Betreff
Errichtung eines Gesundheitskiosks;
hier: Eingabe Nr. 24/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
07 - 17 1127/2023
Art
Eingabe

Beschlussvorschlag

 

Der Rat weist die Anregung mit Verweis auf die in der Sachverhaltsdarstellung benannten Gründen zurück.

 

Sachverhalt :

 

Die vorliegende Eingabe ist als Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu qualifizieren. Demnach hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden.

Gemäß § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein entscheidet der Rat über die Behandlung der Anregung oder Beschwerde. Er kann sie zurückweisen, an einen Aus-schuss zur weiteren Behandlung verweisen oder als Geschäft der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister zur Prüfung und Entscheidung der weiteren Verfahrensweise zuleiten.

In jedem Fall gilt es sicherzustellen, dass der Petent über die Behandlung seiner Anregung informiert wird.

 

Der Petent regt die Prüfung der Umsetzbarkeit der Errichtung eines Gesundheitskiosks in Emmerich am Rhein an.

 

 

Sogenannte Gesundheitskioske sind eine Ankündigung des Bundesgesundheitsministeriums. Deutschlandweit sollen bis zu 1.000 neue Beratungsangebote für Patientinnen und Patienten in sozial benachteiligten Regionen oder Stadtteilen aufgebaut werden. Initiiert werden sollen die Anlaufstellen von den Kommunen. Hauptausgabe der Kioske ist es, den Zugang zur Versorgung der Patientinnen und Patienten mit besonderem Unterstützungsbedarf zu verbessern und die Versorgung und Prävention zu koordinieren sowie ein niederschwelliges Beratungsangebot unter Leitung einer examinierten Pflegekraft bereitzustellen. Bedingungen sind hier u.a., dass es sich um ein strukturell schwaches Gebiet handelt und eine enge Kooperation mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) sichergestellt ist. Geplant ist eine gemeinsame Finanzierung der Gesundheitskioske durch die Kommunen und die gesetzliche sowie private Krankenversicherung. Der kommunale Anteil soll bei 20-50% der Kosten, die jährlich mit etwa 400.000,- € je Kiosk angesetzt werden, liegen. Es existieren bislang nur einzelne Gesundheitskioske, die als Pilotprojekt initiiert wurden. Eine Evaluation zum Betrieb dieser Pilotprojekte gibt es aktuell noch nicht.

Die angeregte Prüfung der Umsetzbarkeit durch die Stadt Emmerich am Rhein macht aus folgenden Gründen keinen Sinn: Einerseits handelt es sich lediglich um einen Gesetzesentwurf, d.h. wichtige Fragen wie die der Finanzierung sind noch völlig ungeklärt. Teilweise wird hier noch von Doppelstrukturen gesprochen und unklar ist auch, wo die Pflegefachkräfte herkommen sollen. Andererseits sind die Adressaten für das geplante Initiativrecht zur Einrichtung der Kioske - auch wenn pauschal von Kommunen gesprochen wird - ohnehin nur kreisfreie Städte und Kreise und nicht kreisangehörige Kommunen, da hier auch die Präventionsaufgaben der unteren Gesundheitsbehörde einbezogen werden sollen, d.h. der Kreis Kleve könnte die Umsetzbarkeit prüfen, wenn entsprechende gesetzliche Regelungen in Kraft getreten sind. Hier fehlt es also schon an der Zuständigkeit der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachverhalt :

 

Die vorliegende Eingabe ist als Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu qualifizieren. Demnach hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden.

Gemäß § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein entscheidet der Rat über die Behandlung der Anregung oder Beschwerde. Er kann sie zurückweisen, an einen Aus-schuss zur weiteren Behandlung verweisen oder als Geschäft der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister zur Prüfung und Entscheidung der weiteren Verfahrensweise zuleiten.

In jedem Fall gilt es sicherzustellen, dass der Petent über die Behandlung seiner Anregung informiert wird.

 

Der Petent regt die Prüfung der Umsetzbarkeit der Errichtung eines Gesundheitskiosks in Emmerich am Rhein an.

 

 

Sogenannte Gesundheitskioske sind eine Ankündigung des Bundesgesundheitsministeriums. Deutschlandweit sollen bis zu 1.000 neue Beratungsangebote für Patientinnen und Patienten in sozial benachteiligten Regionen oder Stadtteilen aufgebaut werden. Initiiert werden sollen die Anlaufstellen von den Kommunen. Hauptausgabe der Kioske ist es, den Zugang zur Versorgung der Patientinnen und Patienten mit besonderem Unterstützungsbedarf zu verbessern und die Versorgung und Prävention zu koordinieren sowie ein niederschwelliges Beratungsangebot unter Leitung einer examinierten Pflegekraft bereitzustellen. Bedingungen sind hier u.a., dass es sich um ein strukturell schwaches Gebiet handelt und eine enge Kooperation mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) sichergestellt ist. Geplant ist eine gemeinsame Finanzierung der Gesundheitskioske durch die Kommunen und die gesetzliche sowie private Krankenversicherung. Der kommunale Anteil soll bei 20-50% der Kosten, die jährlich mit etwa 400.000,- € je Kiosk angesetzt werden, liegen. Es existieren bislang nur einzelne Gesundheitskioske, die als Pilotprojekt initiiert wurden. Eine Evaluation zum Betrieb dieser Pilotprojekte gibt es aktuell noch nicht.

Die angeregte Prüfung der Umsetzbarkeit durch die Stadt Emmerich am Rhein macht aus folgenden Gründen keinen Sinn: Einerseits handelt es sich lediglich um einen Gesetzesentwurf, d.h. wichtige Fragen wie die der Finanzierung sind noch völlig ungeklärt. Teilweise wird hier noch von Doppelstrukturen gesprochen und unklar ist auch, wo die Pflegefachkräfte herkommen sollen. Andererseits sind die Adressaten für das geplante Initiativrecht zur Einrichtung der Kioske - auch wenn pauschal von Kommunen gesprochen wird - ohnehin nur kreisfreie Städte und Kreise und nicht kreisangehörige Kommunen, da hier auch die Präventionsaufgaben der unteren Gesundheitsbehörde einbezogen werden sollen, d.h. der Kreis Kleve könnte die Umsetzbarkeit prüfen, wenn entsprechende gesetzliche Regelungen in Kraft getreten sind. Hier fehlt es also schon an der Zuständigkeit der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeorndeter