Betreff
Besetzung der Ausschüsse;
hier: Auflösung und Neubildung
Vorlage
01 - 17 1048/2023
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat beschließt die Auflösung seiner nachfolgend genannten Ausschüsse:

 

- Haupt- und Finanzausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Ausschuss für Stadtentwicklung

- Vergabeausschuss

- Betriebsausschuss Kommunalbetriebe Emmerich

- Kulturausschuss

- Sozialausschuss

- Schulausschuss

- Ausschuss für Umwelt und Klima

- Wahlausschuss

- Wahlprüfungsausschuss

 

 

2. Der Rat beschließt für seine Ausschüsse, in denen keine namentliche / persönliche Stellvertretung vorgeschrieben ist, dass alle Ratsmitglieder die auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählten Ausschussmitglieder (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) in denjenigen Ausschüssen vertreten können, in denen sie nicht selbst Mitglied sind.

Die Vertretung tritt in alphabetischer Reihenfolge (Familienname, dann Vorname) ein.

 

 

3. Der Rat beschließt die Besetzung seiner Ausschüsse entsprechend des als Anlage 1 beigefügten einheitlichen Besetzungsvorschlages.

 

Sachdarstellung :

 

Das Erfordernis zur Neubesetzung der Ausschüsse und Gremien kann sich im Laufe der Wahlzeit des Rates ergeben, wenn es nach Konstituierung zu Änderungen der Kräfteverhältnisse im Rat gekommen ist und der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit aufgrund der Wesentlichkeit der Veränderungen eine Anpassung der Besetzung der Gremien und Ausschüsse bedingt.

 

Auflösung und Neubildung der Ausschüsse:

Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG überträgt die Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Somit repräsentiert die gewählte Gemeindevertretung die Gemeindebürger. Diese Repräsentation erfolgt nicht nur im Rat, sondern auch in den Ausschüssen des Rates. Daher muss jeder Gemeindeausschuss grundsätzlich ein verkleinertes Bild des Rates sein und diesen in seiner Zusammensetzung wiederspiegeln. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass jeder Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinert abbildet. 

Dieser verfassungsrechtlich verankerte Spiegelbildlichkeitsgrundsatz hat zur Folge, dass auch Veränderungen der Kräftekonstellationen in der Zusammensetzung des Gemeinderates während der Wahlzeit des Rates grundsätzlich durch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen nachvollzogen werden müssen, wenn sie wesentlich sind (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 30.01.2017, Az. 15 B 1308/16).

 

Bei Austritten von Mitgliedern aus Ratsfraktionen, der Neubildung von Fraktionen oder den Übertritten von Fraktionsmitgliedern zu anderen Fraktionen kommt es immer zu einer Verschiebung der Kräfteverhältnisse im Rat. Diese gehen mit einer Prüfpflicht des Rates einher, ob die Änderung der Kräfteverhältnisse der Fraktionen so wesentlich sind, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit beeinträchtigt und daher die Anpassung der Ausschussbesetzung an die jeweiligen Mehrheitsverhältnisse geboten ist.

Ein Handlungsbedarf in Form einer Anpassung der Ausschüsse an die geänderten Kräfteverhältnisse besteht dann, wenn der Rat nach Prüfung dieser Kräfteverhältnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass der sog. Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in den Ausschüssen nicht mehr gewahrt ist. Ist dies zu bejahen, ist in Folge eine Auflösung und Neubildung der Ausschüsse vorzunehmen.

 

Die derzeitige Besetzung der Ausschüsse basiert auf einem einheitlichem Besetzungsvorschlag und dem hierzu ergangenen einstimmigen Ratsbeschluss vom 12.11.2020.

Die Erstellung des Wahlvorschlages erfolgte auf Grundlage einer verwaltungsseitig erarbeiteten Beschlussvorlage anhand der Kräfteverhältnisse der damals vier Fraktionen und einer Berechnung nach Hare/Niemeyer.

 

Nach der Neuwahl des Rates 2020 stellten sich die Fraktionsstärken im Rat der Stadt Emmerich am Rhein (36 Ratsmitglieder plus Bürgermeister) wie folgt dar:

CDU Fraktion = 15 Mitglieder (15), SPD Fraktion = 11, Fraktion Bündnis 90 /Die GRÜNEN = 4, BGE-Fraktion = 4. Zwei Mitglieder des Rates (1x FDP und 1x AfD) blieben zunächst fraktionslos.

 

Das über die Reserveliste der FDP in den Rat eingezogene Mitglied des Rates schloss sich in Folge der BGE-Ratsfraktion an und behielt die ihm auf Basis des einheitlichen Besetzungsvorschlages zugeteilten Ausschusssitze.

 

 

Die Fraktionsstrukturen veränderten sich noch weiter:

Im weiteren Verlauf traten jeweils ein Ratsmitglied aus der Fraktion BGE und aus der SPD Fraktion aus. Diese beiden Ratsmitglieder gründeten im März 2023 die neue Fraktion „Freie Wähler“ (FW).

 

Die Fraktionsstärken stellen sich aktuell wie folgt dar:

CDU-Fraktion = 15, SPD-Fraktion = 10 (-1); Fraktion Bündnis 90 /DIE Grünen = 4; BGE-Fraktion = 4 (+1 /-1); Fraktion FW 2 (+2). Hinzu kommt das fraktionslose Ratsmitglied der AfD.

 

Durch die Fraktionsaus- und übertritte haben sich die Kräfteverhältnisse seit der Konstituierung dergestalt verschoben, dass die Spiegelbildlichkeit zwischen Rat und Ausschüssen nicht mehr gegeben ist. Dies verdeutlicht die als Anlage 2 beigefügte Übersicht, die die bestehende Ausschussbesetzung jeweils in Relation zu den aktuellen Fraktionsstärken setzt.

 

Verwaltungsseitig wird daher die Auflösung und Neubildung der kommunalen Ausschüsse empfohlen. Eine Ausnahme bildet der Jugendhilfeausschuss. Die Bildung erfolgte aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen (§71 SBG VIII; AG-KJHG)  für die Dauer der Wahlzeit des Rates.

 

 

Zusammensetzung der Ausschüsse

Der Rat regelt gemäß § 58 Abs. 1 GO NW die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Die Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bildet in § 7 Abs. 3 die vor Ort zu bildenden Ausschüsse, deren Kompetenzen und die jeweilige Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ab.

Im Einzelnen sind dies:

 

Pflichtausschüsse gemäß § 57 Abs. 2 GO NW

 

  • Haupt- und Finanzausschuss, 21 stimmberechtigte Mitglieder (inkl. Bürgermeister als Vorsitzendem dieses Gremiums),

 

  • Rechnungsprüfungsausschuss, 10 stimmberechtigte Mitglieder

 

 

Pflichtausschüsse nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

 

  • Wahlprüfungsausschuss, 6 stimmberechtigte Mitglieder,

 

  • Wahlausschuss, 8 Beisitzer

 

  • Betriebsausschuss KBE, 17 stimmberechtigte Mitglieder

 

  • Kulturausschuss, 17 stimmberechtigte Mitglieder

 

  • Jugendhilfeausschuss, 15 stimmberechtigte Mitglieder

 

 

Freiwillige Ausschüsse

 

  • Vergabeausschuss, 7 stimmberechtigte Mitglieder,

 

  • Ausschuss für Stadtentwicklung, 21 stimmberechtigte Mitglieder,

 

  • Sozialausschuss, 17 stimmberechtigte Mitglieder,

 

  • Schulausschuss, 17 stimmberechtigte Mitglieder

 

  • Ausschuss für Umwelt und Klima; 17 stimmberechtigte Mitglieder

 

 

Sofern Spezialgesetze keine anderen Regelungen treffen, sind hinsichtlich der Besetzung der einzelnen Gremien folgende Grundsätze zwingend zu beachten:

 

  • Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können zu Mitgliedern der Ausschüsse mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger bestellt werden.

Bei Ausschussbildung darf die Anzahl der sachkundigen Bürger gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NW die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Im späteren Verfahren sind Ausschüsse nur dann beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt.

 

  • § 58 Abs. 1 Satz 3 GO NW stellt dem Rat die Bestellung stellvertretender Ausschussmitglieder grundsätzlich frei. Sofern sich der Rat für eine solche Bestellung entscheidet, sind die Einzelheiten der Vertretung, bei mehreren Vertretern insbesondere die Reihenfolge der Stellvertretung, festzulegen, um spätere Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis auszuschließen. Soweit der Rat wünscht, dass jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuss nicht angehört, jedes Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt es sich, alle Ratsmitglieder in die Wahlvorschläge aufzunehmen und den verwaltungsseitig im Beschlussvorschlag unter Ziffer 2 formulierten Grundsatzbeschluss zu fassen.

 

Diese erweiterte Vertretungsbefugnis betrifft folgende Gremien:

- Haupt- und Finanzausschuss,

- Rechnungsprüfungsausschuss,

- Ausschuss für Stadtentwicklung,

- Kulturausschuss,

- Schulausschuss,

- Sozialausschuss,

- Wahlprüfungsausschuss.

 

  • Die persönliche Stellvertretung ist für folgende Gremien gesetzlich vorgeschlagen bzw. aufgrund der Beratungsmaterie geboten:

 

Jugendhilfeausschuss

Gemäß § 4 Abs. 3 AG-KJHG ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.

 

Betriebsausschuss KBE

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KBE ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen.

 

Wahlausschuss

Gemäß Kommunalwahlgesetz ist für jeden Beisitzer ein namentlicher Vertreter zu benennen.

 

Vergabeausschuss

Einvernehmen besteht seit der erstmaligen Bildung dieses Gremiums darüber, dass sich ein relativ kleiner Kreis ( 7 Mitglieder) mit der Materie befassen sollte. Daher empfiehlt sich auch hier, die persönliche Stellvertretung zu beschließen.

 

 

 

Besetzung der Ausschüsse

 

Einheitlicher Besetzungsvorschlag

Im Rahmen des interfraktionellen Austausches haben sich die Fraktionen im Vorfeld auf einen einheitlichen Besetzungsvorschlag verständigt (Anlage 1).

Haben sich alle Fraktionen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Besetzungsvorschlag geeinigt, so ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es hier nicht an.

Bei einer Gegenstimme ist das Einigungsverfahren gescheitert.

 

 

Besetzung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen (Verfahren Hare / Niemeyer). Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.

Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NW hat der Bürgermeister bei der Besetzung der Ausschüsse durch einheitlichen Wahlvorschlag oder Verhältniswahl kein Stimmrecht.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister