hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für
den Bereich Gemarkung Emmerich, Flur 33, Flurstücke 130, 94, 95, 96 und 132
(teilweise) die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. E 33/1
-Kaserne- durchzuführen.
Der räumliche Geltungsbereich der 4. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplans ergibt sich aus dem beigefügten Planunterlagen. Der
Änderungsbereich erstreckt sich auf eine Fläche von ca. 65.000 m².
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Der Bebauungsplan Nr. E 33/1 -Kaserne- wurde am 19.08.2016 rechtskräftig. Darin wurde das Gelände der ehemaligen Moritz-von-Nassau-Kaserne auf Grundlage einer vom Rat der Stadt Emmerich beschlossenen städtebaulichen Rahmenplanung neu überplant.
Gegenstand der Rahmenplanung und der vorbereitenden und
verbindlichen Bauleitplanung war eine Nutzung des östlichen Bereichs des
Kasernengeländes als Gewerbegebiet.
Dieses Gewerbegebiet wurde in den vergangenen Jahren technisch und verkehrlich
erschlossen. Dabei wurde die interne Erschließungsstraße des Gewerbegebiets
entsprechend realisiert. Derzeit werden die ersten Grundstücke entsprechend den
Festsetzungen des Bebauungsplans genutzt. Zum Zeitpunkt der
Erschließungsmaßnahme waren jedoch noch nicht alle Grundstücke vermarktet.
Für die am Ende der Erschließungsstraße gelegenen Flächen ist nun die
Vermarktung einer größeren Fläche vorgesehen. Die Flächenansprüche gehen jedoch
über die vorhandenen Flächen hinaus. Daher ist vorgesehen, die bereits als
Sackgasse hergestellte Erschließungsstraße zu verkürzen, um die
Flächenansprüche des Gewerbetreibenden an dieser Stelle befriedigen zu können.
Da die Verkehrsfläche im Plangebiet an dieser Stelle nur
der Erschließung der verbleibenden Gewerbeflächen im Norden des
Änderungsbereiches dient, spricht aus städtebaulicher Sicht nichts gegen eine
entsprechende Verkürzung der Verkehrsfläche zu Gunsten des festgesetzten
Gewerbegebiets.
Die verkehrstechnischen Belange der Erschließung und die Grundzüge der Planung
des Ursprungplanes werden durch diese Änderung nicht berührt, da lediglich die
Anpassung der Erschließung der Vermarktung der Flächen im Gewerbegebiet dient.
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 33/1 -Kaserne- soll daher gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 4 BauGB und Erstellung eines Umweltberichts i.S.d. § 2a BauGB durchgeführt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1 und 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter