Betreff
Entscheidung gemäß § 83 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Vorlage
04 - 17 1142/2023
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stimmt der nachfolgend aufgeführten

überplanmäßigen Auszahlung gemäß § 83 GO NRW zu und stellt diese bereit.

 

Sachdarstellung :

 

Als Interimslösung bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens an der Liebfrauenschule wurde der Erwerb sowie Aufstellung von mobilen Klassenzimmern (Containern) sowie eines Küchencontainers beschieden.

 

Sicherlich auch aufgrund der bundesweiten Entwicklung adäquate Übergangslösungen durch temporäre Nutzung von mobilen Einheiten zu gewährleisten, endete das Ausschreibungsergebnis über der veranschlagten Investitionssumme.

 

Die aus der Gesamtmaßnahme erwachsenden Auszahlungen übersteigen den Ansatz im Haushaltsplan 2023 (Produkt 7.003064.710).

 

Sie haben somit den Voraussetzungen des § 83 GO NRW:

 

„Überplanmäßige … Aufwendungen … sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar

sind. Die Deckung soll jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. …

Sind die überplanmäßigen … Aufwendungen … erheblich, bedürfen sie der

vorherigen Zustimmung des Rates; …“

 

zu genügen.

 

Die Haushaltsüberschreitung ist ”unabweisbar”, sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht.

 

Zeitnahe Bereitstellung der mobilen Einheiten im laufenden Schuljahr zur Entzerrung der räumlichen Situation in der Liebfrauenschule bis zur Fertigstellung des geplanten Bauvorhabens, ist zur Sicherstellung der schulischen Infrastruktur und somit der adäquaten Beschulung der Schülerinnen und Schüler, alternativlos.

 

Die überplanmäßigen Auszahlungen übersteigen den diesjährigen Haushaltsansatz um 70 T€ und sind damit ”erheblich” im Sinne des § 83 GO NRW.

Sachdarstellung :

 

Als Interimslösung bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens an der Liebfrauenschule wurde der Erwerb sowie Aufstellung von mobilen Klassenzimmern (Containern) sowie eines Küchencontainers beschieden.

 

Sicherlich auch aufgrund der bundesweiten Entwicklung adäquate Übergangslösungen durch temporäre Nutzung von mobilen Einheiten zu gewährleisten, endete das Ausschreibungsergebnis über der veranschlagten Investitionssumme.

 

Die aus der Gesamtmaßnahme erwachsenden Auszahlungen übersteigen den Ansatz im Haushaltsplan 2023 (Produkt 7.003064.710).

 

Sie haben somit den Voraussetzungen des § 83 GO NRW:

 

„Überplanmäßige … Aufwendungen … sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar

sind. Die Deckung soll jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. …

Sind die überplanmäßigen … Aufwendungen … erheblich, bedürfen sie der

vorherigen Zustimmung des Rates; …“

 

zu genügen.

 

Die Haushaltsüberschreitung ist ”unabweisbar”, sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht.

 

Zeitnahe Bereitstellung der mobilen Einheiten im laufenden Schuljahr zur Entzerrung der räumlichen Situation in der Liebfrauenschule bis zur Fertigstellung des geplanten Bauvorhabens, ist zur Sicherstellung der schulischen Infrastruktur und somit der adäquaten Beschulung der Schülerinnen und Schüler, alternativlos.

 

Die überplanmäßigen Auszahlungen übersteigen den diesjährigen Haushaltsansatz um 70 T€ und sind damit ”erheblich” im Sinne des § 83 GO NRW.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushalt unter dem Produkt 7.003064.710 vorgesehen; die

überplanmäßigen Auszahlungen (70 T€) sind unter diesem Produkt bereitzustellen.

Deckung erfolgt durch Heranziehung des Produkts 7.000209.700 Sachkonto 78510000.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter