hier: Antrag an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein lehnt den Antrag ab.
Sachverhalt :
Von den
Ratsfraktionen der CDU, SPD und BGE liegt ein Antrag vom 17.04.2023 vor, auf
dem Kasernengelände neben dem städtischerseits geplanten EDEKA Markt auch einen
DM Drogeriemarkt zu ermöglichen.
Die
Verwaltung sieht dieses weitere Ansinnen äußerst kritisch. Es widerspricht den
abgewogenen und vom Rat der Stadt beschlossenen Leitlinien des
Einzelhandelskonzeptes. Diese dienen in erster Linie dem Schutz zentraler
Versorgungsbereiche vor negativen Auswirkungen. Gerade in Bezug auf den Zentralen
Versorgungsbereich der Emmericher Innenstadt sieht die Verwaltung hohe Risiken
durch die Ansiedlung eines Drogeriemarktes auf der Kaserne.
Deutlicher: Die Entwicklung eines DM
Drogeriemarkts auf dem Kasernengelände würde das städtische Zentrum Emmerichs
gefährden.
1.
Einzelhandelskonzept
Der
Nahversorgungsstandort Kaserne hat bereits eine längere Geschichte. Im Jahr
2017 wurde das aktuell gültige Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich
erarbeitet und vom Rat der Stadt beschlossen. Inhalte des Konzeptes sind u. a.
die Festlegung von Nahversorgungsstandorten und zentralen Versorgungsbereichen.
Mit der
Aufstellung von gemeindlichen Einzelhandelskonzepten und der
planungsrechtlichen Umsetzung dieser Konzepte durch Bauleitpläne können
Gemeinden die Entwicklung ihrer Zentren und Nebenzentren unterstützen und für
eine ausgewogene Versorgung sorgen. Einzelhandelskonzepte schaffen einerseits
eine Orientierungs- und Beurteilungsgrundlage für die Bauleitplanung und die
Beurteilung von Vorhaben wie auch andererseits Planungs- und
Investitionssicherheit für den Einzelhandel, Investoren und
Grundstückseigentümer.
In den Einzelhandelskonzepten legen Gemeinden ihre Entwicklungsziele für den
Einzelhandel und die Standorte für die weitere Entwicklung fest. Hierzu gehört
auch der konzeptionelle Ausschluss von Sortimenten in bestimmten Bereichen, um
z.B. zentrale Versorgungsbereiche zu schützen und zu entwickeln.
Die Stadt
Emmerich am Rhein verfolgt mit der Steuerung des Einzelhandels und insbesondere
der Ansiedlung von Lebensmittelmärkten das Ziel das Zentrum zu stärken und gleichzeitig eine flächendeckende Nahversorgung zu sichern. Das Ziel der Ansiedlung
von Einzelhandelsnutzungen ist es, Standorte zu identifizieren, die
gleichermaßen für den Handel im Hinblick auf die Erreichbarkeit attraktiv sind
und als wichtiger Frequenzbringer für das Zentrum fungieren. Der Einzelhandel
ist wesentlicher Bestandteil des Zentrums, da er in hohem Maße über die
Lebendigkeit und die Attraktivität bestimmt. Um funktionsfähige Versorgungsstrukturen
zu erhalten, ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den
Einzelhandelsstandorten von Bedeutung.
Zentrale
Versorgungsbereiche als städtebauliches Schutzgut übernehmen hierbei nach Lage,
Art und Zweckbestimmung die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines
Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren
des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs. Über die reine Versorgung hinaus
ist der tägliche Einkauf für viele Menschen auch eine Gelegenheit, sich mit
anderen zu treffen und auszutauschen oder mit weiteren Aktivitäten wie z.B. der
Gastronomie zu verbinden.
Isolierte
Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen
Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und
eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen.
2.
Perspektivischer
Nahversorgungsstandort mit herausgehobener Bedeutung - Kaserne
In Kapitel
7.4 (Seite 95 ff) des Einzelhandelskonzeptes wird als künftige
Entwicklungsoption empfohlen, einen perspektivischen Nahversorgungsstandort mit
herausgehobener Bedeutung für den Standortbereich ehemalige Kaserne
auszuweisen. Die Ausweisung des Standortes wurde anfänglich von den
Ratsfraktionen mehrheitlich abgelehnt. Seitens der Verwaltung und des Büros
Stadt+Handel wurden vielfältige Argumente vorgebracht, weshalb eine Entwicklung
auf dem Kasernengelände vorteilhaft für die Stadtentwicklung wäre.
Wesentliche
Überlegungen waren hierbei, dass Emmerich insgesamt eine mangelhafte
Verkaufsflächenausstattung im qualitativen Lebensmitteleinzelhandel aufwies.
Die Eröffnung des EDEKA Marktes auf dem Neumarkt wurde bereits berücksichtigt,
die Schließung des REWE Marktes in Elten jedoch nicht. Daher ist davon
auszugehen, dass der Lebensmitteleinzelhandel in Emmerich Stand heute deutlich
zu discountorientiert ist.
Die
Ausweisung des Nahversorgungsstandorts mit „herausgehobener Bedeutung“ würdigt
insbesondere die konzeptionell zugesprochene höhere Versorgungsfunktion im
Sinne einer ergänzenden Versorgung für die wohnortnahen Siedlungsbereiche. Ziel
ist es, eine möglichst flächendeckende Versorgung im vollsortimentierten
Lebensmittelbereich zu gewährleisten. Der Standort soll auch das räumliche und
qualitative Nahversorgungsdefizit des nördlichen Hauptsiedlungsbereichs von
Emmerich am Rhein beheben und die über die wohnortnahe hinausgehende
Versorgungsfunktion für die Ortsteile Hüthum, Borghees und Klein-Netterden
sicherstellen.
Aufgrund
der anfänglichen „politischen Zurückhaltung“ (s.o.) gegenüber der Entwicklung
des Standorts an der Kaserne einerseits und da die Entwicklung des gesamten
Geländes andererseits noch nicht absehbar war, wurde im Einzelhandelskonzept
festgeschrieben, dass die Ausweisung des Nahversorgungsstandorts erst bei einer
deutlichen Wohnflächenentwicklung und der siedlungsräumlichen Integration des
Standorts erfolgen soll.
Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 die
Voraussetzungen für die Entwicklung des Standortes als gegeben erachtet und
gemäß dem Einzelhandelskonzept beschlossen, den perspektivischen
Nahversorgungsstandort mit herausgehobener Bedeutung zu entwickeln. Mit dem
Beschluss wurde ein erster Meilenstein für die Ansiedlung eines großflächigen
EDEKA-Marktes geschaffen. Seitens BGE wurden diesbezüglich Bedenken dahingehend
geäußert, dass die Entwicklung wesentliche Kaufkraft aus der Innenstadt
abziehen werde, was sich nachteilig auf die Innenstadt auswirke.
Der nun
vorliegende Antrag der Ratsfraktionen zur zusätzlichen Ansiedlung eines
Drogeriemarktes widerspricht den festgelegten Auflagen des Einzelhandelskonzeptes. Das
Einzelhandelskonzept berücksichtigt stadtweit verschiedene Faktoren. Hierin
sind daher abgewogene Entscheidungen als Grundlage für die erarbeiteten
Leitlinien getroffen worden. Ein Verlassen dieser Zielvorgaben stellt ein hohes
Risiko dar. Aus den Ausführungen des Einzelhandelskonzeptes ist zu entnehmen,
dass der Nahversorgungsstandort an der Kaserne nur unter strengen Auflagen zu
entwickeln ist, da er das grundsätzliche Potenzial hat, die übrigen zentralen Versorgungsbereiche auf dem Emmericher Stadtgebiet zu schädigen.
Eine
Entwicklung des herausgehobenen Nahversorgungsstandorts, die über den Bestand
(Discounter: ALDI SÜD) hinausgeht, ist gem. Überlegungen des
Einzelhandelskonzeptes nur dann anzustreben, wenn diese eine deutliche
Verbesserung der qualitativen
Nahversorgung durch den Mix verschiedener Betriebstypen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel garantiert
(=EDEKA). Darüber hinaus soll ein deutlich restriktiver
Umgang mit weiteren Einzelhandelsansiedlungen erfolgen.
Besonders
die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten (z. B. Drogerieartikel) sind ausdrücklich ausgeschlossen worden. Eine solche restriktive
Vorgehensweise soll verhindern, dass sich die Entwicklung nachteilig auf die zentralen Versorgungsbereiche (Elten und
Innenstadt) auswirkt.
3.
Landesplanerische
Vorgaben
Im
Hinblick auf eine Entwicklung eines Drogeriemarktes auf dem ehemaligen
Kasernengelände sind jedoch nicht nur die Entwicklungsziele des
Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich am Rhein zu berücksichtigen, sondern
es sind auch die Ziele und Grundsätze der Landes- und Regionalplanung zu
berücksichtigen bzw. zu beachten. Die für die Einzelhandelsplanungen relevanten
Festlegungen der Raumordnung sind in Nordrhein-Westfalen der Verordnung über
den LEP sowie den jeweiligen Regionalplänen zu entnehmen. Bei der von den
antragstellenden Fraktionen angestrebten Agglomeration von EDEKA und DM handelt
es sich um ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO
und ist damit insbesondere an die folgenden Ziele der Raumordnung anzupassen:
- 6.5-1: Standorte des
großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
- 6.5-2: Standorte des großflächigen
Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen
Versorgungsbereichen
- 6.5-3:
Beeinträchtigungsverbot
Das vom
Rat der Stadt angestrebte Vorhaben ist ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben,
welches nach § 11 Abs. 3 BauNVO kern- bzw. sondergebietspflichtig ist und damit
Planerfordernis hervorruft. Das Vorhaben liegt im Allgemeinen Siedlungsbereich
und entspricht damit dem landesplanerischen Ziel 6.5-1.
Nach Ziel
6.5-2 darf die Darstellung bzw. Festsetzung eines Sondergebietes für Vorhaben
i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen
erfolgen. Die Zentrenrelevanz von Sortimenten bestimmt sich anhand
landesplanerischen Mindeststandards sowie nach den in ortstypischen
Sortimentslisten als zentrenrelevant festgelegten Sortimenten. Sowohl nach den
landesplanerischen Mindeststandards als auch der Sortimentsliste für die Stadt
Emmerich am Rhein sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogerieartikel
zentren- und nahversorgungsrelevant. Damit entsprechen sowohl EDEKA als auch DM
nicht dem Regelfall von Ziel 6.5-2,
da es sich bei dem vorgesehenen Standort um einen Nahversorgungsstandort
außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs handelt.
Um dennoch
die Nahversorgung außerhalb des zentralen Versorgungsbereich sicherzustellen,
besteht die Möglichkeit der Anwendung der Nahversorgungsausnahme (s. Ziel 6.5-2
Satz 5 LEP):
„Ausnahmsweise
dürfen Sondergebiete für Vorhaben i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
- eine Lage in den zentralen
Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen
Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder
der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich
ist und
- die Bauleitplanung der
Gewährleistung einer wohnortnahen
Versorgung mit nahversorgungsrelevantem Sortimenten dient und
- zentrale Versorgungsbereiche nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.“
Im Rahmen
des Einzelhandelskonzepts wurden städtebauliche Gründe dargelegt, die eine
Ansiedlung des Vorhabens außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs
rechtfertigt. Das Einzelhandelskonzept dient darüber hinaus als Nachweis, dass
der primäre Zweck des Vorhabens der Nahversorgung dient. An dieser Stelle ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass das Einzelhandelskonzept lediglich die
Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters vorsieht und die Ansiedlung
weiterer Einzelhandelsbetriebe wie einem Drogeriemarkt ausschließt.
Die ersten
beiden Punkte der Ausnahme sind somit auf dem Kasernengelände erfüllt. Seitens
der Verwaltung bestehen jedoch Bedenken, ob der dritte Punkt auch durch die
Ansiedlung eines Drogeriemarktes erfüllt ist oder ob es zu einer
Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche kommt.
Die
Prüfung der Ausnahmetatbestände ist sowohl bei alleiniger Entwicklung von EDEKA
als auch in Agglomeration mit DM erforderlich. Hierzu muss die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen
der notwendigen Flächennutzungsplan-Änderung beteiligt werden. Die Überprüfung
des Vorhabens erfolgt dort auch gem. den landesplanerischen Vorgaben als auch
nach dem städtischen Einzelhandelskonzept. Diese Abstimmung fand bisher noch
nicht statt, da zwischen Stadt und Investor bisher keine Einigkeit bezüglich
der Ansiedlung des gewünschten Drogeriemarktes besteht.
4.
Verträglichkeitsanalyse
Drogeriemarkt
Das Büro
Stadt+Handel hat im Auftrag des Vorhabenträgers mit Datum vom 29.08.2022 ein
Gutachten zur Verträglichkeit des EDEKA und Drogieremarktes erstellt (s. Anlage
2). Aus diesem geht hervor, dass das (Kaufkraft-)Potenzial für einen
Drogeriemarkt in Emmerich vorhanden ist. Auch stehe das Vorhaben im Einklang
zum Einzelhandelskonzept und den landesplanerischen Vorgaben, da es sich beim
Drogeriemarkt ebenfalls um nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente
handelt. Allerdings entspreche das
Vorhaben nicht den Entwicklungszielen für den Nahversorgungsstandort „Ehemalige
Kaserne“.
Der Drogeriemarkt
auf der Kaserne würde sämtliche Potenziale weitestgehend ausnutzen. Die
Ansiedlung eines weiteren Drogeriefachmarktes in der Innenstadt oder im
zentralen Versorgungsbereich Elten sei nicht zu erwarten. Es seien jedoch Kundenumorientierungen zu Lasten des zentralen
Versorgungsbereiches Innenstadt zu erwarten.
Diese
würden zwar nicht auf eine Geschäftsaufgabe schließen lassen, jedoch ist
stadtentwicklungspolitisch abzuwägen, ob die geplante Entwicklung auf der
Kaserne höher zu gewichten ist als die Entwicklung der Innenstadt bzw. den
Schutz des vorhandenen Drogeriemarktes als wichtiger Frequenzbringer und
Magnetbetrieb der Innenstadt.
5.
Innenstadtentwicklung
Dem
Einzelhandel kommt eine zentrale Bedeutung für die Attraktivität der
Innenstädte zu. Dem Handel mit Lebensmitteln obliegt darüber hinaus die
Nahversorgungsfunktion. Der Einzelhandel unterliegt jedoch einem
Strukturwandel, nicht zuletzt, weil der Online-Handel immer weiter an Bedeutung
gewinnt. Der Anteil kleinerer inhabergeführter Geschäfte nimmt ab, während der
Anteil filialisierter Unternehmen zunimmt. Die Zahl der Geschäfte insgesamt
unterliegt einem rückläufigen Trend. Standorte mit vorwiegend inhabergeführten
Handelsbetrieben geraten zunehmend unter Druck. Vor diesem Hintergrund gewinnen
insbesondere im ländlichen Raum die Aspekte des Zentrenschutzes und der
Versorgungssicherheit an Bedeutung.
Als
Mittelpunkt der Stadt soll die Innenstadt als Hauptzentrum nicht nur die
Versorgungsfunktion sicherstellen, sondern auch die gesamtökonomische, soziale
und kulturelle Entwicklung der Stadt Emmerich am Rhein fördern. Das
Einzelhandelskonzept empfiehlt für den zentralen Versorgungsbereich u.a. den
Hauptgeschäftsbereich als primären Ansiedlungsraum. Dies umfasst die gezielte
und branchenspezifische Weiterentwicklung des Einzelhandelsangebots mit
Schwerpunkt zentrenrelevanter sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten sowie die Sicherung, Stärkung und Ansiedlung von Magnetbetrieben.
Frequenzbringende Einzelhandelsbetriebe stärken nicht nur die Festigung des
Hauptzentrums als Zentralen Versorgungsstandort, sondern können auch bereits
erkennbare Trading-Down-Prozessen entgegenwirken und sind damit essenziell für
die Emmericher Innenstadt.
Gerade im
Bereich der Innenstadt haben Rat und Verwaltung zuletzt viel Geld und Arbeit
aufgewendet, um eine positive Entwicklung anzustreben. Neben der Bereitstellung
des sog. „Sondervermögens“ seien hier in erster Linie das Citymanagement sowie
das Geschäftsflächenmanagement genannt. Trotz dieser Bemühungen sind leider
auch negative Gesichtspunkte wie Geschäftsaufgaben (z. B. C&A, Leselust
Klar, usw.) zu erkennen. Gleichzeitig konnten sich anbahnende Geschäftsaufgaben
abgewendet werden.
Das Büro
Schneider und Straten, die das Geschäftsflächenmanagement (Corona-Sofortprogramm
des Landes) übernehmen, haben aus Ihrer Sicht eine Stellungnahme zu der Gefahr
der Ansiedlung eines Drogeriemarktes auf dem Kasernengelände verfasst (s.
Anlage 3).
Auch das
mit dem Citymanagement betreute Büro Stadt+Handel sieht das Vorhaben aus
stadtentwicklerischer Sicht nicht unkritisch, obwohl das Vorhaben theoretisch
verträglich wäre (s. Anlage 4).
6.
Abwägung
Mit Antrag
der Ratsfraktionen CDU, SPD und BGE sollen nun entgegen dem Ratsbeschluss vom
22.02.2022 die notwendigen Schritte zur Umsetzung einer Agglomeration aus
Lebensmittelvollsortimenter und Drogeriemarkt eingeleitet werden. Die
Ratsfraktionen sehen durch die fortschreitende Wohnflächenentwicklung Anlass,
den Nahversorgungsstandort durch einen Drogeriemarkt zu ergänzen. Negative
Auswirkungen auf die Innenstadt und damit den zentralen Versorgungsbereich
seien nicht zu erwarten. Die Entwicklung eines Drogeriemarktes wurde im Rahmen
des Einzelhandelskonzeptes jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.
Aus den
zuvor genannten Gründen sollte die Entscheidung über die Ansiedlung des
Drogeriefachmarktes gut abgewogen sein. Generell sollte der Ansiedlung eines
Drogeriemarktes aufgrund seiner Zentren- und Nahversorgungsrelevanz nur im
zentralen Versorgungsbereich zugestimmt werden.
Die Nahversorgung mit Drogerieartikeln am
Nahversorgungsstandort Ehemalige Kaserne kann in einem ausreichenden Maße durch
den Discounter ALDI SÜD und dem geplanten Vollsortimenter EDEKA gewährleistet
werden, ohne dass zu befürchten ist, dass dies der Innenstadt schadet.
Die
Verwaltung rät daher eindringlich dazu, den Antrag abzulehnen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild:
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter