vom
24.03.2022 ausgeräumt.
1. Abteilung Gesundheitsangelegenheiten
Im Plangebiet wird
ein neues Wohngebiet und ein neues Gewerbegebiet geplant, so dass eine
Lärmbelästigung für die Anwohner nicht auszuschließen ist. Zudem ist eine
Lärmbelastung durch das Plangebiet auf die umliegende Bebauung nicht
auszuschließen. Um einer Beeinträchtigung des seelischen und sozialen
Wohlbefindens entgegenzuwirken, sollte der Außenmittelungspegel folgende Werte nicht
überschreiten:
Allgemeines
Wohngebiet:
tags 50 – 55 dB (A)
(außen) 30 –
35 dB( A) (innen)
nachts 35 – 40 dB (A) (außen) 20 – 25 dB (A)
(innen)
Mischgebiet
tags 60 dB (A)
nachts 45 dB (A)
Im weiteren
Verfahrensverlauf ist sicherzustellen, dass die im Untersuchungsgebiet
genannten Rahmenbedingungen für Gewerbegebietsentwicklung berücksichtigt
werden.
Gemäß der
ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung werden die vorgeschriebenen
Immissionswerte in den zwei zusätzlich neu geplanten Grundstücken nördlich vom
Plangebiet, welche als Wohngebiete ausgewiesen werden sollen, geringfügig
überschritten. Da der Bereich der geringfügigen Überschreitung zukünftig
außerhalb der Baugrenzen liegt, ist dies im weiteren Verfahrensverlauf
sicherzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Hinweise auf die
Einhaltung der Immissionswerte werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits
im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt die Feststellung der 69. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Nach § 6 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss
gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 69. Flächennutzungsplanänderung
an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2022 vorgesehen. Produkt: 1.100.09.01.01, Sachkonto: 52910000.
Leitbild:
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2, Ziel 2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter