hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß §
2 Abs. 1 BauGB für den Bereich Gemarkung Emmerich, Flur 33, Flurstücke 64, 105,
108, 110, 111, 112, 113 und 114 einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplans
aufzustellen. Das Vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren erhält die
Bezeichnung Nr. E 33/2 -Nahversorgung Kaserne-.
Begrenzt wird das Plangebiet im Norden durch die
Waldflächen, im Osten durch die Moritz-von-Nassau-Straße, im Süden durch den
bestehenden Lebensmitteldiscounter und im Westen durch die Wohnbebauung Am
Busch. Der Geltungsbereich des aufzustellenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes ergibt sich aus der beigefügten Karte.
Sachdarstellung :
In der Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich am Rhein von 2017 wurde zur
Verbesserung der qualitativen Nahversorgung mit dem Standortbereich Ehemalige
Kaserne ein perspektivischer Nahversorgungsstandort mit herausgehobener
Bedeutung für die Zukunft als Entwicklungsoption empfohlen, die bei
vorliegenden städtebaulichen Voraussetzungen (u.a. deutliche
Wohnflächenentwicklung, siedlungsräumliche Integration des Standorts) vom Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschlossen werden kann.
Dieser Empfehlung ist der
Rat der Stadt Emmerich gefolgt und hat am 08.02.2022 die Entwicklung des
Nahversorgungsstandort Ehemalige Kaserne mit herausgehobener Bedeutung
beschlossen. Die städtebaulichen Voraussetzungen werden derzeit durch die
Entwicklung des Waldparkviertels im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplans
Nr. E 33/1 -Kaserne- geschaffen.
Der Bebauungsplan soll als
vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. Der
Vorhabenträger ist bereit und in der Lage das Planvorhaben innerhalb eines noch
zu vereinbarenden Zeitraums zu realisieren. Die Verpflichtung zur Realisierung
des Vorhabens wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Ziel des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ist in Ergänzung zum bereits eingerichteten
Lebensmitteldiscounter an der Moritz-von-Nassau-Straße 1 die Ansiedlung eines
großflächigen Lebensmittelvollsortimenters mit einer Gesamtkauffläche von 1.900
m², einschließlich einer Bäckerei von 30 m² und eines Cafe-Bereichs von 40 m²
zuzüglich jeweiliger Nebenflächen. Zusätzlich sollen 119 Stellplätze errichtet
werden.
Um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs am
beschriebenen Standort zu schaffen, sind die Aufstellung eines Bebauungsplans
und die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Der Flächennutzungsplan
stellt derzeit für den abgegrenzten Planbereich eine gewerbliche Baufläche (G)
dar.
Aufgrund der Großflächigkeit
des Vorhabens (> 800 m²) wird die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO
ausgelöst. Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO sind i.d.R. anzunehmen,
wenn die Geschossfläche eines großflächigen Betriebs 1.200 m² überschreitet.
Demnach sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nach Art, Lage oder Umfang
auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können
außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Es
erfolgt somit die Ausweisung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung
Nahversorgungszentrum.
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. E 33/2 -Nahversorgung Kaserne- überplant einen Teilbereich
des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. E 33/1 -Kaserne-.
Im Zuge der 101. Änderung
des Flächennutzungsplans soll auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung des großflächigen
Lebensmittelvollsortimenters geschaffen werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter