Betreff
Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung;
hier: 1. Änderungssatzung
Vorlage
01 - 17 1022/2023
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Ausgangssituation

In seiner Sitzung am 13.12.2022 hat der Rat einstimmig den ”Haushaltsbegleitbeschluss zur nachhaltigen Konsolidierung der Finanzen der Stadt Emmerich am Rhein; hier: Beschluss des Konsolidierungspaketes (Maßnahmenliste) für das Jahr 2023 ff” gefasst.

Mit Maßnahme Nr. M17 wird die Verwaltung beauftragt, eine Aktualisierung von Gebührensatzungen und -kalkulationen vorzubereiten und den politischen Entscheidungsträgern zur Beschlussfassung zuzuleiten.

 

Nach den für die Kommunen geltenden Einnahmebeschaffungsgrundsätzen ist die Steuerhebung in den Kommunen nur subsidiär möglich. Das bedeutet, dass diese nur dann erhoben werden dürfen, wenn die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Die Konsolidierungsmaßnahme M17 trägt mithin dem sog. Subsidiaritätsprinzip Rechnung.

 

Die Allgemeinde Verwaltungsgebührensatzung gehört zu den ortsrechtlichen Bestimmungen, die es im Zuge der Umsetzung der Maßnahmenliste zur Haushaltskonsolidierung zu überprüfen gilt.

 

 

Rechtliche Grundlagen

Die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gilt in weiten Bereichen auch für die Tätigkeiten der Städte und Gemeinden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2.1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) werden die Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung hiervon nicht erfasst. In diesen Bereichen obliegt es den Kommunen, die Gebührentatbestände zu identifizieren und die Höhe der Gebühren nach entsprechender Kalkulation festzusetzen. Die rechtliche Grundlage bildet § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). 

 

Nach § 4 Abs. 2 KAG sind Gebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

 

 

Handlungsbedarf

Die Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung trat vor Ort am 01.01.2009 in Kraft; eine Anpassung der Gebührentarife ist bislang nicht erfolgt.

 

Im Sinne der kommunalen Einnahmenbewirtschaftung ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr und dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner herzustellen.

 

Es gilt mithin, die seit nunmehr 14 Jahren unverändert bestehenden Gebührentarife anzupassen.

Als Grundlage hierfür dient das Berechnungsmodell der Musterverwaltungsgebührensatzung des StGB NRW. Bei der Kalkulation des Aufwandes nach Arbeitszeit je Stunde wurden die aktuellen Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) für Beschäftigte und Beamte zugrunde gelegt. Die Kalkulation ist dieser Vorlage als gesonderte Anlage beigefügt.

 

Neben der Anpassung der Gebührentarife erfolgt im Rahmen der 1. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung auch die Angleichung des § 7 an den Text der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Statt der Gebühr kann vor Erbringung der Leistung nun eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. Diese Änderung entspricht auch den Regelungen des § 16 GebG NRW sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c) KAG NRW i. V. m. §§ 241 ff. Abgabenordnung.

 

Die Satzung zur 1. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung ist dieser Vorlage als Anlage 1 und eine Gegenüberstellung der bisher gültigen mit den neuen Gebührentarifen als Anlage 2 beigefügt. Die entsprechenden Kalkulationen sind aus Anlage 3 ersichtlich.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Es sind produktübergreifend Mehreinnahmen aus der Anpassung der Verwaltungsgebühren zu erwarten.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister