Betreff
Händler-Banner;
hier: Eingabe Nr. 15/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 17 1131/2023
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung lehnt den Antrag des CDU-Ortsverbands zur Aufstellung von Werbebannern ab.

 

 

Sachdarstellung :

Die vom Antragsteller vorgeschlagenen Standorte an den Kreuzungen Klever Straße / Moritz-von-Nassau-Straße und Weseler Straße / Reeser Straße liegen an Bundes- bzw. Landesstraßen, teilweise außerhalb geschlossener Ortschaften.
Längs der Bundesfernstraßen verbietet § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Außenwerbung in einer Entfernung bis zu 20 Meter vom äußeren Fahrbahnrand. Begründet wird dies mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. In jedem Fall ist ein Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen, wo das Begehren geprüft wird.

 

Im Einzelfall kann eine Ausnahme von dem Verbot zugelassen werden, wenn die Durchführung der v.g. Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Abweichung davon mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. An ähnlichen Standorten entlang der Bundesstraße 220 wurden jedoch in den vergangenen Jahren für beantragte Werbeanlagen seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW auf Grundlage des Bundesfernstraßengesetzt keine Ausnahmegenehmigungen gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 FStrG erteilt.

Seitens der Verwaltung erscheinen die Tatbestände einer Ausnahme nicht erfüllt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass durch den Landesbetrieb eine Ausnahme für die geforderten Banner erteilt werden wird.

 

Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist aus Sicht der Verwaltung durch die beantragten Banner beeinträchtigt. Gemäß Antrag sollen die Logos der Betriebe sowie deren Standorte zu erkennen sein. Augenscheinlich lässt sich dies nur umsetzen, wenn auf den Bannern ein Auszug des Stadtplans mit den entsprechenden Logos abgebildet wird. Dies bedingt eine große Fülle an Informationen, welche sich nicht auf einen Blick „im Vorbeifahren“ erschließen lassen. Daher werden seitens der Verwaltung große Sicherheitsbedenken gegen die geplanten Banner erhoben.

Die Anschaffung der Banner durch die Stadt wird abgelehnt. Es ist der Emmericher Werbegemeinschaft unbenommen, an geeigneter Stelle in Abstimmung mit der Stadt entsprechende Banner aufzustellen. Derzeit können über den Verfügungsfonds Innenstadt die Kosten sogar bis zu 50% gefördert werden. Hierbei ist jedoch stets auf die Aktualität der Hinweise zu achten, falls ein Geschäft umzieht, schließt oder neu eröffnet. Im Geltungsbereichs des Verfügungsfonds kann ebenso über eine einfache und reduzierte Hinweisbeschilderung, die den Weg in die Innenstadt markiert, nachgedacht werden. Die Reduzierung von Informationen trägt zum einem der Verkehrssicherheit bei, zum anderen bleibt eine solche Beschilderung immer aktuell, so dass hieraus keine Folgekosten entstehen.

 

Alternativ wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, sich an den geplanten digitalen Infotafeln zu beteiligen. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft plant gerade an ähnlichen -verkehrsgünstigen- Standorten die Errichtung von digitalen Infotafeln. Hier sollen in erster Linie Informationen zu Veranstaltungen gezeigt werden. Ggf. ist in Absprache mit der WFG auch das Schalten von Werbeanzeigen für Betriebe in der Innenstadt möglich.

 

An der Reeser Straße befindet sich bereits eine große Werbetafel einer privaten Werbefirma. Auch hier wäre es möglich, seitens der EWG eine entsprechende Werbung zu schalten. Ebenso befindet sich an der Kreuzung B220a und Eltener Straße ein Firmenhinweiser (Blaue Stele), auf der die vorgeschlagenen Unternehmen werben können.

 

Insgesamt wird das beantragte Vorhaben seitens der Stadtverwaltung aus Gründen der Kosten, der vorgeschlagenen Orte sowie der Inhalte abgelehnt.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter