Betreff
Bestellung von beratenden Ausschussmitgliedern und deren Stellvertreter, gem. § 58 Abs. 1 S. 7-11 GO NRW
Vorlage
01 - 17 1050/2023
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat bestellt folgende Ratsmitglieder und sachkundige Bürger zu beratenden bzw. stellvertretenden beratenden Mitgliedern der Ausschüsse:

 

a)       Vergabeausschuss

 

ordentliches Mitglied:                   pers. Stellvertreter/in:

Herr/Frau …                                                      Herr/Frau …

 

 

b)      Wahlprüfungsausschuss

 

ordentliches Mitglied:                   pers. Stellvertreter/in:

Herr/Frau …                                                      Herr/Frau …

 

 

c)       Jugendhilfeausschuss

 

ordentliches Mitglied:                   pers. Stellvertreter/in:

Herr/Frau …                                                      Herr/Frau …

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 ff GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen.

Die Bestellung beratender Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 4 Absatz 3 Buchstabe j) der Satzung für das Jugendamt für den Jugendhilfeausschuss möglich; für den Wahlausschuss ist dies hingegen unzulässig.

 

Darüber hinaus bestimmt § 58 Absatz 1 Satz 11, dass ein Ratsmitglied das Recht hat, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.

 

Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Er wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit; das Stimmrecht steht ihm nicht zu. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses wird das genannte Ratsmitglied oder der sachkundige Bürger nicht mitgezählt.

 

Wird der einheitliche Beschlussvorschlag zur Neubesetzung der Ausschüsse einstimmig angenommen, so hat die Fraktion ”FREIE WÄHLER” das Recht, je ein beratendes Mitglied und einen persönlichen Stellvertreter in den Vergabeausschuss, in den Wahlprüfungsausschuss und in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden.

 

 

Der Bürgermeister besitzt gemäß § 40 Abs. 2 GN NRW kein Stimmrecht.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Entsprechende Finanzmittel stehen im Haushalt bereit (1.100.01.01.01)

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister