hier: 12. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die 12. Nachtragssatzung
zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein (Anlage
1).
Sachdarstellung :
1.
Rechtsgrundlage:
Kommunalabgabengesetz NRW (KAG)
Gebühren sind nach den gesetzlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes KAG NRW zu kalku-lieren. Die maßgebliche Regelung des § 6 KAG NRW ist am 07.12.2022 durch den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen geändert worden und trat am 15.12.2022 in Kraft.
2.
Erläuterungen
zur Gebührenkalkulation
2.1. Gebührenrecht
vs. Handelsrecht
Das KAG NRW normiert in § 6 Abs. 1 Satz 3 NRW das Prinzip der Kostendeckung: ”Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überstei-gen…”, d.h.
Gebührenrecht Die Umsatzerlöse decken die Kosten,
gebührenrechtlich entsteht kein Gewinn.
Handelsrecht Die nach § 275 HGB ansatzfähigen
handelsrechtlichen Kosten sind geringer als die
nach § 6 KAG zu berücksichtigenden
gebührenrechtlichen Kosten, so dass ein
handelsrechtlicher Gewinn entsteht.
Begründung: das Handelsrecht erlaubt -
anders als das Gebührenrecht - keinen Ansatz
kalkulatorischer Mehrabschreibungen und
kalkulatorischer Eigen-/Fremdkapitalzinsen.
- Kalkulatorische Mehrabschreibungen
Sie dienen der Finanzierung der durch Inflation
gestiegenen Wiederbe-schaffungskosten von
Anlagegütern (=> Prinzip der
Substanzerhaltung)
- Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen
Sie gelten das allgemeine Unternehmensrisiko
(z.B. Forderungsausfälle ab).
- Fremdkapitalzinsen
Abweichend vom Handelsrecht ist das
verzinsliche Fremdkapital zum 1.1. des jeweiligen Kalkulationszeitraums Grundlage der Kostenermittlung.
Fazit Prinzipiell stellt die Summe von Mehrabschreibungen
und Mehr-Eigen-/Fremdkapitalzinsen den
handelsrechtlichen Gewinn dar.
2.2. Vorkalkulation
vs. Nachkalkulation
Im Rahmen der Vorkalkulation werden auf Grundlage von Plankosten und Planmengen die Gebüh-rensätze für das Erhebungsjahr 2024 ermittelt und per Ratsbeschluss satzungsgemäß festgesetzt. Hierbei können bzw. müssen auch Gebührenüber-/-unterdeckungen aus Vorjahren Berücksichtigung finden.
Die Nachkalkulation dient der Gegenüberstellung von Umsatzerlösen und Ist-Kosten. Aus der Diffe-renz beider Wertgrößen ergibt sich eine Kostenüberdeckung (Umsatzerlöse > Ist-Kosten) oder eine Kostenunterdeckung (Umsatzerlöse < Ist-Kosten). Diese Differenz wird dem Gebührenzahler nicht nachträglich belastet/vergütet, sondern mit noch bestehenden Kostenüber-/unterdeckungen der Vor-jahre verrechnet und/oder bei zukünftigen Vorkalkulationen (gebührenmindernd/-erhöhend) über einen Zeitraum von maximal drei (Überdeckungen) bzw. vier Jahren (Unterdeckungen) verrechnet. Die Werte werden in der Gebührenausgleichsrücklage abgebildet.
3.
Einflussfaktoren
auf die Abwassergebühren
Die Gebührenausgleichsrücklage stellt somit eine maßgebliche Größe bei der Kalkulation dar. Maßgebliche weitere Faktoren sind die zu behandelnden Schmutzfrachten und Wassermengen sowie Energie- und Materialkosten. Letztere sind im Betriebsführungsentgelt der TWE GmbH enthalten.
Der KAG Abschluss zum 31.12.2022 fiel positiver aus als prognostiziert. Die Gebührenausgleichsrück-lage Kanal-/Klärwerk hatte einen Stand von +2 T€. Mit einem deutlich negativen Stand war gerechnet worden.
Der Rückgang der Schmutzfrachten und Wassermengen wurde bei den sogenannten Großeinleitern mit weniger als 10 % angenommen und fällt damit geringer als in den Vorjahren aus.
Mit Energie-/Materialkostensteigerungen (Betriebsführungsentgelt TWE GmbH) ist weder in 2024 noch 2025 gerechnet worden.
4.
Gebührenkalkulation
2024/2025
Das vorweg Beschriebene hat zur Folge, dass die Abwassergebühren (= Klärwerksgebühr + Kanalgebühr) für die Periode 2024/25 neu kalkuliert werden müssen. Nachfolgende Ausführungen widmen sich den wesentlichen Rahmenbedingungen für die Kalkulation der Abwassergebühren nach dem KAG.
4.1. Bewegungsparameter
Nach § 6 Abs. 2 Ziff. 1 KAG NRW gehören nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten auch Abschreibungen auf das betriebsnotwendige Anlagevermögen, wobei Abschreibungen die fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellkosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen sind.
Die Wahl der Abschreibungsbasis hat auch Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Überschuss. Den Abschreibungen zugrunde gelegt werden wie bisher die Wiederbeschaffungszeitwerte. Der sich ergebende handelsrechtliche Überschuss erlaubt die Abführung des von der Stadt Emmerich am Rhein geforderten Jahresbetrages im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung sowie die Bildung von Rücklagen für zukünftige Investitionen oder Darlehensrückführungen.
4.2. Annahmen
Bei der Jahreswassermenge der Haushalte wurde die durchschnittliche Abwassermenge der letzten zwei Jahre zugrunde gelegt. Es wurde wie bisher eine durchschnittliche Konzentration von 0,850 kg/CSB je cbm unterstellt. Bei der Wassermenge der Großeinleiter wurden die Messergebnisse des laufenden Jahres hochgerechnet und für 2023 erkennbare Tendenzen berücksichtigt. Es wurde die individuell ermittelte Konzentration (kg CSB/cbm) veranschlagt.
Die bebauten/befestigten Flächen wurden aus dem Vorjahr übernommen. Das Niederschlagswasser wurde anhand der bisher aufgezeichneten Niederschlagsmengen hochgerechnet. Es wird von einer durchschnittlichen Niederschlagsmenge von 800 mm/anno ausgegangen.
Die Schmutzfrachtkonzentration für Niederschlagswasser beträgt unverändert 0,425 kg/cbm.
4.3. Erfolgsrechnung
Klärwerk (KAG)
4.4. Erfolgsrechnung
Kanal (KAG)
4.5. Gebühren
Dem Vorgenannten folgend errechnen sich folgende Abwassergebühren:
5.
Kosten
Musterhaushalt
Die Kosten für einen Musterhaushalt (4 Personen mit 160 cbm Schmutzwasser und 150 qm versiegelter Fläche) errechnen sich wie folgt:
Von 2023 auf 2023 errechnet sich ein Plus von 9,93 € / 1,1 %.
Für Großeinleiter mit individuell ermittelten Schmutzfrachten ergeben sich satzungsgemäß abweichende Gebührensätze.
6.
Beschlussempfehlung
Die Betriebsleitung empfiehlt die Gebühren (Kanal- und Klärwerk) nicht zu erhöhen.
Dennoch soll die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung geändert werden. Aus dem Grunde:
Der § 4 Abs. 4 soll geändert werden. Eine Regelung aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW aus 07/2021 soll übernommen werden. Die aufzunehmende Regelung zur Datenüber-nahme, Datenspeicherung und Datennutzung dient der datenschutzrechtlichen Klarstellung, dass die Kommune die vom Wasserversorger mit einem Wasserzähler abgelesenen Daten nutzt, damit der gebührenpflichtige Benutzer die Daten nicht zweimal ablesen muss. Eine Rechtsgrundlage hierfür kann aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NRW i.V.m. §§ 92, 93 Abgabenordnung (AO) entnommen werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Wirtschaftsjahr vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister