Beschlussvorschlag
- Der Rat beschließt folgende Verteilung der Ausschussvorsitze
und stellvertretenden Ausschussvorsitze
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Ausschuss |
Ausschussvorsitz |
stellvertretender Ausschussvorsitz |
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1. |
ASE |
CDU |
SPD |
2. |
RPA |
BGE |
CDU |
3. |
VergA |
CDU |
CDU |
4. |
BA KBE |
CDU |
BGE |
5. |
KulturA |
CDU |
SPD |
6. |
SozialA |
SPD |
GRÜNE |
7. |
SchulA |
SPD |
CDU |
8. |
AUK |
GRÜNE |
FW |
9. |
WPA |
SPD |
CDU |
- Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Fraktionen folgende
Ausschussvorsitzende / stellvertretende Ausschussvorsitzende bestimmt
haben:
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Ausschuss |
Ausschussvorsitz |
stellvertretender Ausschussvorsitz |
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1. |
ASE |
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2. |
RPA |
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3. |
VergA |
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4. |
BA KBE |
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5. |
KulturA |
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6. |
SozialA |
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7. |
SchulA |
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8. |
AUK |
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9. |
WPA |
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Sachdarstellung :
Die unter Tagesordnungspunkt 9 (Vorlagennummer 01 - 17 1048/2023) ”Besetzung der Ausschüsse” erfolgte Auflösung und Neubesetzung der Ausschüsse bedingt auch die Neubenennung der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden.
- Allgemeines
Zu Vorsitzenden in den Ausschüssen können nur stimmberechtigte Ratsmitglieder bestellt werden. Das nachstehend unter 2. beschriebene Verfahren über die Verteilung und Zuteilung der Ausschussvorsitze (§ 58 Abs. 5 GO NRW) betrifft die nach der Gemeindeordnung zu bildenden Pflichtausschüsse, die freiwilligen Ausschüsse sowie den Schulausschuss und den Wahlprüfungsausschuss.
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
· der Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
Den Vorsitz im HFA hat der Bürgermeister inne. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter (§ 57 Abs. 3 GO RW)
·
der
Jugendhilfeausschuss (JHA)
Gemäß § 4 Abs. 5 AG
KJHG werden der Vorsitzende des JHA und dessen Stellvertretung von den
stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der
Vertretungskörperschaft angehören (Ratsmitglieder), gewählt.
· der Wahlausschuss (WA)
Den Vorsitz hat der Wahlleiter inne.
Es verbleiben vor Ort somit nachfolgend genannte 9 Ausschüsse, auf die das Zugriffverfahren Anwendung findet:
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- Verfahren
nach § 58 Abs. 5 GO NRW
2.1.
Verteilung der Ausschussvorsitze nach Einigung
Die Fraktionen können sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen. Am Einigungsverfahren müssen alle Fraktionen des Rates beteiligt sein. Die Einigung ist durch Erklärung der Fraktionsvorsitzenden in der Ratssitzung festzustellen. Falls dieser Einigung nicht von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (hier: mindestens 8 Ratsmitglieder) widersprochen wird, bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder.
2.2. Zuteilung
der Ausschussvorsitze im Zugriffsverfahren.
Falls eine Einigung nach Ziff. 2.1 nicht zustande kommt oder der Einigung von mindestens 8 Ratsmitgliedern widersprochen wird, sind die Ausschussvorsitze nach dem Zugriffsverfahren zu verteilen.
Den Fraktionen werden die Ausschussvorsitze nach den Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (d’Hondt).
Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NW ist es zulässig, dass sich mehrere Fraktionen zusammenschließen. Bei der Durchführung des Zugreifverfahrens ist eine Fraktionsgemeinschaft nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig und unmissverständlich auf einen Zusammenschuss zum Zwecke eines gemeinsamen Zugriffs auf die Ausschussvorsitze bzw. stv. Ausschussvorsitze hingewiesen hat.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder.
2.3.
Stellvertretende Ausschussvorsitze
Für die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gelten die vorstehend beschriebenen Verfahrensregeln entsprechend.
Die Anlage 1 bildet die Verteilung der Ausschussvorsitze / stv. Ausschussvorsitze nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ab.
Der Bürgermeister
hat gem. § 40 Abs. 2 GO NRW kein Stimmrecht.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Entsprechende Finanzmittel stehen im Haushalt bereit (1.100.01.01.01).
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister