Beschlussvorschlag
Die vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein in die Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas entsandten Vertreter werden angewiesen, als
auf die Stadt Emmerich am Rhein entfallende sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates
der Sparkasse Rhein-Maas und deren Stellvertreter vorzuschlagen und zu wählen:
Mitglied persönlicher
Stellvertreter
1. Jansen, Albert (CDU) Krebber,
Tim (CDU)
2. Trüpschuch, Elke (SPD) Rudolph,
Arno (SPD)
Sachdarstellung :
Zu
unterscheiden von den Organen des Zweckverbandes als Träger der Sparkasse (die
Verbandsversammlung bleibt bestehen) sind die Organe der Sparkasse selbst.
Maßgeblich ist der Verwaltungsrat (§§ 10 ff Sparkassengesetz – SpkG
NRW). Der Verwaltungsrat der fusionierten Sparkasse Rhein-Maas wird neu
gewählt. Erste Gespräche lassen erkennen, dass der politische Wille zur
Beibehaltung der bisher für die Stadt Emmerich am Rhein gewählten Mitglieder des
Aufsichtsrates besteht. Daher enthält der Beschlussvorschlag die bisher
gewählten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter.
Zusammensetzung
Gemäß § 10 Abs. 2 SpkG NRW in
Verbindung mit § 28 SpkG
NRW und § 8 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Aufnahme der
Verbandssparkasse Goch durch die Sparkasse Rhein-Maas sowie über die
Eingliederung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Goch und Kevelaer und der
Gemeinde Weeze in den Sparkassenzweckverband Rhein-Maas sowie in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung
der Sparkasse Rhein-Maas besteht der Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas
zunächst aus 22 Mitgliedern, nämlich aus einem vorsitzenden Mitglied, 14
weiteren sachkundigen Mitgliedern und 7 Dienstkräften der Sparkasse.
Die Wahl des vorsitzenden Mitgliedes, dessen Stellvertreter und der sachkundigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter erfolgt durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 Sätze 1 - 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW.
Der Rat kann
insoweit lediglich einen Vorschlag beschließen, der die Mitglieder der
Stadt Emmerich am Rhein in der Verbandsversammlung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO
NW entsprechend bindet.
§ 8 Abs. 4 des o.g. öffentlich-rechtlichen
Vertrages bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Demnach ist die
Stadt Emmerich am Rhein mit 2 Mitgliedern im Verwaltungsrat der
Sparkasse Rhein-Maas vertreten.
Aufgrund der
spezielleren Regeln des SpkG NRW gilt hier § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nicht.
Das Innenministerium NRW führt hierzu nach Abstimmung mit dem Finanzministerium
NRW aus (s. Schnellbrief 139/2009 des Städte- und Gemeindebundes NRW), dass
§ 113 Abs. 2 GO NRW - oder ggf. eine sonstige Regelung der §§ 107 ff. GO NRW-
nicht zur Anwendung komme. Dies ergebe sich eindeutig aus § 107 Abs. 7 GO NRW,
wonach für das öffentliche Sparkassenwesen die dafür erlassenen besonderen
Vorschriften gelten. Damit beurteile sich die Frage der Wahl von
Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskommunen von Zweckverbandssparkassen in
den Verwaltungsrat ausschließlich nach den §§ 10 ff. SpKG. Soweit nach diesen
Regelungen nicht sichergestellt sei, dass die Hauptverwaltungsbeamten aller
Mitgliedskommunen von Zweckverbandssparkassen in den Verwaltungsrat gewählt
werden, mithin dort Stimmrecht hätten, könne § 113 Abs. 2 GO NRW auch nicht
ersatzweise oder ergänzend herangezogen werden. Denn nach mit dem
Finanzministerium abgestimmten Auffassung des Innenministeriums NRW stellten
die § 10 ff SpkG wegen der spezifischen Regelungen auch zu den abgestuften
Beratungs- und Teilhaberechten der nicht originär dem Verwaltungsrat über § 10
Abs. 1 Buchst. b) bzw. § 10 Abs. 2 Buchst. b) SpKG mit Stimmrecht angehörenden
Hauptverwaltungsbeamten ein geschlossenes Regelwerk dar, welches nicht durch
Heranziehung des §113 Abs. 2 GO NRW ergänzt werden könne. Anderenfalls hätte es
hier einer Verweisung auf § 113 Abs. 2 GO NRW bedurft.
Bei einem
einheitlichen Wahlvorschlag und einstimmiger Beschlussfassung gelten gem. § 50
Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW die im Wahlvorschlag genannten Personen als gewählt
bzw. vorgeschlagen. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so
wird nach den Grundsätzen des „Hare-Niemeyer-Verfahrens“ abgestimmt.
Unter
Berücksichtigung der im Rat der Stadt Emmerich am Rhein gegebenen
Mehrheitsverhältnisse entfallen auf die Fraktionen bei Anwendung der
Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer für die vorzuschlagenden Mitglieder bzw. stv.
Mitglieder des Verwaltungsrates folgende Vorschlagsrechte:
CDU Fraktion = 1 Mitglied
sowie 1 stellvertretendes Mitglied
SPD Fraktion = 1 Mitglied sowie
1 stellvertretendes Mitglied
Voraussetzungen
für die Mitgliedschaft:
Nach § 12 Abs.
1 SpkG NRW sind zum Vorsitzenden bzw. weiteren sachkundigen Mitglied wählbar:
-
sachkundige
Bürger, die dem Kreistag des Kreises Kleve oder dem Rat der Städte/Gemeinden
Emmerich am Rhein, Goch, Kevelaer, Kleve, Rees, Straelen oder Weeze angehören können
-
alle
Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder
-
Dienstkräfte
des Kreises Kleve oder der Städte/Gemeinden Emmerich am Rhein, Goch, Kevelaer,
Kleve, Rees, Straelen oder Weeze, sofern sie ihre Hauptwohnung im Trägergebiet
haben
Es bestehen
gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 13 SpkG NRW:
-
Dienstkräfte
der Sparkasse (soweit sie nicht als Mitbestimmer gewählt werden)
-
Personen
mit bestimmten Tätigkeiten in Konkurrenzunternehmen (Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen)
-
Beschäftigte
der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG
-
Inhaber
und Dienstkräfte von Auskunfteien
-
Personen,
die in ein Straf- oder Insolvenzverfahren verstrickt waren oder sind.
Die
Ausschließungsgründe sind im Detail der
Anlage 1 (Auszug § 13
SpkG) zu entnehmen.
Aufsichtsrechtliche
Anforderungen
Aufsichtsrechtlich
werden erhöhte Anforderungen an die Auswahl der Verwaltungsrats-mitglieder
gestellt. Dazu ist auch ein Anzeigeverfahren gegenüber der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) installiert. Ergeben sich seitens der
BaFin Zweifel an der Eignung eines Mitglieds, kann die BaFin Maßnahmen bis zur
Abberufung des Mitglieds einleiten. Der Träger (=Zweckverband) hat vor der Wahl
der Verwaltungsratsmitglieder die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen
Voraussetzungen zu prüfen und sicherzustellen.
a) Sachkunde
Es wird
„Sachkunde“ vorausgesetzt. Dies bedeutet den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen
einer Sparkasse.
Sachkunde i.S.d. Gesetzes über
das Kreditwesen – KWG – bedeutet, dass das Verwaltungsratsmitglied fachlich in
der Lage sein muss, die Vorstände angemessen zu kontrollieren, zu überwachen
und die Entwicklung des Instituts aktiv zu begleiten. Dazu muss es die
getätigten Geschäfte verstehen und deren Risiken beurteilen können. Das Mitglied
muss mit den für das Unternehmen wesentlichen gesetzlichen Regelungen vertraut
sein.
Die
erforderliche Sachkunde kann ein Mitglied sich bereits durch Tätigkeiten in
derselben Branche angeeignet haben. Eine Tätigkeit in anderen Branchen, der öffentlichen
Verwaltung oder aufgrund von Mandaten kann die erforderliche Sachkunde
begründen, wenn sie über einen längeren Zeitraum maßgeblich auf wirtschaftliche
und rechtliche Fragestelllungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter
Natur war oder ist.
Fehlende
Kenntnisse können auch durch Fortbildungsmaßnahmen, die zeitnah nach der
Bestellung zu absolvieren sind, erworben werden.
Nach § 25 d
KWG wird neben der erforderlichen Sachkunde auch darauf abgestellt, dass der
Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
hat, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktionen sowie zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäftsleitung notwendig sind.
b) Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit bemisst
sich einerseits nach § 13 Abs. 2 SpkG NRW (siehe o.g. Ausschließungsgründe), andererseits nach der Kriterien
aus der der BaFin gegenüber abzugebenden Erklärung (bestimmte Strafverfahren,
Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit,
negative gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfungsverfahren,
keine Verwicklung in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung oder ein negativ verlaufendes gewerberechtliches
Verfahren).
Bei
Interessenkonflikten kann die Zuverlässigkeit ebenfalls zu verneinen sein. Dies
könnte beispielsweise bei Angehörigkeitsverhältnissen zu Vorstandsmitgliedern,
wirtschaftlicher Abhängigkeit aufgrund Geschäftsbeziehungen mit der Sparkasse
oder als möglicher ausfallgefährdeter Kreditnehmer der Sparkasse der Fall sein.
c) Zeitlicher
Einsatz
Dieses
Kriterium setzt voraus, dass das Mitglied seiner Tätigkeit (inklusive der
Sitzungsvorbereitung) ausreichend Zeit widmen kann und tatsächlich auch widmet.
Nach den Maßstäben der BaFin muss das Mitglied unter Berücksichtigung seiner
beruflichen und gesellschaftlichen
Verpflichtungen in der Lage sein, für das Mandat ausreichend Zeit aufzubringen.
Daher sind entsprechende Zeitangaben in der Anzeige der Bestellung anzugeben.
Dazu bestehen u.a. zahlenmäßige Beschränkungen für die Übernahme von
Kontrollmandaten. Außerdem geht die BaFin davon aus, dass die Mitglieder
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde ergreifen, z.B.
regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.4.
Peter Hinze
Bürgermeister