Betreff
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E 11/3 - Solarpark Tackenweide -;
hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behör-
den und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage
05 - 17 1236/2024
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich Gemarkung Emmerich, Flur 57, Flurstücke 340 und 341 sowie Flur 57, Flurstück 57 einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 11/3 -Solarpark Tackenweide-.

Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans ergibt sich aus der beigefügten Karte.

 

Bild 2

 

 

2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung für den gekennzeichneten Verfahrensbereich eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB entsprechend Punkt 3.1 (einfache Bürgerbeteiligung) der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.

 

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

Im Zuge des notwendigen Ausbaus von erneuerbarer Energien sieht sich die Stadt Emmerich am Rhein in der Verantwortung, im Rahmen der Bauleitplanung entsprechende Flächen zur Verfügung zu stellen und damit der Absicht eines privaten Investors, eine Freiflächensolaranlage zu errichten, Rechnung zu tragen.

 

Das rund 1 ha große Plangebiet befindet sich nordöstlich des Kernbereichs von Emmerich am Rhein am Rande des Gewerbegebiets, welches sich im Anschluss an die Straße Tackenweide entlang der Weseler Straße erstreckt.

Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und von der Straße Tackenweide sowie dem anschließenden Gewerbegebiet begrenzt. Die Umgebung ist darüber hinaus nach Westen durch landwirtschaftliche Nutzungen geprägt.

 

Für das Plangebiet besteht mit dem Bebauungsplans Nr. E 10/4 -Dechant-Sprünken-Straße- aus dem Jahr 1982 verbindliches Planungsrecht. Im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplans wurde die in Rede stehende Flächen als öffentliche bzw. private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sport- und Freizeiteinrichtung“ festgesetzt. Ursprünglich war an diesem Standort die Errichtung eines Sportzentrums vorgesehen, welches jedoch nicht umgesetzt wurde.

Da die vorgesehene Nutzung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, ist die Durchführung eines neuen Bebauungsplanverfahrens notwendig. Ziel ist die Festsetzung eines Sondergebiets mit Zweckbestimmung Solarpark.
Der Bebauungsplan Nr. E 10/4 soll mit Inkrafttreten des aufzustellenden Bebauungsplans für den genannten Teilbereich außer Kraft treten.

 

Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche dar. Zur Realisierung des Vorhabens ist eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Die Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E 11/3 -Solarpark Tackenweide-.

 

Zu 2)

 

Zur Unterrichtung der Öffentlich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung soll eine frühzeitige Unterrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werde.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter