Betreff
Streichung der Denkmalbereichs- und Gestaltungssatzung für den Ortsteil Elten;
hier: Eingabe Nr. 17/2022 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 17 0714/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei der Satzung für den Denkmalbereich Elten in der Stadt Emmerich am Rhein vom 18.02.1998 (Denkmalbereichssatzung) um eine bedingte Pflichtsatzung handelt, die nicht aufgehoben werden kann, wenn die Bedingungen für deren Erlass weiterhin vorliegen.

 

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Einberufung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung und Änderung der Gestaltungssatzung für einen Teilbereich des Denkmalbereichs vom 20.09.2001 (Gestaltungssatzung).

 

Sachdarstellung :

Mit schriftlichen Antrag vom 17.05.2022 wendet sich der CDU Ortsverband Elten (Antrag 17/2022) an den Bürgermeister der Stadt Emmerich am Rhein und beantragt die ersatzlose Streichung der Gestaltungsatzung für Teilbereich des Denkmalbereichs vom 20.09.2001 (Gestaltungssatzung) sowie der Satzung für den Denkmalbereich Elten in der Stadt Emmerich am Rhein vom 18.02.1998 (Denkmalbereichssatzung).

 

Hierbei ist zu differenzieren, dass es sich bei den beiden vorgenannten Satzungen um zwei von ihrer Rechtsnatur unterschiedlicher Art von Satzungen handelt, welcher ferner auf Grundlage zweier unterschiedlicher landesgesetzlicher Vorschriften zustande gekommen sind.

 

Bei der sogenannten Denkmalbereichssatzung handelt es sich um eine bedingte Pflichtsatzung nach den Vorschriften des § 2 Abs. 3 DSchG 2022 NRW in Verbindung mit § 10 DSchG 2022 NRW (Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz). Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war jedoch noch die Gesetzgebung des Vorgängergesetzes maßgeblich, sodass sich in der Präambel noch die Vorschriften § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 DSchG NRW finden.

 

Dem gegenüber handelt es sich bei der sogenannten Gestaltungssatzung um eine freiwillige Satzung der Stadt, welche als örtliche Bauvorschrift auf Grundlage des § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO 2018 NRW) bzw. auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Beschlusses rechtsgültigen Bauordnung (§ 86 BauO 2000 NRW).

 

Aufgrund dieser beiden strikt zu trennenden gesetzlichen Grundlagen der beiden Satzungen sowie deren unterschiedlicher Rechtsnaturen kann mit den beiden Satzungen nicht einheitlich in einem Verfahren umgegangen werden.

So kann beispielsweise die bedingte Pflichtsatzung nur dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erlass nicht mehr gegeben sind, während die örtliche Bauvorschrift der Gestaltungsatzung mittels eines Änderungsverfahrens geändert werden kann, um diese beispielsweise den stetigen Änderungen und Entwicklungen im Bereich der Klimatechnik, der Bautechnik, der Baumaterialien, usw. kontinuierlich anzupassen.

 

 

Zu 1):

 

Entsprechend der Definition des Denkmalschutzgesetzes handelt es sich bei Denkmalbereichen um eine Mehrheit von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen, und zwar auch dann, wenn keine der dazugehörigen baulichen oder sonstigen Anlagen die Kriterien für ein Denkmal i. S. d. § 2 Abs. 1 DSchG 2022 NRW erfüllt (vgl. § 2 Abs. 3 DSchG 2022 NRW).

So können Denkmalbereich auf Stadtgrundrissen, Stadt- oder Ortsbildern, Stadtsilhouetten, Stadtteilen oder –vierteln, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzügen, baulichen Gesamtanlagen oder handwerklichen oder industriellen Produktionsstätten bestehen, sofern der gesamte Denkmalbereich die Voraussetzungen als Denkmal i. S. d. § 2 Abs. 1 DSchG 2022 NRW erfüllen.

 

Nach § 2 Abs. 1 DSchG 2022 NRW sind Denkmäler, Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sache bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.

 

Die Ausweisung des Denkmalbereichs Elten erfolgte hierbei auf Grundlage der bestehenden örtlichen Verhältnisse zum Schutz des Ortsbildes, mit seinem besonderen Ortsgrundriss mit den beiden Teilen Hoch- und Niederelten, einschließlich seiner markanten Straßen- und Wegezüge sowie den dazugehörigen Freiflächen.

Hierbei wird durch die Ausweisung des Denkmalbereichs der Erhalt der Charaktere der beiden in sich geschlossenen, aber dennoch unlösbar miteinander verknüpften Teilbereiche Hoch- und Niederelten sichergestellt. Hierbei zeichnet sich der Ort Elten durch sein besonders gut erhaltenes historisches Erscheinungsbild des 17. bis 19. Jahrhunderts aus, bei dem die Entwicklung des Ortes als eine in der Ebene liegende Handelsstätte zusammen mit der Burg bzw. dem später bedeutenden Stift auf dem Berge noch heute ablesbar sind.

Hierbei gilt es, das Erscheinungsbild mit Proportionen, Formen und Verdichtung entlang der historischen Straßenzüge mit dem Markt als Ortsmittelpunkt Niedereltens und dem von der Kirche St. Vitus überhöhten Plateau Hocheltens sicherzustellen. Weiterhin ist der Erhalt der Grün- und Freiflächen samt ihrer historischen Parzellierung zu gewährleisten. Ziel darüber hinaus ist es, die topografische Situation des Eltenbergs mit bewaldetem Steilhang auf den Süd- und Westseiten und dem sanft abfallenden Nordhang zu erhalten.

 

Nach § 10 Abs. 1 DSchG 2022 NRW werden Denkmalbereiche durch Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellt, sodass hieraus die Pflicht einer Gemeinde besteht im Rahmen der ihr zugewiesenen Zuständigkeit als Untere Denkmalbehörde eine Denkmalbereichssatzung zu erlassen, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen.

Unterlässt die Gemeinde den Erlass einer Denkmalbereichsatzung, obwohl die Voraussetzungen für den Erlass der Denkmalbereichssatzung vorliegen und eine nachteilige Veränderung des Denkmalbereichs droht, so kann die Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde (Obere Denkmalbehörde) dazu aufgefordert werden eine Denkmalbereichssatzung für die Unterschutzstellung eines Denkmalbereichs innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen (vgl. § 11 Satz 1 DSchG 2022 NRW). Kommt die Gemeinde der Aufforderung zum Erlass der Denkmalbereichssatzung nicht innerhalb der zwölf Monate nach, so kann die Obere Denkmalbehörde den Denkmalbereich durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Denkmalschutz stellen (vgl. § 11 Satz 3 DSchG 2022 NRW).

 

Liegen, wie oben dargelegt, die Voraussetzungen für den Erlass einer Denkmalbereichssatzung vor, ist die Gemeinde zum Erlass der Denkmalbereichssatzung verpflichtet. Dementsprechend kann die Gemeinde eine Denkmalbereichssatzung auch nicht aufheben, sofern die Voraussetzungen für deren Erlass weiterhin vorliegen.

 

 

 

Zu 2)

 

Wie oben dargelegt, handelt es sich bei der Gestaltungssatzung für einen Teilbereich des Denkmalbereichs um eine freiwillige Satzung in Form einer örtlichen Bauvorschrift im Sinne des § 89 BauO NRW.

Diese ist erstmalig zum 20.09.2001 in Kraft getreten und wurde bisher durch Beschluss vom 05.01.2012 einmalig geändert, um diese den aktuellen Entwicklungen anzupassen.

Mithin sind weitere zehn Jahre ergangenen in denen es im Bereich der Klimaanforderungen, der Bautechnik, der Baumaterialen, usw. zu stetigen Veränderungen gekommen ist, sodass eine Anpassung der Satzung an dem heutigen Stand der Technik angezeigt ist.

 

Vor diesem Hintergrund soll eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Gestaltungssatzung einberufen werden, welche aus Vertretern der Politik, der Verwaltung sowie des zuständigen Fachreferenten bzw. der zuständigen Fachreferentin des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland bestehen soll. Der bisherige Fachreferent des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland ist zum 31.07.2022 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden. Der Nachfolger bzw. die Nachfolgerin wird voraussichtlich zum 01.10.2022 seinen/ihren Dienst antreten.

 

Ziel in diesem aktiven Planungsprozesses ist es, die prägenden und schützenswerten Elementen des Denkmalbereichs (Gebäude, Straßenzüge, Wegeführungen, Plätze und Grünanlagen) zu erhalten, aber auch individuelle Freiheit zur Gestaltung zu ermöglichen, um so das lebhafte und individuelle Ortsbild Eltens langfristig schützen und erhalten zu können.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2, Ziel 1

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter