Betreff
Geschwindigkeitsbegrenzung B 8/L 7;
hier: Antrag Nr. XI/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 17 1234/2024
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, empfiehlt der Verwaltung, die in der Vorlage genannten Maßnahmen umzusetzen und dem Antrag der Ratsfraktion SPD im Übrigen nicht zu folgen.

 

Sachdarstellung :

 

Der Verwaltung liegt ein Antrag vor, dass im gesamtem Streckenverlauf der B8/L7 von Ortsausgang Praest bis Ortsausgang Vrasselt eine Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h und von Ortsausgang Emmerich bis Ortseingang Elten eine Maximalgeschwindigkeit von 70 km/h eingerichtet wird.

 

In dem Antrag wird ausgeführt, dass insbesondere die im gesamten Straßenverlauf befindlichen Straßeneinmündungen und Grundstückszufahrten eine erhebliche Verkehrsgefährdung für den in die Straße einbiegenden Verkehr darstellen würde. Auf die besondere Situation im Abschnitt von Ortsausgang Emmerich bis Ortseingang Hüthum mit Querung von Verkehrsteilnehmern die den Wohnmobilstellplatz und die Gastronomie am Yachthafen aufsuchen sowie die Benutzer des Deichradweges wird hingewiesen. 

 

Der Fahrradverkehr innerhalb geschlossener Ortschaft ist bei der Beurteilung der Geschwindigkeiten außerhalb geschlossener Ortschaften nicht von Belang.

 

Die Voraussetzungen zum Eingreifen werden durch Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) bestimmt.

Verkehrszeichen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies zwingend geboten ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen (§45 Abs.9 StVO). Das ist nur der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. In jedem Einzelfall ist somit eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation und des Unfallrisikos erforderlich. (VwV zu § 45 StVO)

 

Das bedeutet, dass jeder einzelne Abschnitt für sich zu beurteilen ist.

 

Zur Beurteilung wurde sowohl Straßen.NRW als auch die Direktion Verkehr der Polizeibehörde Kreis Kleve um Stellungnahme gebeten.

 

 

1. L7 Ortsausgang Praest bis Ortseingang Vrasselt

 

a)    aktuelle Situation

 

Die L 7 (Reeser Straße) ist als Landesstraße gewidmet und dient aufgrund ihrer Widmung vorrangig der uneingeschränkten Nutzung aller Verkehrsteilnehmer. Sie dient weiterhin der örtlichen und zwischengemeindlichen bis hin zu den regionalen Verkehrsverbindungen. Im Zuge der Ortslage Emmerich-Praest und Emmerich-Vrasselt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund der innerörtlichen Lage 50km/h. Zwischen den beiden Ortsteilen ist die zulässige Geschwindigkeit schon auf 70km/h reduziert.

Im Zuge der L 7 (Reeser Straße) ist auf der südlichen Fahrbahnseite ein einseitige benutzungspflichtiger Beidrichtungsradweg angelegt. Durch angelegte Mittelinseln als Querungshilfe wird das Überqueren der L 7 (Reeser Straße) erleichtert. Die Verkehrsbelastung auf der L 7 beträgt gemäß der Bundesverkehrszählung aus 2021 DTV = 6595KFZ/d mit einem Schwerverkehrsanteil von 392Fzg (5,94%). Diese kann, für eine Landesstraße als durchschnittlich und nicht hoch bezeichnet werden.

 

b)    Beurteilung

 

Das Unfallgeschehen soweit hier bekannt ist unauffällig. Durch die Polizei wurde zunächst ein Geschwindigkeitsprofil auf der L 7 in Höhe der Pionierstraße erstellt.

Die V 85 liegt bei 64 km/h in beiden Fahrtrichtungen. Die Überschreitungsquote bei 70 km/h lag bei 4%. Die gefahrenen Geschwindigkeiten liegen im Normbereich.

 

Die Unfallauswertung auf der L 7 im Bereich zwischen den Ortschaften Vrasselt und Praest kann als unauffällig bezeichnet werden. In den letzten drei Jahren kam es nur zu vier Unfällen in diesem Bereich. Geschwindigkeit war hier nicht ursächlich.

 

c)    Stellungnahmen Straßen.NRW und Polizei

 

Seitens Straßen.NRW wird aufgrund der Gefahrenlage zur weiteren Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von derzeitig 70km/h auf 50km/h keine Notwendigkeit gesehen.

 

Aus polizeilicher Sicht liegen die Kriterien einer besonderen Gefahrenlage für eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht vor.

 

d)    Maßnahme

 

Die Verwaltung beabsichtigt die Geschwindigkeit im Abschnitt zwischen Praest und Vrasselt nicht zu reduzieren, da die Eingriffsvoraussetzungen des § 45 StVO i.V.m. VwV StVO nicht vorliegen.

 

 

2. L7 Ortsausgang Emmerich bis Ortseingang Hüthum

 

 

a)    aktuelle Situation

 

Die B 8 (Eltener Straße) ist als Bundesstraße gewidmet und dient aufgrund ihrer Widmung vorrangig der uneingeschränkten Nutzung aller Verkehrsteilnehmer. Sie dient weiterhin der örtlichen und zwischengemeindlichen bis hin zu den regionalen Verkehrsverbindungen. Zwischen den Ortslagen von Emmerich und Emmerich-Hüthum verläuft der Streckenverlauf teilweise kurvig. Mittig des Streckenabschnittes zwischen Emmerich und dem Ortsteil Hüthum mündet die Fackeldeystraße auf die B 8 (Eltener Straße). In diesem Bereich ist ein Überholverbot eingerichtet. In den Kurvenbereichen sind zur Kennzeichnung des Streckenverlaus Richtungstafeln gemäß VZ.625-10 bzw. -20 aufgestellt. Im Zuge der B 8 (Eltener Straße) ist ein einseitiger Beidrichtungsradweg auf der nördlichen Fahrbahnseite angelegt. Eine Routenbeschilderung der landeseinheitlichen Radwegweisung ist im Zuge der B 8 vorhanden.  Zur Verbesserung der Verkehrs- bzw. Unfallsituation würde hier eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 70km/h beitragen. Die Sichtfelder aus der Fackeldeystraße auf die B 8 in FR Emmerich sind nicht optimal. Auch sind die Kurvenbereiche mit engeren Kurvenradien versehen.

 

b)    Beurteilung

 

Im Bereich der Einmündung mit der Fackeldeystraße ist eine leichte Unfallauffälligkeit zu verzeichnen. Bei zwei der drei VU sind die Unfallverursacher Radfahrende/Pedelec.

In der längeren Vergangenheit haben sich hier schon schwere Unfälle ereignet. Daraufhin wurde ein Überholverbot angeordnet.

 

c)    Stellungnahmen Straßen.NRW und Polizei

 

Zur Vereinheitlichung des Verkehrsflusses bestehen gegen die Einrichtung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 70km/h zwischen Emmerich und Hüthum seitens Straßen.NRW keine Bedenken. Ein Beschilderungsvorschlag wurde übermittelt.

 

Die Polizei befürwortet ebenfalls aufgrund der Gefahrenlage eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h.

 

d)    Maßnahme

 

Die Verwaltung beabsichtigt im Bereich zwischen Ortsausgang Emmerich und Ortseingang Hüthum aufgrund der Gefahrenlage die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h gem. dem Beschilderungsplan von StraßenNRW anzuordnen.

 

 

 

 

2. L7 Ortsausgang Hüthum bis Ortseingang Emmerich

 

a)    aktuelle Situation

 

Die B 8 (Eltener Straße) ist als Bundesstraße gewidmet und dient aufgrund ihrer Widmung vorrangig der uneingeschränkten Nutzung aller Verkehrsteilnehmer. Sie dient weiterhin der örtlichen und zwischengemeindlichen bis hin zu den regionalen Verkehrsverbindungen. Zwischen den Ortslagen von Emmerich-Hüthum bis Hüthum verläuft der Streckenverlauf nur im Bereich des Viadukt kurvig. Im Zuge der B 8 zwischen der Ortslage Hüthum und Elten, ist dort bis auf den Streckenabschnitt im Bereich des Viaduktes keine Geschwindigkeitsreduzierung eingerichtet.

 

b)    Beurteilung

 

Die Strecken sind meist über mehrere hundert Meter einsehbar und es gibt kaum Kreuzungsbereiche mit Querungsverkehr.

Das Unfallgeschehen kann nach Auswertung der Unfalldatenbank als unauffällig bezeichnet werden. In den letzten drei Jahre gab es in diesem Bereich sechs Unfälle verschiedenster Art und Ursachen. Geschwindigkeit spielte bei den Unfällen als Ursache keine Rolle.

 

c)    Stellungnahmen Straßen.NRW und Polizei

 

Auffälligkeiten, welche für eine Geschwindigkeitsreduzierung sprechen sind nicht bekannt.

Sowohl Straßen.NRW als auch die Polizei sehen hier keinen Handlungsbedarf.

 

d)    Maßnahme

 

Die Verwaltung beabsichtigt die Geschwindigkeit im Abschnitt zwischen Hüthum und Elten aufgrund fehlender Eingriffsvoraussetzungen des § 45 StVO i.V.m. VwV StVO nicht zu reduzieren. Die vorhandene Geschwindigkeitsreduzierung am Viadukt ist davon nicht betroffen.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.4.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter