Betreff
Anweisung zur Wahl von Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas
Vorlage
02 - 17 0622/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Die vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas entsandten Vertreter werden angewiesen, als auf die Stadt Emmerich am Rhein entfallende sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Rhein-Maas und deren Stellvertreter vorzuschlagen und zu wählen:

 

Mitglied                                                                              persönlicher Stellvertreter

 

1. Jansen, Albert (CDU)                                Krebber, Tim (CDU)

2. Trüpschuch, Elke (SPD)                                            Rudolph, Arno (SPD)

 

Sachdarstellung :

 

Zu unterscheiden von den Organen des Zweckverbandes als Träger der Sparkasse (die Verbandsversammlung bleibt bestehen) sind die Organe der Sparkasse selbst. Maßgeblich ist der Verwaltungsrat (§§ 10 ff Sparkassengesetz – SpkG NRW). Der Verwaltungsrat der fusionierten Sparkasse Rhein-Maas wird neu gewählt. Erste Gespräche lassen erkennen, dass der politische Wille zur Beibehaltung der bisher für die Stadt Emmerich am Rhein gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates besteht. Daher enthält der Beschlussvorschlag die bisher gewählten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter.

 

Zusammensetzung

Gemäß § 10 Abs. 2 SpkG NRW in Verbindung mit § 28 SpkG NRW und § 8 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Aufnahme der Verbandssparkasse Goch durch die Sparkasse Rhein-Maas sowie über die Eingliederung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Goch und Kevelaer und der Gemeinde Weeze in den Sparkassenzweckverband Rhein-Maas sowie in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung der Sparkasse Rhein-Maas besteht der Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas zunächst aus 22 Mitgliedern, nämlich aus einem vorsitzenden Mitglied, 14 weiteren sachkundigen Mitgliedern und 7 Dienstkräften der Sparkasse.

 

Die Wahl des vorsitzenden Mitgliedes, dessen Stellvertreter und der sachkundigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter erfolgt durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 Sätze 1 - 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW.

 

Der Rat kann insoweit lediglich einen Vorschlag beschließen, der die Mitglieder der Stadt Emmerich am Rhein in der Verbandsversammlung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NW entsprechend bindet.

 

§ 8 Abs. 4 des o.g. öffentlich-rechtlichen Vertrages bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Demnach ist die Stadt Emmerich am Rhein mit 2 Mitgliedern im Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas vertreten.

 

Aufgrund der spezielleren Regeln des SpkG NRW gilt hier § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nicht. Das Innenministerium NRW führt hierzu nach Abstimmung mit dem Finanzministerium NRW aus (s. Schnellbrief 139/2009 des Städte- und Gemeindebundes NRW), dass § 113 Abs. 2 GO NRW - oder ggf. eine sonstige Regelung der §§ 107 ff. GO NRW- nicht zur Anwendung komme. Dies ergebe sich eindeutig aus § 107 Abs. 7 GO NRW, wonach für das öffentliche Sparkassenwesen die dafür erlassenen besonderen Vorschriften gelten. Damit beurteile sich die Frage der Wahl von Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskommunen von Zweckverbandssparkassen in den Verwaltungsrat ausschließlich nach den §§ 10 ff. SpKG. Soweit nach diesen Regelungen nicht sichergestellt sei, dass die Hauptverwaltungsbeamten aller Mitgliedskommunen von Zweckverbandssparkassen in den Verwaltungsrat gewählt werden, mithin dort Stimmrecht hätten, könne § 113 Abs. 2 GO NRW auch nicht ersatzweise oder ergänzend herangezogen werden. Denn nach mit dem Finanzministerium abgestimmten Auffassung des Innenministeriums NRW stellten die § 10 ff SpkG wegen der spezifischen Regelungen auch zu den abgestuften Beratungs- und Teilhaberechten der nicht originär dem Verwaltungsrat über § 10 Abs. 1 Buchst. b) bzw. § 10 Abs. 2 Buchst. b) SpKG mit Stimmrecht angehörenden Hauptverwaltungsbeamten ein geschlossenes Regelwerk dar, welches nicht durch Heranziehung des §113 Abs. 2 GO NRW ergänzt werden könne. Anderenfalls hätte es hier einer Verweisung auf § 113 Abs. 2 GO NRW bedurft.

 

Bei einem einheitlichen Wahlvorschlag und einstimmiger Beschlussfassung gelten gem. § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW die im Wahlvorschlag genannten Personen als gewählt bzw. vorgeschlagen. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen des „Hare-Niemeyer-Verfahrens“ abgestimmt.

 

Unter Berücksichtigung der im Rat der Stadt Emmerich am Rhein gegebenen Mehrheitsverhältnisse entfallen auf die Fraktionen bei Anwendung der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer für die vorzuschlagenden Mitglieder bzw. stv. Mitglieder des Verwaltungsrates folgende Vorschlagsrechte:

 

CDU Fraktion = 1 Mitglied sowie 1 stellvertretendes Mitglied

SPD Fraktion = 1 Mitglied sowie 1 stellvertretendes Mitglied

 

 

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft:

Nach § 12 Abs. 1 SpkG NRW sind zum Vorsitzenden bzw. weiteren sachkundigen Mitglied wählbar:

-       sachkundige Bürger, die dem Kreistag des Kreises Kleve oder dem Rat der Städte/Gemeinden Emmerich am Rhein, Goch, Kevelaer, Kleve, Rees, Straelen oder Weeze angehören können

-       alle Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder

-       Dienstkräfte des Kreises Kleve oder der Städte/Gemeinden Emmerich am Rhein, Goch, Kevelaer, Kleve, Rees, Straelen oder Weeze, sofern sie ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben

 

Es bestehen gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 13 SpkG NRW:

-       Dienstkräfte der Sparkasse (soweit sie nicht als Mitbestimmer gewählt werden)

-       Personen mit bestimmten Tätigkeiten in Konkurrenzunternehmen (Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen)

-       Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG

-       Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien

-       Personen, die in ein Straf- oder Insolvenzverfahren verstrickt waren oder sind.

 

Die Ausschließungsgründe sind im Detail der Anlage 1 (Auszug § 13 SpkG) zu entnehmen.

 

 

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Aufsichtsrechtlich werden erhöhte Anforderungen an die Auswahl der Verwaltungsrats-mitglieder gestellt. Dazu ist auch ein Anzeigeverfahren gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) installiert. Ergeben sich seitens der BaFin Zweifel an der Eignung eines Mitglieds, kann die BaFin Maßnahmen bis zur Abberufung des Mitglieds einleiten. Der Träger (=Zweckverband) hat vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und sicherzustellen.

 

a) Sachkunde

 

Es wird „Sachkunde“ vorausgesetzt. Dies bedeutet den Nachweis der fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.

 

Sachkunde i.S.d. Gesetzes über das Kreditwesen – KWG – bedeutet, dass das Verwaltungsratsmitglied fachlich in der Lage sein muss, die Vorstände angemessen zu kontrollieren, zu überwachen und die Entwicklung des Instituts aktiv zu begleiten. Dazu muss es die getätigten Geschäfte verstehen und deren Risiken beurteilen können. Das Mitglied muss mit den für das Unternehmen wesentlichen gesetzlichen Regelungen vertraut sein.

 

Die erforderliche Sachkunde kann ein Mitglied sich bereits durch Tätigkeiten in derselben Branche angeeignet haben. Eine Tätigkeit in anderen Branchen, der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund von Mandaten kann die erforderliche Sachkunde begründen, wenn sie über einen längeren Zeitraum maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestelllungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter Natur war oder ist.

 

Fehlende Kenntnisse können auch durch Fortbildungsmaßnahmen, die zeitnah nach der Bestellung zu absolvieren sind, erworben werden.

 

Nach § 25 d KWG wird neben der erforderlichen Sachkunde auch darauf abgestellt, dass der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen hat, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktionen sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung notwendig sind.

 

b) Zuverlässigkeit

 

Die Zuverlässigkeit bemisst sich einerseits nach § 13 Abs. 2 SpkG NRW (siehe o.g. Ausschließungsgründe), andererseits nach der Kriterien aus der der BaFin gegenüber abzugebenden Erklärung (bestimmte Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, negative gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfungsverfahren, keine Verwicklung in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder ein negativ verlaufendes gewerberechtliches Verfahren).

 

Bei Interessenkonflikten kann die Zuverlässigkeit ebenfalls zu verneinen sein. Dies könnte beispielsweise bei Angehörigkeitsverhältnissen zu Vorstandsmitgliedern, wirtschaftlicher Abhängigkeit aufgrund Geschäftsbeziehungen mit der Sparkasse oder als möglicher ausfallgefährdeter Kreditnehmer der Sparkasse der Fall sein.

 

c) Zeitlicher Einsatz

 

Dieses Kriterium setzt voraus, dass das Mitglied seiner Tätigkeit (inklusive der Sitzungsvorbereitung) ausreichend Zeit widmen kann und tatsächlich auch widmet. Nach den Maßstäben der BaFin muss das Mitglied unter Berücksichtigung seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Lage sein, für das Mandat ausreichend Zeit aufzubringen. Daher sind entsprechende Zeitangaben in der Anzeige der Bestellung anzugeben. Dazu bestehen u.a. zahlenmäßige Beschränkungen für die Übernahme von Kontrollmandaten. Außerdem geht die BaFin davon aus, dass die Mitglieder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde ergreifen, z.B. regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.4.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister