Betreff
Wahl eines/einer weiteren Beigeordneten
Vorlage
01 - 17 0801/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein wählt Frau / Herrn _______________ zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur / zum weiteren Beigeordneten der Stadt Emmerich am Rhein.

Die Besoldung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 und 5 der Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung - EingrVO) nach A 15 des Landesbesoldungsgesetzes NRW (LBesG).

 

Sachdarstellung :

 

1.1          Einrichtung der zusätzlichen Stelle und Initiierung des Besetzungsverfahrens

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 14.12.2021 die Verwaltung beauftragt, die Voraussetzungen zur Besetzung der Stelle einer/s weiteren Beigeordneten (A 15 LBesG) zu schaffen und die Stelleninhaberin / den Stelleninhaber mit der Leitung des neu strukturierten Dezernates III, bestehend aus den Fachbereichen 4 - Jugend, Schule und Sport, 7 - Arbeit und Soziales -, sowie aus der Stabsstelle 18 Integration und Demografie, zu betrauen.

 

Auf Grundlage dieser Beschlussfassung wurde der Stellenplan 2022 um eine zusätzliche A 15 Planstelle erweitert und entsprechende Haushaltsmittel (zusätzliche Personalkosten im Haushaltsjahr 2022 anteilig; in den Folgejahren 2023 ff vollständig) eingeplant. Gleichzeitig wurde die Änderung der Hauptsatzung (hier: § 14 Beigeordnete) initiiert und umgesetzt.

 

In seiner Sitzung am 21.06.2022 hat der Rat das Anforderungsprofil „weiterer Beigeordnete/r“ beschlossen, eine Findungskommission zur Begleitung des Personalauswahlverfahrens unter Vorsitz des Bürgermeisters gebildet und der Einbindung eines externen Personaldienstleisters zur Unterstützung der Personalfindung zugestimmt.

 

 

1.2          Auswahlverfahren

 

Gem. § 71 Abs. 3 GO NRW müssen die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In mittleren und kleinen kreisangehörigen Gemeinden muss mindestens eine/r der Beigeordneten / Beigeordnetinnen mindestens die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (ehem. gehobener Dienst) besitzen. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat vor Ausschreibung der Stelle aufgrund sachlicher Erwägungen ein spezifisches Anforderungsprofil formuliert. Der Rat ist bei Besetzung der Stelle an dieses Anforderungsprofil und an die Bewerbungsbedingungen der Ausschreibung gebunden (OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2011 - 1 B 555/11; VG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 L 25/15).

 

Aufgrund der durchgeführten öffentlichen Ausschreibung dieser Stelle gingen insgesamt 9 Bewerbungen (3 w / 6 m) ein; nach Ende der Bewerbungsfrist zogen zwei Bewerber (1m / 1 w) ihre Bewerbungen zurück.

 

Der Rat gem. § 7 Abs. 1 LBG die Auslese der Bewerber/innen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Den Ratsmitgliedern wurde digital am 23.09.2022 eine Übersicht mit den Daten zur Person und Qualifikation aller Bewerber/innen zugestellt. Mit gleicher E-Mail wurden alle Ratsmitglieder über die Möglichkeit, Einsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber zu nehmen, informiert.

 

Die Bewerber/innen, die die Kriterien des Anforderungsprofils erfüllen, wurden eingeladen, sich der Findungskommission am 18.10.2022 persönlich vorzustellen.

 

 

1.3          Wahl der / des weiteren Beigeordneten

 

Rechtsgrundlage für die Wahl der Beigeordneten bildet § 71 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Sie werden durch den Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten richtet sich nach der Eingruppierungsverordnung.

 

Die Wahl des / der Beigeordneten wird gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch die Abgabe von Stimmzetteln, in öffentlicher Sitzung vollzogen. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung des Rates vorsieht, dass Personalangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind.

 

Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber/innen durchzuführen, ist die Öffentlichkeit für diese Aussprache auszuschließen. Die Wahl selbst aber hat stets in öffentlicher Ratssitzung zu erfolgen.

 

Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Stehen mehrere Personen zur Wahl und erreicht keine von ihnen mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Nach § 50 Abs. 5 GO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

Die Vorschläge für Kandidatinnen / Kandidaten erfolgen aus der Mitte des Rates.

 

 

1.4          Weiteres Verfahren

 

Die Ernennungsurkunde einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten darf gemäß § 16 Abs. 2 LBG NRW erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.

Der Beschluss über die Wahl einer / eines Beigeordneten ist mithin zunächst dem Kreis Kleve als Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Personalmehraufwendungen sind im Haushalt 2022 anteilig und 2023 ff. vollständig berücksichtigt.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister