Betreff
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende;
hier: Antrag Nr. XII/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
01 - 17 1240/2024
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, mittels Regelung im Rahmen der Neufassung der Hauptsatzung vorzusehen, dass für sämtliche Ausschüsse des Rates anstelle der monatlichen zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ein Sitzungsgeld pro Ausschusssitzung gem. § 5 Abs. 5 der Entschädigungsverordnung geleistet wird.

 

Sachdarstellung :

 

Antragslage

 

Mit Antrag vom 10. November 2023 regt die SPD-Ratsfraktion an, den Vorsitzenden der Ausschüsse künftig ein Sitzungsgeld pro Ausschusssitzung zu gewähren und mithin von der bisherigen Praxis einer pauschalierten monatlichen Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung abzukehren. Begründet wird das Begehren im Wesentlichen mit der Möglichkeit, durch den Wechsel auf eine anlassbezogene Entschädigung der Ausschussvorsitzenden finanzielle Mittel einsparen und somit einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten zu können.

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat den Antrag in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Im Zuge der Beratung über den Verweisungsantrag wurde seitens der CDU-Fraktion daran erinnert, dass ein gleichlautender Antrag im Jahre 2021 von der CDU formuliert worden sei und der Antrag daher unterstützt werde.

 

(Anm. der Verwaltung:

Die CDU Fraktion hat mit Antrag Nr. VI/2021 ursprünglich die Umstellung der Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder auf eine monatliche Pauschale begehrt. Dies hätte einen finanziellen Mehraufwand bedeutet. Im Zuge der Diskussion um die zu initiierenden Änderung der Hauptsatzung (Beratungsfolge RPA/HFA 09.03.2021 und Rat 30.03.2021) stellte die CDU-Fraktion in der Sitzung des RPA am 09.03.2021 bezogen auf die Entschädigung der Ausschussvorsitzenden den Antrag, von der pauschalierten Entschädigung auf ein anlassbezogenes Sitzungsgeld zu wechseln. Die dem Rat zur Beschlussfassung am 30.03.2021 zugleitete Vorlage zur Änderung der Hauptsatzung erhielt seinerzeit nicht die erforderliche 2/3 Mehrheit.

 

 

Ausgangssituation

 

Bislang wird den Vorsitzenden der kommunalen Ausschüsse gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung gewährt. Ausgenommen von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung sind Ausschussvorsitze, die nicht durch Ratsmitglieder bekleidet werden (HFA, Wahlausschuss) sowie der Wahlprüfungsausschuss.

Der mit der Gesetzesänderung 2018 neu eingeführte Abs. 2 ermöglicht den Gemeinden, von dieser grundsätzlichen Regelung abzuweichen.

 

„Sie schafft den Gemeinden bei der Ausgestaltung der Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende Gestaltungsspielraum, um den örtlich sehr unterschiedlich mit dem Vorsitz in einem Ausschuss verbundenen Aufwand angemessen entschädigen zu können. Dazu bietet das Gesetz zwei Wege, die auch kumulativ beschritten werden können.“

(vgl. Komm. GO NRW Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch zu § 46 GO NRW)

 

So können die Gemeinden neben dem gesetzlichen Regelfall der monatlichen zusätzlichen Aufwandsentschädigung mittels Regelung in der Hauptsatzung beschließen, dass für einzelne oder sämtliche Ausschüsse anstelle der monatlichen zusätzlichen Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld geleistet wird.

 

„Die verschiedenen Optionen des § 46 Abs. 2 Satz 2 GO NRW können

auch kombiniert werden, etwa in der Weise, dass einzelne Ausschüsse gänzlich von einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausgenommen werden, für andere Ausschüsse ein Sitzungsgeld eingeführt wird und für die verbleibenden Ausschüsse keine Ausnahme getroffen wird, mit der Folge, dass es beim gesetzlichen Regelfall der zusätzlichen monatlichen Aufwandsentschädigung verbleibt.“

(vgl. Komm. GO NRW Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch zu § 46 GO NRW)

 

Sofern eine Gemeinde diesen Spielraum nutzen möchte, bedarf es einer Regelung in der Hauptsatzung.

Für die Einführung von Ausnahmen in der Hauptsatzung bedarf es sogar einer Zweidrittelmehrheit (§ 46 Abs. 2 Satz 3 GO NRW); für die Aufhebung der Ausnahme wäre die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 GO NRW gebotene Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (qualifizierte Mehrheit) ausreichend.

 

Der vorliegende Antrag der SPD-Ratsfraktion favorisiert die Einführung einer Ausnahme dergestalt, künftig Ausschussvorsitzenden ein anlassbezogenes Sitzungsgeld zu gewähren . Der vorstehend zitierte mündlich in der Sitzung des RPA am 09.03.2021 formulierte Antrag der CDU sprach sich für die gleiche Variante aus.

 

Die nachfolgenden Vergleichsrechnungen zur Ermittlung des erzielbaren Konsolidierungsbeitrages bei künftig modifizierter Auskehrung der Entschädigung für Ausschussvorsitzende greifen die seitens der Fraktionen gewählte Option (Sitzungsgeld statt pauschaler Aufwandsentschädigung für alle Ausschüsse) auf.

 

 

Ermittlung des erzielbaren Konsolidierungsbeitrages

 

Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten gem. § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (EntschVO NRW) eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des einfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 Abs. 4 EntschVO NRW. Diese beträgt aktuell 377,40 Euro monatlich (in den Jahren 2022 und 2023 betrug die Entschädigung 370,00 Euro).

§ 5 Abs. 5 EntschVO bestimmt für die Option „Aufwandsentschädigung für Vorsitzende der Ausschüsse als Sitzungsgeld“, dass dieses in der Höhe der zusätzlichen Aufwandsentschädigung entspricht, also gleichsam aktuell 377,40 Euro monatlich beträgt.

 

Zur Ermittlung des erzielbaren Konsolidierungsbeitrages wurden die tatsächlich in den Jahren 2022, 2023 und 2024 (Prognose bis Jahresende auf Grundlage Sitzungsterminplan 2024) an die Ausschussvorsitzenden geleisteten Zahlungen in Relation gesetzt zu den Beträgen, die bei einer Umstellung (anlassbezogenes Sitzungsgeld statt pauschale Aufwandsentschädigung) hätten geleistet werden müssen.

 

Das Ergebnis lässt sich komprimiert wie folgt abbilden:

 

Pauschale Aufwandsentschädigung

 

Sitzungsgeld

(Euro)

 

Differenz

(Euro)

 

 

 

 

 

2022

 

 

 

 

41.070,00

 

17.020,00

 

24.050,00

 

 

 

 

 

2023

 

 

 

 

39.220,00

 

15.910,00

 

23.310,00

 

 

 

 

 

2024

 

 

 

 

40.759,20

 

15.850,80

 

24.908,40

 

Mithin würde sich durch Umsetzung der Anregung ein Konsolidierungsbeitrag (Minderausgaben) in Höhe von jährlich rd. 24.000 Euro und somit rd. 120.000 Euro bezogen auf eine Wahlzeit des Rates erzielen lassen.

Die Wertermittlung ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Verwaltungsseitig wird vor dem Hintergrund des zu erzielenden Konsolidierungsbeitrages empfohlen, den Umstieg zum anlassbezogenen Sitzungsgeld kurzfristig zu initiieren.

 

 

Umsetzung

 

Wie vorstehend erläutert, bedarf die Abkehr von der bisherigen Praxis einer Änderung der Hauptsatzung. Die Neufassung der Hauptsatzung (in Kombination mit der Änderung der Geschäftsordnung und der Erarbeitung einer Zuständigkeitsordnung) bildet einen Aufgabenschwerpunkt des Fachbereiches 1 - Zentrale Dienste - in diesem Jahr. Es ist vorgesehen, die vorgenannten Regelwerke nach entsprechender Vorberatung durch RPA und HFA noch im Jahr 2024 durch den Rat beschließen zu lassen.

 

Die zur Umsetzung der modifizierten Entschädigung der Ausschuss-vorsitzenden in die Hauptsatzung aufzunehmende Bestimmung

 

„Die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende wird für sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt“

 

kann nur mit einer 2/3 Mehrheit (mindestens 25 Stimmen dafür) beschlossen werden.

 

Die Vorsitzenden der Ausschüsse (Ausnahme: Wahlprüfungsausschuss) wären gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW befangen und dürften an einer solchen Abstimmung nicht teilnehmen. Mithin wären 9 Mitglieder des Rates befangen.

 

Bei einem fraktionsübergreifenden Konsens aller im Rat vertretenen Mitglieder wäre es dennoch rechnerisch möglich, das erforderliche Stimmenquorum zu erzielen.

 

Eine Beschlussfassung nach Neukonstituierung des Rates 2025 vor Benennung der Ausschussvorsitzenden würde diese Hürde verringern, da kein Mitglied des Rates bei der Abstimmung befangen wäre.

Zugleich würde sich der Zeitpunkt zu erzielender Konsolidierungsbeiträge (Neukonstituierung Rat nach erfolgter Kommunalwahl erst im November 2025) entsprechend verschieben.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Bei Umsetzung (Aufnahme Ausnahmeregelung in die Hauptsatzung) Minderausgaben in Höhe von rd. 24.000 Euro pro Jahr.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter