Betreff
Neuaufstellung des Landschaftsplans Kreis Kleve Nr. 2 - Emmerich am Rhein - Kleve;
hier: Offenlage nach § 17 LNatSchG NRW - Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 17 1190/2023
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die anliegende Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum Landschaftsplan Nr. 2 -Emmerich am Rhein - Kleve im Rahmen der Offenlage der Träger öffentlicher Belange gem. § 15 LNatSchG.

 

Sachdarstellung :

 

Der Kreistag des Kreises Kleve hat in seiner Sitzung am 28.09.2023 die Kreisverwaltung beauftragt, das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplans des Kreises Kleve Nr. 2 (Emmerich am Rhein-Kleve) fortzuführen und den Entwurf gemäß §17 des Landesnaturschutzgesetzes NRW öffentlich auszulegen. Im Rahmen der Offenlage nimmt die Stadt Emmerich im folgenden Stellung zum Entwurf des Landschaftsplans Nr. 2 (siehe Anlage 1).

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Äußerungen und Anregungen führten zu einer Überarbeitung des Vorentwurfs. Viele Aspekte aus der Stellungnahme der Stadt Emmerich wurden jedoch nicht ausreichend berücksichtigt und werden daher nochmals vorgetragen. Nachfolgend werden die wesentlichen Bestandteile des Landschaftsplans zusammenfassend dargestellt. Um Änderungen zur frühzeitigen Beteiligung zu verdeutlichen, werden die Änderungen aus der Offenlage farbig hervorgehoben. 

 

Bestandteile des Landschaftsplans

Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit seinen Bestandteilen im Internet unter
www.kreis-kleve.de auf der Startseite unter der Rubrik 'Landschaftsplanung' abzurufen.

 

Der vorliegende Landschaftsplan Nr. 2 Emmerich am Rhein – Kleve besteht aus:

den Textteilen 

-       Textliche Festsetzungen

-       Begründung mit strategischer Umweltprüfung

sowie den Planteilen, hier drei Kartendarstellungen

-       Karte A: Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft

-       Karte B: Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft

-       Karte C: Darstellung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen für die Landschaft

 

 

Ziel und Zweck des Landschaftsplans

Aufgestellt wird ein Landschaftsplan immer von den Kreisen und kreisfreien Städten, die ihn als allgemeinverbindliche kommunale Satzung beschließen. Die Kreise und kreisfreien Städte sind die Träger der Landschaftsplanung, das heißt, verantwortlich ist nicht eine einzelne Behörde, wie etwa die untere Naturschutzbehörde, sondern das “örtliche Parlament”: der Kreistag. Der Kreis Kleve hat in den letzten Jahren seine Landschaftsplanung kontinuierlich vervollständigt und fortgeschrieben. Für den Landschaftsraum Emmerich am Rhein - Kleve besteht bisher noch kein rechtswirksamer Landschaftsplan. Zwar wurde die Aufstellung eines Landschaftsplans für diesen Landschaftsraum bereits vom Kreistag des Kreises Kleve in seiner Sitzung am 13.06.1985 beschlossen. Die Arbeiten wurden seinerzeit jedoch nicht bis zur Satzungsreife fortgeführt. Die Lücke im System der Landschaftsplanung des Kreises Kleve soll nunmehr geschlossen werden (Kreistagsbeschluss von 14.12.2017).
Landschaftsplänen kommt eine zentrale Bedeutung zu, wenn es um die planerische Selbstbestimmungsmöglichkeit geht. Die Landschaftsplanung ist das zentrale Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Landesnaturschutzgesetze (hier LNatSchG NRW). Der Landschaftsplan setzt die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes auf örtlicher Ebene um. Er konkretisiert und ergänzt die naturschutzfachlichen Inhalte des Regionalplanes als Landschaftsrahmenplan.

Die per Verordnung in den Naturschutzgebieten festgelegten Naturschutzziele können bestimmte Nutzungsformen einschränken oder Gebote und Verbote zur Folge haben.  In der Abbildung ist eine exemplarische Allgemeine Auflistung von Verboten zu sehen. Darüber hinaus können für die einzelnen Schutzgebiete je nach Erhaltungs- und Entwicklungsziel weitere Verbote und Gebote festgesetzt werden. Im Textteil des vorliegenden Landschaftsplans sind diese jeweils

 

 

aufgelistet.

 

Abbildung 1: Auswahl Verhaltensregeln in Schutzgebieten

 

Inhalte des Landschaftsplans 02 „Emmerich am Rhein – Kleve“

Im Plangebiet Emmerich werden Schutzmaßnahmen für Natur und Landschaft bisher durch ordnungsbehördliche Verordnungen der Bezirksregierung Düsseldorf (NSG „Knauheide“, NSG „Die Moeitjes“, NSG „Emmericher Ward“); Verordnungen zum Schutz von Landschaftsbestandteilen im „Gebiet des Kreises Rees“ (vom 25.05.1972) und „Rheinuferschutz“ (vom 01. August 1972) aber auch durch supranationale Vorgaben (FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft) sichergestellt. Der Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 2 – Emmerich am Rhein - Kleve soll die Regelungen dieser Verordnungen und Richtlinien insbesondere zum Schutzzweck, zu den Geboten und Verboten sowie den Unberührtheitsklauseln aktualisieren und ergänzen.

Im Folgenden werden die vorhandenen Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete aufgezählt und Erneuerungen sowie geplante Änderungen und Erweiterungen beschrieben.

Mit der Ausweisung von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten als Planungsinstrument in bereits festgelegten Natura-2000 Gebieten setzt Deutschland europäisches Recht um.

 

Natura-2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten. Es setzt sich zusammen aus den Schutzgebieten der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie (Richtlinie 92/43/ EWG).

 

Um den Schutz der Natura-2000 Gebiete zu gewährleisten, sind die Gebiete rechtlich zu sichern, zum Beispiel als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet, für die, die erforderlichen Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen dann durch Managementpläne festgelegt werden. Die Umsetzung erfolgt dann über Naturschutz- und Agrarumweltprogramme sowie Artenhilfs- oder Biotoppflegemaßnahmen.

 

Der überwiegende Teil des festgesetzten vorhandenen Vogelschutzgebietes, ist durch die Schutzkategorie Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.

Als eine Neuerung im vorliegenden Landschaftsplanentwurf ist die flächenscharfe Darstellung des Grünlandumbruchverbotes ergänzt worden.

 

 

Naturschutzgebiete

Nach § 23 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist.

Naturschutzgebiet „Oude Rijn“ (N1)
Das Schutzgebiet ist neu geplant und umfasst 11,9 ha. Es liegt unmittelbar an der Landesgrenze zu den Niederlanden, nordwestlich von Elten. Das Naturschutzgebiet umfasst einen etwa 3,2 km langen Uferabschnitt des ‘Oude Rijn’ (naturnaher ehemaliger Rheinarm), einschließlich des angrenzenden Grünlandes im Vorland des parallel zum Gewässer verlaufenden Deiches.

Das Schutzgebiet ist in der Planung verkleinert worden, es kam zu einer Rücknahme der Grünlandfläche an der NL-Grenze auf den Bereich des Deichvorlands (Elten, Flur 1, Flstk. 229, 257 jew. tlw.).

Naturschutzgebiet „Knauheide“ (N2)
Das Naturschutzgebiet „Knauheide“ weist eine Größe von 47 ha auf und umfasst einen feuchtigkeitsgeprägten Wald-Grünlandkomplex auf nährstoffarmen sandigen oder moorigen Böden nordöstlich von Elten, unmittelbar an der Autobahn A 3. Das Gebiet wurde bereits 1977 unter Schutz gestellt. 1997 wurde es erweitert. In dem vorliegenden Entwurf ist eine weitere Erweiterung in südwestliche Richtung geplant. In dem Plangebiet befindet sich auch eine von der Stadt Emmerich erworbene Teilfläche, auf der eine Neu-Aufforstung sowie Maßnahmen zur extensiven Grünlandnutzung und Wiedervernässung durchgeführt wurden. Dies erfolgte in enger Absprache mit den Gebietsbetreuern des Naturschutzzentrums Kreis Kleve e.V. sowie dem zuständigen Revierförster und der unteren Naturschutzbehörde.

Naturschutzgebiet „Rietbroek“
Das Schutzgebiet ist neu geplant. Es liegt unmittelbar an der Autobahn A 3 östlich von Elten. Es umfasst einen Wald-Grünlandkomplex im Bereich einer grundwasserbeeinflussten Senke.

Das Naturschutzgebiet (NSG) „Rietbroek“ wird nicht weiter als NSG geplant sondern wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) 5.

Naturschutzgebiet „Die Wild“ (N3)
Das Schutzgebiet ist neu geplant und erstreckt sich über einer Fläche von 10,3 ha. Es umfasst einen etwa 0,9 km langen, teilweise naturnahen Abschnitt der Wild, einschließlich der angrenzenden Aue am Fuß des Eltenberges, zwischen dem Campingplatz Brahmberg und Voorthuysen.

Naturschutzgebiet „Helenenbusch“ (N4)
Das Schutzgebiet ist neu geplant. Es umfasst eine naturnahe Waldparzelle mit einer flächengröße von 2,4 ha aus trockenem Buchen-Eichenwald im Helenenbusch südöstlich des alten Wasserwerkes Emmerich.

Naturschutzgebiet „Die Moiedtjes“ (N5)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Naturschutzgebiet. Es umfasst einen Komplex aus mehr als 30 kleinen bis mittelgroßen, überwiegend aus der ehemaligen Lehmgewinnung hervorgegangenen die sich über eine Fläche von 30,5 ha erstrecken und teils naturnahen Gewässern in Rheinnähe zwischen dem Uferhof und der deutsch-niederländischen Staatsgrenze. Das Naturschutzgebiet wird in Richtung Südosten um ein Teilstück des ehemaligen Bahndammes erweitert.

Hier wurde die Rücknahme der südöstlichen Erweiterungsfläche Hüthum (Flur 2, Flstk. 281, 282 jew. tlw.) vom Kreistag beschlossen.

Naturschutzgebiet „Emmericher Ward“ (N6)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Naturschutzgebiet mit einer Größe von 308,7 ha. Es umfasst ein naturnahes Auengebiet auf der rechten Rheinseite zwischen Emmerich und der deutsch-niederländischen Staatsgrenze. Eingeschlossen sind die Uferbereiche des Rheins.

 

 

Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete werden nach § 26 BNatSchG festgesetzt, soweit dies zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

Im vorliegenden Plan wurden LSGs im gleichen Naturraum zusammengefasst. Dies dient vor allem der besseren Lesbarkeit der Kartenwerke. Ferner wurden die Ausgrenzungen der Hofanlagen aus den Schutzgebietskulissen in Anlehnung an die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes berücksichtigt.

Landschaftsschutzgebiet „Niederungslandschaft am Oude Rijn“ (L1)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet. Es umfasst den weiträumigen Niederungsbereich zwischen dem ‘Oude Rijn’ im Südwesten, auf dem Gebiet der Niederlande, und der Bahnlinie im Osten. Dazu zählt nun auch das ehemalige Landschaftsschutzgebiet „Strang-Niederung und Wild-Niederung“. Es umfasst die grünlandgeprägten Bereiche der Strang- und der Wild-Niederung. Insgesamt erstreckt sich das LSG über 345,7 ha.

 

Landschaftsschutzgebiet „Leege Heide“ (L2)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet. Es umfasst die durch Waldflächen, Gehölzstreifen und Baumreihen gut gegliederte Kulturlandschaft im Bereich der Leege Heide. Das LSG erstreckt sich über eine Fläche von 292,3 ha.

Landschaftsschutzgebiet „Knauheide“ (L3)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet. Es umfasst 105,3 ha und besteht aus grünlandgeprägten, durch Baumreihen, Kopfbäume, Feldhecken und kleine Waldflächen reich strukturierte und von zahlreichen Gräben durchzogene Kulturlandschaft im Bereich der Knauheide. Es wird im geringen Maße in nordöstlicher Richtung ausgeweitet und grenzt direkt an das Landschaftsschutzgebiet „Leege Heide“ und „Oude Rijn“ an.


Landschaftsschutzgebiet „Eltener Höhen“ (L4)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet. Es umfasst 316,6 ha und umfasst die von Waldflächen bestimmten Eltener Höhen. Das Landschaftsschutzgebiet wird im geringen Maße in nordöstlicher Richtung ausgeweitet.

 

Landschaftsschutzgebiet „Rietbroek“ (L5)
Hier handelt es sich um ein neues Landschaftsschutzgebiet. Es verläuft über eine Fläche von 14,8 ha und umfasst einen Wald-Grünlandkomplex im Bereich einer grundwasserbeeinflussten Senke unmittelbar an der Autobahn A 3 östlich von Elten. Alter, naturnaher Eichenwald, kleinere Flächen mit Erlenauenwald und einem Großseggenried sowie ein naturnaher Abschnitt des Rietbroekgrabens sind wertbestimmende Bestandteile des Gebietes.

 

Landschaftsschutzgebiet „Niederung der Wild und Hetter“ (L6)
Hier handelt es sich um ein neues Landschaftsschutzgebiet. Es weist eine Größe von 894,1 ha auf. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den grünlandgeprägten, offenen Niederungsbereich entlang der Wild bis in die Hetter. 

 

Landschaftsschutzgebiet „Borgheeser Heide“ (L7)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet, welches im geringen Maße ausgeweitet wird. Es weist eine Größe von 183 ha auf. Es umfasst das überwiegend von Wald bestandene Binnendünengebiet in der Borghees.

Landschaftsschutzgebiet „Kulturlandschaft westlich Hüthum“ (L8)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet, welches ausgeweitet wird. Es weist eine Größe von 331,8 ha auf. Es umfasst die weiträumige Kulturlandschaft hinter dem Banndeich im Westen von Hüthum.

Landschaftsschutzgebiet „Emmericher Ward“ (L9)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet, welches im geringen Maße ausgeweitet wird. Es weist eine Größe von 27,5 ha auf. Es umfasst zukünftig die grünlandgeprägte Aue beidseitig der Rheinbrücke auf der rechten Rheinseite einschließlich der Zufahrt zum Yachthafen.

Ferner werden im Rahmen der Landschaftsplanung Emmerich auch Naturdenkmäler, und besondere Landschaftsbestandteile sowie Alleen neu ausgewiesen. Grundsätzlich gilt es, den in § 13 (3) S. 2 LNatSchG entwickelten Gedanken umzusetzen, Festsetzungen einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.

 

Die sich aus vorliegender Landschaftsplanung ergebenden Schnittstellen im Hinblick auf relevante kommunale Belange sind in anliegender Stellungnahme abgebildet.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.2

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter