hier: 11. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Begründung zu den
Änderungen der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am
Rhein 17.12.2014 zur Kenntnis und beschließt die als Anlage 1
gekennzeichnete 11. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 17.12.2014.
Sachdarstellung :
Im Jahr 2021 gingen insbesondere nach Aufruf durch den Bund der Steuerzahler 67 Widersprüche gegen den Abwassergebührenbescheid über die Jahresverbrauchsabrechnung 2020 bei den Kommunalbetrieben Emmerich ein.
Die Widersprüche wendeten sich gegen die in die Gebührenkalkulation eingeflossene Höhe der Kalkulatorischen Verzinsung und Abschreibung. Es wurde auf ein laufendes Klageverfahren, das zu diesem Zeitpunkt beim Oberverwaltungsgericht OVG NRW anhängig war, Bezug genommen.
Die Widerspruchsführer erhielten eine Eingangsbestätigung mit einer Kopie des erstinstanzlichen Urteils. Daraufhin wurden 9 Widersprüche zurückgezogen. Vier Widersprüche wurden als unzulässig abgelehnt, da sie nicht vom Eigentümer eingelegt wurden oder zu spät eingegangen waren.
Die verbleibenden 54 Widersprüche wurden bis zur Rechtskraft des OVG-Urteils ruhend gestellt.
Das OVG NRW urteilte am 17.05.2022. Gegen dieses Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Hierüber wurde im Jahr 2022 nicht entschieden, so dass das OVG Urteil keine Bestandskraft erhielt.
Eine Reduzierung der bei der Gebührenkalkulation anzusetzenden kalkulatorischen Kosten stand im Raum. Daher wurde für die Widerspruchsfälle 2020 in 2022 eine Rückstellung in Höhe von 528.463,18 Euro im Jahresabschluss 2021 gebildet.
Mit Blick auf das noch nicht bestandskräftige Urteil des OVG NRW hat der Landtag NRW die Änderung des § 6 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW beschlossen. Diese trat am 15.12.2022 in Kraft und entfaltet Rechtswirkung seitdem.
Mit Beschluss vom 07.03.2023 hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht das vorgenannte Beschwerdeverfahren eingestellt, weil die beklagte Stadt die angefochtenen Bescheide auf-gehoben hat. Zugleich führt das BVerwG auf, dass das Urteil des OVG NRW vom 17.5.2022 und das erstinstanzliche Urteil des VG Gelsenkirchen vom 13.02.2020 damit wirkungslos sind.
Dennoch ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichte und in der Nachfolge des OVG NRW keine andere Entscheidung in der Sache treffen werden, als am 17.05.2022 in dem Urteil des OVG NRW fixiert worden ist.
Daraus folgernd sollen nun die Widerspruchsverfahren aus 2021 zum Abschluss gebracht werden.
Die Entwässerungsgebühren für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2020 sind neu zu kalkulieren und per Nachtragssatzung festzusetzen.
Dem Tenor des OVG Urteils vom 17.05.2022 folgend erfolgt die kalkulatorische Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und die kalkulatorische Verzinsung nach dem 10-jährigen Mittel festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten abzüglich der Inflation unter Berücksichtigung der Ist-Kosten und tatsächlichen Abwassermengen und Schmutz-frachten.
Diese Satzung findet nur auf die noch nicht rechtskräftigen, ruhend gestellten Bescheide aus 2021, gegen die ein Widerspruch eingelegt wurde, Anwendung. Alle anderen Bescheide bezüglich der Gebühren im Jahr 2020 haben Bestandskraft erlangt und werden nicht neu beschieden (so u.a. OVG NRW Beschluss vom 20.05.2022 - 9 E 117/20 -).
A) Abwasser- und Schmutzfrachtmengen
B) Kalkulation der Klärwerksgebühr nach dem KAG-Abschluss 2020
C) Kanalbenutzungsgebühr nach dem KAG-Abschluss 2020
D) Abwassergebühr, setzt sich aus B) und C) zusammen
A) Entwicklung der
Abwasser- und Schmutzfrachtmengen
Abwassermenge in cbm |
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2020 |
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a) |
Haushalte |
1.458.307 |
34,84 % |
b) |
Großeinleiter |
1.164.539 |
27,83 % |
Schmutzwasser
gesamt |
2.622.846 |
62,67 % |
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Niederschlagswasser |
1.562.304 |
37,33 % |
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Summe |
4.185.150 |
100 % |
Schmutzfrachten in kg CSB |
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a) |
Haushalte Fäkalienabfuhr |
1.239.561 4.438 |
26,21 % 0,09 % |
b) |
Großeinleiter |
2.822.071 |
59,66 % |
Summe |
4.066.070 |
85,96 % |
|
Niederschlagswasser |
663.979 |
14,04 % |
|
Summe |
4.730.049 |
100 % |
Bei der Jahreswassermenge der Haushalte wurde wie bisher eine durchschnittliche Konzentration von 0,850 kg/CSB je cbm unterstellt.
Bei der Wassermenge der Großeinleiter wurden die Messergebnisse des Jahres 2020 berücksichtigt. Es wurde die individuell ermittelte Konzentration (kg CSB/cbm) veranschlagt.
Das Niederschlagswasser wurde anhand der in 2020 aufgezeichneten Niederschlagsmengen festgestellt.
Die Schmutzfrachtkonzentration für Niederschlagswasser beträgt unverändert 0,425 kg/cbm.
B) Kalkulation der
Klärwerksgebühr nach dem KAG-Abschluss 2020
Ansatzfähige Kosten: |
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Kalkulation
2020 im WP 2020 |
KAG-Abschluss Ist 2020 /
kalk. |
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Kosten |
|
nach
BVG-Urteil |
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Materialaufwand |
3.750 T€ |
3.784 T€ |
Personalaufwand |
44 T€ |
44 T€ |
sonst. betriebl. Aufwand |
55 T€ |
97 T€ |
kalk. Abschreibung |
949 T€ |
985 T€ |
kalk. Verzinsung |
657 T€ |
10 T€ |
Umlage Verwaltung |
196 T€ |
177 T€ |
Gesamtkosten |
5.651 T€ |
5.097 T€ |
abzgl. Einnahmen (ohne Gebühren) |
189 T€ |
152 T€ |
Summe
ansatzfähige Kosten |
5.442 T€ |
4.945 T€ |
Erlöse aus Gebühren |
3.670 T€ |
3.867 T€ |
Überschuss
/ Defizit |
- 1.772 T€ |
- 1.078 T€ |
Zuordnung des Aufwandes zu den Parametern Wasser und
CSB
Die auf Gebühren zu verteilende Summe unter Berücksichtigung der Gebührenausgleichs-rücklage wird zu 23 % dem Parameter Wasser und zu 77 % dem Parameter CSB zugeordnet. Die Aufteilung erfolgt nach den jeweiligen Investitionsgütern.
Anteil Wasser 23 % 889.513,29 €
Anteil CSB 77 % 2.977.935,80 €
3.867.449,09 €
Ermittlung der kostendeckenden Gebühr
Für Schmutzwasser:
- wassermengenabhängige Gebühr je cbm
zugeord. Kosten 889.513,29 €
Wassermenge 4.185.150 cbm
Gebühr je cbm 0,21 €
- schmutzfrachtabhängige Gebühr kg/CSB/cbm
zugeord. Kosten 2.977.935,80 €
CSB 4.725.611 kg
Gebühr kg/CSB 0,63 €
Für normales häusliches Abwasser wird nach wie vor eine Schmutzfrachtkonzentration von 0,850 kg/cbm unterstellt. Dies ergibt eine Gebühr von 0,75 €/cbm.
Für Großeinleiter mit individuell ermittelten Schmutzfrachten ergeben sich nach der Berechnungsformel der Satzung davon abweichende Gebührensätze.
Für
Niederschlagswasser:
Ausgehend von obiger Berechnung ergibt sich für die Niederschlagswassergebühr folgende Kalkulation:
- wassermengenabhängig: |
||||
1.562.304 cbm |
x |
0,21 €/cbm |
= |
328.083,84 € |
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|
|
|
|
- schmutzfrachtabhängig: |
||||
663.979 kg CSB |
x |
0,63 €/kg CSB |
= |
418.306,77 € |
Summe |
746.390,61 € |
Bei 2.654.860 qm bebauter und befestigter Fläche ergibt sich ein Gebührensatz von
746.390,61 €
: 2.654.860 qm = 0,28 €/qm
Klärwerksgebühren
Für Schmutzwasser:
- wassermengenabhängige Gebühr je cbm 0,21 €
- schmutzfrachtabhängige Gebühr je kg CSB 0,63 €
Für normales häusliches Abwasser wird nach wie vor eine Schmutzfrachtkonzentration von 0,850 kg/cbm unterstellt.
Dies ergibt eine Gebühr von 0,75 €/cbm
Für Großeinleiter mit individuell ermittelten Schmutzfrachten ergeben sich nach der Berechnungsformel der Satzung davon abweichende Gebührensätze.
Die Klärwerksgebühr für Niederschlagwasser ermittelt
sich wie folgt:
wassermengenabhängig 0,13 €/qm
schmutzfrachtabhängig 0,15
€/qm
Summe 0,28
€/qm
C) Kalkulation der
Kanalbenutzungsgebühr nach dem KAG-Abschluss 2020
Ansatzfähige Kosten: |
||
|
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Kalkulation 2020 im WP 2020 |
KAG-Abschluss Ist 2020 / kalk. |
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|
Kosten |
|
nach BVG-Urteil |
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Materialaufwand |
1.948 T€ |
1.831 T€ |
Personalaufwand |
44 T€ |
45 T€ |
sonst. betriebl. Aufwand |
63 T€ |
148 T€ |
kalk. Abschreibung |
2.522 T€ |
2.721 T€ |
kalk. Verzinsung |
3.043 T€ |
43 T€ |
Umlage Verwaltung |
196 T€ |
177 T€ |
Gesamtkosten |
7.816 T€ |
4.965 T€ |
abzgl. Einnahmen (ohne
Gebühren) |
203 T€ |
210 T€ |
Summe ansatzfähige Kosten |
7.613 T€ |
4.755 T€ |
Erlöse aus Gebühren |
7.239 T€ |
4.369 T€ |
Überschuss / Defizit |
- 374 T€ |
- 386 T€ |
Zuordnung der ansatzfähigen Kosten:
Die oben ausgewiesenen Gesamtkosten sind zunächst um den kalkulatorischen Kostenanteil zu verringern, der ausschließlich durch die Schmutzwasserkanalisation verursacht wurden. Die Kostenverteilung für die Mischwasserkanalisation erfolgt nach dem oben aufgeführten Verhältnis. Es ergibt sich folgende Aufteilung:
Für Niederschlagswasser:
16,38 % = 716 T€
Für Schmutzwasser:
83,62 % = 3.653 T€
Summe: 4.369 T€
Ermittlung der kostendeckenden Gebühr
Für Schmutzwasser: 3.653.763,22 € / 2.662.846 cbm = 1,39 €/cbm
Für Niederschlagswasser: 715.912,27 € / 2.654.860 qm = 0,27 €/qm
D) Abwassergebühr
insgesamt:
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kalk. 2020 |
IST 2020 nach
BVG-Urteil |
Klärwerksgebühr: |
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wassermengenabhängige Gebühr |
0,23 €/cbm |
0,21 €/cbm |
schmutzfrachtabhängige Gebühr |
0,78 €/kg
CSB |
0,63 €/kg
CSB |
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d.h. für häusliche Abwasser für Schmutzwasser für Niederschlagswasser |
0,89 €/cbm 0,30€/cbm |
0,75€/cbm 0,28€/cbm |
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Kanalbenutzungsgebühr: |
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für Schmutzwasser für Niederschlagswasser |
2,56€/cbm 0,56€/cbm |
1,39€/cbm 0,27€/cbm |
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Zusammenfassung
(Normaleinleiter) |
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für Schmutzwasser für Niederschlagswasser |
3,45€/cbm 0,86€/cbm |
2,14€/cbm 0,55€/cbm |
Die Betriebsleitung empfiehlt den Ausführungen in der Begründung zu folgen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 11. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 17.12.2014 zu beschließen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.
Jochem Vervoorst
Betriebsleiter