Betreff
69. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Emmerich am Rhein -Ehemaliges Pioniergelände in Dornick- ;
hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
2) Feststellungsbeschluss
Vorlage
05 - 17 0614/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 Zu 1)

 

I.             Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1              Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung zur Erweiterung der Wohnbauflächen mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

II.            Ergebnisse der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

Zu II.a.1)             Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur Ausräumung landesplanerischer Bedenken mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

Zu II.a.2)             Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur Darstellung der Flächennutzungsplanänderung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

Zu II.a.3)             Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Umweltprüfung und zum Umweltbericht mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

Zu II.a.4)             Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Hochwasserrisko und Hochwasserschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

Zu II.b)                 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Ableitung des Oberflächenwassers vom Grundstück der Kirche mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

Zu II.c.1)              Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Beteiligung der Denkmalämter mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.c.2)     Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Gewässerschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu II.d)        Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Detaillierungsgrad der Umweltprüfung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.e.1)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Naturschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.e.2)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.e.3)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.f)         Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zu Telekommunikationsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.g)        Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Pumpwerk mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu IV.a)      Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Hochwasserschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.b.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Naturschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.b.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.c.1)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Entwässerung und zur Bedeutung des Pumpwerks mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.c.2)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Hochwasserrisiko mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.c.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Lagerhalle mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu VI.a.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die

                 Anregungen zum Naturschutz mit den Ausführungen der Verwaltung

                 entsprochen wurde.

Zu VI.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die

                      Anregungen zur  Einhaltung der Immissionswerte mit den

                      Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu VI.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die

                      Anregungen zur Schleuse und der Fischaufstiegsanlage mit den

                      Ausführungen der Verwaltung

                      entsprochen wurde.

 

Zu VI.b.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Entwässerung und zur Bedeutung des Pumpwerks mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu VI.b.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Hochwasserrisiko mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu VII)         Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.

 

Zu VIII)       Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur Einhaltung der Immissionswerte mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde

 

 

Zu 2)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf der 69. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) als 69. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Sachdarstellung:

 

 

Zu 1)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 04.09.2018 den Aufstellungsbeschluss zur 69. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehemaliges Pioniergelände in Dornick - gefasst sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom 21.11.2018 bis einschließlich zum 21.12.2018 statt.

 

Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g. Aufstellungsverfahrens beteiligt und die landesplanerische Anfrage gem. § 34 Abs. 1 LPlG durchgeführt.

 

In seiner Sitzung am 07.05.2019 beschloss der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese fand vom 18.06. - einschließlich 18.07.2019 statt. Im gleichen Zeitraum fand die Beteiligung der Behören gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die landesplanerische Abstimmung gem. § 34 Abs. 5 LPlG statt.

 

Der Rat der Stadt Emmerich hat in seiner Sitzung vom 24.09.2019 den Feststellungsbeschluss zur 69. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Nach Ausfertigung der Unterlagen wurde die FNP-Änderung der Bezirksregierung Düsseldorf gem. § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.

 

Die 69. Änderung des Flächennutzungsplans enthält zusätzlich zum ehemaligen Pioniergelände der Bundeswehr noch einen schmalen Streifen nördlich des Haus-Wenige-Weges, der ebenfalls einer Wohnbebauung zugeführt werden soll. Da die Änderung des Flächennutzungsplans parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans D 2/1 –Pioniergelände- erfolgt, wurden gleichzeitig entsprechende Gutachten angefertigt, hierbei blieb die zusätzliche nördliche Fläche auf Flächennutzungsplan-Ebene unberücksichtigt.

 

Dies führt zusammen mit formalen Fehlern bei der öffentlichen Auslegung dazu, dass die Bezirksregierung die Genehmigung für die Flächennutzungsplan-Änderung nicht erteilt.

 

Um die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen, wurden die Gutachten bezüglich der nördlichen Fläche erweitert und aktualisiert. Zur Behebung der formalen und inhaltlichen Fehler hat der Ausschuss der Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 20.04.2021 die erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen. Diese fand vom 07.05.2021 bis einschließlich 08.06.2021 statt. Im gleichen Zeitraum fand die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die landesplanerische Abstimmung gem. § 34 Abs. 5 LPIG statt.

 

Der Kreis Kleve wies in seiner Stellungnahme vom 28.05.2021 auf einen fehlerhaften Abschnitt der Summationswirkungen hin. Um den Belangen des Kreises Kleve zu entsprechen, soll das aktualisierte Fachgutachten der FFH-Vorprüfung vom 12.10.2021 Gegenstand des Bauleitplanverfahrens werden. Hierfür soll gem. § 4a Abs. 3 BauGB die Möglichkeit einer beschränkten erneuten Offenlage, die sich nur auf die geänderten Teile bezieht, genutzt werden. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 wird somit nur für das genannten Fachgutachten wiederholt.

 

Im Rahmen der erneuten Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 wird nur der Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des Artenschutzes beteiligt.

 

Die erneute Offenlage hat der Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 01.02.2022 gem. § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.

 

Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.

 

 

I.    Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Flurstück 277, Flur 2, Gemarkung Dornick, weitere Wohngebäude zu errichten. Der Vorentwurf zur FNP-Änderung sehe bereits eine entsprechende Erweiterung der Wohnbauflächen vor.

 

Diese sollte nach den Wünschen des Antragstellers in Verlängerung der südwestlichen Grenze der Wohnbaufläche auf dem ehem. Pioniergelände ausgewiesen werden. Ziel soll es sein, ein Baugrundstück in einer Breite von etwa 30 m zu erreichen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Die Wohnbauflächenerweiterung wurde in den Geltungsbereich der 69. Änderung des Flächennutzungsplans aufgenommen.

 

 

II.  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

a) Bezirksregierung Düsseldorf, Landesplanerische Anfrage gem. § 34 Abs. 1 LPlG, Schreiben vom 31.01.2019

 

Gegen die Flächennutzungsplan-Änderung bestünden nur dann keine landesplanerischen Bedenken, wenn bis zur Vorlage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG NW nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:

 

1.        

Die Ortslage Dornick und das betroffene Plangebiet des ehemaligen Pionierübungsgeländes sind in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplanes für die Planungsregion Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFA) dargestellt. Entlang des

südlichen Ortsrandes / des Deiches grenzen zudem ein Bereich zum Schutz der Natur (BSN) und der Überschwemmungsbereich (ÜSG) des Rheins unmittelbar an. Zudem befindet sich das Plangebiet in einem potentiellen Überflutungsbereich, welcher in der Beikarte 4H (Blatt 1) des RPD dargestellt ist.

 

Die potentiellen Überflutungsbereiche haben nach Grundsatz 2 im Kapitel 4.4.4 des RPD die Wirkung von Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz. In ihnen soll bei der Festlegung der weiteren räumlichen Nutzung dem Risiko einer Überflutung ein besonderes Gewicht beigemessen werden.

 

Mit Blick auf Grundsatz 3 im Kapitel 4.4.4 in Verbindung mit Erläuterung 13 des Regionalplans Düsseldorf ist zudem besonders in den Wohnbauflächen, beispielsweise durch Versickerung des Niederschlagswassers, auf einen Rückhalt und verlangsamten Abfluss des Wassers zu achten.

 

In den nicht dargestellten Ortslagen ist zudem insbesondere nachfolgendes Ziel Z1, Kap. 3.1.1 des RPD „Siedlungsbereiche entwickeln, Freiraum schützen“ des RPD zu berücksichtigen:

 

„In den zeichnerisch nicht als Siedlungsraum dargestellten Ortsteilen ist

die städtebauliche Entwicklung auf den Bedarf der ortsansässigen

Bevölkerung und Betriebe auszurichten. Zur Sicherung der

städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene

Entwicklung – insbesondere für Ortsteile, die für andere, noch kleinere

Ortsteile Versorgungsfunktion übernehmen, kann es erforderlich sein,

entsprechende Bauleitpläne aufzustellen.“

 

Die Erläuterung 1 zu Z1 führt hierzu ergänzend aus:

 

„(…) Von dieser Konzentration auf den Siedlungsraum sind die

Entwicklungen in den nicht als Siedlungsbereich dargestellten Ortsteilen

ausgenommen. Hier können Bauflächen und Baugebiete

bauleitplanerisch dargestellt werden, die sich am Bedarf der in diesen

Ortsteilen ansässigen Bevölkerung (natürliche Bevölkerungsentwicklung)

orientieren. Der Wohnraumbedarf der ortsansässigen

Bevölkerung wird damit gewährleistet (Eigenentwicklung). (…) Alle

darüber hinaus gehenden bauleitplanerischen Flächenentwicklungen,

die den Flächenbedarf von zuziehenden Einwohnern decken sollen,

müssen innerhalb der Siedlungsbereiche erfolgen. (…)“

 

In der landesplanerischen Ersteinschätzung vom 16.08.2019 wurde ausgeführt, dass gegen die Realisierung von 10 WE keine landesplanerischen Bedenken bestehen, da es sich in diesem Fall um eine Konversionsfläche handelt, die in diesem Teilbereich einer sinnvollen städtebaulichen Arrondierung der Ortslage zugeführt wird. Der Standort ist aus regionalplanerischer Sicht gut geeignet und das Vorhaben dient maßgeblich den Umstrukturierungsmaßnahmen in der Ortslage. Darüber hinaus wurden weitere Hinweise zum Thema Eigenbedarf angeführt und darum gebeten im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage entsprechende Ausführungen zu folgenden Aspekten zu ergänzen:

  • aktuelle Anzahl der Baulücken und Verfügbarkeit (ggf. Eigentümerproblematik, Perspektiven zur Umsetzung),
  • Ausführungen ob die angestrebte Baulandentwicklung dem Eigenbedarf der ortsansässigen Dorfbevölkerung dient bzw. ob eine entsprechende Nachfrage aus der Ortslage heraus besteht, die nicht über die bestehenden Reserven gedeckt werden kann.

 

Darüber hinaus wurde in der o.g. Email vom 16.08.2018 ausgeführt, dass gegen eine Nutzung der bestehenden Lagerhalle und des Bürogebäudes für eine klassische gewerbliche Nutzung unter der Voraussetzung, dass die vorgesehene Darstellung einer Gewerblichen Baufläche sich ausschließlich auf bestehende bauliche Anlagen bezieht und keine baulichen Erweiterungen vorgesehen sind, vorbehaltlich einer abschließenden landesplanerischen Prüfung ebenfalls keine Bedenken bestehen.

 

Neben den o.g. zeichnerischen Zielen des RPD ist für den Kreis Kleve bei einer Gewerbeflächenentwicklung zudem das Ziel Z1 in Kap. 3.3.3 „Virtueller Gewerbeflächenpool für das Gebiet des Kreises Kleve“ relevant und zu berücksichtigen. Die Gewerbeflächenplanung ist mit den Vorgaben vereinbar, da nach Kap. 3.3.3 Ziel 1 für Bauleitplanverfahren zur Umnutzung geeigneter Brachflächen kein Nachweis für den Bedarf

(Angebots- oder Investorenplanung) erforderlich ist.

 

Die vorliegenden Unterlagen enthielten jedoch bislang keine weiteren Ausführungen zu o.g. landesplanerischen Zielsetzungen. Eine Konkretisierung bzw. Ergänzung der Ausführungen zum Thema Eigenbedarf und der vorgesehenen gewerblichen Nutzung (z.B. Art der

gewerblichen Nutzung; ob es sich um eine Betriebsverlagerung innerhalb der Ortslage oder des Gemeindegebietes handelt; Nutzungskonzept) ist bislang nicht erfolgt. Darüber hinaus fehlt ebenfalls eine konkrete Aussage, ob sich die Nachnutzung der Lagerhalle nur auf den vorhandenen baulichen Bestand der Lagerhalle beschränkt oder ggf. Erweiterungsbauten in der zeichnerisch vorgesehenen Gewerblichen Baufläche geplant sind.

 

Um eine abschließende landesplanerische Einschätzung treffen zu können, bitte ich um Ergänzung der Unterlagen um o.g. Aspekte. Hinsichtlich einer potenziellen gewerblichen Entwicklung im Bereich der bestehenden Lagerhalle, weise ich in diesem Zusammenhang auch erneut darauf hin, dass sich das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zu einem Vogelschutzgebiet sowie FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten und Biotopverbundflächen von herausragender Bedeutung befindet. Die Verträglichkeit mit den angrenzenden Schutzgebieten sollte überprüft und in der Umweltprüfung zum FNP dargelegt werden.

 

Hinweise:

In der Plandarstellung ist die Plangebietsabgrenzung nicht eindeutig ablesbar. Zudem fehlt eine entsprechende Legende der verwendeten Planzeichen. Darüber hinaus enthalten die vorliegenden Unterlagen keine Flächenbilanz zur Planung, die die konkret geplanten Flächengrößen (insbes. für Wohnen und Gewerbe) beinhaltet.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geforderten Ergänzungen wurden in die Entwurfsunterlagen zur Offenlage eingearbeitet. Der Stellungnahme wird somit gefolgt.

 

1.       Dezernat 35 „Städtebau“

Die Planzeichnungen des Änderungsentwurfs sind teilweise unklar. Es ist nicht klar ablesbar, welche Zeichen zum Inhalt des FNPs gehören und welche Zeichen aus der Kartengrundlage stammen. Da z. B. die vorhandenen Gebäude farbig angelegt sind, könnten sie mit Bauflächen verwechselt werden.

 

Die Abgrenzung des Änderungsbereichs ist nicht genau erkennbar, da das entsprechende Planzeichen teilweise innerhalb der neu dargestellten Flächen liegt, teilweise auf der Grenze und teilweise außerhalb der neuen Flächen.

 

Westlich des Änderungsbereiches könnte ein zweiter kleiner Änderungsbereich vermutet werden. Ich nehme jedoch an, dass es sich hier um das Zeichen für die Zweckbestimmung „Kirche“ der Fläche für Gemeinbedarf aus dem wirksamen FNP handelt, das sehr undeutlich

gezeichnet ist. Die grafische Gestaltung ist darum zu verbessern, sodass die Inhalte

des wirksamen FNP und der geplanten FNP-Änderung klar und eindeutig ablesbar sind.

 

Die Planzeichen in dem Änderungsbereich sind in der gleichen Form zu verwenden wie im wirksamen FNP. In der geplanten Wohnbaufläche ist daher der Buchstabe „W“ zu ergänzen, in der geplanten Gewerblichen Baufläche der Buchstabe „G“. Die Grünfläche müsste farblich der Grünfläche im wirksamen FNP angepasst werden (vgl. Grünfläche „Spielplatz“ nördlich des Änderungsbereichs).

 

Bevor der Änderungsentwurf für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verwendet wird, ist auch eine Planzeichenerklärung zu ergänzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geforderten Änderungen wurden in dem Entwurf zur Offenlage eingearbeitet. Der Stellungnahme wird somit gefolgt.

 

 

2.       Dezernat 51 „Höhere Naturschutzbehörde“

Die Planung Wohnen und Obstwiese kann von hier aus mitgetragen werden. Bei der geplanten Hallennutzung ist die Verträglichkeit mit den angrenzenden naturschutzrechtlich relevanten Schutzgebieten zu überprüfen und darzulegen.

 

Die Umweltprüfung und der Umweltbericht fehlen und sind in der FNP-Planung als Entscheidungsgrundlage zu ergänzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Umweltprüfung und der Umweltbericht wurden in die Entwurfsbegründung zur Offenlage eingearbeitet. Der Stellungnahme wird somit gefolgt.

 

 

3.       Dezernat 54 „Wasserwirtschaft“

ÜSG

Das Vorhaben befindet sich derzeit in keinem nach § 76 WHG, § 83 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).

 

Das Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen oder Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQ10) überschwemmt werden können. Zum 05.01.2018 sind geänderte Anforderungen für Risikogebiete im WHG und BauGB in Kraft getreten.

 

Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG, d. h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw. extremen Hochwasserereignis (HQextrem), sind gemäß § 5 Abs. 4a BauGB im Flächennutzungsplan und gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich zu

übernehmen. Eine Berücksichtigung der Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge ist in Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB vorzunehmen. Gemäß § 78b WHG sind die Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher

Sachschäden, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Hinweise zum Hochwasserrisikogebiet wurden in die Planunterlagen eingearbeitet. Der Stellungnahme wird somit gefolgt.

 

 

Die Belange des Sachgebietes 54.4 sind von dem Vorhaben – hier Stadt Emmerich 69. Änderung des FNP - Pioniergelände – betroffen. Es bestehen jedoch, wie in meinem Schreiben vom 22.11.2018 bereits mitgeteilt, keine Bedenken gegen die Änderung des FNP noch für den B-Plan aus Sicht des Hochwasserschutzes. Für geplante Eingriffe in den

Deichschutzzonen (Deichnähe bis 100m), sind gemäß Deichschutzverordnung (DSchVO) Genehmigungen erforderlich und beim o. g. Sachgebiet zu beantragen.

Das auf dem Gelände befindliche Pumpwerk ist bei Hochwasser für die Entlastung der binnenseitigen Entwässerungsgräben erforderlich. Es ist zu klären, wer dieses zukünftig unterhält und betreibt. Das Ergebnis ist mitzuteilen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Für die Abbrucharbeiten wurde die Deichschutzrechliche Genehmigung seitens der Bezirksregierung erteilt.

 

In der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.

 

Die Entwässerung des Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.

 

Es ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.

 

 

b) Zentralrendantur der kath. Kirchengemeinden, Schreiben vom 19.12.2018

 

Die Bauleitplanung darf nicht zu einer Einschränkung des kirchlichen Grundstücks mit den derzeitigen Nutzungen „Pfarrheim und Schießstand“ führen.

Das im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Pumpwerk soll erhalten bleiben, um die tief liegenden Grundstücke im Fall eines Hochwassers weiterhin zu entwässern.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Belange der umliegenden Bestandsnutzungen sind grundsätzlich in die Abwägung einzustellen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass das kirchliche Grundstück und die dort ausgeübten Nutzungen durch die geplante Wohnbebauung Einschränkungen erfahren würde. Das Kirchengrundstück ist bereits heute von Wohnbebauung umgeben. Konflikte aus dieser Bestandssituation sind der Stadtverwaltung nicht bekannt.

 

Bzgl. des Pumpwerks ist anzumerken, dass dieses nicht primär dem Hochwasserschutz dient, sondern der Entwässerung des Pioniergeländes.

 

Die Einleitung des Regen- bzw. Oberflächenwassers vom Grundstück der Kirche über das Pioniergelände gem. Grunddienstbarkeit ist sichergestellt. Das Wasser fließt künftig auf die Streuobstwiese und versickert im Regelfall dort. Sollte das Wasser nicht versickern können, wird es über die bestehenden Überläufe zum Pumpwerk geleitet. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.

 

 

c) Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 07.12.2018

 

1. Dez. 35.4 (Denkmalangelegenheiten)

Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Die Beteiligung des LVR – Amt für Denkmalpflege und Amt für Bodendenkmalpflege sowie der Unteren Denkmalbehörde wird empfohlen.

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die genannten Behörden gehören zur Liste der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange. Sie wurden bereits mit dem Vorentwurf über die allgemeinen Planungsabsichten informiert und erhalten im Rahmen des anstehenden Beteiligungsschritts nach § 4 (2) BauGB die Entwurfsunterlagen.

 

2. Dez. 54 (Gewässerschutz)

Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets.

Das Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQ 10) überschwemmt werden können. Risikogebiete sind im Flächennutzungsplan nachrichtlich darzustellen.

Die Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung von Sachschäden, sind in den Bauleitplänen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Die Belange des Sachgebiets 54.4 – Hochwasserschutz Rhein – sind von der 69. FNP-Änderung betroffen. Es bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Planung.

Für geplante Eingriffe innerhalb der Deichschutzzonen (bis 100 m) sind Genehmigungen erforderlich.

Das auf dem Gelände befindliche Pumpwerk ist bei Hochwasser für die Entlastung der binnenseitigen Entwässerungsgräben erforderlich. Es ist zu klären, wer dieses zukünftig unterhält und betreibt. Das Ergebnis ist mitzuteilen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Belange des Hochwasserschutzes werden zur Entwurfsfassung der Planungsunterlagen im gebotenen Umfang berücksichtigt. Die Hinweise des Dezernates 54 werden dabei, insbesondere im Umweltbericht aufgegriffen. Die nachrichtliche Darstellung des Hochwasserrisikogebiets wurde in die Zeichnung zur 69. FNP-Änderung übernommen.

 

In der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.

 

Die Entwässerung des Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.

 

Es ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.

 

 

d) Geologischer Dienst, Schreiben vom 06.12.2018

 

Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und zur Verwendung von Mutterboden werden folgende Hinweise gegeben:

 

Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden

Von der Karte der schutzwürdigen Böden ist die 3. Auflage erarbeitet worden. Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen, falls es sich um schutzwürdige Böden handelt. Für die Erstellung des Umweltberichts sollte die aktuelle Karte aus dem Geoportal NRW herangezogen werden.

 

Hinweis zum Mutterboden

Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ist der Oberboden gem. § 202 BauGB i.V.m. DIN 18915 in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Hinweise auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden aufgenommen und bei der Verfassung des Umweltberichts berücksichtigt. Die genannten Kartenwerke bzgl. des Schutzgutes Boden werden zur Informationsbeschaffung herangezogen.

 

Die Hinweise auf den Schutz des Mutterbodens werden aufgegriffen und im Umweltbericht im Kapitel „Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen“ aufgeführt.

 

e) Kreis Kleve, Schreiben vom 17.12.2018

 

1.       Untere Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz

Gegen die Wohnbaufläche und die Grünfläche bestehen keine Bedenken. Die Möglichkeiten der gewerblichen oder sonstigen Nutzung sind durch Verträglichkeitsprüfungen zu überprüfen. Es wird diesbezüglich auf die Stellungnahme des Artenschutzes verwiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geforderten immissionsschutzrechtlichen Gutachten wurden durchgeführt. Ihre Ergebnisse sind bei der weiteren Ausarbeitung der vorliegenden Bauleitplanung berücksichtigt, der jeweiligen Planungsstufe entsprechend. Dies bedeutet für die vorbereitende Bauleitplanung, dass hier die grundsätzliche Verträglichkeit der verschiedenen Nutzungen thematisiert wird, während auf Bebauungsplanebene ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen festzusetzen würden. Diese sind jedoch aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht erforderlich.

 

2.       Untere Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz

Da erst im weiteren Verfahren der LBP und Umweltbericht erstellt werden, kann hierzu noch keine Stellungnahme erfolgen.

Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe von Natura 2000-Gebieten. Im Verfahren sind daher für folgende Gebiete FFH-Verträglichkeitsprüfungen erforderlich:
- DE-4103-301 Dorniscksche Ward (FFH-Gebiet)

- DE-4405-301 Rhein-Fischzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef (FFH-Gebiet)

- DE-4203-401 VSG Unterer Niederrhein (Vogelschutzgebiet)

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die erforderliche FFH-Vorprüfung wurde durchgeführt.

Im Rahmen dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine betriebs- und anlagebedingten Störungen oder Verluste von Habitaten der geschützten Arten bzw. den FFH-Lebensraumtypen verursacht werden. Zudem sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete durch baubedingte Wirkungen zu erwarten.

Aufgrund der durchgeführten FFH-Vorprüfung ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete auszugehen. Das Vorhaben ist mit den Schutzzwecken bzw. den Erhaltungszielen verträglich.

 

1.       Untere Immissionsschutzbehörde

Die geplanten Wohnnutzungen und die angrenzend geplante gewerbliche Nutzung können zu einer Konfliktsituation v.a. in Bezug auf Lärmimmissionen führen.

Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe mit Tierhaltung, von welchen entsprechende Geruchsemissionen ausgehen.

Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob an den geplanten Nutzungen die zulässigen Immissionen aus Lärm und Geruch eingehalten werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geforderten immissionsschutzrechtlichen Gutachten wurden durchgeführt. Ihre Ergebnisse sind bei der weiteren Ausarbeitung der vorliegenden Bauleitplanung berücksichtigt, der jeweiligen Planungsstufe entsprechend. Dies bedeutet für die vorbereitende Bauleitplanung, dass hier die grundsätzliche Verträglichkeit der verschiedenen Nutzungen thematisiert wird, während auf Bebauungsplanebene ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen festzusetzen würden. Diese sind jedoch aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht erforderlich.

 

f) Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 22.11.2018

 

Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Zur Versorgung des Plangebiets ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.

Es wird um Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen im Bereich Dorfstraße, Dornicker Straße und Haus-Wenge-Weg stattfinden werden.

Es wird um Aufnahme folgender Festsetzung in den Bebauungsplan gebeten:
in allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von 0,2 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Bepflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. Es wird darum gebeten, dass durch die Baumbepflanzung der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme richtet sich inhaltlich an Belange der verbindlichen Bauleitplanung. Auf dieser Ebene wird der Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

g) Deichverband Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 01.08.2018

Der Deichverband möchte zum Ausdruck bringen, dass die Veräußerung des ehem. Bundeswehrgeländes aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein besonderes Risiko birgt.

Das Gelände und das Umfeld sind derart umgestaltet, dass sich die ehemaligen Vorflutverhältnisse nicht einfach wieder herstellen lassen und so wasserwirtschaftlich, insbesondere für den Dorfkern Dornick, besondere Beachtung benötigen.

Der derzeitige Pumpwerk ist untrennbarer Bestandteil des Pioniergeländes und muss betriebssicher und dauerhaft unterhalten werden. Das Pumpwerk quert die Hochwasserschutzlinie und ist demnach auch für die Sicherheit in der Region bedeutend.

Das gesamte Gelände liegt im qualwassergefährdeten Gebiet. In den letzten Hochwassersituationen kam es örtlich nicht zu nennenswerten Überflutungen, d.h. bei einem Hochwasser wird deutlich, wie wichtig das Pumpwerk ist, da sich das Umfeld an die positiven Verhältnisse angepasst hat. Ein Rückführen zur Ur-Situation führt nicht zum Entwicklungserfolg.

Aber auch einige Gebäude des Pioniergeländes ragen bis in den Deich hinein. Auch hier ist der Eigentümer verpflichtet, die baulichen Anlagen im Sinne eines ordnungsgemäßen Hochwasserschutzes zu unterhalten.

Eine Übernahme der Lasten (Unterhaltung der baulichen Anlagen im Deich als auch der Pumpenanlage nebst Nebenanlagen) durch den Deichverband scheidet aus. Einer Entwicklung des Geländes kann ohne eine grundbuchliche Absicherung nicht zugestimmt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

In der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.

 

Die Entwässerung des Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.

 

Es ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.

 

 

III.          Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

 

 

 

 

 

IV. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB

 

a) Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 18.07.2019

 

Dez. 54 (Gewässerschutz)

Es bestehen aus Sicht des Hochwasserschutzes keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des FNP. Für geplante Eingriffe in den Deichschutzzonen (Deichnähe bis 100 m) sind gemäß Deichschutzverordnung Genehmigungen erforderlich und beim Dezernat zu beantragen.

Die im Süden liegende Fläche soll als Gewerbliche Baufläche dargestellt werden. Dies wird als problematisch angesehen. Anpassungen im Bestand sind unproblematisch. Neuerrichtungen und der Abbruch des Bestandsgebäudes jedoch sind nicht ohne weiteres möglich, da hier die Deichschutzzonen I und II, aber auch das in der Hochwasserschutzanlage befindliche Gebäude direkt betroffen sind.

Des Weiteren ist geplant, das Regenwasser im Bereich des Neubaugebietes zu versickern. Hier ist laut Gutachten vom 25.04.2019, Hydronik GmbH, die Versickerung jedoch nicht ohne weiteres möglich. Lediglich die Verwendung von Rigolen oder eine unterstützende Durchteufung der tonigen Lehmschicht kann diesen Umstand verbessern. Auf die möglichen hohen Grundwasserverhältnisse bei Hochwasser im Rhein und somit auf mögliche hydrostatische Überdruckverhältnisse im Baugrund und mögliches Qualmwasser wird hingewiesen.

 

Das auf dem Gelände befindliche Pumpwerk wird laut Email vom 16.05.2019 für die Entwässerung erhalten. Es ist zu klären, wer dieses zukünftig unterhält und betreibt. Das Ergebnis ist dem Dezernat mitzuteilen.

 

HWRM/ÜSG

Das Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen oder Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQ10) überschwemmt werden können.

 

Im Flächennutzungsplan sind die Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG, d. h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw. extremen Hochwasserereignis (HQextrem), gemäß § 5 Abs. 4a BauGB nachrichtlich zu übernehmen. Die Angabe „gemäß § 5 Abs. 4a BauGB“ ist im textlichen Eintrag des FNP „Nachrichtliche Übernahme“ zu ergänzen. In der Begründung ist auf die Betroffenheit ab einem häufigen Hochwasser (HQ10) zu verweisen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Auf die fachgesetzlichen Erfordernisse bei späteren Baugenehmigungen wird auf der Ebene des Bebauungsplans hingewiesen. Dies gilt insbesondere für die Belange des Deichschutzes im Zusammenhang mit der Lage innerhalb der Deichschutzzone. Die Stadt Emmerich am Rhein ist sich der besonderen Lage des Plangebiets und der damit zusammenhängenden Restriktionen bewusst. Gleichzeitig aber vertritt sie die Auffassung, dass eine grundsätzliche Vereinbarkeit des städtischen Bedarfs an gewerblichen Bauflächen mit den deichschutz- und hochwasserbezogenen Belangen möglich ist. Durch die Genehmigungspflicht aufgrund der Lage in der Deichschutzzone wird sichergestellt, dass keine Vorhaben realisiert werden, die dem Deichschutz und der Hochwasservorsorge entgegenstehen.

 

Die Entwässerung des Plangebiets wurde auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans abschließend geregelt. Dabei wurde auf die entsprechenden Untersuchungen und Fachplanungen zurückgegriffen.

 

Die Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und der privaten Flächen erfordert jeweils separate wasserrechtliche Genehmigungsverfahren im Anschluss an die Rechtskraft des Bebauungsplans.

 

HWRM/ÜSG

Die geforderte Ergänzung im textlichen Eintrag des FNP wird vorgenommen.

Auch das entsprechende Kapitel in der Begründung wird um die angesprochene Thematik erweitert.

 

 

b) Kreis Kleve, Schreiben vom 11.07.2019 und 16.07.2019

 

1.Untere Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz

Gegen die Wohnbaufläche und die Grünfläche bestehen keine Bedenken. Die Möglichkeiten der gewerblichen oder sonstigen Nutzung sind durch Verträglichkeitsprüfungen zu überprüfen.

 

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Nähe von Natura 2000-Gebieten hingewiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Nähe zu Natura 2000-Gebieten wurde eine FFH-Vorprüfung durchgeführt. Eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete ist nicht zu erwarten.

 

 

2. Untere Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz

Die im als Anlage beigefügten Protokollbogen C der Artenschutzprüfung vom 22.11.2018 aufgeführten Nebenbestimmungen sind zu übernehmen, da durch die formulierten CEF-Maßnahmen kein Verstoß gegen § 44 (1) BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst wird.

Die im Kapitel 6 „Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen“ des Fachgutachtens „FFH-Vorprüfung“ vom 19.12.2018 aufgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen. Der Protokollbogen C der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist beigefügt.

Es ist zu beachten, dass bisher keine FFH-Vorprüfung für die südliche Teilfläche (Gewerbe) vorgelegt wurde.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Übernahme der genannten Nebenbestimmungen aus der Artenschutzprüfung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Gleiches gilt für die FFH-Prüfung. Die FFH-Vorprüfung für die südliche Teilfläche wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nachgereicht.

 

Im Rahmen dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine betriebs- und anlagebedingten Störungen oder Verluste von Habitaten der geschützten Arten bzw. den FFH-Lebensraumtypen verursacht werden. Zudem sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete durch baubedingte Wirkungen zu erwarten.

 

Aufgrund der durchgeführten FFH-Vorprüfung ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete auszugehen. Das Vorhaben ist mit den Schutzzwecken bzw. den Erhaltungszielen verträglich und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.

 

 

c) Deichverband Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 11.07.2019 und 16.07.2019

 

1.

Die grundsätzlichen Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht, die bereits in den Schreiben vom 27.02.2018, 01.08.2018 und 13.12.2018 geäußert wurden, werden aufrechterhalten.

 

Zu 6 Ver- und Entsorgung

Sowohl im Schreiben vom 13.12.2018 als auch bei einem Gespräch im Mai 2019 wurden bereits Bedenken bzgl. der Entwässerung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Regenwassers in den benachbarten Graben geäußert, da dieser in Hochwasserzeiten reichlich Wasser führt.

 

Die Bedeutung des Pumpwerks für das Pioniergelände und darüber hinaus die Auswirkungen auf den Dorfkern bleiben auch bei Veränderung der Nutzung des Pioniergeländes weiterhin gegeben. Es ist daher unerlässlich, belastbare Vereinbarungen für die Folgenutzung des Pumpwerks über das gesamte Gelände oder gleichwertig zu vereinbaren, um so einen dauerhaften Betrieb sicherzustellen. Insbesondere bei Hochwasser ist die Beseitigung von überschüssigem Wasser durch das flächeneigene Pumpwerk im Bereich des Dorfkerns Dornick in der Vergangenheit und in der Zukunft erforderlich.

 

Laut hydrogeologischer Beurteilung vom 25.04.2019 ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Wohnbauflächen auf den Grundstücken nur eingeschränkt möglich. Eine Muldenversickerung ist aufgrund der Beschaffenheit des Untergrundes nicht realisierbar. Die Versickerung durch Rigolen ist möglich, allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Durchteufen der tonigen Lehmschicht aufgrund der Lage des Wohngebiets in der Deichschutzzone III von der Bezirksregierung im Vorfeld zu genehmigen ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung

In der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.

 

Die Entwässerung des Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.

 

Es ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.

 

Das Wohnbaugebiet befindet sich außerhalb der Deichschutzzone III. Somit ist eine Genehmigung für das Durchteufen der Lehmschicht nicht erforderlich.

 

2.

Zu 13 Hochwasserschutz und Hochwasserrisiko und 14.2.1.5 Schutzgut Wasser

Ebenso wie der absolute Schutz gegen Hochwassereinwirkungen kann der absolute Schutz gegen Qualmwasseraustritt bei Hochwasser nicht gewährleistet werden. Das Auftreten von Qualmwasser im Bereich Dornick ist ein natürliches Ereignis und nicht zu vernachlässigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stadt Emmerich ist sich der Hochwasser- und Qualmwassersituation bewusst. Alle notwendigen Kennzeichnungen und Erläuterungen zu dem Thema wurden in den Planunterlagen vorgenommen.

 

3.

Zu 14.2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Wie bereits in der E-Mail vom 13.12.2018 angemerkt, ist die sich im südlichen Teil des Gebiets befindliche Lagerhalle nicht Teil des Deichschutzes. Dem Wortlaut „die in diesem Bereich befindliche Lagerhalle muss erhalten bleiben, da sie Teil des Deichschutzes ist“ wird seitens des Deichverbandes nicht zugestimmt. Die Lagerhalle liegt in der Deichschutzzone und muss entsprechende Beachtung finden. Ein Rückbau der Halle ist unter Berücksichtigung der Hochwasserschutzbelange grundsätzlich möglich und sogar wünschenswert.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Hinweis bzgl. der Lagerhalle wird aufgegriffen und die entsprechenden Formulierungen in der Begründung geändert.

 

 

 

V.  Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem.  § 3 Abs. 2 BauGB

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI. Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB

 

a) Kreis Kleve, Schreiben vom 28.05.2021 und 10.06.2021

 

1.     Untere Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz

 

Im Kapitel 6 „Einschätzung der Relevanz anderer Pläne und Projekte – Summationswirkungen“ wird ausgeführt:

 

Es liegen für das Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ sowie die FFH-Gebiete DE-4104-302 „NSG Bienener Altrhein, Millinger u. Hurler Meer u. NSG Empeler Meer“, “Dornicksche Ward“ DE-4103-301 und „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ DE-4405-301 keine FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Fachinformationssystem des LANUV NRW, bzw. der Gebietsdo-kumentation vor, welche zeitlich oder räumlich eine kumulative Wirkung (Summation von Projekt-wirkungen) mit dem Vorhaben entfalten könnten. Ebenso sind keine weiteren Pläne im Umfeld Dornicks, bzw. Maßnahme im Aufstellungs-, oder Änderungsverfahren. Eine erhebliche Beeinträch-tigung von Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL und deren charakteristischen Arten sowie Arten des Anhangs II (IV) FFH-RL bzw. der VS-RL durch Wechsel- und Summationswirkungen kann somit ausgeschlossen werden.

Die für die Schutzgebiete dokumentierten FFH-Verträglichkeitsprüfungen VP-4405-301-010103, VP-4203-401-010101 und VP-4103-301-010102 sind vollständig abgeschlossen und wiesen keine, oder nur unerhebliche Beeinträchtigungen der LRTs bzw. geschützten Arten auf. Die Projekte la-gen vollständig außerhalb des Wirkraums des derzeitigen Vorhabens, eine kumulative Wirkung kann ausgeschlossen werden.

 

Die im als Anlage beigefügten Protokollbogen C der Artenschutzprüfung vom 22.11.2018 aufgeführten Nebenbestimmungen sind zu übernehmen, da durch die formulierten CEF-Maßnahmen kein Verstoß gegen § 44 (1) BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst wird.

Die im Kapitel 6 „Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen“ des Fachgutachtens „FFH-Vorprüfung“ vom 19.12.2018 aufgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen. Der Protokollbogen C der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist beigefügt.

 

Im Hinblick auf die Summationsprüfung ist der Abschnitt fehlerhaft. Die Summationsprüfung erfolgt artbezogen für die gesamte Fläche des VSG und die im Standarddatenbogen genannten Arten. Zudem gilt als Vorgabe, dass alle Pläne oder Projekte, deren Prüfung eine nicht erhebliche Beeinträchtigung ergaben, ab dem Stichtag 17.12.2004 für die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das VSG berücksichtigt werden müssen. Eine Summationsprüfung ist erforderlich.

 

Im Kapitel 4.2 werden die Arten der VS-RL betrachtet, die in dem Plangebiet in benachbarten Schutzgebieten vorkommen. In der Tabelle werden die voraussichtlichen Auswirkungen für die Art Gartenrotschwanz in Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden Exemplare der Art betrachtet. Die Auswirkungen der Brutvögel des Plangebiets werden in der Artenschutzprüfung berücksichtigt. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen auf die im VSG vorkommenden Brutvögel der Art Gartenrotschwanz zu prüfen. Ein mit diesem Inhalt überarbeitetes und aktualisiertes Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung ist erneut vorzulegen.

 

Die Schleuse Dornick und die dort betriebene Fischaufstiegsanlage liegen im Vorland des Planänderungsgebietes und erfordern in Zukunft Unterhaltungs- und Sanierungsarbeiten. Es wird darum gebeten zu prüfen, ob Möglichkeiten einer dauerhaften Sicherung der Zuwegung zur Schleuse und Fischtreppe bestehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Ein aktualisiertes und überarbeitetes Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung wird in die erneute Offenlage eingearbeitet. Der Stellungnahme wird somit gefolgt.

 

2.    Abteilung Gesundheitsangelegenheiten

 

 Im Plangebiet wird ein neues Wohngebiet und ein neues Gewerbegebiet geplant, so dass eine Lärmbelästigung für die Anwohner nicht auszuschließen ist. Zudem ist eine Lärmbelastung durch das Plangebiet auf die umliegende Bebauung nicht auszuschließen. Um einer Beeinträchtigung des seelischen und sozialen Wohlbefindens entgegenzuwirken, sollte der Außenmittelungspegel folgende Werte nicht überschreiten:

 

Allgemeines Wohngebiet:

 

tags                        50 – 55 dB (A) (außen)                            30 – 35 dB( A) (innen)

nachts                    35 – 40 dB (A) (außen)                            20 – 25 dB (A) (innen)

 

Mischgebiet

 

tags                        60 dB (A)

nachts                    45 dB (A)

 

Im weiteren Verfahrensverlauf ist sicherzustellen, dass die im Untersuchungsgebiet genannten Rahmenbedingungen für Gewerbegebietsentwicklung berücksichtigt werden.

Gemäß der ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung werden die vorgeschriebenen Immissionswerte in den zwei zusätzlich neu geplanten Grundstücken nördlich vom Plangebiet, welche als Wohngebiete ausgewiesen werden sollen, geringfügig überschritten. Da der Bereich der geringfügigen Überschreitung zukünftig außerhalb der Baugrenzen liegt, ist dies im weiteren Verfahrensverlauf sicherzustellen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Hinweise auf die Einhaltung der Immissionswerte werden aufgenommen und im weiteren Verfahrensschritt berücksichtigt.

 

 

3. Ergänzung mit Schreiben vom 10.06.2021

 

Zum Schreiben vom 28.05.2021 wird ergänzend vorgetragen, dass die Schleuse Dornick und die dort betriebenen Fischaufstiegsanlagen im Vorland des Planänderungsgebietes liegen. Diese Anlagen erforderen in Zukunft Unterhaltungs- bzw. Sanierungsarbeiten. Derzeit gebe es zwei Zuwegungen zur Schleuse, nämlich eine über die Hoffläche des benachbarten Landwirtes und eine weitere westlich davon. Es wird seitens des Kreises Kleve darum gebeten, eine Zuwegung zu Schleuse und Fischtreppe im Rahmen des Planverfahrens dauerhaft zu sichern.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Hinweis des Kreises zur Zugänglichkeit der Schleuse und der Fischtreppe wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Flächennutzungsplan-Änderung können jedoch keine Zugänglichkeiten geregelt werden.

Der westliche Zugang zur Schleuse über den Deich ist nicht allein über das Pioniergelände möglich, sondern auch von dem östlich anliegenden Landwirt. Insofern ist der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung nicht explizit von der Stellungnahme betroffen.

Zur dauerhaften Sicherung der Zuwegung sind seitens des Kreises mit den jeweiligen Grundstückseigentümern entsprechende Wegerechte (dinglich) zu sichern. Die Darstellung des Flächennutzungsplans steht dem nicht entgegen, auch wenn auf den ehem. Pioniergelände eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung getroffen wird.

 

b) Deichverband Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 25.05.2021

 

1.

Die grundsätzlichen Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht, die bereits in den Schreiben vom 27.02.2018, 01.08.2018 und 13.12.2018 geäußert wurden, werden aufrechterhalten.

 

Zu 6 Ver- und Entsorgung

Sowohl im Schreiben vom 13.12.2018 als auch bei einem Gespräch im Mai 2019 wurden bereits Bedenken bzgl. der Entwässerung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Regenwassers in den benachbarten Graben geäußert, da dieser in Hochwasserzeiten reichlich Wasser führt.

 

Die Bedeutung des Pumpwerks für das Pioniergelände und darüber hinaus die Auswirkungen auf den Dorfkern bleiben auch bei Veränderung der Nutzung des Pioniergeländes weiterhin gegeben. Es ist daher unerlässlich, belastbare Vereinbarungen für die Folgenutzung des Pumpwerks über das gesamte Gelände oder gleichwertig zu vereinbaren, um so einen dauerhaften Betrieb sicherzustellen. Insbesondere bei Hochwasser ist die Beseitigung von überschüssigem Wasser durch das flächeneigene Pumpwerk im Bereich des Dorfkerns Dornick in der Vergangenheit und in der Zukunft erforderlich.

 

Laut hydrogeologischer Beurteilung vom 25.04.2019 ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Wohnbauflächen auf den Grundstücken nur eingeschränkt möglich. Eine Muldenversickerung ist aufgrund der Beschaffenheit des Untergrundes nicht realisierbar. Die Versickerung durch Rigolen ist möglich, allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Durchteufen der tonigen Lehmschicht aufgrund der Lage des Wohngebiets in der Deichschutzzone III von der Bezirksregierung im Vorfeld zu genehmigen ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung

In der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.

 

Die Entwässerung des Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.

 

Es ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.

 

Das Wohnbaugebiet befindet sich außerhalb der Deichschutzzone III. Somit ist eine Genehmigung für das Durchteufen der Lehmschicht nicht erforderlich.

 

2.

Zu 13 Hochwasserschutz und Hochwasserrisiko und 14.2.1.5 Schutzgut Wasser

Ebenso wie der absolute Schutz gegen Hochwassereinwirkungen kann der absolute Schutz gegen Qualmwasseraustritt bei Hochwasser nicht gewährleistet werden. Das Auftreten von Qualmwasser im Bereich Dornick ist ein natürliches Ereignis und nicht zu vernachlässigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stadt Emmerich ist sich der Hochwasser- und Qualmwassersituation bewusst. Alle notwendigen Kennzeichnungen und Erläuterungen zu dem Thema wurden in den Planunterlagen vorgenommen.

 

VII. Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

 

VIII. Ergebnisse der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB

 

a) Kreis Kleve, Schreiben vom 24.03.2022

 

Die Bedenken des Kreises Kleve mit Schreiben vom 28.05.2021 bezüglich der Summationsprüfung innerhalb der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wurden durch die Überarbeitung der Untersuchung und die erneute Offenlage gem. Schreiben des Kreises Kleve vom 24.03.2022 ausgeräumt.

 

1.    Abteilung Gesundheitsangelegenheiten

 

Im Plangebiet wird ein neues Wohngebiet und ein neues Gewerbegebiet geplant, so dass eine Lärmbelästigung für die Anwohner nicht auszuschließen ist. Zudem ist eine Lärmbelastung durch das Plangebiet auf die umliegende Bebauung nicht auszuschließen. Um einer Beeinträchtigung des seelischen und sozialen Wohlbefindens entgegenzuwirken, sollte der Außenmittelungspegel folgende Werte nicht überschreiten:

 

Allgemeines Wohngebiet:

 

tags                        50 – 55 dB (A) (außen)                            30 – 35 dB( A) (innen)

nachts                    35 – 40 dB (A) (außen)                            20 – 25 dB (A) (innen)

 

 

 

 

Mischgebiet

 

tags                        60 dB (A)

nachts                    45 dB (A)

 

Im weiteren Verfahrensverlauf ist sicherzustellen, dass die im Untersuchungsgebiet genannten Rahmenbedingungen für Gewerbegebietsentwicklung berücksichtigt werden.

Gemäß der ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung werden die vorgeschriebenen Immissionswerte in den zwei zusätzlich neu geplanten Grundstücken nördlich vom Plangebiet, welche als Wohngebiete ausgewiesen werden sollen, geringfügig überschritten. Da der Bereich der geringfügigen Überschreitung zukünftig außerhalb der Baugrenzen liegt, ist dies im weiteren Verfahrensverlauf sicherzustellen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Hinweise auf die Einhaltung der Immissionswerte werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.

 

 

 

Zu 2)

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Feststellung der 69. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Nach § 6 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 69. Flächennutzungsplanänderung an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.

 

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2022 vorgesehen. Produkt: 1.100.09.01.01, Sachkonto: 52910000.

 

 

Leitbild:

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2, Ziel 2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter