Betreff
Beitritt der Stadt Emmerich am Rhein zur KoPart eG
Vorlage
01 - 17 0692/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Die Stadt Emmerich am Rhein tritt der interkommunalen Verbrauchergenossenschaft KoPart eG bei und erwirbt einen Geschäftsanteil von 750 Euro.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beitritt zu vollziehen.

 

In der Generalversammlung der Gesellschaft wird die Stadt Emmerich am Rhein durch die Stadtkämmerin vertreten. Zur Stellvertretung wird ein/e Mitarbeiter/in aus dem Bereich FB 2/ Finanzen bestimmt.

 

Sachdarstellung :

 

KoPart eG

 

”KoPart” steht für ”Kommunal & Partnerschaftlich” und beschreibt damit die Grundintention der Genossenschaft. Im Mittelpunkt steht die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder in den Bereichen Beschaffung und Vergabe.

 

Der Genossenschaft können Kommunen und zu 100 % kommunale Unternehmen beitreten. In der KoPart eG haben Kommunen und Unternehmen unabhängig von ihrer Größe je eine Stimme und die gleichen Rechte. Als Genossenschaft ist der Verbund der Kommunen nicht gewerblich ausgerichtet, sondern dient allein den wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder.

 

Die KoPart eG ist im Jahr 2012 auf Betreiben des Städte- und Gemeindebundes NRW und dessen Dienstleistungsunternehmen Kommunal Agentur NRW entstanden. Mittlerweile sind über 100 nordrhein-westfälische Kommunen Mitglied der KoPart eG.

 

 

Kosten des Beitritts zur KoPart eG

 

Die Stadt Emmerich am Rhein hat im Fall des Beitritts einen Genossenschaftsanteil in Höhe von 750,00 Euro gemäß § 39 Abs. 1 der Satzung der KoPart eG zu entrichten. Es fallen keine weiteren Gebühren oder Beiträge an. Ebenso besteht keine Nachschusspflicht bzw. Haftung über den eingezahlten Anteil hinaus.

Weitere Kosten entstehen nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Genossenschaft. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht; Einkäufe und Vergaben können jederzeit auch ohne Beteiligung der Genossenschaft vorgenommen werden.

 

Die Mitgliedschaft kann zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Der Geschäftsanteil wird dann vollständig erstattet. Die Satzung der KoPart eG ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

 

Rechtlicher Rahmen des Beitritts

 

Die Entscheidung über den Beitritt zu einer Genossenschaft obliegt gemäß § 41 Abs. 1 lit. m GO NRW dem Rat. Der Beitritt muss darüber hinaus nach § 115 GO NRW unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, bei der Kommunalaufsicht schriftlich angezeigt werden.

 

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat im Rahmen einer Zuständigkeitskonzentration mit Erlass vom 03.04.2012 die Bezirksregierung Arnsberg zur zuständigen Aufsichtsbehörde für alle Städte und Gemeinden in NRW mit Blick auf den Beitritt zur KoPart eG bestimmt.

 

Die kommunalverfassungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 107, 108 GO NRW sind nach Prüfung durch den Städte- und Gemeindebund NRW als erfüllt anzusehen. Diese Auffassung wurde durch die Bezirksregierung Arnsberg grundsätzlich bestätigt.

 

Mit der Entscheidung über den Beitritt muss auch beschlossen werden, wer den Beitritt vollziehen soll. Es wird vorgeschlagen, dass der Beitritt durch Herrn Bürgermeister Hinze vollzogen wird.

 

Ferner ist zu beschließen, wer die Stadt Emmerich am Rhein in der Generalversammlung der Genossenschaft vertreten soll (§ 113 GO NRW). Es wird vorgeschlagen, dass die Vertretung in der Generalversammlung durch die Stadtkämmerin erfolgt. Zur Stellvertretung soll ein/e Mitarbeiter/in aus dem Fachbereich 2/ Finanzen bestimmt werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Einmalige investive Auszahlung in Höhe von 750 Euro für den Erwerb des Geschäftsanteils; außerplanmäßige Bereitstellung.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister