Betreff
Überprüfung der Sportanlagen auf Barrierefreiheit;
hier: Eingabe Nr. 6/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
04 - 17 1034/2023
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, auch künftig bei Bedarf bzw. im Rahmen ohnehin durchzuführender Ersatzbauten die Frage der Barrierefreiheit zu berücksichtigen.

 

Sachdarstellung :

 

Ein Bürger wendet sich mit seiner Eingabe vom 16.02.2023 an den Bürgermeister als Vorsitzender des Rates und regt an, dass der Rat die Verwaltung beauftragt zu überprüfen, ob die Sportstätten der Stadt bereits barrierefrei sind oder ob hier ggfls. künftig noch Umbauten erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen steht jedem das Recht zu, sich mit Eingaben an den Rat zu wenden. Bei diesen Eingaben kann es sich um Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft handeln. Unter einer Anregung ist der an den Rat gerichtete Wunsch, in einem bestimmten Sinne tätig zu werden, zu verstehen.

 

§ 4 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein sieht vor, dass der Rat über die Behandlung der Anregung entscheidet und diese an einen Ausschuss weiterleiten kann.

 

Die o.a. Eingabe wurde in der Sitzung des Rates am 28.03.2023 als Tagesordnungspunkt 5 aufgerufen. Der Rat der Stadt Emmerich hat sich im Sinne der Hauptsatzung dafür entschieden, die Eingabe zu behandeln und hat diese hierfür zur abschließenden Beratung an den Sozialausschuss verwiesen.

 

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben hat der Verfasser angeregt, dass der Rat der Stadt Emmerich am Rhein die Verwaltung beauftragt, die Barrierefreiheit der städtischen Sportstätten zu überprüfen.

 

Nicht erst seit den UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sieht die Stadt Emmerich am Rhein die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen als Aufgabe des Staates und der Gesellschaft an. Die Stadt befürwortet die in der UN-BRK genannten Ziele ausdrücklich und beachtet diese bei der Planung von Maßnahmen.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich lediglich noch die Turnhallen sowie die Kleinschwimmhalle in Elten zu den städtischen Sportstätten zählen.

Bei den Turnhallen, die in der jüngeren Vergangenheit saniert bzw. neu gebaut wurden (z.B. an der Wollenweberstrasse oder der Leegmeerschule) wurden für eine barrierefreie Nutzung beispielsweise entsprechende rollstuhlgerechte Toilettenanlagen eingebaut. Auch die Kleinschwimmhalle verfügt über eine Hubvorrichtung am Beckenrand, um Rollstuhlfahrern den Einstieg ins Becken zu ermöglichen.

 

Selbstverständlich sind nicht alle Sportstätten bereits vollumfänglich barrierefrei aus- bzw. umgebaut. Dies soll auch künftig sukzessive erfolgen.

 

Bezüglich evtl. benötigter spezieller Geräte, die für inklusive Sportgruppen angeschafft werden müssten, wurden diese Anschaffungen bisher im Bedarfsfall entschieden und nicht präventiv vorgehalten.

 

Insoweit schlägt die Verwaltung vor, die Anregung wie zur Kenntnis zu nehmen und wie bisher zu verfahren.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Markus Dahms

Beigeordneter