Betreff
86. Änderung des Flächennutzungsplanes - Ersatzmaßnahme Grüne Straße -;
hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 1 BauGB sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
2) Feststellungsbeschluss
Vorlage
05 - 17 1055/2023
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

I. Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

Zu I.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur Erreichbarkeit und Nutzung der ansässigen Spedition mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des Ausbaus der Strecke Oberhausen Emmerich-Staatsgrenze mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Zusendung der LBP und der Artenschutzberichte mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.5) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Weiterleitung der Ausführungen der TWE an das Tiefbauamt mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.6) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zu den Versorgungsanlagen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu II.7) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zu den Gasfernleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu II.8) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur fehlenden Erforderlichkeit sowie dem Ausbau des Werrawegs anstelle der Hueskampstraße mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu III) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.

 

Zu IV.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Gewässerschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Erreichbarkeit der Gewässerunterhaltung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu IV.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Deutschen Bahn AG hinsichtlich des Immissionsschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zu den Telekommunikationsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.5) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Freistellung der Flurstücke von Bahnbetriebszwecken mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.6 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde (bezüglich des Artenschutzes) des Kreises Kleve mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu IV.7 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde (bezüglich des Naturschutzes) des Kreises Kleve mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu IV.8 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Unteren Bodenschutz- und Abfallbehörde des Kreises Kleve mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu IV.9 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu IV.10) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung bezüglich des Lärmschutzes seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.11) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zu den Versorgungsanlagen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu IV.12) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Planauskunft der Versorgungsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu 2)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf der 86. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) als 86. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bei der FNP-Änderung im Rahmen einer Auslegung, die vom 22.05.2017 bis zum 22.06.2017 einschließlich stattgefunden hat.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde parallel dazu durchgeführt.

 

Bei diesen Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.

 

In seiner Sitzung am 24.01.2023 beschloss der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese fand vom 16.03.2023 bis einschließlich 17.04.2023 statt. Im selben Zeitraum fand die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die landesplanerische Abstimmung gem. § 34 Abs. 5 LPIG statt.

 

Im Rahmen dieser Beteiligung wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden hat. 

 

 

I              Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

 

I.1) Bedenken der vor Ort ansässigen Spedition

 

Die Eigentümer der vor Ort ansässigen Spedition bringen folgende Bedenken zur Planung vor:

Durch das geplante Vorhaben werde das Erreichen ihres Betriebsgeländes mit schweren Nutzfahrzeugen unmöglich. Bei der jetzigen Ein- und Ausfahrt Richtung Praest passe zum einen der Winkel nicht (wäre zu eng) und zum anderen stehe ein A-Mast, Wasserhydrant und der Obstgarten des Nachbarn im Weg.

Der Bahnweg soll in der Bauphase als Bautrasse benutzt werden, somit sei dadurch der Begegnungsverkehr LKW/LKW und LKW/Baufahrzeuge unmöglich.

Weiterer Begegnungsverkehr zwischen LKW sei auch nach Abschluss des Bauvorhabens nicht möglich, da dafür weder der Bahnweg, die Broichstraße noch die Grüne Straße ausgelegt sei und es keine Ausweichmöglichkeiten gebe.

Die geplante Zufahrt zur Unterführung sei aus wirtschaftlicher Sicht nicht akzeptabel, da dies täglich einen Umweg von mehr als 12 km für den gesamten Fuhrpark bedeuten würde. Die entstehenden Kosten durch Treibstoff und Lenkzeiten der Mitarbeiter sei wirtschaftlich nicht tragbar für das Unternehmen.

Es  fehle der Planung eine Schwerlast genügende Ein- und Ausfahrt zur Hueskampstraße. Diese müsse neu errichtet werden. Dies würde bedeuten, dass das Firmengelände umgebaut werden müsste. Notwendige bauliche Veränderungen sieht die Spedition in folgenden Punkten:

- vorhandene Industriezaunanlage umstellen und teilw. neu errichten

- eine Toranlage mit neuer Schließanlage an der Hueskampstraße einrichten

- die Kameraüberwachung erweitern

- Beleuchtung des Platzes erweitern

- die vorhandene Pferdewiese auskoffern und befestigen

- Einrichtung von PKW und LKW Stellplätzen

- keine Wiese mehr für die Pferde

Die Kosten für die Maßnahmen möchte die Spedition nicht tragen, sondern an die Stadt weiterleiten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Erschließung des Speditionsgeländes erfolgt derzeit über den Bahnweg. Die beiden kommunalen Bauleitplanungen tangieren den Bahnweg nicht. Die Anliegen muss die Spedition mit dem Träger des Planfeststellungsverfahrens klären.

Aus Sicht der Stadtverwaltung lässt sich eher die Sichtweise vertreten, dass durch die kommunale Planung, die Hueskampstraße mit gängigen Breiten auszubauen, die Spedition insofern davon profitiert, dass sie ihre Erschließung vom Bahnweg zur Hueskampstraße verlegen kann, sofern sie dies möchte.

 

 

II             Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

II.1) Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde

 

Die Untere Naturschutzbehörde teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie noch keine Stellungnahme abgeben kann, da artenschutzrechtliche Belange noch nicht beurteilt worden sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB werden der Unteren Naturschutzbehörde entsprechende Unterlagen vorgelegt.

 

 

II.2) Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde

 

Die Untere Immissionsschutzbehörde weist in Ihrer Stellungnahme darauf hin, dass für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die 16. BImSchV gilt.

Die Zuständigkeit der sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten obliege dem Träger der Baulast.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde dazu zunächst eine Verkehrsprognose erstellt. Dabei hat man ausgehend von einer aktuellen Verkehrszählung einen Plan-Fall entwickelt, wie sich die Verkehrsströme verlagern werden, wenn die Wegeführungen im Umfeld des Plangebietes wie derzeit geplant geändert werden. Die dabei ermittelten Werte haben als Grundlage für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach der 16. BImSchV fungiert.

 

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, „dass an keinem Wohnhaus im Einwirkungsbereich der Ersatzmaßnahme BÜ Grüne Straße die Grenzwerte nach § 2 auch nur annähernd erreicht werden.“ Ein Anspruch auf Lärmschutz „dem Grunde nach“ bestehe daher in keinem Fall. Ursächlich sei das letztlich nur geringe zu wartende Verkehrsaufkommen.

 

II.3) Stellungnahme vom Eisenbahnbundesamt

 

Das Eisenbahnbundesamt teilt in seiner Stellungnahme mit, dass es gegen die Planung keine Bedenken hat, sofern sie nicht gegen die bestehende Planung für den Ausbau der Strecke Oberhausen Emmerich-Staatsgrenze widerspreche. Da der Plan offen gelegen habe, gelte die Veränderungssperre nach § 19 AEG.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die vorliegende Planung widerspricht nicht gegen die Planung des Ausbaus der Strecke Oberhausen Emmerich-Staatsgrenze. Im Gegenteil: Das Bauleitplanverfahren resultiert aus dem Ausbau der Strecke und aus dem Bahnübergangsbeseitigungskonzept. Der angrenzende Teilbereich der Straßenplanung wird im Rahmen des angesprochenen Planfeststellungsverfahrens mit planfestgestellt.

 

II.4) Stellungnahme der DB AG, DB Immobilien, DB Netz AG

 

Die Bahn äußert keine Bedenken gegen die Planung. Sie äußert in ihrer Stellungnahme die Bitte, um Zusendung des LBPs und die Artenschutzberichte nach ihrer Erstellung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der LBP und die Artenschutzberichte sind inzwischen erstellt und wurden der Bahn inzwischen zur Verfügung gestellt.

 

II.5) Stellungnahme der TWE

 

Die TWE äußern in ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen die vorliegende Planung. Des Weiteren enthält die Stellungnahme Ausführungen, die für das Bauleitplanverfahren nicht relevant sind, sondern erst in der Ausführungsplanung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Ausführungen der TWE werden an das Tiefbauamt für die weitere Planung weitergegeben.

 

II.6) Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich

 

Die Stadtwerke Emmerich teilen in ihrer Stellungnahme mit, dass in dem Areal des Bauvorhabens Versorgungsanlagen von ihr liegen. Vor Bauausführung und Veränderungen des Geländeniveaus bestehe Erkundungspflicht für den Bauherrn und die planenden sowie bauausführenden Firmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

 

II.7) Stellungnahme Thyssengas

 

Thyssengas teilt in seiner Stellungnahme zum Flächennutzungsplan mit, dass innerhalb des FNP-86. Änderungsverfahrens Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH verlaufen. Die Gasfernleitungen liegen innerhalb eines gesicherten Schutzstreifens, in dem aufgrund technischer Vorschriften bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten untersagt sind. Ein Überfahren der Leitungen mit Baufahrzeugen wird nur nach erfolgten druckverteilenden Maßnahmen zugestimmt. Baumstandorte sollten einen Abstand von 5,0 m zwischen der Leitungsaußenkante und der Stammachse aufweisen. Zudem soll die Darstellung der Einzelleitung in der FNP-Änderung in eine Doppelleitung erfolgen. Es wird um eine Übernahme der im Planfeststellungsverfahren definierten Umlegungstrasse gebeten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Ausführungen hinsichtlich des Überfahrens der Leitungen werden an die ausführende Baufirma weitergegeben. Zusätzlich wurde die Entwurfsbegründung um diesen Hinweis ergänzt. Baumstandorte in Leitungsnähe sind nicht vorgesehen. Die Darstellung der Erdgasfernleitung in der FNP-Änderung wird aufgrund einer besseren Übersichtlichkeit nicht angepasst. Im Vordergrund steht der Verlauf der Leitungen, die durch die Darstellung der Erdgasfernleitung ausreichend beschrieben wird. Die Umlegungstrasse wurde nachträglich in der Darstellung des FNP ergänzt.

 

II.8) Stellungnahme der Kreisbauernschaft Kleve e.V.

 

Die Kreisbauernschaft legt in ihrer Stellungnahme dar, dass die vorgesehene Ersatzmaßnahme aus ihrer Sicht nicht erforderlich sei. Sie sähen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Herstellung der Ersatzmaßnahme als kritisch an.

 

Es wäre ihrer Ansicht nach sinnvoller, die vorgesehene Ersatzmaßnahme nicht über die Hueskampstraße, sondern über den nördlich gelegenen Werraweg laufen zu lassen. Als Grund dafür führt die Kreisbauernschaft an, dass der Werraweg in größerem Umfang vorasphaltiert sei. Die Hueskampstraße sei lediglich ein Wirtschaftsweg, der komplett ausgebaut werden müsste. Dadurch würden Kosten entstehen, die die Kreisbauernschaft im Vergleich zu einer Anpassung des Werraweges als unverhältnismäßig erachtet.

 

Die durch die Ersatzmaßnahme angeschlossenen Anwohner an der Grünen Straße könnten bereits jetzt schon den Bahnweg nutzen, um zu der Bahnüberführung zu gelangen. Sie seien deshalb nicht auf einen Ausbau der Hueskampstraße angewiesen.

 

Die Kreisbauernschaft sieht einen weiteren Vorteil darin für die Ersatzmaßnahme den Werraweg zu nutzen: Die Anwohner der Grünen Straße könnten durch den landwirtschaftlichen Schwerlastverkehr entlastet werden. Zudem seien weniger Bewohner durch landwirtschaftliche Maschinen gestört und der Werraweg führe zu den meisten landwirtschaftlichen Nutzflächen im Hinterland.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das angebrachte Argument der Kreisbauernschaft, die Anwohner der Grünen Straße würden bei einem Ausbau des Werraweges von dem landwirtschaftlichen Schwerlastverkehr entlastet, ist nicht nachvollziehbar, denn wenn man beide Varianten betrachtet, wird deutlich, dass es für die Anwohner der Grünen Straße keinen Unterschied im Hinblick auf eine Verkehrsbelastung ergibt.

 

Laut der Kreisbauernschaft seien bei dem Ausbau des Werraweges weniger Bewohner durch landwirtschaftliche Maschinen gestört. Diese vorgebrachte These ist aus Sicht der Stadtverwaltung nicht nachvollziehbar. Bei einer Streckenführung über den Werraweg wären sogar mehr Bewohner durch Verkehrsemissionen belastet. Im Bebauungsplanentwurf sind in der Variantenprüfung dazu Informationen ergänzt worden.

 

Das angebrachte Argument der Kreisbauernschaft, dass der Ausbau des Werraweges für die Landwirte von Vorteil wäre, da die meisten landwirtschaftlichen Nutzflächen im Hinterland lägen, ist ebenfalls nicht richtig.

Der Werraweg bleibt in seinem jetzigen Zustand erhalten und kann weiterhin von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden. Es ist für die Stadtverwaltung kein Grund, eine Straße auszubauen, damit Landwirte davon profitieren.

 

Die Ausführungen bezüglich der derzeitigen Möglichkeit, dass die Anwohner der Grünen Straße derzeit über den Bahnweg an einen Bahnübergang gelangen, ist zwar richtig. Künftig wird dies jedoch in der derzeitigen Form nicht mehr möglich sein.

Aufgrund der Beseitigung der schienengleichen Bahnübergänge Broichstraße und Grüne Straße, ist der Bau einer Überführung notwendig. Resultierend daraus muss an das Überführungsbauwerk anschließend eine möglichst optimale Verkehrsführung gefunden werden und vernünftig ausgebaut werden. In der Entwurfsbegründung  sind Informationen zu einer Variantenprüfung ergänzt worden.

 

Es ist davon auszugehen, dass der Ausbau des Werrawegs entgegen der Aussage der Kreisbauernschaft teurer sein würde als der Ausbau der Hueskampstraße.

Zum einen umfasst die auszubauende Strecke beim Werraweg 1.500 m multipliziert mit dem Straßenquerschnitt mit einer Breite von mind. 13,00 m (6,50 m Fahrbahn; 2,50 m Geh- und Radweg; insgesamt 4,00 m - 4,50 m Entwässerungsmulde) und bei der Hueskampstraße lediglich eine Länge von 650 m. Zum anderen ist die angesprochene „Vorasphaltierung“  kein Vorteil im Hinblick auf die Kosten, sondern ein Nachteil. Das Material kann nicht, wie ggf. von der Kreisbauernschaft angenommen, verwendet werden kann, sondern müsste weggenommen werden. Dies wäre mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Zudem ist davon auszugehen, dass das Material aufgrund des Alters sehr wahrscheinlich Teer-belastetet sein wird und somit die Entsorgung mit einem hohen Kostenaufwand verbunden wäre.

In der Entwurfsbegründung wurde eine Variantenprüfung ergänzt. Hierbei werden die drei vorstellbaren Varianten der Streckenführung, nämlich Werraweg, Hueskampstraße und Bahnwegweg, beschrieben, geprüft, Vor- und Nachteile aufgeführt und eine Wertung vorgenommen.

 

III.1) Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Eine eingegangene Stellungnahme bezieht sich auf das parallel verlaufende Bebauungsplanverfahren V3/1 und wird im Rahmen dessen abgewogen.

 

IV.1) Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf (Dez. 54 - Wasserwirtschaft)

Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB sind Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG (überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw. extremen Hochwasserereignis) nachrichtlich zu übernehmen. Eine Information über die Betroffenheit ab einem häufigen Hochwasser bei einem Versagen oder Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen kann ergänzend erfolgen. In der Planzeichnung steht das Risikogebiet unter Hinweise, dies ist zu korrigieren und unter die nachrichtliche Übernahme zu fassen. Es besteht zusätzlich eine Prüfpflicht nach dem Ziel I.1.1 des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz. Auf die Ziele I.2.1, II.1.3 und die Grundsätze II.1.1 und II.3 wird hingewiesen. Zudem sind die Auswirkungen der Szenarien für seltenen Starkregen und extremen Starkregen zu prüfen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Risikogebiete sind in der nachrichtlichen Übernahme dargestellt, sodass hier keine Überarbeitung erfolgt. Im Falle eines Hochwasserereignisses befindet sich das komplette Stadtgebiet der Stadt Emmerich am Rhein im Risiko-/ bzw. Überflutungsbereich. Eine besondere Berücksichtigung ist durch die Darstellung in der Planzeichnung sowie in den Hinweisen gegeben. Zudem sind entsprechende Karten der Wassertiefen in die Begründung zum Flächennutzungsplan aufgenommen worden.

Eine Hinweiskarte zu den Wasserhöhen bei extremen und seltenen Starkregenereignissen wurde in die Begründung zum Flächennutzungsplan aufgenommen. Darin ist zu erkennen, dass lediglich geringe Wasserhöhen zu erwarten sind. Da es sich bei der Planung um den Ausbau einer Straße handelt, die von Grünanlagen umgeben ist, würde bei einem Starkregenereignis kein erheblicher Sach- und Personenschaden entstehen, sodass die Hinweise in der Begründung als Informationen ausreichend sind.

 

IV.2) Stellungnahme des Deichverband Bislich-Landesgrenze 

Grundsätzlich bestehen seitens des Deichverbandes keine Bedenken gegen die Planung. Es werden allerdings die Gewässer W 3, W 3.2 und W 3.3 von der Maßnahme betroffen. Hier ist ein ungehinderter Zugang weiterhin sicherzustellen. Bei den Entwässerungsgräben zwischen der Bahnstrecke und zukünftigen möglichen Ersatzbauten muss eine Erreichbarkeit zur Gewässerunterhaltung sichergestellt bleiben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise werden von der Stadtverwaltung zur Kenntnis genommen. Eine Erreichbarkeit bleibt zukünftig sichergestellt.

 

IV.3) Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien

Die Bahn äußert grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung, solange keine erweiterten Anforderungen gegen die DB Netz AG, insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz entstehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stadtverwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Weitere Anforderungen gegen die DB Netz AG werden nicht gestellt.

 

IV.4) Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Telekommunikationslinien können nur mit einem hohen Kostenaufwand gesichert, verändert oder verlegt werden. Aus diesem Grund wird darum gebeten, Fallvarianten so auf die vorhandenen Telekommunikationslinien abzustimmen, dass Veränderungen oder Verlegungen vermieden werden können. Zudem ist vom Vorhabenträger ein Bauablaufzeitenplan aufzustellen und unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen. Für die Baumaßnahme der Telekom wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Ein entsprechender Hinweis ist in der Planzeichnung zum Bebauungsplan aufgenommen worden. Im Rahmen der Ausführungsplanung werden Abstimmungen getroffen, damit Veränderungen oder Verlegungen der Telekommunikationslinien vermieden werden können. Der Bauablaufzeitenplan wird ebenfalls in der Ausführungsplanung aufgestellt und mit einer ausreichenden Vorlaufzeit der Deutschen Telekom Technik GmbH überreicht.

 

IV.5) Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes

Für das Planvorhaben ist sicherzustellen, dass die betroffenen Flurstücke von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind, andernfalls unterfallen die Flurstücke dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt nach § 18 AEG.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis wird von der Stadtverwaltung zur Kenntnis genommen.

 

IV.6) Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz 

Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag genannten Vermeidungsmaßnahmen sind vollumfänglich umzusetzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis wird durch die Stadtverwaltung zur Kenntnis genommen und im weiteren Verlauf umgesetzt.

 

 

 

 IV.7) Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Bodenschutz- und Abfallbehörde

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Planung, jedoch sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung des Eingriffs in Bezug auf das Schutzgut Boden nicht ausreichend sichergestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die an der Bauausführung Beteiligten dazu verbindlich verpflichtet werden, die Maßnahme zur Eingriffsminimierung umzusetzen. Es besteht keine rechtliche Vorschrift für konkrete Maßnahmen, sodass die Überwachung zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften nicht ausreichend ist. Daher ist darzustellen, wie die tatsächliche Umsetzung bodenschonenden Bauens erreicht wird (beispielswiese über eine verpflichtende Aufstellung eines Bodenschutzkonzeptes mit anschließender bodenkundlicher Baubegleitung). Im Umweltbericht ist anzumerken, dass durch den baubedingten Aushub von Oberboden durchaus Abfall entsteht. Bei der Aufbringung auf andere Flächen werden ebenso schädliche Bodenveränderungen erreicht. Es ist daher der Unteren Bodenschutz- und Abfallbehörde vor Baubeginn darzulegen, wo und wie der beim Bau anfallende Bodenaushub verwertet wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine städtische Baumaßnahme, sodass die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung des Eingriffs in Bezug auf das Schutzgut Boden während der Bauausführung berücksichtigt und eingehalten werden. Die tatsächliche Umsetzung bodenschonenden Bauens wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens V3/1 abgewogen. Vor Baubeginn (im Rahmen der Ausführungsplanung) wird dargelegt, wo und wie der beim Bau anfallende Bodenaushub verwertet wird.

 

IV.8) Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Immissionsschutzbehörde 

Die Pflichten der Verkehrslärmschutzverordnung obliegen dem Baulastträger.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis wird durch die Stadtverwaltung zur Kenntnis genommen.

 

IV.9) Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau

Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen, allerdings bestehen keine Ansprüche auf einen aktiven oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung, die geltend gemacht werden können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stadtverwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Weitere Ansprüche auf aktiven oder passiven Schallschutz werden nicht gestellt.

 

IV.10) Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich

Die Stadtwerke planen im Bereich der Änderung die Neuverlegung einer Wassertransportleitung DN 200, sodass die Baumaßnahmen zu koordinieren sind. Da sich auf dem Grundstück Versorgungsleitungen befinden, sind Veränderungen des Geländeniveaus durch Geländemodellierungen abzusprechen. Vor Beginn der Planung von Baumstandorten ist der vorhandene oder geplante Leitungsbestand zu erheben und zu berücksichtigen. Über den vorhandenen Leitungen ist das Anpflanzen von Bäumen unzulässig und ein Abstand von 2,5 Metern zwischen Rohraußenkante und Stammachse ist einzuhalten. Vor Bauausführung besteht eine Erkundungspflicht von Versorgungsanlagen um ggf. erforderliche Schutzvorkehrungen zu treffen. Das Einrichten von stationären Verkehrs- und Schutzeinrichtungen auf bestehenden Versorgungsleitungen ist unzulässig und die entsprechenden Maßnahmen sind mit den Stadtwerken abzusprechen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stadtwerke Emmerich stehen in einem engen Austausch mit der Stadtverwaltung Emmerich. Dieser umfasst unter anderem eine regelmäßige Abstimmung von Baumaßnahmen. In diesen Abstimmungen werden die oben genannten Themen gemeinsam koordiniert und in der Ausführungsplanung umgesetzt.

IV.11) Stellungnahme der Thyssengas GmbH

Thyssengas teilt in seiner Stellungnahme zum Flächennutzungsplan mit, dass innerhalb des FNP-86. Änderungsverfahrens Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH verlaufen. Die Gasfernleitungen liegen innerhalb eines gesicherten Schutzstreifens, in dem aufgrund technischer Vorschriften bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten untersagt sind. Eine Überbauung des Schutzstreifens ist nicht möglich, da die gültigen Regeln des DVGW (Deutscher Verein des Gas und Wasserfaches e. V.) das Errichten von geschlossenen Bauwerken und sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet. Maßnahmen sind unter Vorlage detaillierter Projektpläne anzuzeigen, damit eventuell notwendige Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Zudem sind aktuelle Leitungsauskünfte einzuholen, damit die Gasfernleitung durch den Netzbetrieb vor Ort angezeigt werden kann. Es soll ein ausreichender Zeitraum zur Prüfung eingehalten werden. Ein Überfahren der Leitungen mit Baufahrzeugen wird nur nach erfolgten druckverteilenden Maßnahmen zugestimmt. Baumstandorte sollten einen Abstand von 5,0 m zwischen der Leitungsaußenkante und der Stammachse aufweisen. Zudem soll die Darstellung der Einzelleitung in der FNP-Änderung in eine Doppelleitung erfolgen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Ausführungen hinsichtlich des Überfahrens der Leitungen werden an die ausführende Baufirma weitergegeben. Zusätzlich wurde die Entwurfsbegründung um diesen Hinweis ergänzt. Vor der Ausführungsplanung wird eine Leitungsauskunft durchgeführt. Zusätzlich werden für die Abstimmung der Maßnahmen detaillierte Projektpläne angezeigt. Eine Überbauung des Schutzstreifens ist nicht vorgesehen. Baumstandorte in Leitungsnähe sind nicht vorgesehen. Die Darstellung der Erdgasfernleitung in der FNP-Änderung wird aufgrund einer besseren Übersichtlichkeit nicht angepasst. Im Vordergrund steht der Verlauf der Leitungen, die durch die Darstellung der Erdgasfernleitung ausreichend beschrieben wird.

 

IV.12) Stellungnahme der Westnetz GmbH

Im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans befinden sich keine Versorgungsleitungen oder Anlagen der Westnetz GmbH. Es befindet sich jedoch ein Fernmeldekabel im Bereich des Bahnweges, welches durch das Verfahren nicht gefährdet werden darf. Daher wird vor Tiefbauarbeiten eine Planauskunft gefordert, damit die Gefährdung von Kabeln ausgeschlossen werden kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Es wurde ein entsprechender Hinweis in der Planzeichnung des Bebauungsplans aufgenommen, dass eine Planauskunft im Rahmen der Ausführungsplanung einzuholen ist.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2023 vorgesehen. Produt: 1.100.9.01.01.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter