hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 1 BauGB sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I.
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Zu
I.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
der Anregung hinsichtlich einer fehlenden Erforderlichkeit der vorgesehenen
Maßnahme mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu I.2.1) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den
Anregungen zum Ausbau des Werrawegs anstelle der Hueskampstraße hinsichtlich
der Vorasphaltierung und der geringeren Ausbaukosten mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen ist.
Zu I.2.2) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den
Anregungen zum Ausbau des Werrawegs anstelle der Hueskampstraße hinsichtlich
der Nutzung des Bahnwegs mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen ist.
Zu I.2.3) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den
Anregungen zum Ausbau des Werrawegs anstelle der Hueskampstraße hinsichtlich
der Entlastung der Bürger vom Schwerlastverkehr mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen ist.
Zu I.2.4) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den
Anregungen zum Ausbau des Werrawegs anstelle der Hueskampstraße hinsichtlich
der geringeren Belastung durch Verkehrsemissionen mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen ist.
Zu I.2.5) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den
Anregungen zum Ausbau des Werrawegs anstelle der Hueskampstraße hinsichtlich
der Erreichbarkeit landwirtschaftlich genutzter Felder mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen ist.
Zu I.3) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum
Flächenverlust landwirtschaftlicher Nutzfläche mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu I.4) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zu
den Ausbaukosten an der Hueskampstraße mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu I.5) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur
Streckenführung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu I.6) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur
Nutzung einer Ausgleichsfläche an dem Teilstück Gemarkung Vrasselt, Flurstück
53, Flur 3 mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu I.7) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur
Erreichbarkeit und Nutzung der ansässigen Spedition mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.1) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum
Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.2) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum
Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.3) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des
Ausbaus der Strecke Oberhausen Emmerich-Staatsgrenze mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.4) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur
Zusendung der LBP und der Artenschutzberichte mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.5) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur
Weiterleitung der Ausführungen der TWE an das Tiefbauamt mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.6) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zu den
Versorgungsanlagen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.7) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zu den
Gasfernleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.8) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur
fehlenden Erforderlichkeit sowie dem Ausbau des Werrawegs anstelle der
Hueskampstraße mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu III. 1) Der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein beschließt, dass die Anregungen zu der
Umlegung der Straße über den Werraweg mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu III.1.1) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den
Anregungen zum Ausbau des Werrawegs anstelle der Hueskampstraße hinsichtlich
der Vorasphaltierung und der geringeren Ausbaukosten mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen ist.
Zu III.1.2) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den
Anregungen zum Ausbau des Werrawegs anstelle der Hueskampstraße hinsichtlich
der Nutzung des Bahnwegs mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen ist.
Zu III.1.3) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den
Anregungen zum Ausbau des Werrawegs anstelle der Hueskampstraße hinsichtlich
der Entlastung der Bürger vom Schwerlastverkehr mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen ist.
Zu III.1.4) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den
Anregungen zum Ausbau des Werrawegs anstelle der Hueskampstraße hinsichtlich
der geringeren Belastung durch Verkehrsemissionen mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen ist.
Zu III.1.5) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den
Anregungen zum Ausbau des Werrawegs anstelle der Hueskampstraße hinsichtlich
der Erreichbarkeit landwirtschaftlich genutzter Felder mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen ist.
I.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregungen zum entstehenden Flächenverlust mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.1) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Gewässerschutz mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.2) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur
Erreichbarkeit der Gewässerunterhaltung mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
Zu
IV.3) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Deutschen Bahn AG
hinsichtlich des Immissionsschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
IV.4) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zu den
Telekommunikationsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
Zu
IV.5) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Freistellung der
Flurstücke von Bahnbetriebszwecken mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu IV.6 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Unteren
Naturschutzbehörde (bezüglich des Artenschutzes) des Kreises Kleve mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu IV.7 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Unteren
Naturschutzbehörde (bezüglich des Naturschutzes) des Kreises Kleve mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu IV.8 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregungen der Unteren Bodenschutz- und Abfallbehörde des Kreises Kleve mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu IV.9 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu
IV.10) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung bezüglich des Lärmschutzes
seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu IV.11) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregung zu den Versorgungsanlagen mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
Zu IV.12) Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zur Planauskunft der Versorgungsleitungen mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den
Entwurf des Bebauungsplans Nr. V 3/1 –Grüne Straße- gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu
1)
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bei der Bebauungsplanaufstellung
im Rahmen einer Auslegung, die vom 22.05.2017 bis zum 22.06.2017 einschließlich
stattgefunden hat.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde parallel
dazu durchgeführt.
Bei diesen Beteiligungen gingen die
nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist, ob
und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren
Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
In seiner Sitzung am 24.01.2023 beschloss der
zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung die öffentliche Auslegung gem. § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese fand vom 16.03.2023 bis einschließlich
17.04.2023 statt.
Im Rahmen dieser Beteiligung wurden die nachfolgend
aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden
hat.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
I.1) Keine
Erforderlichkeit
Einige Einwender sehen für die vorgesehene Maßnahme
keine Erforderlichkeit.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 1 Abs. 3 BauGB „Die Gemeinden haben die
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“, besteht aus Sicht der Verwaltung das
Erfordernis das Bauleitplanverfahren durchzuführen.
Wie im ersten Kapitel der Erläuterungen zum Vorentwurf
zu entnehmen ist, gibt es folgenden Planungsanlass:
Im Rahmen des Bahnübergangsbeseitigungskonzeptes
als Folge des geplanten Ausbaus eines dritten Gleises innerhalb der Bahnstrecke
Arnheim-Oberhausen (Betuwe; Planfeststellungsverfahren ABS 46/2, hier
Planfeststellungsabschnitt 3.3) sollen die derzeit schienengleichen
Bahnübergänge Grüne Straße und Broichstraße aufgehoben werden. Stattdessen soll
ein Ersatzbauwerk ca. 80 m in östliche Richtung von dem derzeitigen Übergang an
der Broichstraße errichtet werden.
Dazu ist es erforderlich, die Verkehrswege in dem
Bereich neu zu planen, teilw. zu verbreitern und umzulegen.
Ziel des
Bebauungsplanverfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Errichtung der geplanten Straße zu schaffen. Das Verfahren dient dazu, die
privaten und öffentlichen Belange zu ermitteln und sie gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
I.2) Werraweg ausbauen statt Hueskampstraße
Nach Ansicht einiger Einwender sei es sinnvoller, die
vorgesehene Ersatzmaßnahme nicht über die Hueskampstraße, sondern über den
nördlich gelegenen Werraweg laufen zu lassen. Im Folgenden werden jeweils die Gründe mit
anschließender Stellungnahme der Verwaltung dargelegt.
I.2.1) Werraweg vorasphaltiert und geringere Ausbaukosten
Eines der vorgebrachten Argumente, warum der Ausbau
des Werraweges als sinnvoller erachtet wird, ist die Vorasphaltierung des
Werraweges. Dadurch seien die Kosten geringer als bei einem Ausbau der
Hueskampstraße.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist davon auszugehen, dass der Ausbau des Werrawegs
entgegen der dargelegten Annahme teurer sein würde als der Ausbau der
Hueskampstraße.
Zum einen umfasst die auszubauende Strecke beim
Werraweg 1.500 m multipliziert mit dem Straßenquerschnitt mit einer Breite von
mind. 13,00 m (6,50 m Fahrbahn; 2,50 m Geh- und Radweg; insgesamt 4,00 m - 4,50 m
Entwässerungsmulde) und bei der Hueskampstraße lediglich eine Länge
von 650 m. Zum anderen ist die angesprochene „Vorasphaltierung“ kein Vorteil im Hinblick auf die Kosten,
sondern ein Nachteil. Das Material kann nicht, wie ggf. von den Einwendern
angenommen, verwendet werden kann, sondern müsste weggenommen werden. Dies wäre
mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Zudem ist davon auszugehen, dass das
Material aufgrund des Alters sehr wahrscheinlich Teer-belastetet sein wird und
somit die Entsorgung mit einem hohen Kostenaufwand verbunden wäre.
In der Entwurfsbegründung wurde eine Variantenprüfung
ergänzt. Hierbei werden die drei vorstellbaren Varianten der Streckenführung,
nämlich Werraweg, Hueskampstraße und Bahnwegweg, beschrieben, geprüft, Vor- und
Nachteile aufgeführt und eine Wertung vorgenommen.
I.2.2) Anwohner der Grünen Straße können Bahnweg
nutzen
Die Anwohner der Grünen Straße könnten laut Einwender
bereits jetzt über den Bahnweg zum Bahnübergang gelangen. Somit bestehe kein
Erfordernis zum Ausbau der Hueskampstraße.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausführungen bezüglich der derzeitigen
Möglichkeit, dass die Anwohner der Grünen Straße derzeit über den Bahnweg an
einen Bahnübergang gelangen, ist zwar richtig. Künftig wird dies jedoch in der
derzeitigen Form nicht mehr möglich sein.
Aufgrund der Beseitigung der schienengleichen
Bahnübergänge Broichstraße und Grüne Straße, ist der Bau einer Überführung
notwendig. Resultierend daraus muss an das Überführungsbauwerk anschließend
eine möglichst optimale Verkehrsführung gefunden werden und vernünftig
ausgebaut werden. In der Entwurfsbegründung
sind Informationen zu einer Variantenprüfung ergänzt worden.
I.2.3) Belastung Anwohner der Grünen Straße
Als weiteres Argument wird aufgeführt, dass die
Anwohner der Grünen Straße bei einem Ausbau des Werraweges von dem
landwirtschaftlichen Schwerlastverkehr entlastet würden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das angebrachte Argument ist nicht nachvollziehbar,
denn wenn man die beiden Varianten Hueskampstraße und Werraweg betrachtet, wird
deutlich, dass es für die Anwohner der Grünen Straße keinen Unterschied im
Hinblick auf eine Verkehrsbelastung ergibt.
I.2.4) Weniger belastete Personen
Bei dem Ausbau des Werraweges seien weniger Bewohner
durch landwirtschaftliche Maschinen gestört.
Stellungnahme der Verwaltung:
Diese vorgebrachte These ist aus Sicht der
Stadtverwaltung nicht nachvollziehbar. Bei einer Streckenführung über den
Werraweg wären sogar mehr Bewohner durch Verkehrsemissionen belastet. Im
Bebauungsplanentwurf sind in der Variantenprüfung dazu Informationen ergänzt
worden.
I.2.5) Vorteil für Landwirte wegen Erreichbarkeit
Felder
Der Werrawegs führe zu den meisten landwirtschaftlichen
Nutzflächen im Hinterland. Deshalb wäre ein Ausbau dessen mit Vorteilen für die
Landwirte verbunden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das angebrachte Argument ist nicht triftig. Der
Werraweg bleibt in seinem jetzigem Zustand erhalten und kann weiterhin von
landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden. Es ist für die Stadtverwaltung
kein Grund, eine Straße auszubauen, damit Landwirte davon profitieren.
I.3) Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche
Einige der betroffenen Eigentümer fordern Ersatz für
die Flächen, die die Stadt für den Ausbau der Straße benötigt. Einer der
Einwender geht in seiner Stellungnahme soweit zu sagen, dass er bei dem
Flächenverlust seinen Tierbestand abstocken müsse und dies wirtschaftlich nicht
tragbar sei. Es werden weitergehende Verhandlungen gefordert.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtverwaltung ist bemüht, den Eigentümern soweit
es möglich ist entgegen zu kommen. Wenn die Stadt den Eigentümern Flächen zum
Tausch anbieten kann, wird sie dies nach Möglichkeit tun. Sollten keine Flächen
angeboten werden können, wird die Stadt den betroffenen Eigentümern den Verlust
entsprechend mit Geld ausgleichen. Die Grundstücksverhandlungen obliegen
Fachbereich 3 Immobilien.
I.4) Ausbaukosten
Hueskampstraße
Einige Anwohner befürchten, Sie würden an den
Ausbaukosten beteiligt.
Stellungnahme Verwaltung:
Erschließungsbeiträge werden nur in Gebieten, in denen
ein Bebauungsplan vorliegt oder in Gebieten, die unter den § 34 BauGB fallen,
erhoben. Das Gebiet der Bebauungsplan-änderung fällt unter den § 35 BauGB sowie
im Bereich der Flurstücke 767, 905, und 906 in den Bereich der
Außenbereichssatzung -Grüne Straße-. Nach dem KAG sowie der Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt
Emmerich am Rhein vom 20.09.2006 können keine Beiträge erhoben werden.
I.5) Ausbau
der Hueskampstraße in einer geraden Linie
Ein Einwender äußert Kritik an dem Ausbau der
Hueskampstraße verbunden mit dem Ausbau der Kurvensituation des Auwegs, da der
Ausbau mit einem großen Flächenverlust seinerseits einhergehe. Er schlägt
stattdessen vor, die Streckenführung von der Hueskampstraße in einer geraden
Linie zur Grünen Straße auszubauen. Allerdings müsste er auch bei einer solchen
Streckenführung Fläche abgeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausbauplanung, wie sie derzeit verfolgt wird,
nimmt die vorhandenen Wegebeziehungen
des Auweges auf. Somit wird bei dieser Streckenführung nicht mehr Flächen in
Anspruch genommen als bei dem Ausbau der Hueskampstraße in Form eine geraden
Linie.
Der östliche Bereich der Grünen Straße müsste ohnehin
vorhanden bleiben, da er künftig die Erschließungsfunktion für das Grundstück
Bahnweg 178 übernehmen wird. Demnach wäre der Ausbau der vorgeschlagenen
geraden Linie ein Zusatz an Versieglung und Flächeninanspruchnahme. Des
Weiteren hätte der Ausbau der Hueskampstraße in einer geraden Linie den
Nachteil, dass ein Vielfaches mehr an landwirtschaftlicher Nutzfläche
zerschnitten werden müsste.
I.6) Teilstück
Flurstück 53, Flur 3, Gemarkung Vrasselt als Ausgleichsfläche
Der Eigentümer des Flurstücks 53, Flur 3, Gemarkung
Vrasselt regt in seiner Stellungnahme an, sein Grundstück als Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahme zu nutzen. Durch die zurzeit vorgesehen Planung werde das
Grundstück zerschnitten. Dies führe dazu, dass ein Teilstück von ca. 800 m² an
Ackerland übrig bleibt, welches im Nachhinein nicht mehr rentabel
bewirtschaftbar sei. Es würde sich für solch eine Fläche kein Pächter mehr
finden, sodass dies mit einem Wertverlust für den Eigentümer verbunden wäre.
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hatte der
Eigentümer bereits vorgetragen, dass die neben dem neuen Gleis durchzuführenden
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die ebenfalls meine Fläche betreffen, besser
auf dem besagten nicht mehr rentabel zu bewirtschaftenden Teilstück vorgenommen
werden sollten. Im Rahmen des Deckblattverfahrens habe die DB Netz AG dies
abgelehnt, die genannte Flächenalternativ aber grundsätzlich als Standort für
Kompensationsflächen nicht infrage gestellt. Der Eigentümer sieht dies als eine
Möglichkeit die Restfläche noch sinnvoll zu verwerten zu können. Der Eigentümer
wünscht sich Unterstützung seitens der Stadtverwaltung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einwender bezieht seine Anfrage auf das
Planfeststellungsverfahren. Allerdings bereitet die kommunale Bauleitplanung
die Zerschneidung der Fläche vor. Die Stadtverwaltung wird zu gegebener Zeit
auf den Einwender zu gehen und eine Lösung finden.
Ob die Fläche für Ausgleichsmaßnahmen dienen kann,
wird im weiteren Verfahren geprüft.
I.7) Bedenken der vor Ort ansässigen
Spedition
Die Eigentümer der vor Ort ansässigen Spedition
bringen folgende Bedenken zur Planung vor:
Durch das geplante Vorhaben werde das Erreichen ihres
Betriebsgeländes mit schweren Nutzfahrzeugen unmöglich. Bei der jetzigen Ein-
und Ausfahrt Richtung Praest passe zum einen der Winkel nicht (wäre zu eng) und
zum anderen stehe ein A-Mast, Wasserhydrant und der Obstgarten des Nachbarn im
Weg.
Der Bahnweg soll in der Bauphase als Bautrasse benutzt
werden, somit sei dadurch der Begegnungsverkehr LKW/LKW und LKW/Baufahrzeuge
unmöglich.
Weiterer Begegnungsverkehr zwischen LKW sei auch nach
Abschluss des Bauvorhabens nicht möglich, da dafür weder der Bahnweg, die
Broichstraße noch die Grüne Straße ausgelegt sei und es keine Ausweichmöglichkeiten
gebe.
Die geplante Zufahrt zur Unterführung sei aus
wirtschaftlicher Sicht nicht akzeptabel, da dies täglich einen Umweg von mehr
als 12 km für den gesamten Fuhrpark bedeuten würde. Die entstehenden Kosten
durch Treibstoff und Lenkzeiten der Mitarbeiter sei wirtschaftlich nicht
tragbar für das Unternehmen.
Es fehle der
Planung eine Schwerlast genügende Ein- und Ausfahrt zur Hueskampstraße. Diese
müsse neu errichtet werden. Dies würde bedeuten, dass das Firmengelände
umgebaut werden müsste. Notwendige bauliche Veränderungen sieht die Spedition
in folgenden Punkten:
- vorhandene Industriezaunanlage umstellen und teilw.
neu errichten
- eine Toranlage mit neuer Schließanlage an der
Hueskampstraße einrichten
- die Kameraüberwachung erweitern
- Beleuchtung des Platzes erweitern
- die vorhandene Pferdewiese auskoffern und befestigen
- Einrichtung von PKW und LKW Stellplätzen
- keine Wiese mehr für die Pferde
Die Kosten für die Maßnahmen möchte die Spedition
nicht tragen, sondern an die Stadt weiterleiten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Erschließung des Speditionsgeländes erfolgt
derzeit über den Bahnweg. Die beiden kommunalen Bauleitplanungen tangieren den
Bahnweg nicht. Die Anliegen muss die Spedition mit dem Träger des
Planfeststellungsverfahrens klären.
Aus Sicht der Stadtverwaltung lässt sich eher die
Sichtweise vertreten, dass durch die kommunale Planung, die Hueskampstraße mit
gängigen Breiten auszubauen, die Spedition insofern davon profitiert, dass sie
ihre Erschließung vom Bahnweg zur Hueskampstraße verlegen kann, sofern sie dies
möchte.
II Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
II.1) Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde teilt in ihrer
Stellungnahme mit, dass sie noch keine Stellungnahme abgeben kann, da
artenschutzrechtliche Belange noch nicht beurteilt worden sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB werden der Unteren Naturschutzbehörde
entsprechende Unterlagen vorgelegt.
II.2) Stellungnahme der Unteren
Immissionsschutzbehörde
Die Untere Immissionsschutzbehörde weist in Ihrer
Stellungnahme darauf hin, dass für den Bau oder die wesentliche Änderung von
öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen
die 16. BImSchV gilt.
Die Zuständigkeit der sich aus der Verordnung
ergebenden Pflichten obliege dem Träger der Baulast.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde dazu
zunächst eine Verkehrsprognose erstellt. Dabei hat man ausgehend von einer
aktuellen Verkehrszählung einen Plan-Fall entwickelt, wie sich die
Verkehrsströme verlagern werden, wenn die Wegeführungen im Umfeld des
Plangebietes wie derzeit geplant geändert werden. Die dabei ermittelten Werte
haben als Grundlage für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach der 16.
BImSchV fungiert.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, „dass an keinem
Wohnhaus im Einwirkungsbereich der Ersatzmaßnahme BÜ Grüne Straße die
Grenzwerte nach § 2 auch nur annähernd erreicht werden.“ Ein Anspruch auf
Lärmschutz „dem Grunde nach“ bestehe daher in keinem Fall. Ursächlich sei das
letztlich nur geringe zu wartende Verkehrsaufkommen.
II.3) Stellungnahme vom
Eisenbahnbundesamt
Das Eisenbahnbundesamt teilt in seiner Stellungnahme
mit, dass es gegen die Planung keine Bedenken hat, sofern sie nicht gegen die
bestehende Planung für den Ausbau der Strecke Oberhausen Emmerich-Staatsgrenze
widerspreche. Da der Plan offen gelegen habe, gelte die Veränderungssperre nach
§ 19 AEG.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorliegende Planung widerspricht nicht gegen die
Planung des Ausbaus der Strecke Oberhausen Emmerich-Staatsgrenze. Im Gegenteil:
Das Bauleitplanverfahren resultiert aus dem Ausbau der Strecke und aus dem
Bahnübergangsbeseitigungskonzept. Der angrenzende Teilbereich der
Straßenplanung wird im Rahmen des angesprochenen Planfeststellungsverfahrens
mit planfestgestellt.
II.4) Stellungnahme der DB AG, DB
Immobilien, DB Netz AG
Die Bahn äußert keine Bedenken gegen die Planung. Sie
äußert in ihrer Stellungnahme die Bitte, um Zusendung des LBPs und die
Artenschutzberichte nach ihrer Erstellung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der LBP und die Artenschutzberichte sind inzwischen
erstellt und wurde der Bahn inzwischen zur Verfügung gestellt.
II.5) Stellungnahme der TWE
Die TWE äußern in ihrer Stellungnahme keine Bedenken
gegen die vorliegende Planung. Des Weiteren enthält die Stellungnahme
Ausführungen, die für das Bauleitplanverfahren nicht relevant sind, sondern
erst in der Ausführungsplanung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausführungen der TWE werden an das Tiefbauamt für
die weitere Planung weitergegeben.
II.6) Stellungnahme der Stadtwerke
Emmerich
Die Stadtwerke Emmerich teilen in ihrer Stellungnahme
mit, dass in dem Areal des Bauvorhabens Versorgungsanlagen von ihr liegen. Vor
Bauausführung und Veränderungen des Geländeniveaus bestehe Erkundungspflicht
für den Bauherrn und die planenden sowie bauausführenden Firmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplanentwurf
aufgenommen.
II.7) Stellungnahme Thyssengas
Thyssengas teilt in seiner Stellungnahme zum
Bebauungsplan mit, dass innerhalb des Verfahrensgebietes keine Gasfernleitungen
verlaufen. Innerhalb des parallel laufenden FNP-86. Änderungsverfahrens
verlaufen allerdings Leitungen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der Abwägungsvorlage zur 86.
FNP-Änderung wird auf die Problematik der Gasfernleitung eingegangen.
II.8) Stellungnahme der
Kreisbauernschaft Kleve e.V.
Die Kreisbauernschaft legt in ihrer Stellungnahme dar,
dass die vorgesehene Ersatzmaßnahme aus ihrer Sicht nicht erforderlich sei. Sie
sähen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Herstellung der
Ersatzmaßnahme als kritisch an.
Es wäre ihrer Ansicht nach sinnvoller, die vorgesehene
Ersatzmaßnahme nicht über die Hueskampstraße, sondern über den nördlich
gelegenen Werraweg laufen zu lassen. Als Grund dafür führt die
Kreisbauernschaft an, dass der Werraweg in größerem Umfang vorasphaltiert sei.
Die Hueskampstraße sei lediglich ein Wirtschaftsweg, der komplett ausgebaut
werden müsste. Dadurch würden Kosten entstehen, die die Kreisbauernschaft im
Vergleich zu einer Anpassung des Werraweges als unverhältnismäßig erachtet.
Die durch die Ersatzmaßnahme angeschlossenen Anwohner
an der Grünen Straße könnten bereits jetzt schon den Bahnweg nutzen, um zu der
Bahnüberführung zu gelangen. Sie seien deshalb nicht auf einen Ausbau der
Hueskampstraße angewiesen.
Die Kreisbauernschaft sieht einen weiteren Vorteil
darin für die Ersatzmaßnahme den Werraweg zu nutzen: Die Anwohner der Grünen
Straße könnten durch den landwirtschaftlichen Schwerlastverkehr entlastet
werden. Zudem seien weniger Bewohner durch landwirtschaftliche Maschinen
gestört und der Werraweg führe zu den meisten landwirtschaftlichen Nutzflächen
im Hinterland.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das angebrachte Argument der Kreisbauernschaft, die
Anwohner der Grünen Straße würden bei einem Ausbau des Werraweges von dem
landwirtschaftlichen Schwerlastverkehr entlastet, ist nicht nachvollziehbar,
denn wenn man beide Varianten betrachtet, wird deutlich, dass es für die
Anwohner der Grünen Straße keinen Unterschied im Hinblick auf eine
Verkehrsbelastung ergibt.
Laut der Kreisbauernschaft seien bei dem Ausbau des
Werraweges weniger Bewohner durch landwirtschaftliche Maschinen gestört. Diese
vorgebrachte These ist aus Sicht der Stadtverwaltung nicht nachvollziehbar. Bei
einer Streckenführung über den Werraweg wären sogar mehr Bewohner durch
Verkehrsemissionen belastet. Im Bebauungsplanentwurf sind in der
Variantenprüfung dazu Informationen ergänzt worden.
Das angebrachte Argument der Kreisbauernschaft, dass
der Ausbau des Werraweges für die Landwirte von Vorteil wäre, da die meisten
landwirtschaftlichen Nutzflächen im Hinterland lägen, ist ebenfalls nicht
triftig.
Der Werraweg bleibt in seinem jetzigen Zustand
erhalten und kann weiterhin von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden.
Es ist für die Stadtverwaltung kein Grund, eine Straße auszubauen, damit
Landwirte davon profitieren.
Die Ausführungen bezüglich der derzeitigen
Möglichkeit, dass die Anwohner der Grünen Straße derzeit über den Bahnweg an
einen Bahnübergang gelangen, ist zwar richtig. Künftig wird dies jedoch in der
derzeitigen Form nicht mehr möglich sein.
Aufgrund der Beseitigung der schienengleichen
Bahnübergänge Broichstraße und Grüne Straße, ist der Bau einer Überführung
notwendig. Resultierend daraus muss an das Überführungsbauwerk anschließend
eine möglichst optimale Verkehrsführung gefunden werden und vernünftig
ausgebaut werden. In der Entwurfsbegründung
sind Informationen zu einer Variantenprüfung ergänzt worden.
Es ist davon auszugehen, dass der Ausbau des Werrawegs
entgegen der Aussage der Kreisbauernschaft teurer sein würde als der Ausbau der
Hueskampstraße.
Zum einen umfasst die auszubauende Strecke beim
Werraweg 1.500 m multipliziert mit dem Straßenquerschnitt mit einer Breite von
mind. 13,00 m (6,50 m Fahrbahn; 2,50 m Geh- und Radweg; insgesamt 4,00 m - 4,50 m
Entwässerungsmulde) und bei der Hueskampstraße lediglich eine Länge
von 650 m. Zum anderen ist die angesprochene „Vorasphaltierung“ kein Vorteil im Hinblick auf die Kosten,
sondern ein Nachteil. Das Material kann nicht, wie ggf. von der Kreisbauernschaft
angenommen, verwendet werden kann, sondern müsste weggenommen werden. Dies wäre
mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Zudem ist davon auszugehen, dass das
Material aufgrund des Alters sehr wahrscheinlich Teer-belastetet sein wird und
somit die Entsorgung mit einem hohen Kostenaufwand verbunden wäre.
In der Entwurfsbegründung wurde eine Variantenprüfung
ergänzt. Hierbei werden die drei vorstellbaren Varianten der Streckenführung,
nämlich Werraweg, Hueskampstraße und Bahnwegweg, beschrieben, geprüft, Vor- und
Nachteile aufgeführt und eine Wertung vorgenommen.
III.1) Werraweg ausbauen statt Hueskampstraße
Nach Ansicht einiger Einwender sei es sinnvoller, die
vorgesehene Ersatzmaßnahme nicht über die Hueskampstraße, sondern über den
nördlich gelegenen Werraweg laufen zu lassen. Im Folgenden werden jeweils die Gründe mit
anschließender Stellungnahme der Verwaltung dargelegt.
III.1.1)
Werraweg vorasphaltiert und geringere Ausbaukosten
Eines der vorgebrachten Argumente, warum der Ausbau
des Werraweges als sinnvoller erachtet wird, ist die Vorasphaltierung des
Werraweges. Dadurch seien die Kosten geringer als bei einem Ausbau der
Hueskampstraße.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist davon auszugehen, dass der Ausbau des Werrawegs
entgegen der dargelegten Annahme teurer sein würde als der Ausbau der
Hueskampstraße.
Zum einen umfasst die auszubauende Strecke beim
Werraweg 1.500 m multipliziert mit dem Straßenquerschnitt mit einer Breite von
mind. 13,00 m (6,50 m Fahrbahn; 2,50 m Geh- und Radweg; insgesamt 4,00 m - 4,50 m
Entwässerungsmulde) und bei der Hueskampstraße lediglich eine Länge
von 650 m. Zum anderen ist die angesprochene „Vorasphaltierung“ kein Vorteil im Hinblick auf die Kosten,
sondern ein Nachteil. Das Material kann nicht, wie ggf. von den Einwendern
angenommen, verwendet werden kann, sondern müsste weggenommen werden. Dies wäre
mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Zudem ist davon auszugehen, dass das
Material aufgrund des Alters sehr wahrscheinlich Teer-belastetet sein wird und
somit die Entsorgung mit einem hohen Kostenaufwand verbunden wäre.
In der Entwurfsbegründung wurde eine Variantenprüfung
ergänzt. Hierbei werden die drei vorstellbaren Varianten der Streckenführung,
nämlich Werraweg, Hueskampstraße und Bahnwegweg, beschrieben, geprüft, Vor- und
Nachteile aufgeführt und eine Wertung vorgenommen.
III.1.2)
Anwohner der Grünen Straße können Bahnweg nutzen
Die Anwohner der Grünen Straße könnten laut Einwender
bereits jetzt über den Bahnweg zum Bahnübergang gelangen. Somit bestehe kein
Erfordernis zum Ausbau der Hueskampstraße.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausführungen bezüglich der derzeitigen
Möglichkeit, dass die Anwohner der Grünen Straße derzeit über den Bahnweg an
einen Bahnübergang gelangen, ist zwar richtig. Künftig wird dies jedoch in der
derzeitigen Form nicht mehr möglich sein.
Aufgrund der Beseitigung der schienengleichen
Bahnübergänge Broichstraße und Grüne Straße, ist der Bau einer Überführung
notwendig. Resultierend daraus muss an das Überführungsbauwerk anschließend
eine möglichst optimale Verkehrsführung gefunden werden und vernünftig
ausgebaut werden. In der Entwurfsbegründung
sind Informationen zu einer Variantenprüfung ergänzt worden.
III.1.3)
Belastung Anwohner der Grünen Straße
Als weiteres Argument wird aufgeführt, dass die
Anwohner der Grünen Straße bei einem Ausbau des Werraweges von dem
landwirtschaftlichen Schwerlastverkehr entlastet würden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das angebrachte Argument ist nicht nachvollziehbar,
denn wenn man die beiden Varianten Hueskampstraße und Werraweg betrachtet, wird
deutlich, dass es für die Anwohner der Grünen Straße keinen Unterschied im
Hinblick auf eine Verkehrsbelastung ergibt.
III.1.4)
Weniger belastete Personen
Bei dem Ausbau des Werraweges seien weniger Bewohner
durch landwirtschaftliche Maschinen gestört.
Stellungnahme der Verwaltung:
Diese vorgebrachte These ist aus Sicht der
Stadtverwaltung nicht nachvollziehbar. Bei einer Streckenführung über den
Werraweg wären sogar mehr Bewohner durch Verkehrsemissionen belastet. Im
Bebauungsplanentwurf sind in der Variantenprüfung dazu Informationen ergänzt
worden.
III.1.5)
Vorteil für Landwirte wegen Erreichbarkeit Felder
Der Werrawegs führe zu den meisten
landwirtschaftlichen Nutzflächen im Hinterland. Deshalb wäre ein Ausbau dessen
mit Vorteilen für die Landwirte verbunden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das angebrachte Argument ist nicht triftig. Der
Werraweg bleibt in seinem jetzigem Zustand erhalten und kann weiterhin von
landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden. Es ist für die Stadtverwaltung
kein Grund, eine Straße auszubauen, damit Landwirte davon profitieren.
III.2) Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche
Einige der betroffenen Eigentümer fordern Ersatz für
die Flächen, die die Stadt für den Ausbau der Straße benötigt. Teilweise würden
durch den geplanten Ausbau Grundstücke so zerschnitten, dass die übrigen
Teilstücke nicht mehr rentabel zu bewirtschaften seien. Es werden weitergehende
Verhandlungen gefordert sowie die Unterstützung im Rahmen der Weiternutzung
eines Teilstückes als Kompensationsfläche für den Ausbau der DB Netz AG.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtverwaltung ist bemüht, den Eigentümern soweit
es möglich ist entgegen zu kommen. Wenn die Stadt den Eigentümern Flächen zum
Tausch anbieten kann, wird sie dies nach Möglichkeit tun. Sollten keine Flächen
angeboten werden können, wird die Stadt den betroffenen Eigentümern den Verlust
entsprechend mit Geld ausgleichen. Die Grundstücksverhandlungen obliegen
Fachbereich 3 Immobilien.
IV.1)
Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf (Dez. 54 - Wasserwirtschaft)
Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB sind Risikogebiete im
Sinne des § 78b Abs. 1 WHG (überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw.
extremen Hochwasserereignis) nachrichtlich zu übernehmen. Eine Information über
die Betroffenheit ab einem häufigen Hochwasser bei einem Versagen oder
Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen kann ergänzend erfolgen. In der
Planzeichnung steht das Risikogebiet unter Hinweise, dies ist zu korrigieren
und unter die nachrichtliche Übernahme zu fassen. Es besteht zusätzlich eine
Prüfpflicht nach dem Ziel I.1.1 des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz.
Auf die Ziele I.2.1, II.1.3 und die Grundsätze II.1.1 und II.3 wird
hingewiesen. Zudem sind die Auswirkungen der Szenarien für seltenen Starkregen
und extremen Starkregen zu prüfen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Risikogebiete sind bereits sowohl in den
Hinweisen als auch in der nachrichtlichen Übernahme dargestellt, sodass hier
keine Überarbeitung erfolgt. Im Falle eines Hochwasserereignisses befindet sich
das komplette Stadtgebiet der Stadt Emmerich am Rhein im Risiko-/ bzw.
Überflutungsbereich. Eine besondere Berücksichtigung ist durch die Darstellung
in der Planzeichnung sowie in den Hinweisen gegeben. Zudem sind entsprechende
Karten der Wassertiefen in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen worden.
Eine Hinweiskarte zu den Wasserhöhen bei
extremen und seltenen Starkregenereignissen wurde in die Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen. Darin ist zu erkennen, dass lediglich geringe
Wasserhöhen zu erwarten sind. Da es sich bei der Planung um den Ausbau einer
Straße handelt, die von Grünanlagen umgeben ist, würde bei einem
Starkregenereignis kein erheblicher Sach- und Personenschaden entstehen, sodass
die Hinweise in der Begründung als Informationen ausreichend sind.
IV.2) Stellungnahme des Deichverband Bislich-Landesgrenze
Grundsätzlich bestehen seitens des
Deichverbandes keine Bedenken gegen die Planung. Es werden allerdings die
Gewässer W 3, W 3.2 und W 3.3 von der Maßnahme betroffen. Hier ist ein
ungehinderter Zugang weiterhin sicherzustellen. Bei den Entwässerungsgräben
zwischen der Bahnstrecke und zukünftigen möglichen Ersatzbauten muss eine
Erreichbarkeit zur Gewässerunterhaltung sichergestellt bleiben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise werden von der Stadtverwaltung zur
Kenntnis genommen. Eine Erreichbarkeit bleibt zukünftig sichergestellt.
IV.3)
Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien
Die Bahn äußert grundsätzlich keine Bedenken
gegen die Planung, solange keine erweiterten Anforderungen gegen die DB Netz
AG, insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz entstehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtverwaltung nimmt die Stellungnahme zur
Kenntnis. Weitere Anforderungen gegen die DB Netz AG werden nicht gestellt.
IV.4)
Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH
Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom. Die Telekommunikationslinien können nur
mit einem hohen Kostenaufwand gesichert, verändert oder verlegt werden. Aus
diesem Grund wird darum gebeten, Fallvarianten so auf die vorhandenen
Telekommunikationslinien abzustimmen, dass Veränderungen oder Verlegungen
vermieden werden können. Zudem ist vom Vorhabenträger ein Bauablaufzeitenplan
aufzustellen und unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen.
Für die Baumaßnahme der Telekom wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein entsprechender Hinweis ist in der Planzeichnung
aufgenommen worden. Im Rahmen der Ausführungsplanung werden Abstimmungen
getroffen, damit Veränderungen oder Verlegungen der Telekommunikationslinien
vermieden werden können. Der Bauablaufzeitenplan wird ebenfalls in der
Ausführungsplanung aufgestellt und mit einer ausreichenden Vorlaufzeit der
Deutschen Telekom Technik GmbH überreicht.
IV.5)
Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes
Für das Planvorhaben ist sicherzustellen, dass
die betroffenen Flurstücke von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind,
andernfalls unterfallen die Flurstücke dem eisenbahnrechtlichen
Fachplanungsvorbehalt nach § 18 AEG.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird von der Stadtverwaltung zur
Kenntnis genommen.
IV.6)
Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl.
Artenschutz
Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
genannten Vermeidungsmaßnahmen sind vollumfänglich umzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird durch die Stadtverwaltung zur
Kenntnis genommen und im weiteren Verlauf umgesetzt.
IV.7)
Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz
Grundsätzlich bestehen gegen die Planung keine
Bedenken, jedoch ist die Auflistung der zu verwendenden Pflanzenarten mit
Angaben zum Umfang und zur Qualität der Pflanzung auf der Planurkunde
erforderlich. Gleiches gilt für die Anpflanzung von Einzelbäumen. Im Rahmen der
Kompensationsverpflichtung ist die Inanspruchnahme eines Ökokontos durch
konkrete Benennung des Kontos sowie der Summe der erforderlichen Punkte auf der
Planurkunde als Hinweis zu dokumentieren. Es wird um die Benachrichtigung über
die Ausbuchung in Form einer Gesamtaufstellung (Ökokonto) gebeten. Außerdem
sind zwei Korrekturen in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz vorzunehmen: Der
Planwert für neue Gehölzpflanzungen ist mit 6 Punkten zu bewerten. Die zu
erhaltene Baumgruppe ist im Flächenwert der Tabelle A anzupassen. Somit ergibt
sich ein geänderter Gesamtwerde der Bilanz, die ebenfalls angepasst werden
muss.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Auflistung der zu verwendenden
Pflanzenarten ist im Bebauungsplan erfolgt. Ebenso wurde ein Hinweis zum
Ökokonto inklusive der erforderlichen Punkte ergänzt. Eine Benachrichtigung
über die Ausbuchung erfolgt im weiteren Verlauf der Planung. Die Korrekturen in
der Eingriffs- Ausgleichs- Bilanz sind durchgeführt worden.
IV.8)
Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Bodenschutz- und Abfallbehörde
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die
Planung, jedoch sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung des Eingriffs in
Bezug auf das Schutzgut Boden nicht ausreichend sichergestellt. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie die an der Bauausführung Beteiligten dazu verbindlich
verpflichtet werden, die Maßnahme zur Eingriffsminimierung umzusetzen. Es
besteht keine rechtliche Vorschrift für konkrete Maßnahmen, sodass die
Überwachung zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften nicht ausreichend ist.
Daher ist darzustellen, wie die tatsächliche Umsetzung bodenschonenden Bauens
erreicht wird (beispielswiese über eine verpflichtende Aufstellung eines
Bodenschutzkonzeptes mit anschließender bodenkundlicher Baubegleitung). Im
Umweltbericht ist anzumerken, dass durch den baubedingten Aushub von Oberboden
durchaus Abfall entsteht. Bei der Aufbringung auf andere Flächen werden ebenso
schädliche Bodenveränderungen erreicht. Es ist daher der Unteren Bodenschutz-
und Abfallbehörde vor Baubeginn darzulegen, wo und wie der beim Bau anfallende
Bodenaushub verwertet wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine
städtische Baumaßnahme, sodass die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung des
Eingriffs in Bezug auf das Schutzgut Boden während der Bauausführung
berücksichtigt und eingehalten werden. Im Bebauungsplan bestehen keine
entsprechenden Regelungsmöglichkeiten bezüglich der tatsächlichen Umsetzung des
bodenschonenden Bauens. Demnach kann auch hierbei in Bezug auf die städtische
Baumaßnahme in der Ausführungsplanung das bodenschonende Bauen berücksichtigt
und eingehalten werden. Vor Baubeginn (ebenfalls im Rahmen der
Ausführungsplanung) wird dargelegt, wo und wie der beim Bau anfallende
Bodenaushub verwertet wird.
IV.9)
Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Immissionsschutzbehörde
Die Pflichten der Verkehrslärmschutzverordnung
obliegen dem Baulastträger.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird durch die Stadtverwaltung zur
Kenntnis genommen.
IV.10)
Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau
Es werden keine Anregungen oder Bedenken
vorgetragen, allerdings bestehen keine Ansprüche auf einen aktiven oder
passiven Lärmschutz oder ggf. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung,
die geltend gemacht werden können.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtverwaltung nimmt die Stellungnahme zur
Kenntnis. Weitere Ansprüche auf aktiven oder passiven Schallschutz werden nicht
gestellt.
IV.11) Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Die Stadtwerke planen im Bereich der Änderung
die Neuverlegung einer Wassertransportleitung DN 200, sodass die Baumaßnahmen
zu koordinieren sind. Da sich auf dem Grundstück Versorgungsleitungen befinden,
sind Veränderungen des Geländeniveaus durch Geländemodellierungen abzusprechen.
Vor Beginn der Planung von Baumstandorten ist der vorhandene oder geplante
Leitungsbestand zu erheben und zu berücksichtigen. Über den vorhandenen
Leitungen ist das Anpflanzen von Bäumen unzulässig und ein Abstand von 2,5
Metern zwischen Rohraußenkante und Stammachse ist einzuhalten. Vor
Bauausführung besteht eine Erkundungspflicht von Versorgungsanlagen um ggf.
erforderliche Schutzvorkehrungen zu treffen. Das Einrichten von stationären
Verkehrs- und Schutzeinrichtungen auf bestehenden Versorgungsleitungen ist
unzulässig und die entsprechenden Maßnahmen sind mit den Stadtwerken
abzusprechen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtwerke Emmerich stehen in einem engen
Austausch mit der Stadtverwaltung Emmerich. Dieser umfasst unter anderem eine
regelmäßige Abstimmung von Baumaßnahmen. In diesen Abstimmungen werden die oben
genannten Themen gemeinsam koordiniert und in der Ausführungsplanung umgesetzt.
IV.12) Stellungnahme der Westnetz GmbH
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans
befinden sich keine Versorgungsleitungen oder Anlagen der Westnetz GmbH. Es
befindet sich jedoch ein Fernmeldekabel im Bereich des Bahnweges, welches durch
das Verfahren nicht gefährdet werden darf. Daher wird vor Tiefbauarbeiten eine
Planauskunft gefordert, damit die Gefährdung von Kabeln ausgeschlossen werden
kann.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wurde ein entsprechender Hinweis in der
Planzeichnung aufgenommen, dass eine Planauskunft im Rahmen der
Ausführungsplanung einzuholen ist.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2023 vorgesehen. Produkt: 1.100.09.01.01
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter