hier: Antrag Nr. XIV/2023 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die verwaltungsseitigen Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise (hier: Beibehaltung der Reduzierung um 8 Vertreter/innen) zu.
Sachdarstellung :
Der Rat hat den Antrag Nr. XIV/2023 (Anlage 5) in seiner Sitzung am 12.12.2023 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Die Bürgergemeinschaft Emmerich beantragt „die verwaltungsseitige Prüfung mit dem Ziel, in der nächsten Wahlperiode die nach § 3 KWahlG NRW zulässige Anzahl von Ratsvertretern und Wahlbezirken (d.h. ein „operatives Minimum“) zu verringern“. Zugleich ergeht der Auftrag an die Verwaltung, fristgerecht einen entsprechenden Satzungsentwurf zu erarbeiten.
Die daraufhin erfolgte verwaltungsseitige Prüfung stellt sich wie folgt dar:
I. Ausgangslage
1. Frist
Die Zahl der zu
wählenden Ratsmitglieder ist gesetzlich bestimmt und richtet sich nach den Bestimmungen
des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW). Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl
von über 30.000 Einwohner, aber nicht über 50.000 Einwohner wählen 44
Vertreter/innen, davon 22 in Wahlbezirken, gemäß § 3 Abs. 2 a) KWahlG. Die
maßgebliche Bevölkerungszahl ergibt sich aus der vom Landesbetrieb Information
und Technik (IT NRW) halbjährlich fortgeschrieben Bevölkerungszahl. (§ 78 Abs.
1 Kommunalwahlordnung KWahlO). Die Einwohnerzahl der Stadt Emmerich am Rhein
beträgt demnach 31.912 Einwohner.
Die Gemeinden
können gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG bis spätestens 45 Monate nach Beginn der
Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen im Rat um
2, 4, 6, 8 oder 10, je davon zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern.
Zurzeit beschäftigt sich der Landtag NRW im
Gesetzgebungsverfahren mit einer Überarbeitung des Kommunalwahlgesetzes und
weiterer wahlbezogener Vorschriften. § 3
Abs. 2 Satz 2 KWahlG soll in der Hinsicht modifiziert werden, dass eine Verringerung
um bis zu 12 Vertreter/innen zukünftig
möglich sein soll.
Die laufende Wahlperiode des Rates hat am 01.11.2020 begonnen, die o.g Frist zur Verringerung der Wahlbezirke endet demnach am 31.07.2024. Im Falle einer Anpassung des KWahlG in der aktuell vorliegenden Entwurfsfassung würde sich die Frist auf den 31.08.2024 verschieben.
2. Handlungsbedarf
In der Satzung zur Verringerung der Zahl bei der Wahl des Rates der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter/innen vom 21.02.2018 wurde die Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen um 8 verringert. Diese Satzung hat Bestand, sofern keine neue vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossen wird.
Es gilt vor jeder Kommunalwahl zu prüfen, ob beispielweise
aufgrund geänderter Einwohnerzahlen oder erfolgter normativer Anpassungen
Handlungsbedarf mit Blick auf die bestehenden Rahmenbedingungen besteht. Ein
Handlungsbedarf ergibt sich darüber hinaus durch den Antrag XIV/2023 der
BGE-Fraktion vom 27. November 2023.
3. Handlungsoptionen
Es bestehen die folgenden Handlungsoptionen:
1.
Erlass
einer Satzung zur Reduzierung der Anzahl der zu wählenden Vertreter um 10 oder
12 (bei entsprechender Anpassung des KWahlG im Gesetzgebungsverfahrens)
Vertreter/innen
2. Verzicht auf eine entsprechende (neue) Satzungsregelung (aktuelle
Satzung zur Verringerung um 8 Vertreter/innen, 4 Wahlbezirke, hat weiterhin
Bestand.)
II. Rechtliche
Vorgaben
1. Zahl der Vertreter
Die in § 3 Abs. 2 KWahlG vorgegebene Anzahl von 44 Vertreter/innen, davon 22 in Wahlbezirken, stellt den gesetzlichen Regeltatbestand dar. Eine Verringerung der Anzahl der Vertreter soll nur im Ausnahmefall erfolgen.
Bei der Ausübung des Ermessens ist aber zu bedenken, dass die Stadt Emmerich am Rhein mit der aktuellen amtlichen Einwohnerzahl von 31.912 Einwohner/innen im unteren Bereich der vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 KWahlG normierten Spanne (30.000-50.000 Einwohner/innen) liegt. Eine Verringerung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen im oberen Bereich ist demnach zu vertreten.
Weiter gilt es zu beachten, dass die Anzahl der zu wählenden Vertreter maßgeblichen Einfluss auf die Wahlbezirkseinteilung hat. Bei der aktuellen Verringerung um 8 Vertreter/innen werden 18 Wahlbezirke gebildet. Während bei einer Verringerung um 10 bzw. 12 Vertreter/innen 17 respektive 16 Wahlbezirke gebildet werden müssten.
2.
Wahlbezirkseinteilung
2.1 Grundsätze
Die Grundsätze für
die Wahlbezirkseinteilung ergeben sich aus § 4 Abs. 2 und 3 Kommunalwahlgesetz
(KWahlG):
·
Einhaltung
der Bezirkseinteilung (§ 4 Abs.2 S.2 KWahlG)
·
Höchste
zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl (Zahl der
Wahlberechtigten
·
Höchste
Einwohnerzahl (Anzahl der Wahlberechtigten) je Wahlbezirk
·
Prognose
Wahltag
2.1.1 Einhaltung der Bezirkseinteilung
Gemäß § 4 Abs. 2 S.
2 KWahlG sollen die Bezirke, die nach der Gemeindeordnung vorhanden sind,
eingehalten werden. In der Hauptsatzung ist die Bildung der Bezirke (Ortsteile)
Elten, Hüthum, Borghees, Klein-Netterden, Vrasselt, Dornick und Praest
vorgesehen und die entsprechende Wahl der Ortsvorsteher. Bei der Einteilung des
Wahlgebietes muss demnach sichergestellt sein, dass das Ergebnis der Wahl in
den jeweiligen Bezirken auswertbar ist, da dies maßgeblich für die Wahl der
Ortsvorsteher ist.
2.1.2 Höchste zulässige Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl (Zahl der Wahlberechtigten)
Um die
Wahlgleichheit zu gewährleisten hat der Gesetzgeber eine höchst zulässige
Abweichung in Höhe von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der einzelnen
Wahlbezirke definiert, § 4 Abs. 2 S. 3 KWahlG. Im Gesetzestext wird zurzeit eine
höchste Abweichung von 25% normiert. Eine Abweichung in Höhe von 25% wurde aber
im Urteil des VerfGH vom 20.12.2019 (VerfGH 35/19) als unzulässig erklärt, es
sei eine höchste Abweichung in Höhe von 15% zulässig. In der anstehenden
Änderung des KWahlG wird dies auch entsprechend vom Gesetzgeber berücksichtigt
und der Gesetzestext wird dahingehend angepasst. Für die Wahlbezirkseinteilung
ist demnach eine höchst zulässige Abweichung in Höhe von 15 vom Hundert maßgeblich.
Zusätzlich sieht
der Gesetzentwurf folgende Neufassung des § 4 Abs. 2 S. 4 KWahlG vor:
„In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur
Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf gewachsene
Ortsstrukturen, ist eine Abweichung bis zu 20
vom Hundert zulässig.“
Zudem soll in der
anstehenden Änderung des Kommunalwahlgesetzes § 4 Abs. 2 S. 3 KWahlG
dahingehend geändert werden, dass sich die höchst zulässige Abweichung nicht
mehr auf die durchschnittliche Einwohnerzahl, sondern auf die durchschnittliche
Anzahl der Wahlberechtigten bezieht.
2.1.3 Höchste Einwohnerzahl (Anzahl der
Wahlberechtigten) je Wahlbezirk
Eine weitere
anstehende Änderung des KWahlG bezieht sich auf § 5 Abs. 2 KWahlG. Momentan
gilt, dass kein Wahlbezirk mehr als 2500 Einwohner umfassen soll. Zukünftig
soll gelten, dass kein Wahlbezirk mehr als 2000 Wahlberechtigte umfassen soll.
2.1.4 Prognose Wahltag
Weiter gilt es zu
berücksichtigten, dass die Wahlbezirkseinteilung innerhalb der +/- 15%
erlaubten Abweichung nicht nur zum Zeitpunkt der Einteilung vorliegen muss,
sondern bis zur Feststellung des Wahlergebnisses. Es muss daher bei der
Wahlbezirkseinteilung eine Zukunftsprognose im Hinblick auf
Bevölkerungszuwächse bzw. abgänge gebildet werden. Um dies zu gewährleisten,
wird empfohlen einen Sicherheitszuschlag zu kalkulieren.
III. Modellrechnung
1. Grundsätzliches
Die anstehende
Gesetzesänderung des KWahlG hat im Landtag NRW bereits die 1. Lesung
durchlaufen und wurde an die zuständigen Fachausschüsse verwiesen. Da die
Änderungen aber noch nicht verabschiedet wurden, wird im Folgenden mit der
Einwohnerzahl und der Anzahl der Wahlberechtigten gearbeitet. Sofern die
Änderungen des KWahlG in der vorgestellten Form verabschiedet werden sollten,
fallen die Erläuterungen zu den durchschnittlichen Einwohnerzahlen weg und die
Anzahl der Wahlberechtigten ist maßgeblich.
Die bei der
Wahlbezirkseinteilung zu Grunde liegende Einwohnerzahl ist gemäß § 4 Abs. 2 S.
3 KWahlG die Einwohnerzahl ohne Nicht-EU Ausländer und weicht daher von
der von oben genannten Einwohnerzahl (amtliche Einwohnerzahl IT.NRW) ab.
2. Modell „Reduzierung um 8
Vertreter/innen auf 36 Ratsmitglieder“ (Anlage 2)
Eine Reduzierung um
8 Vertreter/innen entspricht der momentan gültigen Satzung. Bei Beibehaltung
der geltenden Verringerung müssten wie bei der Kommunalwahl 2020 18 Wahlbezirke
gebildet werden.
Ermittlung der
durchschnittlichen Einwohnerzahl/Wahlberechtigten sowie der maximal zulässigen
Abweichungen (+/- 15 %)
Einwohnerzahl |
30.999 |
durchschn.
Einwohnerzahl bei 18 WB |
1.722 |
höchstmögliche
Einwohnerzahl (Abweichung max. +15 %) |
1.980 |
niedrigste Einwohnerzahl
(Abweichung max - 15 %) |
1.464 |
Anzahl der
Wahlberechtigten |
26.917 |
durchschn.
Wahlberechtigtenzahl bei 18 WB |
1.495 |
höchstmögliche
Wahlberechtigtenzahl (max. +15%) |
1.719 |
niedrigste
Wahlberechtigtenzahl (max. -15%) |
1.271 |
Nach Maßgabe des
KWahlG ist es geboten, die
Bezirkseinteilung einzuhalten. Mithin bleiben 8 Wahlbezirke (10, 20, 30
(Elten; Verschiebungen ggfs innerhalb dieser Bezirke möglich), 40, 50 (Hüthum),
60 (hier: 61 Borghees, 62 Klein-Netterden, 63), 170 (171 Vrasselt und 172
Dornick) und 180 (Praest) ), die nur geringfügig verändert werden können. Es
gilt, dass Stimmverhalten innerhalb der Bezirke auszuweisen, als Grundlage für
die Wahl der Ortsvorsteher/innen (vgl. § 39 Abs. 6 Satz 1 GO NRW).
Wie der Anlage 2 zu
entnehmen ist, erreichen zwei Wahlbezirke (130 und 170) fast die höchst
zulässige Abweichung von 15% und im Falle des WB 130 überschreitet dieser WB
die 15% hinsichtlich der Anzahl der Wahlberechtigten. Beim Wahlbezirk 130
handelt es sich um einen Innenstadtbezirk, in dem kein Ortsvorsteher gewählt
wird, demnach können die Grenzen dieses Wahlbezirks angepasst werden und
Wahlberechtigte auf die angrenzenden Innenstadtbezirke verteilt werden.
Im Hinblick auf den
Wahlbezirk 170 gilt es eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden
Einwohner-/ Wahlberechtigtentwicklung vorzunehmen (unter Berücksichtigung
etwaiger Bauvorhaben, Einwohnerentwicklung vergangener Jahres etc. um
Handlungsbedarfe abzuleiten und –optionen aufzuzeigen.
3. Modell „Reduzierung um 10
Vertreter/innen auf 34 Ratsmitglieder“ (Anlage 3)
Eine Reduzierung um
10 Vertreter/innen bedingt die Bildung von 17 Wahlbezirken.
Ermittlung der
durchschnittlichen Einwohnerzahl/Wahlberechtigten sowie der maximal zulässigen
Abweichungen (+/- 15 %)
Einwohnerzahl |
30.999 |
durchschn.
Einwohnerzahl bei 17 WB |
1.823 |
höchstmögliche
Einwohnerzahl (Abweichung max. +15 %) |
2.096 |
niedrigste
Einwohnerzahl (Abweichung max - 15 %) |
1.550 |
Anzahl der
Wahlberechtigten |
26.197 |
durchschn.
Wahlberechtigtenzahl bei 17 WB |
1.586 |
höchstmögliche
Wahlberechtigtenzahl (max. +15%) |
1.823 |
niedrigste
Wahlberechtigtenzahl (max. -15%) |
1.349 |
Bei einer
Reduzierung auf 17 Wahlbezirke würde ein Wahlbezirk wegfallen. Wie der Anlage 3
zu entnehmen ist, erreichen die die WB 10, 20, 30, 40, 50 und 180 die
Höchstabweichungsgrenze von 15 % nahezu oder überschreiten diese bereits. Eine
Überlegung wäre es daher, die drei Eltener Wahlbezirke (10,20,30) in zwei
Wahlbezirke zusammenzulegen. Insgesamt gibt es in den drei Eltener Wahlbezirken
4.633 Einwohner und 4.121 Wahlberechtigte. Dies würde einen Durchschnitt von
2316 bzw 2060 bedeuten. Eine Zusammenlegung wäre daher nicht zulässig, da in
beiden Fällen eine Abweichung von über 20% gegeben wäre.
Eine andere
Überlegung wäre ein Verschieben von Wahlberechtigten zwischen den WB
10,20,30,40,50 und bspw. 60, aber hier müsste bedacht werden, dass Elten
(10,20,30) und Hüthum (40,50) jeweils als Ortschaften für die Wahl des
Ortsvorstehers auswertbar bleiben müssen. Dies wäre nicht ohne Vermischung von
Elten und Hüthum möglich.
Der Wahlbezirk 180
(Praest) wäre ebenfalls zu klein im Hinblick auf die Wahlberechtigten, hier
könnten lediglich an Praest grenzende Wahlberechtigte aus WB 170 nach WB 180
verschoben werden. Dies würde aber zu dem Problem führen, dass Vrasselt und
Praest im Hinblick auf die Wahl des Ortsvorstehers auswertbar bleiben müssen.
4. Modell „Reduzierung
um 12 Vertreter/innen auf 32 Ratsmitglieder“ (Anlage 4)
Eine Reduzierung um 12 Vertreter/innen bedingt die Bildung von 16 Wahlbezirken.
Ermittlung der
durchschnittlichen Einwohnerzahl/Wahlberechtigten sowie der maximal zulässigen
Abweichungen (+/- 15 %)
Einwohnerzahl |
30.999 |
durchschn.
Einwohnerzahl bei 18 WB |
1.937 |
höchstmögliche
Einwohnerzahl (Abweichung max. +15 %) |
2.227 |
niedrigste
Einwohnerzahl (Abweichung max - 15 %) |
1.647 |
Anzahl der
Wahlberechtigten |
26.917 |
durchschn. Wahlberechtigtenzahl
bei 16 WB |
1.682 |
höchstmögliche
Wahlberechtigtenzahl (max. +15%) |
1.935 |
niedrigste
Wahlberechtigtenzahl (max. -15%) |
1.430 |
Bei einer Reduzierung auf 16 Wahlbezirke müssten zwei Wahlbezirke weichen. Wie der Anlage 4 zu entnehmen ist, würden die WB 10,20,30,40,50 und 180 die 15% Grenze weit überschreiten. Eine Zusammenlegung von 10, 20 und 30 scheitert aber an den oben dargestellten Gründen.
Die Innenstadtbezirke (70-160) umfassen insgesamt 15.598 Wahlberechtigte. Würden die zehn Innenstadtbezirke zu acht zusammengelegt werden, läge eine durchschnittliche Anzahl von Wahlberechtigten in Höhe von 1949 vor. Diese läge bereits bei einer Abweichung von über 15%.
Es müssten daher Wahlbezirke aus den Ortschaften zusammengelegt werden.
Im Falle einer Reduzierung auf 16 Wahlbezirke könnten die in der Hauptsatzung gebildeten Ortschaften demnach nicht mehr beigehalten werden, da Ortschaften in Wahlbezirken zusammengelegt werden müssten.
IV.
Beschlussempfehlung
Die
Beschlussfassung über die ggf. neue Satzung zur Verringerung der Zahl der in
den Rat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter ist als wesentliche
Weichenstellung für die Wahlbezirkseinteilung anlässlich der Kommunalwahlen
2025 zu qualifizieren. Diese Einteilung hat der Wahlausschuss bis spätestens
zum 28.02.2025 zu treffen; sie muss bis zur Feststellung des Wahlergebnisses
den Vorgaben des KWahlG entsprechen.
Vor Ort bestehen
hinsichtlich der vorstehend beschriebenen besonderen Gegebenheiten
(Beibehaltung der Ortschaften; Bevölkerungsentwicklung u.a.) einige
Unwägbarkeiten für eine normkonforme Einteilung des Wahlgebietes in
Wahlbezirke.
Eine Reduzierung um
12 Vertreter/innen auf 16 Wahlbezirke ist unter Beibehaltung der in der
Hauptsatzung bestimmten Ortschaften nicht möglich.
Eine Reduzierung um
10 Vertreter/innen auf 17 Wahlbezirke führt dazu, dass Elten, Hüthum und Praest
in Teilen über 15% abweichen und neugefasst werden müssten. Wie bereits
vorstehend dargelegt, würde dies unter Beibehaltung der bestehenden Ortschaften
nicht möglich sein.
Bei einem
Festhalten an der Satzung zur Verringerung um 8 Vertreter/innen und damit
einhergehend 18 Wahlbezirken müsste der Innenstadtbereich in Teilen neugefasst
werden. Im Hinblick auf den Wahlbezirk 170 gilt es vor der finalen
Wahlbezirkseinteilung bis spätestens Februar 2025 eine detaillierte Prognose
die Bevölkerungsentwicklung vorzunehmen und ggf. geringfügige Modifizierungen
vorzunehmen für den Fall, dass eine Überschreitung der 15 % Grenze zu erwarten
sein wird.
Um die normativen
Vorgaben einhalten zu können und insbesondere dem Erfordernis der Einhaltung
der Bezirkseinteilung gerecht zu werden, wird verwaltungsseitig empfohlen keine weitere Verringerung
durchzuführen.
Damit hätte die
Satzung vom 21.02.2018 weiterhin Bestand und die Wahlgebietseinteilung zum
Stichtag 28.02.2025 würde sich auf 18 Wahlbezirke erstrecken.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister