hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 1 BauGB sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I.
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Zu I.1) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur
Erreichbarkeit und Nutzung der ansässigen Spedition mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.1) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum
Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.2) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum
Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.3) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des
Ausbaus der Strecke Oberhausen Emmerich-Staatsgrenze mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.4) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur
Zusendung der LBP und der Artenschutzberichte mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.5) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur
Weiterleitung der Ausführungen der TWE an das Tiefbauamt mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.6) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zu den
Versorgungsanlagen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.7) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zu den
Gasfernleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.8) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur
fehlenden Erforderlichkeit sowie dem Ausbau des Werrawegs anstelle der
Hueskampstraße mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu
III) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass
im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB keine
Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.
Zu
IV.1) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Gewässerschutz mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.2) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur
Erreichbarkeit der Gewässerunterhaltung mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
Zu
IV.3) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Deutschen Bahn AG
hinsichtlich des Immissionsschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
IV.4) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zu den
Telekommunikationsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
Zu
IV.5) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Freistellung der
Flurstücke von Bahnbetriebszwecken mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu IV.6 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde
(bezüglich des Artenschutzes) des Kreises Kleve mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu IV.7 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Unteren
Naturschutzbehörde (bezüglich des Naturschutzes) des Kreises Kleve mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu IV.8 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregungen der Unteren Bodenschutz- und Abfallbehörde des Kreises Kleve mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu IV.9 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu
IV.10) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung bezüglich des Lärmschutzes
seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu IV.11) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregung zu den Versorgungsanlagen mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
Zu IV.12) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zur Planauskunft der Versorgungsleitungen mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf der 86. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) als 86.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Zu
1)
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bei der FNP-Änderung im Rahmen
einer Auslegung, die vom 22.05.2017 bis zum 22.06.2017 einschließlich
stattgefunden hat.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde parallel
dazu durchgeführt.
Bei diesen Beteiligungen gingen die
nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist, ob
und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren
Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
In seiner Sitzung am 24.01.2023 beschloss der
zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung die öffentliche Auslegung gem. § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese fand vom 16.03.2023 bis einschließlich
17.04.2023 statt. Im selben Zeitraum fand die Beteiligung der Behörden gem. § 4
Abs. 2 BauGB sowie die landesplanerische Abstimmung gem. § 34 Abs. 5 LPIG
statt.
Im Rahmen dieser Beteiligung wurden die nachfolgend
aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden
hat.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
I.1) Bedenken der vor Ort ansässigen
Spedition
Die Eigentümer der vor Ort ansässigen Spedition
bringen folgende Bedenken zur Planung vor:
Durch das geplante Vorhaben werde das Erreichen ihres
Betriebsgeländes mit schweren Nutzfahrzeugen unmöglich. Bei der jetzigen Ein-
und Ausfahrt Richtung Praest passe zum einen der Winkel nicht (wäre zu eng) und
zum anderen stehe ein A-Mast, Wasserhydrant und der Obstgarten des Nachbarn im
Weg.
Der Bahnweg soll in der Bauphase als Bautrasse benutzt
werden, somit sei dadurch der Begegnungsverkehr LKW/LKW und LKW/Baufahrzeuge
unmöglich.
Weiterer Begegnungsverkehr zwischen LKW sei auch nach
Abschluss des Bauvorhabens nicht möglich, da dafür weder der Bahnweg, die
Broichstraße noch die Grüne Straße ausgelegt sei und es keine
Ausweichmöglichkeiten gebe.
Die geplante Zufahrt zur Unterführung sei aus
wirtschaftlicher Sicht nicht akzeptabel, da dies täglich einen Umweg von mehr
als 12 km für den gesamten Fuhrpark bedeuten würde. Die entstehenden Kosten
durch Treibstoff und Lenkzeiten der Mitarbeiter sei wirtschaftlich nicht
tragbar für das Unternehmen.
Es fehle der
Planung eine Schwerlast genügende Ein- und Ausfahrt zur Hueskampstraße. Diese
müsse neu errichtet werden. Dies würde bedeuten, dass das Firmengelände
umgebaut werden müsste. Notwendige bauliche Veränderungen sieht die Spedition
in folgenden Punkten:
- vorhandene Industriezaunanlage umstellen und teilw.
neu errichten
- eine Toranlage mit neuer Schließanlage an der
Hueskampstraße einrichten
- die Kameraüberwachung erweitern
- Beleuchtung des Platzes erweitern
- die vorhandene Pferdewiese auskoffern und befestigen
- Einrichtung von PKW und LKW Stellplätzen
- keine Wiese mehr für die Pferde
Die Kosten für die Maßnahmen möchte die Spedition
nicht tragen, sondern an die Stadt weiterleiten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Erschließung des Speditionsgeländes erfolgt
derzeit über den Bahnweg. Die beiden kommunalen Bauleitplanungen tangieren den
Bahnweg nicht. Die Anliegen muss die Spedition mit dem Träger des
Planfeststellungsverfahrens klären.
Aus Sicht der Stadtverwaltung lässt sich eher die
Sichtweise vertreten, dass durch die kommunale Planung, die Hueskampstraße mit
gängigen Breiten auszubauen, die Spedition insofern davon profitiert, dass sie
ihre Erschließung vom Bahnweg zur Hueskampstraße verlegen kann, sofern sie dies
möchte.
II Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
II.1) Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde teilt in ihrer
Stellungnahme mit, dass sie noch keine Stellungnahme abgeben kann, da artenschutzrechtliche
Belange noch nicht beurteilt worden sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB werden der Unteren Naturschutzbehörde
entsprechende Unterlagen vorgelegt.
II.2) Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde
Die Untere Immissionsschutzbehörde weist in Ihrer
Stellungnahme darauf hin, dass für den Bau oder die wesentliche Änderung von
öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen
die 16. BImSchV gilt.
Die Zuständigkeit der sich aus der Verordnung
ergebenden Pflichten obliege dem Träger der Baulast.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde dazu
zunächst eine Verkehrsprognose erstellt. Dabei hat man ausgehend von einer
aktuellen Verkehrszählung einen Plan-Fall entwickelt, wie sich die
Verkehrsströme verlagern werden, wenn die Wegeführungen im Umfeld des
Plangebietes wie derzeit geplant geändert werden. Die dabei ermittelten Werte
haben als Grundlage für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach der 16.
BImSchV fungiert.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, „dass an keinem
Wohnhaus im Einwirkungsbereich der Ersatzmaßnahme BÜ Grüne Straße die
Grenzwerte nach § 2 auch nur annähernd erreicht werden.“ Ein Anspruch auf
Lärmschutz „dem Grunde nach“ bestehe daher in keinem Fall. Ursächlich sei das
letztlich nur geringe zu wartende Verkehrsaufkommen.
II.3) Stellungnahme vom
Eisenbahnbundesamt
Das Eisenbahnbundesamt teilt in seiner Stellungnahme
mit, dass es gegen die Planung keine Bedenken hat, sofern sie nicht gegen die
bestehende Planung für den Ausbau der Strecke Oberhausen Emmerich-Staatsgrenze
widerspreche. Da der Plan offen gelegen habe, gelte die Veränderungssperre nach
§ 19 AEG.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorliegende Planung widerspricht nicht gegen die
Planung des Ausbaus der Strecke Oberhausen Emmerich-Staatsgrenze. Im Gegenteil:
Das Bauleitplanverfahren resultiert aus dem Ausbau der Strecke und aus dem
Bahnübergangsbeseitigungskonzept. Der angrenzende Teilbereich der
Straßenplanung wird im Rahmen des angesprochenen Planfeststellungsverfahrens
mit planfestgestellt.
II.4) Stellungnahme der DB AG, DB
Immobilien, DB Netz AG
Die Bahn äußert keine Bedenken gegen die Planung. Sie
äußert in ihrer Stellungnahme die Bitte, um Zusendung des LBPs und die
Artenschutzberichte nach ihrer Erstellung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der LBP und die Artenschutzberichte sind inzwischen
erstellt und wurden der Bahn inzwischen zur Verfügung gestellt.
II.5) Stellungnahme der TWE
Die TWE äußern in ihrer Stellungnahme keine Bedenken
gegen die vorliegende Planung. Des Weiteren enthält die Stellungnahme
Ausführungen, die für das Bauleitplanverfahren nicht relevant sind, sondern
erst in der Ausführungsplanung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausführungen der TWE werden an das Tiefbauamt für
die weitere Planung weitergegeben.
II.6) Stellungnahme der Stadtwerke
Emmerich
Die Stadtwerke Emmerich teilen in ihrer Stellungnahme
mit, dass in dem Areal des Bauvorhabens Versorgungsanlagen von ihr liegen. Vor
Bauausführung und Veränderungen des Geländeniveaus bestehe Erkundungspflicht
für den Bauherrn und die planenden sowie bauausführenden Firmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein entsprechender Hinweis wird im
Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
II.7) Stellungnahme
Thyssengas
Thyssengas teilt in seiner Stellungnahme
zum Flächennutzungsplan mit, dass innerhalb des FNP-86. Änderungsverfahrens
Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH verlaufen. Die Gasfernleitungen liegen
innerhalb eines gesicherten Schutzstreifens, in dem aufgrund technischer
Vorschriften bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten untersagt sind. Ein Überfahren
der Leitungen mit Baufahrzeugen wird nur nach erfolgten druckverteilenden
Maßnahmen zugestimmt. Baumstandorte sollten einen Abstand von 5,0 m zwischen
der Leitungsaußenkante und der Stammachse aufweisen. Zudem soll die Darstellung
der Einzelleitung in der FNP-Änderung in eine Doppelleitung erfolgen. Es wird
um eine Übernahme der im Planfeststellungsverfahren definierten Umlegungstrasse
gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausführungen hinsichtlich des
Überfahrens der Leitungen werden an die ausführende Baufirma weitergegeben.
Zusätzlich wurde die Entwurfsbegründung um diesen Hinweis ergänzt.
Baumstandorte in Leitungsnähe sind nicht vorgesehen. Die Darstellung der
Erdgasfernleitung in der FNP-Änderung wird aufgrund einer besseren
Übersichtlichkeit nicht angepasst. Im Vordergrund steht der Verlauf der
Leitungen, die durch die Darstellung der Erdgasfernleitung ausreichend
beschrieben wird. Die Umlegungstrasse wurde nachträglich in der Darstellung des
FNP ergänzt.
II.8) Stellungnahme der
Kreisbauernschaft Kleve e.V.
Die Kreisbauernschaft legt in ihrer Stellungnahme dar,
dass die vorgesehene Ersatzmaßnahme aus ihrer Sicht nicht erforderlich sei. Sie
sähen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Herstellung der
Ersatzmaßnahme als kritisch an.
Es wäre ihrer Ansicht nach sinnvoller, die vorgesehene
Ersatzmaßnahme nicht über die Hueskampstraße, sondern über den nördlich
gelegenen Werraweg laufen zu lassen. Als Grund dafür führt die
Kreisbauernschaft an, dass der Werraweg in größerem Umfang vorasphaltiert sei.
Die Hueskampstraße sei lediglich ein Wirtschaftsweg, der komplett ausgebaut
werden müsste. Dadurch würden Kosten entstehen, die die Kreisbauernschaft im
Vergleich zu einer Anpassung des Werraweges als unverhältnismäßig erachtet.
Die durch die Ersatzmaßnahme angeschlossenen Anwohner
an der Grünen Straße könnten bereits jetzt schon den Bahnweg nutzen, um zu der
Bahnüberführung zu gelangen. Sie seien deshalb nicht auf einen Ausbau der
Hueskampstraße angewiesen.
Die Kreisbauernschaft sieht einen weiteren Vorteil
darin für die Ersatzmaßnahme den Werraweg zu nutzen: Die Anwohner der Grünen
Straße könnten durch den landwirtschaftlichen Schwerlastverkehr entlastet
werden. Zudem seien weniger Bewohner durch landwirtschaftliche Maschinen
gestört und der Werraweg führe zu den meisten landwirtschaftlichen Nutzflächen
im Hinterland.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das angebrachte Argument der Kreisbauernschaft, die
Anwohner der Grünen Straße würden bei einem Ausbau des Werraweges von dem
landwirtschaftlichen Schwerlastverkehr entlastet, ist nicht nachvollziehbar,
denn wenn man beide Varianten betrachtet, wird deutlich, dass es für die
Anwohner der Grünen Straße keinen Unterschied im Hinblick auf eine
Verkehrsbelastung ergibt.
Laut der Kreisbauernschaft seien bei dem Ausbau des
Werraweges weniger Bewohner durch landwirtschaftliche Maschinen gestört. Diese
vorgebrachte These ist aus Sicht der Stadtverwaltung nicht nachvollziehbar. Bei
einer Streckenführung über den Werraweg wären sogar mehr Bewohner durch
Verkehrsemissionen belastet. Im Bebauungsplanentwurf sind in der
Variantenprüfung dazu Informationen ergänzt worden.
Das angebrachte Argument der Kreisbauernschaft, dass
der Ausbau des Werraweges für die Landwirte von Vorteil wäre, da die meisten
landwirtschaftlichen Nutzflächen im Hinterland lägen, ist ebenfalls nicht
richtig.
Der Werraweg bleibt in seinem jetzigen Zustand
erhalten und kann weiterhin von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden.
Es ist für die Stadtverwaltung kein Grund, eine Straße auszubauen, damit
Landwirte davon profitieren.
Die Ausführungen bezüglich der derzeitigen
Möglichkeit, dass die Anwohner der Grünen Straße derzeit über den Bahnweg an
einen Bahnübergang gelangen, ist zwar richtig. Künftig wird dies jedoch in der
derzeitigen Form nicht mehr möglich sein.
Aufgrund der Beseitigung der schienengleichen
Bahnübergänge Broichstraße und Grüne Straße, ist der Bau einer Überführung
notwendig. Resultierend daraus muss an das Überführungsbauwerk anschließend
eine möglichst optimale Verkehrsführung gefunden werden und vernünftig
ausgebaut werden. In der Entwurfsbegründung
sind Informationen zu einer Variantenprüfung ergänzt worden.
Es ist davon auszugehen, dass der Ausbau des Werrawegs
entgegen der Aussage der Kreisbauernschaft teurer sein würde als der Ausbau der
Hueskampstraße.
Zum einen umfasst die auszubauende Strecke beim
Werraweg 1.500 m multipliziert mit dem Straßenquerschnitt mit einer Breite von
mind. 13,00 m (6,50 m Fahrbahn; 2,50 m Geh- und Radweg; insgesamt 4,00 m - 4,50 m
Entwässerungsmulde) und bei der Hueskampstraße lediglich eine Länge
von 650 m. Zum anderen ist die angesprochene „Vorasphaltierung“ kein Vorteil im Hinblick auf die Kosten,
sondern ein Nachteil. Das Material kann nicht, wie ggf. von der
Kreisbauernschaft angenommen, verwendet werden kann, sondern müsste weggenommen
werden. Dies wäre mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Zudem ist davon
auszugehen, dass das Material aufgrund des Alters sehr wahrscheinlich
Teer-belastetet sein wird und somit die Entsorgung mit einem hohen
Kostenaufwand verbunden wäre.
In der Entwurfsbegründung wurde eine Variantenprüfung
ergänzt. Hierbei werden die drei vorstellbaren Varianten der Streckenführung,
nämlich Werraweg, Hueskampstraße und Bahnwegweg, beschrieben, geprüft, Vor- und
Nachteile aufgeführt und eine Wertung vorgenommen.
III.1)
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im
Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine
Stellungnahmen vorgebracht. Eine eingegangene Stellungnahme bezieht sich auf
das parallel verlaufende Bebauungsplanverfahren V3/1 und wird im Rahmen dessen
abgewogen.
IV.1)
Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf (Dez. 54 - Wasserwirtschaft)
Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB sind Risikogebiete im
Sinne des § 78b Abs. 1 WHG (überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw.
extremen Hochwasserereignis) nachrichtlich zu übernehmen. Eine Information über
die Betroffenheit ab einem häufigen Hochwasser bei einem Versagen oder
Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen kann ergänzend erfolgen. In der
Planzeichnung steht das Risikogebiet unter Hinweise, dies ist zu korrigieren
und unter die nachrichtliche Übernahme zu fassen. Es besteht zusätzlich eine
Prüfpflicht nach dem Ziel I.1.1 des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz.
Auf die Ziele I.2.1, II.1.3 und die Grundsätze II.1.1 und II.3 wird
hingewiesen. Zudem sind die Auswirkungen der Szenarien für seltenen Starkregen
und extremen Starkregen zu prüfen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Risikogebiete sind in der nachrichtlichen
Übernahme dargestellt, sodass hier keine Überarbeitung erfolgt. Im Falle eines
Hochwasserereignisses befindet sich das komplette Stadtgebiet der Stadt
Emmerich am Rhein im Risiko-/ bzw. Überflutungsbereich. Eine besondere
Berücksichtigung ist durch die Darstellung in der Planzeichnung sowie in den
Hinweisen gegeben. Zudem sind entsprechende Karten der Wassertiefen in die
Begründung zum Flächennutzungsplan aufgenommen worden.
Eine Hinweiskarte zu den Wasserhöhen bei
extremen und seltenen Starkregenereignissen wurde in die Begründung zum
Flächennutzungsplan aufgenommen. Darin ist zu erkennen, dass lediglich geringe
Wasserhöhen zu erwarten sind. Da es sich bei der Planung um den Ausbau einer
Straße handelt, die von Grünanlagen umgeben ist, würde bei einem
Starkregenereignis kein erheblicher Sach- und Personenschaden entstehen, sodass
die Hinweise in der Begründung als Informationen ausreichend sind.
IV.2) Stellungnahme des Deichverband Bislich-Landesgrenze
Grundsätzlich bestehen seitens des
Deichverbandes keine Bedenken gegen die Planung. Es werden allerdings die
Gewässer W 3, W 3.2 und W 3.3 von der Maßnahme betroffen. Hier ist ein
ungehinderter Zugang weiterhin sicherzustellen. Bei den Entwässerungsgräben
zwischen der Bahnstrecke und zukünftigen möglichen Ersatzbauten muss eine
Erreichbarkeit zur Gewässerunterhaltung sichergestellt bleiben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise werden von der Stadtverwaltung zur
Kenntnis genommen. Eine Erreichbarkeit bleibt zukünftig sichergestellt.
IV.3)
Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien
Die Bahn äußert grundsätzlich keine Bedenken
gegen die Planung, solange keine erweiterten Anforderungen gegen die DB Netz
AG, insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz entstehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtverwaltung nimmt die Stellungnahme zur
Kenntnis. Weitere Anforderungen gegen die DB Netz AG werden nicht gestellt.
IV.4)
Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH
Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom. Die Telekommunikationslinien können nur
mit einem hohen Kostenaufwand gesichert, verändert oder verlegt werden. Aus
diesem Grund wird darum gebeten, Fallvarianten so auf die vorhandenen Telekommunikationslinien
abzustimmen, dass Veränderungen oder Verlegungen vermieden werden können. Zudem
ist vom Vorhabenträger ein Bauablaufzeitenplan aufzustellen und unter
Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen. Für die Baumaßnahme der
Telekom wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein entsprechender Hinweis ist in der
Planzeichnung zum Bebauungsplan aufgenommen worden. Im Rahmen der
Ausführungsplanung werden Abstimmungen getroffen, damit Veränderungen oder
Verlegungen der Telekommunikationslinien vermieden werden können. Der
Bauablaufzeitenplan wird ebenfalls in der Ausführungsplanung aufgestellt und
mit einer ausreichenden Vorlaufzeit der Deutschen Telekom Technik GmbH
überreicht.
IV.5)
Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes
Für das Planvorhaben ist sicherzustellen, dass
die betroffenen Flurstücke von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind,
andernfalls unterfallen die Flurstücke dem eisenbahnrechtlichen
Fachplanungsvorbehalt nach § 18 AEG.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird von der Stadtverwaltung zur
Kenntnis genommen.
IV.6)
Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl.
Artenschutz
Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
genannten Vermeidungsmaßnahmen sind vollumfänglich umzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird durch die Stadtverwaltung zur
Kenntnis genommen und im weiteren Verlauf umgesetzt.
IV.7) Stellungnahme des Kreises Kleve als
Untere Bodenschutz- und Abfallbehörde
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die
Planung, jedoch sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung des Eingriffs in
Bezug auf das Schutzgut Boden nicht ausreichend sichergestellt. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie die an der Bauausführung Beteiligten dazu verbindlich
verpflichtet werden, die Maßnahme zur Eingriffsminimierung umzusetzen. Es
besteht keine rechtliche Vorschrift für konkrete Maßnahmen, sodass die
Überwachung zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften nicht ausreichend ist.
Daher ist darzustellen, wie die tatsächliche Umsetzung bodenschonenden Bauens
erreicht wird (beispielswiese über eine verpflichtende Aufstellung eines
Bodenschutzkonzeptes mit anschließender bodenkundlicher Baubegleitung). Im
Umweltbericht ist anzumerken, dass durch den baubedingten Aushub von Oberboden
durchaus Abfall entsteht. Bei der Aufbringung auf andere Flächen werden ebenso
schädliche Bodenveränderungen erreicht. Es ist daher der Unteren Bodenschutz-
und Abfallbehörde vor Baubeginn darzulegen, wo und wie der beim Bau anfallende
Bodenaushub verwertet wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine
städtische Baumaßnahme, sodass die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung des
Eingriffs in Bezug auf das Schutzgut Boden während der Bauausführung berücksichtigt
und eingehalten werden. Die tatsächliche Umsetzung bodenschonenden Bauens wird
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens V3/1 abgewogen. Vor Baubeginn (im Rahmen
der Ausführungsplanung) wird dargelegt, wo und wie der beim Bau anfallende
Bodenaushub verwertet wird.
IV.8)
Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Immissionsschutzbehörde
Die Pflichten der Verkehrslärmschutzverordnung
obliegen dem Baulastträger.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird durch die Stadtverwaltung zur
Kenntnis genommen.
IV.9)
Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau
Es werden keine Anregungen oder Bedenken
vorgetragen, allerdings bestehen keine Ansprüche auf einen aktiven oder
passiven Lärmschutz oder ggf. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der
Schadstoffausbreitung, die geltend gemacht werden können.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtverwaltung nimmt die Stellungnahme zur
Kenntnis. Weitere Ansprüche auf aktiven oder passiven Schallschutz werden nicht
gestellt.
IV.10) Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Die Stadtwerke planen im Bereich der Änderung
die Neuverlegung einer Wassertransportleitung DN 200, sodass die Baumaßnahmen
zu koordinieren sind. Da sich auf dem Grundstück Versorgungsleitungen befinden,
sind Veränderungen des Geländeniveaus durch Geländemodellierungen abzusprechen.
Vor Beginn der Planung von Baumstandorten ist der vorhandene oder geplante
Leitungsbestand zu erheben und zu berücksichtigen. Über den vorhandenen
Leitungen ist das Anpflanzen von Bäumen unzulässig und ein Abstand von 2,5 Metern
zwischen Rohraußenkante und Stammachse ist einzuhalten. Vor Bauausführung
besteht eine Erkundungspflicht von Versorgungsanlagen um ggf. erforderliche
Schutzvorkehrungen zu treffen. Das Einrichten von stationären Verkehrs- und
Schutzeinrichtungen auf bestehenden Versorgungsleitungen ist unzulässig und die
entsprechenden Maßnahmen sind mit den Stadtwerken abzusprechen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtwerke Emmerich stehen in einem engen
Austausch mit der Stadtverwaltung Emmerich. Dieser umfasst unter anderem eine
regelmäßige Abstimmung von Baumaßnahmen. In diesen Abstimmungen werden die oben
genannten Themen gemeinsam koordiniert und in der Ausführungsplanung umgesetzt.
IV.11) Stellungnahme der
Thyssengas GmbH
Thyssengas teilt in seiner Stellungnahme
zum Flächennutzungsplan mit, dass innerhalb des FNP-86. Änderungsverfahrens
Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH verlaufen. Die Gasfernleitungen liegen
innerhalb eines gesicherten Schutzstreifens, in dem aufgrund technischer
Vorschriften bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten untersagt sind. Eine
Überbauung des Schutzstreifens ist nicht möglich, da die gültigen Regeln des
DVGW (Deutscher Verein des Gas und Wasserfaches e. V.) das Errichten von
geschlossenen Bauwerken und sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet.
Maßnahmen sind unter Vorlage detaillierter Projektpläne anzuzeigen, damit
eventuell notwendige Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen durchgeführt werden
können. Zudem sind aktuelle Leitungsauskünfte einzuholen, damit die
Gasfernleitung durch den Netzbetrieb vor Ort angezeigt werden kann. Es soll ein
ausreichender Zeitraum zur Prüfung eingehalten werden. Ein Überfahren der
Leitungen mit Baufahrzeugen wird nur nach erfolgten druckverteilenden Maßnahmen
zugestimmt. Baumstandorte sollten einen Abstand von 5,0 m zwischen der
Leitungsaußenkante und der Stammachse aufweisen. Zudem soll die Darstellung der
Einzelleitung in der FNP-Änderung in eine Doppelleitung erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausführungen hinsichtlich des
Überfahrens der Leitungen werden an die ausführende Baufirma weitergegeben.
Zusätzlich wurde die Entwurfsbegründung um diesen Hinweis ergänzt. Vor der
Ausführungsplanung wird eine Leitungsauskunft durchgeführt. Zusätzlich werden
für die Abstimmung der Maßnahmen detaillierte Projektpläne angezeigt. Eine
Überbauung des Schutzstreifens ist nicht vorgesehen. Baumstandorte in
Leitungsnähe sind nicht vorgesehen. Die Darstellung der Erdgasfernleitung in
der FNP-Änderung wird aufgrund einer besseren Übersichtlichkeit nicht
angepasst. Im Vordergrund steht der Verlauf der Leitungen, die durch die
Darstellung der Erdgasfernleitung ausreichend beschrieben wird.
IV.12) Stellungnahme der Westnetz GmbH
Im Geltungsbereich des
Flächennutzungsplans befinden sich keine Versorgungsleitungen oder Anlagen der
Westnetz GmbH. Es befindet sich jedoch ein Fernmeldekabel im Bereich des
Bahnweges, welches durch das Verfahren nicht gefährdet werden darf. Daher wird
vor Tiefbauarbeiten eine Planauskunft gefordert, damit die Gefährdung von
Kabeln ausgeschlossen werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wurde ein entsprechender Hinweis in der
Planzeichnung des Bebauungsplans aufgenommen, dass eine Planauskunft im Rahmen
der Ausführungsplanung einzuholen ist.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2023 vorgesehen. Produt: 1.100.9.01.01.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter