Betreff
Regelung von Osterfeuern - Anpassung Ortsrecht;
hier: Antrag Nr. III/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06 - 17 1062/2023
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dem Antrag Nr. III/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verwaltung folgend, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung für Brauchtumsfeuer im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit Antrag der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN vom 7.03.2023 wird der Wunsch zur Änderung des Ortsrechts bezüglich des Umgangs mit Osterfeuern angestrebt.

 

Rechtliche Einordnung

Gemäß § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dürfen Abfälle (und damit auch Baum- und Strauchschnitt) nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Allein hieraus folgt, dass Feuer, die dem Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, grundsätzlich verboten sind. Dies betrifft grundsätzlich auch Feuer, welche zu Osterzeit entzündet werden und der Brauchtumspflege dienen.

 

§ 7 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) regelt daher die Sachverhalte, in welchen das Verbrennen von Gegenständen jedweder Art nicht der Abfallbeseitigung sondern anderen Zwecken, insbesondere auch der Brauchtumspflege, dient. Auch der § 7 Abs. 1 LImSchG verbietet grundsätzlich das Abbrennen von Feuern, lässt aber zu, dass die Kommunen im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung die Sachverhalte abschließend regeln, in welchen solche Feuer dennoch im Einzelfall zulässig sind.

 

Der § 7 Abs. 1 LImSchG enthält keine Generaldefinition des Begriffs des Brauchtumsfeuers. Allerdings hat sich in Rechtsprechung und Literatur folgende Definition entwickelt: Brauchtumsfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einen Verein mit dem spezifischen Zweck der Brauchtumspflege ausgerichtet werden und dieses Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

 

Durch das Gemeinschaftserlebnis soll ein besonderer Sinnbezug zu dem betreffenden (Oster-)feuer hergestellt bzw. gefördert werden. Das Osterfeuer als christlicher Osterbrauch stellt ein Symbol für Jesus als Licht der Welt dar. Das Feuer wird entzündet, in die Kirchen getragen und nachfolgend die Osterkerze an diesem Feuer entzündet. Übertragen bedeutet, soll das besagte Licht in die gesamte Welt hineingetragen werden.

Aus besagtem Brauchtum leiten sich daher folgerichtig auch die weiteren Voraussetzungen ab, weshalb die Ausrichtung lediglich durch eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft – regelmäßig die Kirchengemeinden bzw. Vereinigungen, welche den jeweiligen Kirchengemeinden nahestehen, z.B. die Pfadfinder, Arbeitskreise innerhalb der Kirchengemeinden – oder aber einem im Brauchtum verankerten Verein, z.B. Heimatverein oder einer sonstigen Organisation, die zwar nicht die vorstehenden Kriterien erfüllt, aber als ein bewusst geschaffenes und zielgerichtetes Gebilde, welches Gründer, ein Gründungsdatum sowie Mitglieder aufweist, dem jeweiligen Brauchtum nahesteht. Beispielhaft soll hier die Freiwillige Feuerwehr genannt werden, welche bereits der Natur der Sache nach untrennbar mit dem Begriff des Feuers einhergeht.

 

Folgerichtig sind solche Veranstaltungen immer öffentlich, d.h. für jedermann zugänglich, damit jeder, der möchte, an diesem Brauch teilnehmen und das gerade für das Osterfeuer typische Gemeinschaftsgefühl miterleben kann. Aus diesen Gründen bieten sich als Ausrichtungsort für solche Feuer gerade auch öffentlich zugängliche Plätze, Grünflächen etc., sofern diese die Anforderungen an die gebotenen Abstände der Feuer zur vorhandenen Bebauung, Grünstrukturen, erfüllen, an.

 

Aufgrund dieser Definition unterscheidet sich das Brauchtumsfeuer ausdrücklich von solchen Feuern, welche, wenn auch zur Osterzeit, ausschließlich von Privatleuten, Grundstückseigentümern, Gartenbesitzern oder auch Landwirten auf deren Privatgrundstücken abgebrannt werden sollen und somit ausschließlich dem betreffenden Grundstückseigentümer und vereinzelten Gästen, Familienmitgliedern, etc. vorbehalten bleiben. Diese Unterscheidung ist auch dem § 7 LimSchG eindeutig zu entnehmen, in dem solche von Privatpersonen organisierten Feuer ausdrücklich nicht mit den Brauchtumsfeuern gleichgesetzt werden, sondern diese grundsätzlich verboten bleiben und lediglich unter den strengen Voraussetzungen einer Einzelfallgenehmigung auf Antrag nach § 7 Abs. 2 LimSchG zugelassen werden können, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Die Rechtsprechung folgert aus dieser gesetzlichen Regelung, dass Pllanzenschnitt, der von Gartenbesitzern und sonstigen Privatpersonen abgebrannt werden, regelmäßig kein Brauchtumsfeuer darstellt, selbst wenn dieser zur Osterzeit stattfindet. Vielmehr sei in der Regel davon auszugehen, dass man hierdurch das Verbot der verbotenen Abfallbeseitigung umgehen wolle (vgl. nur beispielhaft: OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2002, AZ: 21 B 727/04 sowie VG Arnsberg, Beschluss vom 29.03.2012, AZ: 7 L 242/12).

 

Die Situation in Emmerich am Rhein

Schutz der Brauchtumspflege

Zunächst wird betont, dass die Verwaltung die Brauchtumspflege als besonderes Schutzgut ansieht und dieses mit allen möglichen Mitteln weiterhin unterstützen wird. Das Osterfeuer als Brauchtumsfeuer soll auch weiterhin seinen Platz innerhalb der Kommune haben.

Es wurden und werden auch weiterhin zur Osterzeit Personalkapazitäten vorgehalten, welche einen möglichst sicheren und festlichen Abend für die Bürgerschaft sicherstellen sollen. Hierunter fallen unter anderem die Aktivitäten des Ordnungsamtes und der Feuerwehr, um die Gefahr eines außer Kontrolle geratendes und Menschen oder Gebäude gefährdendes Osterfeuers bereits durch vorausgehende Kontrollen zu verhindern.

Dennoch soll im Rahmen des fortschreitenden Klimabewusstseins ebenfalls der Belang der notwendig werdenden Kontrollen berücksichtigt werden.

 

 

Rahmenbedingungen

In Emmerich am Rhein werden jährlich mehrere Hundert Osterfeuer entzündet. Das Ordnungsamt kann nur stichprobenartig prüfen, ob der Rechtsrahmen zur sicheren und umweltgerechten Umsetzung eingehalten wird. Dabei wurde in jahrelanger Erfahrung festgestellt, dass die Feuer überwiegend der kostenlosen und illegalen Beseitigung von Grünschnitt dienen, was unter anderem an dem zu verbrennenden/verbrannten Material und dem äußerst kleinen Personenkreis (oftmals 3 - 4 Personen) festgestellt werden kann. Somit liegen bei der Mehrheit der angemeldeten Osterfeuer die Voraussetzungen für ein Brauchtumsfeuer im Sinne der o.g. Ausführungen nicht vor. Ähnliche Bedingungen beklagen viele Kommunen, wie unsere Nachbarstadt Kleve. Dabei berichtet der Leiter des Ordnungsamtes, dass es sich „im besten Falle“ um das Entsorgen von Grünschnitt handele, oftmals jedoch auch Sperrmüll oder Autoreifen.[1]

 

Seitens unserer Feuerwehr werden immer wieder notwendig werdende Einsätze sowie ein damit verbundener hoher Aufwand aufgrund der Osterfeuer bescheinigt.

 

 

Schutz der Bürger*innen (, welche rechtskonforme Osterfeuer entzünden)

Regelmäßig werden während der Ostertage die Grenzwerte für zulässige Feinstaubkonzentrationen (50 Mikrogramm/m³) überschritten[2].

Das Landesumweltamt beschreibt in einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2002, dass die hohen Schwebstaubwerte zur Osternacht deutlich machen, dass mit Feuern auch aus lufthygienischer Sicht verantwortlich umgegangen werden muss. Werden darüber hinaus – wie oftmals festzustellen ist – nicht pflanzliche Abfälle verbrannt, kommen giftige Brandgase und Staubinhaltsstoffe hinzu.

Daneben wurden im Ärzteblatt Daten für das Jahr 2019 ausgewertet und über 300.000 vorzeitige Todesfälle durch die Belastung der Umgebungsluft festgestellt.[3]

 

Mit diesem Hintergrund sieht sich die Stadt Emmerich am Rhein in der Verantwortung, ihre Bürger (wie zum Beispiel Asthmatiker und anderen gesundheitlich vorbelastete Menschen) zu schützen – ähnlich, wie es auch in den vergangenen Jahren bekanntermaßen bei vulnerablen Gruppen geschehen ist.

 

Dass sich die Bürgerschaft regelmäßig durch die Feuer belästigt fühlt und die eigene Gesundheit gefährdet sieht, zeigen die Beschwerden, welche in der Osterzeit zu verzeichnen sind. Ein Grund für starke Rauchentwicklungen ist vielfach regelwidriges genutztes Brennmaterial. In diesem Fall soll die Funktionsfähigkeit der Ordnungsbehörde sichergestellt werden, was derzeit nur durch ein konsequenteres Verhindern von nicht vorschriftenkonformen Feuern geschehen kann.

 

Je höher die Anzahl der Osterfeuer, desto risikoreicher werden diese. Da die Erfahrung gezeigt hat, dass immer wieder ein Eingreifen der Behörde nötig wird, besteht auch die grundsätzliche Gefahr des gleichzeitigen Ausuferns mehrerer Feuer. Die maximalen Kapazitäten der Einsatzkräfte bzw. Fahrzeuge kann in der Folge schnell ausgeschöpft und die Funktionsfähigkeit eingeschränkt sein. Darauf aufbauend durchgeführte Maßnahmen zur Reglementierung der Abläufe von Brauchtumsfeuern bis hin zur Untersagung der Durchführung von Osterfeuern wurde durch das Verwaltungsgericht Dresden bestätigt.[4]

Vor dem Hintergrund der stets sinkenden jährlichen Niederschlagsmengen steigt gleichzeitig das Risiko ausufernder Feuer durch eine trockene Umgebung an der Feuerstelle. Die Gefahr hoher monetärer Schäden steigt infolgedessen.

Aus diesem Grund befürwortet die Verwaltung eine dauerhafte Sicherstellung von gefahrenabwehrenden Maßnahmen. Dabei sollen nicht jene Feuer verboten werden, welche dem Rechtsrahmen entsprechen. Vielmehr soll die Sicherheit dieser Feuer weiterhin gewährleistet werden, indem Feuer, welche z.B. der illegalen Abfallbeseitigung dienen, verboten werden und dort keine Inanspruchnahme von Einsatzkapazitäten mehr zu befürchten sind. Gleichzeitig sollen Sinn und Zweck des Brauchtums hier wieder in den Vordergrund treten.

 

Auch sollen die Steuergelder der Bürgerschaft effizient und gerecht eingesetzt werden, was bedeutet, dass sich der Verwaltungsaufwand gegenüber rechtswidrig und aus persönlichen Motiven entzündete Feuer nicht mehr gestattet werden.

 

Naturschutz und Klimaschutz

Osterfeuer sollen laut geltender Rechtslage und aktueller Rechtsprechung keine Gefahr für Tiere darstellen, welche sich im Brennmaterial einen Unterschlupf suchen. Seitens NABU wird berichtet, dass etliche Tiere wie Hasen, Igel, Wiesel, Spitzmäuse, Vögel und Insekten das Brennmaterial zum Schutz aufsuchen und darin qualvoll verenden können. Aus diesem Grund dürfen die Feuer erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden. In der Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass diese Forderung trotz entsprechender Informationsweitergabe an die Bürgerschaft (Information auf der städtischen Homepage sowie Ausgabe eines entsprechenden Merkblatts) regelmäßig missachtet wurde. Dies wird ebenfalls von der Stadt Kleve bestätigt, welche sich im vergangenen Jahr ausführlich mit dieser Thematik beschäftigt hat.

 

Das bestehende integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Emmerich am Rhein, beschreibt unter anderem das Ziel der Reduktion der CO2-Emissionen im Stadtgebiet um 30% bis 2030 (Basisjahr 2011). Vorläufige Ergebnisse der CO2- und Treibhausgasbilanz weisen darauf hin, dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann (ebenfalls auch nicht das Ziel des Klimaschutzgesetzes). Aus diesem Grund ist es elementar, die Chancen der sozialverträglichen Treibhausgasausstoßminderung zu ergreifen.

Laut Studie des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2018[5] beträgt die Anzahl der Brauchtumsfeuer (inkl. Feuer zu Sankt Martin, etc.) in Deutschland bei Kommunen über 10.000 Einwohnern 27. Je Kommune (unabhängig der Einwohnerzahl) werden bis zu etwa 200 t Material verbrannt. Infolge des Verbrennungsprozesses entstehen hierdurch über 350 t CO2 pro Kommune. Dieser Wert entspricht gemäß Statista[6] dem jährlichen pro Kopf CO2-Ausstoß von knapp 45 Personen in Deutschland oder 0,42 % (!) des jährlich gesetzten Ziel der CO2-Reduzierung im Stadtgebiet Emmerich am Rhein. Mit dem gleichen Ausstoß könnte ein übliches Kraftfahrzeug knapp 45 Mal die Erde umfahren.

Daraus wird deutlich, dass ein relevanter Beitrag für den Klimaschutz durch die Reduzierung der Anzahl der Brauchtumsfeuer entstehen kann und somit die gesetzlichen Ziele des Klimaschutzes sowie die selbst gesteckten Ziele der Stadt Emmerich am Rhein näher rücken.

 

 

 

Fazit und Lösung

Die Verwaltung empfiehlt einen neuen Umgang mit Osterfeuern, insbesondere um die Bürger*innen zu schützen, welche das Brauchtum gemäß dem aktuellen Rechtsrahmen ausüben wollen und beabsichtigt, die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung für Brauchtumsfeuer im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein bei Aufhebung der derzeitig Geltung entfaltenden Verordnung zu erlassen.

 

Im Wesentlichen beschränken sich diese Änderungen darauf, den Adressatenkreis dieser Verordnung entsprechend anzupassen (s. § 1 der VO) und die Begriffsbestimmungen in § 2 der VO gemäß den obigen Erläuterungen zum Begriff des Brauchstumsfeuers anzupassen.

 

Aus diesem Grund sind private Haushalte von der Ausübung zukünftiger Osterfeuer – wie es der bestehende Rechtsrahmen vorsieht – auszuschließen und die Begriffsbestimmungen um die Voraussetzung der öffentlichen Veranstaltung und der Zugänglichkeit für jedermann zu ergänzen.

 

Über die vorgenannte Satzungsänderung hinaus wird sich die Stadt Emmerich am Rhein der Osterfeuer wie folgt annehmen:

Zulässigerweise angezeigte Osterfeuer – zur Erläuterung: Osterfeuer sind seit jeher vorab seitens der Veranstalter gegenüber der Stadt Emmerich am Rhein anzuzeigen – werden künftig der Bürgerschaft zur Kenntnis gegeben, z.B. über die jeweilige Homepage aber auch sonstige mediale Kanäle, damit den Bürgern weiterhin die Möglichkeit verbleibt, uneingeschränkt an einem Brauchtumsfeuer teilzunehmen.

 

Aus Umwelt- und Gesichtspunkten des Klimaschutzes sollte angestrebt werden, die Anzahl der Osterfeuer im Emmericher Stadtgebiet bestenfalls auf 30 Stück zu begrenzen. Diese Anzahl liegt gemäß Umweltbundesamt über der durchschnittlichen Anzahl von Brauchtumsfeuern für Gemeinden in Deutschland mit > 10.000 Einwohnern und ist damit großzügig bemessen. Zum Vergleich:  Der Wert entspricht etwa der registrierten Osterfeuer der Stadt Kleve im Jahr 2023, als Änderungen umgesetzt wurden, wodurch Osterfeuer gemäß der bestehenden Rechtsprechung öffentlich zugänglich sein mussten. Die Begrenzung dient somit einer guten Orientierung, sodass keine weitreichenden Einschränkungen zu erwarten sind.[7]

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass besagte Höchstanzahl durch die angestrebte ordnungsbehördliche Verordnung faktisch ohne weitere Reglementierung innerhalb der Verordnung erreicht werden kann. Da § 7 LImSchG der Kommune jedoch dazu ermächtigt, auch weitere Einzelheiten zur Zulässigkeit von Osterfeuern zu bestimmen, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine maximale Obergrenze an zulässigen Brauchtumsfeuern festzulegen, welche sich an objektiven Kriterien orientiert, aber auch bestimmten Organisiationen, Glaubensgemeinschaften und Vereinen aufgrund ihrer Nähe zum Brauchtum ein Vorrang eingeräumt werden kann. Die Erfahrungen der kommenden Jahre sollten hierzu Aufschluss geben und vor allem auch konkrete Zahlen und Daten liefern, ob weitergehende Maßnahmen im Sinne der Änderung / Anpassung der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich werden.

 

Hierzu kann auch die Online-Anmeldung des Osterfeuers mit der Ergänzung um Aussagen zum Teilnehmerkreis dienen. Beispielhaft kann hierzu auf die Gemeinde Weyhe verwiesen werden, welche mit ca. 33.000 Einwohnern über eine vergleichbare Größe verfügt. Neben der Bestimmung der Kriterien zur Reglementierung der Anzahl der Osterfeuer hat diese auch eine Regelung zur Mindestteilnehmeranzahl an Osterfeuern getroffen mit dem Ziel, eben den Brauchtumscharakter der Veranstaltung in den Vordergrund zu stellen.

 

Im Ergebnis führen die aufgeführten Maßnahmen zusätzlich zu einer signifikanten reduzierten Umweltbelastung – welche wir gemäß unserem bislang unzureichend erfüllten Klimaschutzkonzept dringend priorisieren müssen. Sie achten ebenfalls den notwendigen Tierschutz ebenso wie die Gefährdung der Allgemeinheit bzw. deren Belästigung nachweislich reduziert werden.

 

Unabhängig von der zuvor erläuterten Thematik wird anvisierte Neufassung dieser ordnungsbehördlichen Verordnung zum Anlass genommen, deren Regelungen inhaltlich der heutigen Rechtslage anzupassen und Formulierungen bzw. Regelungen inhaltlich zu konkretisieren. Dies erleichtert sowohl den Adressaten dieser Verordnung als auch sämtlichen von dieser Verordnung Betroffenen deren Anwendung. Dies gilt vor allem für die Konkretisierung von Angaben im Sinne der Eindeutigkeit sowie der besseren Nachvollziehbarkeit. Eine wesentliche Änderung des Regelungsgehaltes der einzelnen Vorschriften ist mit diesen Konkretisierungen und teilweise auch lediglich redaktionellen Änderungen nicht verbunden.

 

  



[2] Ute Dauert, UBA

[3] Hierbei ist dringend zu berücksichtigen, dass die Ermittlung derlei Werte auch heute nur eine grobe Abschätzung darstellen und die tatsächlichen vorläufigen Todeszahlen sicherlich um +/- 100 % abweichen können. Wichtig ist dennoch zu verstehen, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Luftverschmutzung und Gesundheit besteht, welchen wir im Rahmen unserer Entscheidungsbefugnisse eindeutig beeinflussen können.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

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Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister