Betreff
Verteilung der Ausschussvorsitze und Benennung der Vorsitzenden, sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Vorlage
01 - 17 1049/2023
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat beschließt folgende Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze

 

 

Ausschuss

 

Ausschussvorsitz

 

stellvertretender Ausschussvorsitz

 

 

 

 

1.

ASE

CDU

SPD

2.

RPA

BGE

CDU

3.

VergA

CDU

CDU

4.

BA KBE

CDU

BGE

5.

KulturA

CDU

SPD

6.

SozialA

SPD

GRÜNE

7.

SchulA

SPD

CDU

8.

AUK

GRÜNE

FW

9.

WPA

SPD

CDU

 

 

  1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Fraktionen folgende Ausschussvorsitzende / stellvertretende Ausschussvorsitzende bestimmt haben:

 

 

Ausschuss

Ausschussvorsitz

stellvertretender Ausschussvorsitz

 

 

 

 

1.

ASE

 

 

2.

RPA

 

 

3.

VergA

 

 

4.

BA KBE

 

 

5.

KulturA

 

 

6.

SozialA

 

 

7.

SchulA

 

 

8.

AUK

 

 

9.

WPA

 

 

 

 

Sachdarstellung :

 

Die unter Tagesordnungspunkt 9 (Vorlagennummer 01 - 17 1048/2023) ”Besetzung der Ausschüsse” erfolgte Auflösung und Neubesetzung der Ausschüsse bedingt auch die Neubenennung der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden.

 

 

  1. Allgemeines

 

Zu Vorsitzenden in den Ausschüssen können nur stimmberechtigte Ratsmitglieder bestellt werden. Das nachstehend unter 2. beschriebene Verfahren über die Verteilung und Zuteilung der Ausschussvorsitze (§ 58 Abs. 5 GO NRW) betrifft die nach der Gemeindeordnung zu bildenden Pflichtausschüsse, die freiwilligen Ausschüsse sowie den Schulausschuss und den Wahlprüfungsausschuss.

 

Ausgenommen von dieser Regelung sind:

 

·         der Haupt- und Finanzausschuss (HFA)

Den Vorsitz im HFA hat der Bürgermeister inne. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter (§ 57 Abs. 3 GO RW)

 

·         der Jugendhilfeausschuss (JHA)

Gemäß § 4 Abs. 5 AG KJHG werden der Vorsitzende des JHA und dessen Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören (Ratsmitglieder), gewählt.

 

·         der Wahlausschuss (WA)

Den Vorsitz hat der Wahlleiter inne.

 

 

Es verbleiben vor Ort somit nachfolgend genannte 9 Ausschüsse, auf die das Zugriffverfahren Anwendung findet:

 

  • Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE)
  • Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
  • Vergabeausschuss (VA)
  • Betriebsausschuss KBE (BA KBE)
  • Kulturausschuss (KulturA)
  • Sozialausschuss (SozA)
  • Schulausschuss (SchulA)
  • Ausschuss für Umwelt und Klima (AUK)
  • Wahlprüfungsausschuss (WPA)

 

 

  1. Verfahren nach § 58 Abs. 5 GO NRW

 

2.1. Verteilung der Ausschussvorsitze nach Einigung

Die Fraktionen können sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen. Am Einigungsverfahren müssen alle Fraktionen des Rates beteiligt sein. Die Einigung ist durch Erklärung der Fraktionsvorsitzenden in der Ratssitzung festzustellen. Falls dieser Einigung nicht von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (hier: mindestens 8 Ratsmitglieder) widersprochen wird, bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder.

 

 

2.2. Zuteilung der Ausschussvorsitze im Zugriffsverfahren.

Falls eine Einigung nach Ziff. 2.1 nicht zustande kommt oder der Einigung von mindestens 8 Ratsmitgliedern widersprochen wird, sind die Ausschussvorsitze nach dem Zugriffsverfahren zu verteilen.

 

Den Fraktionen werden die Ausschussvorsitze nach den Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (d’Hondt).

Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NW ist es zulässig, dass sich mehrere Fraktionen zusammenschließen. Bei der Durchführung des Zugreifverfahrens ist eine Fraktionsgemeinschaft nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig und unmissverständlich auf einen Zusammenschuss zum Zwecke eines gemeinsamen Zugriffs auf die Ausschussvorsitze bzw. stv. Ausschussvorsitze hingewiesen hat.

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.

Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder.

 

 

2.3. Stellvertretende Ausschussvorsitze

Für die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gelten die vorstehend beschriebenen Verfahrensregeln entsprechend.

 

Die Anlage 1 bildet die Verteilung der Ausschussvorsitze / stv. Ausschussvorsitze nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ab.

 

Der Bürgermeister hat gem. § 40 Abs. 2 GO NRW kein Stimmrecht.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Entsprechende Finanzmittel stehen im Haushalt bereit (1.100.01.01.01).

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister