hier: Antrag Nr. III/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dem Antrag
Nr. III/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Berücksichtigung der
Ausführungen der Verwaltung folgend, die als Anlage beigefügte
Ordnungsbehördliche Verordnung für Brauchtumsfeuer im Gebiet der Stadt Emmerich
am Rhein.
Sachdarstellung:
Mit Antrag der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN vom 7.03.2023
wird der Wunsch zur Änderung des Ortsrechts bezüglich des Umgangs mit
Osterfeuern angestrebt.
Rechtliche Einordnung
Gemäß § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dürfen Abfälle
(und damit auch Baum- und Strauchschnitt) nur in den dafür zugelassenen Anlagen
oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder
abgelagert werden.
Allein hieraus folgt, dass Feuer, die dem Zweck der
Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, grundsätzlich verboten sind. Dies
betrifft grundsätzlich auch Feuer, welche zu Osterzeit entzündet werden und der
Brauchtumspflege dienen.
§ 7 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) regelt daher
die Sachverhalte, in welchen das Verbrennen von Gegenständen jedweder Art nicht
der Abfallbeseitigung sondern anderen Zwecken, insbesondere auch der
Brauchtumspflege, dient. Auch der § 7 Abs. 1 LImSchG verbietet grundsätzlich
das Abbrennen von Feuern, lässt aber zu, dass die Kommunen im Wege der ordnungsbehördlichen
Verordnung die Sachverhalte abschließend regeln, in welchen solche Feuer
dennoch im Einzelfall zulässig sind.
Der § 7 Abs. 1 LImSchG enthält keine Generaldefinition des
Begriffs des Brauchtumsfeuers. Allerdings hat sich in Rechtsprechung und
Literatur folgende Definition entwickelt: Brauchtumsfeuer sind dadurch
gekennzeichnet, dass sie durch eine in der Ortsgemeinschaft verankerte
Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einen Verein mit dem spezifischen Zweck
der Brauchtumspflege ausgerichtet werden und dieses Feuer im Rahmen einer
öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Durch das Gemeinschaftserlebnis soll ein besonderer Sinnbezug
zu dem betreffenden (Oster-)feuer hergestellt bzw. gefördert werden. Das
Osterfeuer als christlicher Osterbrauch stellt ein Symbol für Jesus als Licht
der Welt dar. Das Feuer wird entzündet, in die Kirchen getragen und nachfolgend
die Osterkerze an diesem Feuer entzündet. Übertragen bedeutet, soll das besagte
Licht in die gesamte Welt hineingetragen werden.
Aus besagtem Brauchtum leiten sich daher folgerichtig auch
die weiteren Voraussetzungen ab, weshalb die Ausrichtung lediglich durch eine
in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft – regelmäßig die
Kirchengemeinden bzw. Vereinigungen, welche den jeweiligen Kirchengemeinden
nahestehen, z.B. die Pfadfinder, Arbeitskreise innerhalb der Kirchengemeinden –
oder aber einem im Brauchtum verankerten Verein, z.B. Heimatverein oder einer
sonstigen Organisation, die zwar nicht die vorstehenden Kriterien erfüllt, aber
als ein bewusst geschaffenes und zielgerichtetes Gebilde, welches Gründer, ein
Gründungsdatum sowie Mitglieder aufweist, dem jeweiligen Brauchtum nahesteht.
Beispielhaft soll hier die Freiwillige Feuerwehr genannt werden, welche bereits
der Natur der Sache nach untrennbar mit dem Begriff des Feuers einhergeht.
Folgerichtig sind solche Veranstaltungen immer öffentlich,
d.h. für jedermann zugänglich, damit jeder, der möchte, an diesem Brauch
teilnehmen und das gerade für das Osterfeuer typische Gemeinschaftsgefühl
miterleben kann. Aus diesen Gründen bieten sich als Ausrichtungsort für solche
Feuer gerade auch öffentlich zugängliche Plätze, Grünflächen etc., sofern diese
die Anforderungen an die gebotenen Abstände der Feuer zur vorhandenen Bebauung,
Grünstrukturen, erfüllen, an.
Aufgrund dieser Definition unterscheidet sich das
Brauchtumsfeuer ausdrücklich von solchen Feuern, welche, wenn auch zur
Osterzeit, ausschließlich von Privatleuten, Grundstückseigentümern,
Gartenbesitzern oder auch Landwirten auf deren Privatgrundstücken abgebrannt
werden sollen und somit ausschließlich dem betreffenden Grundstückseigentümer
und vereinzelten Gästen, Familienmitgliedern, etc. vorbehalten bleiben. Diese
Unterscheidung ist auch dem § 7 LimSchG eindeutig zu entnehmen, in dem solche
von Privatpersonen organisierten Feuer ausdrücklich nicht mit den
Brauchtumsfeuern gleichgesetzt werden, sondern diese grundsätzlich verboten
bleiben und lediglich unter den strengen Voraussetzungen einer Einzelfallgenehmigung
auf Antrag nach § 7 Abs. 2 LimSchG zugelassen werden können, wenn lediglich
kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Die Rechtsprechung folgert
aus dieser gesetzlichen Regelung, dass Pllanzenschnitt, der von Gartenbesitzern
und sonstigen Privatpersonen abgebrannt werden, regelmäßig kein Brauchtumsfeuer
darstellt, selbst wenn dieser zur Osterzeit stattfindet. Vielmehr sei in der
Regel davon auszugehen, dass man hierdurch das Verbot der verbotenen
Abfallbeseitigung umgehen wolle (vgl. nur beispielhaft: OVG NRW, Beschluss vom
7.4.2002, AZ: 21 B 727/04 sowie VG Arnsberg, Beschluss vom 29.03.2012, AZ: 7 L
242/12).
Die Situation in Emmerich am Rhein
Schutz der Brauchtumspflege
Zunächst wird betont, dass die Verwaltung die
Brauchtumspflege als besonderes Schutzgut ansieht und dieses mit allen
möglichen Mitteln weiterhin unterstützen wird. Das Osterfeuer als
Brauchtumsfeuer soll auch weiterhin seinen Platz innerhalb der Kommune haben.
Es wurden und werden auch weiterhin zur Osterzeit Personalkapazitäten
vorgehalten, welche einen möglichst sicheren und festlichen Abend für die
Bürgerschaft sicherstellen sollen. Hierunter fallen unter anderem die
Aktivitäten des Ordnungsamtes und der Feuerwehr, um die Gefahr eines außer
Kontrolle geratendes und Menschen oder Gebäude gefährdendes Osterfeuers bereits
durch vorausgehende Kontrollen zu verhindern.
Dennoch soll im Rahmen des fortschreitenden Klimabewusstseins
ebenfalls der Belang der notwendig werdenden Kontrollen berücksichtigt werden.
Rahmenbedingungen
In Emmerich am Rhein werden jährlich
mehrere Hundert Osterfeuer entzündet. Das Ordnungsamt kann nur stichprobenartig
prüfen, ob der Rechtsrahmen zur sicheren und umweltgerechten Umsetzung
eingehalten wird. Dabei wurde in jahrelanger Erfahrung festgestellt, dass die
Feuer überwiegend der kostenlosen und illegalen Beseitigung von Grünschnitt
dienen, was unter anderem an dem zu verbrennenden/verbrannten Material und dem
äußerst kleinen Personenkreis (oftmals 3 - 4 Personen) festgestellt werden kann.
Somit liegen bei der Mehrheit der angemeldeten Osterfeuer die Voraussetzungen
für ein Brauchtumsfeuer im Sinne der o.g. Ausführungen nicht vor. Ähnliche
Bedingungen beklagen viele Kommunen, wie unsere Nachbarstadt Kleve. Dabei
berichtet der Leiter des Ordnungsamtes, dass es sich „im besten Falle“ um das
Entsorgen von Grünschnitt handele, oftmals jedoch auch Sperrmüll oder
Autoreifen.[1]
Seitens unserer Feuerwehr werden
immer wieder notwendig werdende Einsätze sowie ein damit verbundener hoher
Aufwand aufgrund der Osterfeuer bescheinigt.
Schutz der Bürger*innen (, welche
rechtskonforme Osterfeuer entzünden)
Regelmäßig werden während der Ostertage die Grenzwerte für
zulässige Feinstaubkonzentrationen (50 Mikrogramm/m³) überschritten[2].
Das Landesumweltamt beschreibt in einer Pressemitteilung aus
dem Jahr 2002, dass die hohen Schwebstaubwerte zur Osternacht deutlich machen,
dass mit Feuern auch aus lufthygienischer Sicht verantwortlich umgegangen
werden muss. Werden darüber hinaus – wie oftmals festzustellen ist – nicht
pflanzliche Abfälle verbrannt, kommen giftige Brandgase und Staubinhaltsstoffe
hinzu.
Daneben wurden im Ärzteblatt Daten für das Jahr 2019
ausgewertet und über 300.000 vorzeitige Todesfälle durch die Belastung der
Umgebungsluft festgestellt.[3]
Mit diesem Hintergrund sieht sich die Stadt Emmerich am Rhein
in der Verantwortung, ihre Bürger (wie zum Beispiel Asthmatiker und anderen
gesundheitlich vorbelastete Menschen) zu schützen – ähnlich, wie es auch in den
vergangenen Jahren bekanntermaßen bei vulnerablen Gruppen geschehen ist.
Dass sich die Bürgerschaft regelmäßig durch die Feuer
belästigt fühlt und die eigene Gesundheit gefährdet sieht, zeigen die
Beschwerden, welche in der Osterzeit zu verzeichnen sind. Ein Grund für starke
Rauchentwicklungen ist vielfach regelwidriges genutztes Brennmaterial. In
diesem Fall soll die Funktionsfähigkeit der Ordnungsbehörde sichergestellt
werden, was derzeit nur durch ein konsequenteres Verhindern von nicht
vorschriftenkonformen Feuern geschehen kann.
Je höher die Anzahl der Osterfeuer, desto risikoreicher
werden diese. Da die Erfahrung gezeigt hat, dass immer wieder ein Eingreifen
der Behörde nötig wird, besteht auch die grundsätzliche Gefahr des
gleichzeitigen Ausuferns mehrerer Feuer. Die maximalen Kapazitäten der
Einsatzkräfte bzw. Fahrzeuge kann in der Folge schnell ausgeschöpft und die
Funktionsfähigkeit eingeschränkt sein. Darauf aufbauend durchgeführte Maßnahmen
zur Reglementierung der Abläufe von Brauchtumsfeuern bis hin zur Untersagung
der Durchführung von Osterfeuern wurde durch das Verwaltungsgericht Dresden
bestätigt.[4]
Vor dem Hintergrund der stets sinkenden jährlichen
Niederschlagsmengen steigt gleichzeitig das Risiko ausufernder Feuer durch eine
trockene Umgebung an der Feuerstelle. Die Gefahr hoher monetärer Schäden steigt
infolgedessen.
Aus diesem Grund befürwortet die Verwaltung eine dauerhafte
Sicherstellung von gefahrenabwehrenden Maßnahmen. Dabei sollen nicht jene Feuer
verboten werden, welche dem Rechtsrahmen entsprechen. Vielmehr soll die Sicherheit
dieser Feuer weiterhin gewährleistet werden, indem Feuer, welche z.B. der
illegalen Abfallbeseitigung dienen, verboten werden und dort keine
Inanspruchnahme von Einsatzkapazitäten mehr zu befürchten sind. Gleichzeitig
sollen Sinn und Zweck des Brauchtums hier wieder in den Vordergrund treten.
Auch sollen die Steuergelder der Bürgerschaft effizient und
gerecht eingesetzt werden, was bedeutet, dass sich der Verwaltungsaufwand
gegenüber rechtswidrig und aus persönlichen Motiven entzündete Feuer nicht mehr
gestattet werden.
Naturschutz und Klimaschutz
Osterfeuer sollen laut geltender Rechtslage und aktueller
Rechtsprechung keine Gefahr für Tiere darstellen, welche sich im Brennmaterial
einen Unterschlupf suchen. Seitens NABU wird berichtet, dass etliche Tiere wie
Hasen, Igel, Wiesel, Spitzmäuse, Vögel und Insekten das Brennmaterial zum
Schutz aufsuchen und darin qualvoll verenden können. Aus diesem Grund dürfen
die Feuer erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet
werden. In der Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass diese Forderung
trotz entsprechender Informationsweitergabe an die Bürgerschaft (Information
auf der städtischen Homepage sowie Ausgabe eines entsprechenden Merkblatts)
regelmäßig missachtet wurde. Dies wird ebenfalls von der Stadt Kleve bestätigt,
welche sich im vergangenen Jahr ausführlich mit dieser Thematik beschäftigt
hat.
Das bestehende integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt
Emmerich am Rhein, beschreibt unter anderem das Ziel der Reduktion der CO2-Emissionen
im Stadtgebiet um 30% bis 2030 (Basisjahr 2011). Vorläufige Ergebnisse der CO2-
und Treibhausgasbilanz weisen darauf hin, dass dieses Ziel nicht erreicht
werden kann (ebenfalls auch nicht das Ziel des Klimaschutzgesetzes). Aus diesem
Grund ist es elementar, die Chancen der sozialverträglichen
Treibhausgasausstoßminderung zu ergreifen.
Laut Studie des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2018[5] beträgt die Anzahl der
Brauchtumsfeuer (inkl. Feuer zu Sankt Martin, etc.) in Deutschland bei Kommunen
über 10.000 Einwohnern 27. Je Kommune (unabhängig der Einwohnerzahl) werden bis
zu etwa 200 t Material verbrannt. Infolge des Verbrennungsprozesses entstehen
hierdurch über 350 t CO2 pro Kommune. Dieser Wert entspricht gemäß
Statista[6] dem jährlichen pro Kopf
CO2-Ausstoß von knapp 45 Personen in Deutschland oder 0,42 % (!) des jährlich
gesetzten Ziel der CO2-Reduzierung im Stadtgebiet Emmerich am Rhein.
Mit dem gleichen Ausstoß könnte ein übliches Kraftfahrzeug knapp 45 Mal die
Erde umfahren.
Daraus wird deutlich, dass ein relevanter Beitrag für den
Klimaschutz durch die Reduzierung der Anzahl der Brauchtumsfeuer entstehen kann
und somit die gesetzlichen Ziele des Klimaschutzes sowie die selbst gesteckten
Ziele der Stadt Emmerich am Rhein näher rücken.
Fazit und Lösung
Die Verwaltung empfiehlt einen neuen Umgang mit Osterfeuern,
insbesondere um die Bürger*innen zu schützen, welche das Brauchtum gemäß dem
aktuellen Rechtsrahmen ausüben wollen und beabsichtigt, die in der Anlage
beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung für Brauchtumsfeuer im Gebiet der
Stadt Emmerich am Rhein bei Aufhebung der derzeitig Geltung entfaltenden
Verordnung zu erlassen.
Im Wesentlichen beschränken sich diese Änderungen darauf, den
Adressatenkreis dieser Verordnung entsprechend anzupassen (s. § 1 der VO) und
die Begriffsbestimmungen in § 2 der VO gemäß den obigen Erläuterungen zum
Begriff des Brauchstumsfeuers anzupassen.
Aus diesem Grund sind private Haushalte von der Ausübung
zukünftiger Osterfeuer – wie es der bestehende Rechtsrahmen vorsieht –
auszuschließen und die Begriffsbestimmungen um die Voraussetzung der
öffentlichen Veranstaltung und der Zugänglichkeit für jedermann zu ergänzen.
Über die vorgenannte Satzungsänderung hinaus wird sich die
Stadt Emmerich am Rhein der Osterfeuer wie folgt annehmen:
Zulässigerweise angezeigte Osterfeuer – zur Erläuterung:
Osterfeuer sind seit jeher vorab seitens der Veranstalter gegenüber der Stadt
Emmerich am Rhein anzuzeigen – werden künftig der Bürgerschaft zur Kenntnis
gegeben, z.B. über die jeweilige Homepage aber auch sonstige mediale Kanäle,
damit den Bürgern weiterhin die Möglichkeit verbleibt, uneingeschränkt an einem
Brauchtumsfeuer teilzunehmen.
Aus Umwelt- und Gesichtspunkten des Klimaschutzes sollte
angestrebt werden, die Anzahl der Osterfeuer im Emmericher Stadtgebiet
bestenfalls auf 30 Stück zu begrenzen. Diese Anzahl liegt gemäß Umweltbundesamt
über der durchschnittlichen Anzahl von Brauchtumsfeuern für Gemeinden in
Deutschland mit > 10.000 Einwohnern und ist damit großzügig bemessen. Zum
Vergleich: Der Wert entspricht etwa der
registrierten Osterfeuer der Stadt Kleve im Jahr 2023, als Änderungen umgesetzt
wurden, wodurch Osterfeuer gemäß der bestehenden Rechtsprechung öffentlich
zugänglich sein mussten. Die Begrenzung dient somit einer guten Orientierung,
sodass keine weitreichenden Einschränkungen zu erwarten sind.[7]
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass besagte Höchstanzahl
durch die angestrebte ordnungsbehördliche Verordnung faktisch ohne weitere
Reglementierung innerhalb der Verordnung erreicht werden kann. Da § 7 LImSchG
der Kommune jedoch dazu ermächtigt, auch weitere Einzelheiten zur Zulässigkeit
von Osterfeuern zu bestimmen, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine
maximale Obergrenze an zulässigen Brauchtumsfeuern festzulegen, welche sich an
objektiven Kriterien orientiert, aber auch bestimmten Organisiationen,
Glaubensgemeinschaften und Vereinen aufgrund ihrer Nähe zum Brauchtum ein
Vorrang eingeräumt werden kann. Die Erfahrungen der kommenden Jahre sollten hierzu
Aufschluss geben und vor allem auch konkrete Zahlen und Daten liefern, ob
weitergehende Maßnahmen im Sinne der Änderung / Anpassung der entsprechenden
ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich werden.
Hierzu kann auch die Online-Anmeldung des Osterfeuers mit der
Ergänzung um Aussagen zum Teilnehmerkreis dienen. Beispielhaft kann hierzu auf
die Gemeinde Weyhe verwiesen werden, welche mit ca. 33.000 Einwohnern über eine
vergleichbare Größe verfügt. Neben der Bestimmung der Kriterien zur Reglementierung
der Anzahl der Osterfeuer hat diese auch eine Regelung zur
Mindestteilnehmeranzahl an Osterfeuern getroffen mit dem Ziel, eben den
Brauchtumscharakter der Veranstaltung in den Vordergrund zu stellen.
Im Ergebnis führen die aufgeführten Maßnahmen zusätzlich zu
einer signifikanten reduzierten Umweltbelastung – welche wir gemäß unserem
bislang unzureichend erfüllten Klimaschutzkonzept dringend priorisieren müssen.
Sie achten ebenfalls den notwendigen Tierschutz ebenso wie die Gefährdung der
Allgemeinheit bzw. deren Belästigung nachweislich reduziert werden.
Unabhängig von der zuvor erläuterten Thematik wird anvisierte
Neufassung dieser ordnungsbehördlichen Verordnung zum Anlass genommen, deren
Regelungen inhaltlich der heutigen Rechtslage anzupassen und Formulierungen
bzw. Regelungen inhaltlich zu konkretisieren. Dies erleichtert sowohl den
Adressaten dieser Verordnung als auch sämtlichen von dieser Verordnung
Betroffenen deren Anwendung. Dies gilt vor allem für die Konkretisierung von
Angaben im Sinne der Eindeutigkeit sowie der besseren Nachvollziehbarkeit. Eine
wesentliche Änderung des Regelungsgehaltes der einzelnen Vorschriften ist mit
diesen Konkretisierungen und teilweise auch lediglich redaktionellen Änderungen
nicht verbunden.
[2] Ute Dauert, UBA
[3] Hierbei ist dringend zu berücksichtigen, dass die Ermittlung
derlei Werte auch heute nur eine grobe Abschätzung darstellen und die
tatsächlichen vorläufigen Todeszahlen sicherlich um +/- 100 % abweichen können.
Wichtig ist dennoch zu verstehen, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen
Luftverschmutzung und Gesundheit besteht, welchen wir im Rahmen unserer
Entscheidungsbefugnisse eindeutig beeinflussen können.
[4] https://jurios.de/2023/04/07/zwischen-zulaessigkeit-und-glut-des-osterfeuers-von-rechtlichen-problemen-eines-heidnischen-rituals/
[5]
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2018-02-19_texte_11-2018_lager-brauchtumsfeuer.pdf
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
Peter Hinze
Bürgermeister