hier: Offenlage nach § 17 LNatSchG NRW - Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die anliegende
Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum Landschaftsplan Nr. 2 -Emmerich
am Rhein - Kleve im Rahmen der Offenlage der Träger öffentlicher Belange gem. §
15 LNatSchG.
Sachdarstellung :
Der Kreistag des Kreises Kleve hat in seiner Sitzung am 28.09.2023 die Kreisverwaltung beauftragt, das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplans des Kreises Kleve Nr. 2 (Emmerich am Rhein-Kleve) fortzuführen und den Entwurf gemäß §17 des Landesnaturschutzgesetzes NRW öffentlich auszulegen. Im Rahmen der Offenlage nimmt die Stadt Emmerich im folgenden Stellung zum Entwurf des Landschaftsplans Nr. 2 (siehe Anlage 1).
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Äußerungen und Anregungen führten zu einer Überarbeitung des Vorentwurfs. Viele Aspekte aus der Stellungnahme der Stadt Emmerich wurden jedoch nicht ausreichend berücksichtigt und werden daher nochmals vorgetragen. Nachfolgend werden die wesentlichen Bestandteile des Landschaftsplans zusammenfassend dargestellt. Um Änderungen zur frühzeitigen Beteiligung zu verdeutlichen, werden die Änderungen aus der Offenlage farbig hervorgehoben.
Bestandteile des
Landschaftsplans
Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit seinen Bestandteilen
im Internet unter
www.kreis-kleve.de auf der
Startseite unter der Rubrik 'Landschaftsplanung' abzurufen.
Der vorliegende Landschaftsplan Nr. 2 Emmerich am Rhein – Kleve besteht aus:
den Textteilen
- Textliche Festsetzungen
- Begründung mit strategischer Umweltprüfung
sowie den Planteilen, hier drei Kartendarstellungen
- Karte A: Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft
- Karte B: Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
- Karte C: Darstellung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen für die Landschaft
Ziel und Zweck des
Landschaftsplans
Aufgestellt wird ein Landschaftsplan immer von den Kreisen
und kreisfreien Städten, die ihn als allgemeinverbindliche kommunale Satzung
beschließen. Die Kreise und kreisfreien Städte sind die Träger der
Landschaftsplanung, das heißt, verantwortlich ist nicht eine einzelne Behörde,
wie etwa die untere Naturschutzbehörde, sondern das “örtliche Parlament”: der
Kreistag. Der Kreis Kleve hat in den letzten Jahren seine Landschaftsplanung
kontinuierlich vervollständigt und fortgeschrieben. Für den Landschaftsraum
Emmerich am Rhein - Kleve besteht bisher noch kein rechtswirksamer
Landschaftsplan. Zwar wurde die Aufstellung eines Landschaftsplans für diesen
Landschaftsraum bereits vom Kreistag des Kreises Kleve in seiner Sitzung am
13.06.1985 beschlossen. Die Arbeiten wurden seinerzeit jedoch nicht bis
zur Satzungsreife fortgeführt. Die Lücke im System der
Landschaftsplanung des Kreises Kleve soll nunmehr geschlossen werden (Kreistagsbeschluss
von 14.12.2017).
Landschaftsplänen kommt eine zentrale Bedeutung zu, wenn es um die planerische
Selbstbestimmungsmöglichkeit geht. Die Landschaftsplanung ist das zentrale
Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie richtet
sich nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der
Landesnaturschutzgesetze (hier LNatSchG NRW). Der Landschaftsplan setzt die
Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes auf örtlicher Ebene um. Er konkretisiert
und ergänzt die naturschutzfachlichen Inhalte des Regionalplanes als
Landschaftsrahmenplan.
Die per Verordnung in den Naturschutzgebieten festgelegten Naturschutzziele können bestimmte Nutzungsformen einschränken oder Gebote und Verbote zur Folge haben. In der Abbildung ist eine exemplarische Allgemeine Auflistung von Verboten zu sehen. Darüber hinaus können für die einzelnen Schutzgebiete je nach Erhaltungs- und Entwicklungsziel weitere Verbote und Gebote festgesetzt werden. Im Textteil des vorliegenden Landschaftsplans sind diese jeweils
aufgelistet.
Abbildung 1: Auswahl Verhaltensregeln in Schutzgebieten
Inhalte des
Landschaftsplans 02 „Emmerich am Rhein – Kleve“
Im Plangebiet Emmerich werden Schutzmaßnahmen für Natur
und Landschaft bisher durch ordnungsbehördliche Verordnungen der
Bezirksregierung Düsseldorf (NSG
„Knauheide“, NSG „Die Moeitjes“, NSG „Emmericher
Ward“); Verordnungen zum Schutz von Landschaftsbestandteilen im „Gebiet des
Kreises Rees“ (vom 25.05.1972) und „Rheinuferschutz“ (vom 01. August 1972) aber
auch durch supranationale Vorgaben (FFH-Richtlinie und
Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft) sichergestellt. Der
Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 2 – Emmerich am Rhein - Kleve
soll die Regelungen dieser Verordnungen und Richtlinien insbesondere zum
Schutzzweck, zu den Geboten und Verboten sowie
den Unberührtheitsklauseln aktualisieren und ergänzen.
Im Folgenden werden die vorhandenen Naturschutz- und
Landschaftsschutzgebiete aufgezählt und Erneuerungen sowie geplante Änderungen
und Erweiterungen beschrieben.
Mit der Ausweisung
von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten als Planungsinstrument in bereits
festgelegten Natura-2000 Gebieten setzt Deutschland europäisches Recht um.
Natura-2000 ist
ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder
typischer Lebensräume und Arten. Es setzt sich zusammen aus den Schutzgebieten
der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und den Schutzgebieten der
Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie (Richtlinie 92/43/ EWG).
Um den Schutz der Natura-2000 Gebiete zu gewährleisten, sind die Gebiete rechtlich zu sichern, zum Beispiel als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet, für die, die erforderlichen Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen dann durch Managementpläne festgelegt werden. Die Umsetzung erfolgt dann über Naturschutz- und Agrarumweltprogramme sowie Artenhilfs- oder Biotoppflegemaßnahmen.
Der
überwiegende Teil des festgesetzten vorhandenen Vogelschutzgebietes, ist durch
die Schutzkategorie Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
Als
eine Neuerung im vorliegenden Landschaftsplanentwurf ist die flächenscharfe
Darstellung des Grünlandumbruchverbotes ergänzt worden.
Naturschutzgebiete
Nach § 23 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist.
Naturschutzgebiet „Oude Rijn“ (N1)
Das Schutzgebiet ist neu geplant und umfasst 11,9 ha. Es liegt unmittelbar an der
Landesgrenze zu den Niederlanden, nordwestlich von Elten. Das Naturschutzgebiet
umfasst einen etwa 3,2 km langen Uferabschnitt des ‘Oude Rijn’ (naturnaher
ehemaliger Rheinarm), einschließlich des angrenzenden Grünlandes im Vorland des
parallel zum Gewässer verlaufenden Deiches.
Das
Schutzgebiet ist in der Planung verkleinert worden, es kam zu einer Rücknahme
der Grünlandfläche an der NL-Grenze auf den Bereich des Deichvorlands (Elten,
Flur 1, Flstk. 229, 257 jew. tlw.).
Naturschutzgebiet „Knauheide“ (N2)
Das Naturschutzgebiet „Knauheide“ weist eine Größe von 47 ha auf und umfasst
einen feuchtigkeitsgeprägten Wald-Grünlandkomplex auf nährstoffarmen
sandigen oder moorigen Böden nordöstlich von Elten, unmittelbar an der Autobahn
A 3. Das Gebiet wurde bereits 1977 unter Schutz gestellt. 1997 wurde es
erweitert. In dem vorliegenden Entwurf ist eine weitere Erweiterung in
südwestliche Richtung geplant. In dem Plangebiet befindet sich auch eine von
der Stadt Emmerich erworbene Teilfläche, auf der eine Neu-Aufforstung sowie
Maßnahmen zur extensiven Grünlandnutzung und Wiedervernässung durchgeführt
wurden. Dies erfolgte in enger Absprache mit den Gebietsbetreuern des
Naturschutzzentrums Kreis Kleve e.V. sowie dem zuständigen
Revierförster und der unteren Naturschutzbehörde.
Naturschutzgebiet „Rietbroek“
Das Schutzgebiet ist neu geplant. Es liegt unmittelbar an der Autobahn A 3
östlich von Elten. Es umfasst einen Wald-Grünlandkomplex im Bereich
einer grundwasserbeeinflussten Senke.
Das
Naturschutzgebiet (NSG) „Rietbroek“ wird nicht weiter als NSG geplant sondern
wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) 5.
Naturschutzgebiet „Die Wild“ (N3)
Das Schutzgebiet ist neu geplant und erstreckt sich über einer Fläche von 10,3
ha. Es umfasst einen etwa 0,9 km langen, teilweise naturnahen
Abschnitt der Wild, einschließlich der angrenzenden Aue am Fuß
des Eltenberges, zwischen dem
Campingplatz Brahmberg und Voorthuysen.
Naturschutzgebiet „Helenenbusch“ (N4)
Das Schutzgebiet ist neu geplant. Es umfasst eine naturnahe Waldparzelle mit
einer flächengröße von 2,4 ha aus trockenem Buchen-Eichenwald
im Helenenbusch südöstlich des alten Wasserwerkes Emmerich.
Naturschutzgebiet „Die Moiedtjes“ (N5)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Naturschutzgebiet. Es umfasst einen
Komplex aus mehr als 30 kleinen bis mittelgroßen, überwiegend aus der
ehemaligen Lehmgewinnung hervorgegangenen die sich über eine Fläche von 30,5 ha erstrecken und
teils naturnahen Gewässern in Rheinnähe zwischen dem Uferhof und der
deutsch-niederländischen Staatsgrenze. Das Naturschutzgebiet wird in
Richtung Südosten um ein Teilstück des ehemaligen Bahndammes
erweitert.
Hier
wurde die Rücknahme der südöstlichen Erweiterungsfläche Hüthum (Flur 2, Flstk.
281, 282 jew. tlw.) vom Kreistag beschlossen.
Naturschutzgebiet „Emmericher Ward“ (N6)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Naturschutzgebiet mit einer Größe von
308,7 ha. Es umfasst ein naturnahes Auengebiet auf der rechten Rheinseite
zwischen Emmerich und der deutsch-niederländischen Staatsgrenze. Eingeschlossen
sind die Uferbereiche des Rheins.
Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete werden nach § 26 BNatSchG festgesetzt, soweit dies zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.
Im
vorliegenden Plan wurden LSGs im gleichen Naturraum zusammengefasst. Dies dient
vor allem der besseren Lesbarkeit der Kartenwerke. Ferner wurden die
Ausgrenzungen der Hofanlagen aus den Schutzgebietskulissen in Anlehnung an die
Abgrenzung des Vogelschutzgebietes berücksichtigt.
Landschaftsschutzgebiet „Niederungslandschaft
am Oude Rijn“ (L1)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet. Es umfasst den
weiträumigen Niederungsbereich zwischen dem ‘Oude Rijn’ im Südwesten, auf
dem Gebiet der Niederlande, und der Bahnlinie im Osten. Dazu zählt nun auch das ehemalige
Landschaftsschutzgebiet „Strang-Niederung und Wild-Niederung“. Es umfasst
die grünlandgeprägten Bereiche der Strang- und der
Wild-Niederung. Insgesamt erstreckt sich das LSG über 345,7 ha.
Landschaftsschutzgebiet „Leege Heide“ (L2)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet. Es umfasst
die durch Waldflächen, Gehölzstreifen und Baumreihen gut gegliederte
Kulturlandschaft im Bereich der Leege Heide. Das LSG erstreckt sich
über eine Fläche von 292,3 ha.
Landschaftsschutzgebiet „Knauheide“ (L3)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet. Es umfasst
105,3 ha und besteht aus grünlandgeprägten, durch Baumreihen, Kopfbäume,
Feldhecken und kleine Waldflächen reich strukturierte und von zahlreichen
Gräben durchzogene Kulturlandschaft im Bereich der Knauheide. Es wird im
geringen Maße in nordöstlicher Richtung ausgeweitet und grenzt direkt an das
Landschaftsschutzgebiet „Leege Heide“ und „Oude Rijn“ an.
Landschaftsschutzgebiet „Eltener Höhen“ (L4)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet. Es umfasst 316,6 ha und umfasst die
von Waldflächen bestimmten Eltener Höhen. Das Landschaftsschutzgebiet
wird im geringen Maße in nordöstlicher Richtung ausgeweitet.
Landschaftsschutzgebiet
„Rietbroek“ (L5)
Hier handelt es sich um ein neues Landschaftsschutzgebiet. Es verläuft über
eine Fläche von 14,8 ha und umfasst einen Wald-Grünlandkomplex im Bereich einer
grundwasserbeeinflussten Senke unmittelbar an der Autobahn A 3 östlich von
Elten. Alter, naturnaher Eichenwald, kleinere Flächen mit Erlenauenwald und
einem Großseggenried sowie ein naturnaher Abschnitt des Rietbroekgrabens sind
wertbestimmende Bestandteile des Gebietes.
Landschaftsschutzgebiet „Niederung der Wild und Hetter“ (L6)
Hier handelt es sich um ein neues Landschaftsschutzgebiet. Es weist eine Größe
von 894,1 ha auf. Das
Landschaftsschutzgebiet umfasst den grünlandgeprägten, offenen
Niederungsbereich entlang der Wild bis in die Hetter.
Landschaftsschutzgebiet „Borgheeser Heide“ (L7)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet, welches im
geringen Maße ausgeweitet wird. Es weist eine Größe von 183 ha auf. Es umfasst
das überwiegend von Wald bestandene Binnendünengebiet in der Borghees.
Landschaftsschutzgebiet „Kulturlandschaft
westlich Hüthum“ (L8)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet, welches ausgeweitet
wird. Es weist eine Größe von 331,8
ha auf. Es umfasst die weiträumige Kulturlandschaft hinter dem Banndeich
im Westen von Hüthum.
Landschaftsschutzgebiet „Emmericher Ward“ (L9)
Hier handelt es sich um ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet, welches im
geringen Maße ausgeweitet wird. Es weist eine Größe von 27,5 ha auf. Es umfasst
zukünftig die grünlandgeprägte Aue beidseitig der Rheinbrücke auf der
rechten Rheinseite einschließlich der Zufahrt zum Yachthafen.
Ferner werden im Rahmen der Landschaftsplanung Emmerich auch Naturdenkmäler, und besondere Landschaftsbestandteile sowie Alleen neu ausgewiesen. Grundsätzlich gilt es, den in § 13 (3) S. 2 LNatSchG entwickelten Gedanken umzusetzen, Festsetzungen einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.
Die sich aus vorliegender Landschaftsplanung ergebenden
Schnittstellen im Hinblick auf relevante kommunale Belange sind in anliegender
Stellungnahme abgebildet.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter