Betreff
Verkleinerung des Rates;
hier: Antrag Nr. XIV/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
01 - 17 1242/2024
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die verwaltungsseitigen Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise (hier: Beibehaltung der Reduzierung um 8 Vertreter/innen) zu.

 

Sachdarstellung :

 

Der Rat hat den Antrag Nr. XIV/2023 (Anlage 5) in seiner Sitzung am 12.12.2023 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Die Bürgergemeinschaft Emmerich beantragt „die verwaltungsseitige Prüfung mit dem Ziel, in der nächsten Wahlperiode die nach § 3 KWahlG NRW zulässige Anzahl von Ratsvertretern und Wahlbezirken (d.h. ein „operatives Minimum“) zu verringern“. Zugleich ergeht der Auftrag an die Verwaltung, fristgerecht einen entsprechenden Satzungsentwurf zu erarbeiten.

Die daraufhin erfolgte verwaltungsseitige Prüfung stellt sich wie folgt dar:

 

 

I. Ausgangslage

 

1. Frist

 

Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder ist gesetzlich bestimmt und richtet sich nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW). Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000 Einwohner, aber nicht über 50.000 Einwohner wählen 44 Vertreter/innen, davon 22 in Wahlbezirken, gemäß § 3 Abs. 2 a) KWahlG. Die maßgebliche Bevölkerungszahl ergibt sich aus der vom Landesbetrieb Information und Technik (IT NRW) halbjährlich fortgeschrieben Bevölkerungszahl. (§ 78 Abs. 1 Kommunalwahlordnung KWahlO). Die Einwohnerzahl der Stadt Emmerich am Rhein beträgt demnach 31.912 Einwohner.

Die Gemeinden können gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen im Rat um 2, 4, 6, 8 oder 10, je davon zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern.

Zurzeit beschäftigt sich der Landtag NRW im Gesetzgebungsverfahren mit einer Überarbeitung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften.  § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG soll in der Hinsicht modifiziert werden, dass eine Verringerung um bis zu 12 Vertreter/innen zukünftig möglich sein soll.

 

Die laufende Wahlperiode des Rates hat am 01.11.2020 begonnen, die o.g Frist zur Verringerung der Wahlbezirke endet demnach am 31.07.2024. Im Falle einer Anpassung des KWahlG in der aktuell vorliegenden Entwurfsfassung würde sich die Frist auf den 31.08.2024 verschieben.

 

2. Handlungsbedarf

 

In der Satzung zur Verringerung der Zahl bei der Wahl des Rates der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter/innen vom 21.02.2018 wurde die Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen um 8 verringert. Diese Satzung hat Bestand, sofern keine neue vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossen wird.

Es gilt vor jeder Kommunalwahl zu prüfen, ob beispielweise aufgrund geänderter Einwohnerzahlen oder erfolgter normativer Anpassungen Handlungsbedarf mit Blick auf die bestehenden Rahmenbedingungen besteht. Ein Handlungsbedarf ergibt sich darüber hinaus durch den Antrag XIV/2023 der BGE-Fraktion vom 27. November 2023.

 

3. Handlungsoptionen

 

Es bestehen die folgenden Handlungsoptionen:

 

1.    Erlass einer Satzung zur Reduzierung der Anzahl der zu wählenden Vertreter um 10 oder 12 (bei entsprechender Anpassung des KWahlG im Gesetzgebungsverfahrens) Vertreter/innen

 

2.   Verzicht auf eine entsprechende (neue) Satzungsregelung (aktuelle Satzung zur Verringerung um 8 Vertreter/innen, 4 Wahlbezirke, hat weiterhin Bestand.)

 

 

II. Rechtliche Vorgaben

 

1. Zahl der Vertreter

 

Die in § 3 Abs. 2 KWahlG vorgegebene Anzahl von 44 Vertreter/innen, davon 22 in Wahlbezirken, stellt den gesetzlichen Regeltatbestand dar. Eine Verringerung der Anzahl der Vertreter soll nur im Ausnahmefall erfolgen.

Bei der Ausübung des Ermessens ist aber zu bedenken, dass die Stadt Emmerich am Rhein mit der aktuellen amtlichen Einwohnerzahl von 31.912 Einwohner/innen im unteren Bereich der vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 KWahlG normierten Spanne (30.000-50.000 Einwohner/innen) liegt. Eine Verringerung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen im oberen Bereich ist demnach zu vertreten.

 

Weiter gilt es zu beachten, dass die Anzahl der zu wählenden Vertreter maßgeblichen Einfluss auf die Wahlbezirkseinteilung hat. Bei der aktuellen Verringerung um 8 Vertreter/innen werden 18 Wahlbezirke gebildet. Während bei einer Verringerung um 10 bzw. 12 Vertreter/innen 17 respektive 16 Wahlbezirke gebildet werden müssten.

 

2. Wahlbezirkseinteilung

 

2.1 Grundsätze

Die Grundsätze für die Wahlbezirkseinteilung ergeben sich aus § 4 Abs. 2 und 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG):

 

·      Einhaltung der Bezirkseinteilung (§ 4 Abs.2 S.2 KWahlG)

·      Höchste zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl (Zahl der Wahlberechtigten

·      Höchste Einwohnerzahl (Anzahl der Wahlberechtigten) je Wahlbezirk

·      Prognose Wahltag

 

2.1.1 Einhaltung der Bezirkseinteilung

Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 KWahlG sollen die Bezirke, die nach der Gemeindeordnung vorhanden sind, eingehalten werden. In der Hauptsatzung ist die Bildung der Bezirke (Ortsteile) Elten, Hüthum, Borghees, Klein-Netterden, Vrasselt, Dornick und Praest vorgesehen und die entsprechende Wahl der Ortsvorsteher. Bei der Einteilung des Wahlgebietes muss demnach sichergestellt sein, dass das Ergebnis der Wahl in den jeweiligen Bezirken auswertbar ist, da dies maßgeblich für die Wahl der Ortsvorsteher ist.

 

2.1.2 Höchste zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl (Zahl der Wahlberechtigten)

Um die Wahlgleichheit zu gewährleisten hat der Gesetzgeber eine höchst zulässige Abweichung in Höhe von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der einzelnen Wahlbezirke definiert, § 4 Abs. 2 S. 3 KWahlG. Im Gesetzestext wird zurzeit eine höchste Abweichung von 25% normiert. Eine Abweichung in Höhe von 25% wurde aber im Urteil des VerfGH vom 20.12.2019 (VerfGH 35/19) als unzulässig erklärt, es sei eine höchste Abweichung in Höhe von 15% zulässig. In der anstehenden Änderung des KWahlG wird dies auch entsprechend vom Gesetzgeber berücksichtigt und der Gesetzestext wird dahingehend angepasst. Für die Wahlbezirkseinteilung ist demnach eine höchst zulässige Abweichung in Höhe von 15 vom Hundert maßgeblich.

 

Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf folgende Neufassung des § 4 Abs. 2 S. 4 KWahlG vor:

 

„In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen, ist eine Abweichung bis zu 20 vom Hundert zulässig.“

 

Zudem soll in der anstehenden Änderung des Kommunalwahlgesetzes § 4 Abs. 2 S. 3 KWahlG dahingehend geändert werden, dass sich die höchst zulässige Abweichung nicht mehr auf die durchschnittliche Einwohnerzahl, sondern auf die durchschnittliche Anzahl der Wahlberechtigten bezieht.

 

2.1.3 Höchste Einwohnerzahl (Anzahl der Wahlberechtigten) je Wahlbezirk

Eine weitere anstehende Änderung des KWahlG bezieht sich auf § 5 Abs. 2 KWahlG. Momentan gilt, dass kein Wahlbezirk mehr als 2500 Einwohner umfassen soll. Zukünftig soll gelten, dass kein Wahlbezirk mehr als 2000 Wahlberechtigte umfassen soll.

 

2.1.4 Prognose Wahltag

Weiter gilt es zu berücksichtigten, dass die Wahlbezirkseinteilung innerhalb der +/- 15% erlaubten Abweichung nicht nur zum Zeitpunkt der Einteilung vorliegen muss, sondern bis zur Feststellung des Wahlergebnisses. Es muss daher bei der Wahlbezirkseinteilung eine Zukunftsprognose im Hinblick auf Bevölkerungszuwächse bzw. abgänge gebildet werden. Um dies zu gewährleisten, wird empfohlen einen Sicherheitszuschlag zu kalkulieren.

 

 

III. Modellrechnung

 

1. Grundsätzliches

 

Die anstehende Gesetzesänderung des KWahlG hat im Landtag NRW bereits die 1. Lesung durchlaufen und wurde an die zuständigen Fachausschüsse verwiesen. Da die Änderungen aber noch nicht verabschiedet wurden, wird im Folgenden mit der Einwohnerzahl und der Anzahl der Wahlberechtigten gearbeitet. Sofern die Änderungen des KWahlG in der vorgestellten Form verabschiedet werden sollten, fallen die Erläuterungen zu den durchschnittlichen Einwohnerzahlen weg und die Anzahl der Wahlberechtigten ist maßgeblich.

Die bei der Wahlbezirkseinteilung zu Grunde liegende Einwohnerzahl ist gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 KWahlG die Einwohnerzahl ohne Nicht-EU Ausländer und weicht daher von der von oben genannten Einwohnerzahl (amtliche Einwohnerzahl IT.NRW) ab.

 

2. Modell „Reduzierung um 8 Vertreter/innen auf 36 Ratsmitglieder“ (Anlage 2)

Eine Reduzierung um 8 Vertreter/innen entspricht der momentan gültigen Satzung. Bei Beibehaltung der geltenden Verringerung müssten wie bei der Kommunalwahl 2020 18 Wahlbezirke gebildet werden.

 

Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl/Wahlberechtigten sowie der maximal zulässigen Abweichungen (+/- 15 %)

 

Einwohnerzahl

30.999

durchschn. Einwohnerzahl bei 18 WB

1.722

höchstmögliche Einwohnerzahl (Abweichung max. +15 %)

 

1.980

niedrigste Einwohnerzahl (Abweichung max - 15 %)

 

1.464

 

Anzahl der Wahlberechtigten

26.917

durchschn. Wahlberechtigtenzahl bei 18 WB

 

1.495

höchstmögliche Wahlberechtigtenzahl (max. +15%)

 

1.719

niedrigste Wahlberechtigtenzahl (max. -15%)

 

1.271

 

Nach Maßgabe des KWahlG ist es geboten, die Bezirkseinteilung einzuhalten. Mithin bleiben 8 Wahlbezirke (10, 20, 30 (Elten; Verschiebungen ggfs innerhalb dieser Bezirke möglich), 40, 50 (Hüthum), 60 (hier: 61 Borghees, 62 Klein-Netterden, 63), 170 (171 Vrasselt und 172 Dornick) und 180 (Praest) ), die nur geringfügig verändert werden können. Es gilt, dass Stimmverhalten innerhalb der Bezirke auszuweisen, als Grundlage für die Wahl der Ortsvorsteher/innen (vgl. § 39 Abs. 6 Satz 1 GO NRW).

 

Wie der Anlage 2 zu entnehmen ist, erreichen zwei Wahlbezirke (130 und 170) fast die höchst zulässige Abweichung von 15% und im Falle des WB 130 überschreitet dieser WB die 15% hinsichtlich der Anzahl der Wahlberechtigten. Beim Wahlbezirk 130 handelt es sich um einen Innenstadtbezirk, in dem kein Ortsvorsteher gewählt wird, demnach können die Grenzen dieses Wahlbezirks angepasst werden und Wahlberechtigte auf die angrenzenden Innenstadtbezirke verteilt werden.

Im Hinblick auf den Wahlbezirk 170 gilt es eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Einwohner-/ Wahlberechtigtentwicklung vorzunehmen (unter Berücksichtigung etwaiger Bauvorhaben, Einwohnerentwicklung vergangener Jahres etc. um Handlungsbedarfe abzuleiten und –optionen aufzuzeigen.

 

3. Modell „Reduzierung um 10 Vertreter/innen auf 34 Ratsmitglieder“ (Anlage 3)

 

Eine Reduzierung um 10 Vertreter/innen bedingt die Bildung von 17 Wahlbezirken.

 

Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl/Wahlberechtigten sowie der maximal zulässigen Abweichungen (+/- 15 %)

 

Einwohnerzahl

30.999

durchschn. Einwohnerzahl bei 17 WB

1.823

höchstmögliche Einwohnerzahl (Abweichung max. +15 %)

 

2.096

niedrigste Einwohnerzahl (Abweichung max - 15 %)

 

1.550

 

Anzahl der Wahlberechtigten

26.197

durchschn. Wahlberechtigtenzahl bei 17 WB

 

1.586

höchstmögliche Wahlberechtigtenzahl (max. +15%)

 

1.823

niedrigste Wahlberechtigtenzahl (max. -15%)

 

1.349

 

Bei einer Reduzierung auf 17 Wahlbezirke würde ein Wahlbezirk wegfallen. Wie der Anlage 3 zu entnehmen ist, erreichen die die WB 10, 20, 30, 40, 50 und 180 die Höchstabweichungsgrenze von 15 % nahezu oder überschreiten diese bereits. Eine Überlegung wäre es daher, die drei Eltener Wahlbezirke (10,20,30) in zwei Wahlbezirke zusammenzulegen. Insgesamt gibt es in den drei Eltener Wahlbezirken 4.633 Einwohner und 4.121 Wahlberechtigte. Dies würde einen Durchschnitt von 2316 bzw 2060 bedeuten. Eine Zusammenlegung wäre daher nicht zulässig, da in beiden Fällen eine Abweichung von über 20% gegeben wäre.

Eine andere Überlegung wäre ein Verschieben von Wahlberechtigten zwischen den WB 10,20,30,40,50 und bspw. 60, aber hier müsste bedacht werden, dass Elten (10,20,30) und Hüthum (40,50) jeweils als Ortschaften für die Wahl des Ortsvorstehers auswertbar bleiben müssen. Dies wäre nicht ohne Vermischung von Elten und Hüthum möglich.

 

Der Wahlbezirk 180 (Praest) wäre ebenfalls zu klein im Hinblick auf die Wahlberechtigten, hier könnten lediglich an Praest grenzende Wahlberechtigte aus WB 170 nach WB 180 verschoben werden. Dies würde aber zu dem Problem führen, dass Vrasselt und Praest im Hinblick auf die Wahl des Ortsvorstehers auswertbar bleiben müssen.

 

 

4. Modell „Reduzierung um 12 Vertreter/innen auf 32 Ratsmitglieder“ (Anlage 4)

 

Eine Reduzierung um 12 Vertreter/innen bedingt die Bildung von 16 Wahlbezirken.

 

Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl/Wahlberechtigten sowie der maximal zulässigen Abweichungen (+/- 15 %)

 

Einwohnerzahl

30.999

durchschn. Einwohnerzahl bei 18 WB

1.937

höchstmögliche Einwohnerzahl (Abweichung max. +15 %)

 

2.227

niedrigste Einwohnerzahl (Abweichung max - 15 %)

 

1.647

 

Anzahl der Wahlberechtigten

26.917

durchschn. Wahlberechtigtenzahl bei 16 WB

 

1.682

höchstmögliche Wahlberechtigtenzahl (max. +15%)

 

1.935

niedrigste Wahlberechtigtenzahl (max. -15%)

 

1.430

 

Bei einer Reduzierung auf 16 Wahlbezirke müssten zwei Wahlbezirke weichen. Wie der Anlage 4 zu entnehmen ist, würden die WB 10,20,30,40,50 und 180 die 15% Grenze weit überschreiten. Eine Zusammenlegung von 10, 20 und 30 scheitert aber an den oben dargestellten Gründen.

 

Die Innenstadtbezirke (70-160) umfassen insgesamt 15.598 Wahlberechtigte. Würden die zehn Innenstadtbezirke zu acht zusammengelegt werden, läge eine durchschnittliche Anzahl von Wahlberechtigten in Höhe von 1949 vor. Diese läge bereits bei einer Abweichung von über 15%.

Es müssten daher Wahlbezirke aus den Ortschaften zusammengelegt werden.

 

Im Falle einer Reduzierung auf 16 Wahlbezirke könnten die in der Hauptsatzung gebildeten Ortschaften demnach nicht mehr beigehalten werden, da Ortschaften in Wahlbezirken zusammengelegt werden müssten.

 

 

IV. Beschlussempfehlung

 

Die Beschlussfassung über die ggf. neue Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Rat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter ist als wesentliche Weichenstellung für die Wahlbezirkseinteilung anlässlich der Kommunalwahlen 2025 zu qualifizieren. Diese Einteilung hat der Wahlausschuss bis spätestens zum 28.02.2025 zu treffen; sie muss bis zur Feststellung des Wahlergebnisses den Vorgaben des KWahlG entsprechen.

 

Vor Ort bestehen hinsichtlich der vorstehend beschriebenen besonderen Gegebenheiten (Beibehaltung der Ortschaften; Bevölkerungsentwicklung u.a.) einige Unwägbarkeiten für eine normkonforme Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke.

 

Eine Reduzierung um 12 Vertreter/innen auf 16 Wahlbezirke ist unter Beibehaltung der in der Hauptsatzung bestimmten Ortschaften nicht möglich.

 

Eine Reduzierung um 10 Vertreter/innen auf 17 Wahlbezirke führt dazu, dass Elten, Hüthum und Praest in Teilen über 15% abweichen und neugefasst werden müssten. Wie bereits vorstehend dargelegt, würde dies unter Beibehaltung der bestehenden Ortschaften nicht möglich sein.

 

Bei einem Festhalten an der Satzung zur Verringerung um 8 Vertreter/innen und damit einhergehend 18 Wahlbezirken müsste der Innenstadtbereich in Teilen neugefasst werden. Im Hinblick auf den Wahlbezirk 170 gilt es vor der finalen Wahlbezirkseinteilung bis spätestens Februar 2025 eine detaillierte Prognose die Bevölkerungsentwicklung vorzunehmen und ggf. geringfügige Modifizierungen vorzunehmen für den Fall, dass eine Überschreitung der 15 % Grenze zu erwarten sein wird.

 

Um die normativen Vorgaben einhalten zu können und insbesondere dem Erfordernis der Einhaltung der Bezirkseinteilung gerecht zu werden, wird verwaltungsseitig empfohlen keine weitere Verringerung durchzuführen.

 

Damit hätte die Satzung vom 21.02.2018 weiterhin Bestand und die Wahlgebietseinteilung zum Stichtag 28.02.2025 würde sich auf 18 Wahlbezirke erstrecken.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister